Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung - BECV)

Adressatenkreis: Alle in Deutschland ansässigen Unternehmen

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) wurde am 21.07.2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Die Grundlage für die Verordnung stellt § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) dar. Im Fokus stehen Maßnahmen, mit denen die Vermeidung von Carbon-Leakage und der Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erzielt werden sollen. Dabei handelt es sich vor allem um finanzielle Unterstützung betroffener Unternehmen für klimafreundliche Investitionen. Die BECV ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten.

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Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG3)

Adressatenkreis: Inverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber und Entsorger von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Fulfilment-Dienstleister und elektronische Marktplätze.

Der Bundestag stimmte am 15. April 2021 dem Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu, welcher Fortentwicklungen bereits geltender gesetzlicher Vorgaben sowie rechtliche Neuerungen und Pflichten enthält. Die Novellierung beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Maximierung der Sammelmenge und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung.

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EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001

Energieaudits und Energiemanagementsysteme sind ein wichtiger Bestandteil der Energieeffizienzstrategien der EU und der Bundesregierung. Dabei wird in der betrieblichen Energieeffizienz ein wichtiger Hebel in der Energiewende gesehen.

Aus diesem Grund sind Entlastungsmöglichkeiten bei den Energiekosten teilweise auch an die Implementierung eines Energiemanagementsystems oder die Durchführung von Energieaudits geknüpft.

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Lagerung und Umgang mit Desinfektionsmitteln

Im Zuge der Corona-Pandemie ist die Nachfrage an Desinfektionsmitteln von vielen Unternehmen, zur Einhaltung vorgeschriebener Hygienekonzepte, rasant gestiegen. Neben zahlreichen gesundheitlichen Nebenwirkungen stellt der gestiegene Gebrauch von Desinfektionsmitteln ebenso eine erhebliche logistische Herausforderung dar. Ein Desinfektionsmittel wird grundlegend als Gefahrgut eingestuft, da es eine potenzielle Gesundheitsgefahr für Mensch und Umwelt darstellen kann. Zudem bestehen Desinfektionsmittel aus leicht entzündbaren bis extrementzündbaren Inhaltstoffen, z.B. Alkohol bzw. Ethanol oder ähnlichen Ethanol-Substituten, aber auch abweichende Stoffgemische können zum Einsatz kommen.

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Neuregelung der TA Luft beschlossen - das kommt auf Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu

Die TA Luft regelt als zentrale Verwaltungsvorschrift die Reduzierung von Emissionen und Immissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die aktuelle Fassung der TA Luft aus 2002 entspricht nicht mehr vollständig dem Stand der Technik und bildet auch nicht mehr die europäischen Anforderungen an den Emissions- und Immissionsschutz (IED-Richtlinie) ab. Seit 2014 befasst sich die Bundesregierung daher mit einer Novellierung der TA Luft und wollte diese ursprünglich bereits in 2017 einführen, jedoch kam es zu entsprechenden Verzögerungen. Die aktuellen Entwicklungen lassen eine baldige Einführung der novellierten TA Luft, voraussichtlich im Herbst diesen Jahres, vermuten.

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