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Neue Vorschriften zur Beschleunigung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 28.06.2023 (Drucksache 20/7502) soll die Umsetzung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), als zentrales Regelwerk für Emissionen, verankerten Möglichkeiten gemeinsam den dynamisch angelegten Betreiberpflichten effektiver genutzt werden, um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen. Ziel soll es u.a. sein, die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu beschleunigen.

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Einbindung von artenschutzrechtlichen Belangen in die Vorhabenplanung

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verfolgt das Ziel u.a. Menschen, Tiere und Pflanzen, vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus § 6 BImSchG geht hervor, dass für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben die Genehmigung erteilt wird, wenn sowohl die Betreiberpflichten des § 5 BImSchG i.V.m. den sich aus den Verordnungen zum BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden als auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften – hierunter auch arten- und naturschutzrechtliche Vorschriften - der Anlagenerrichtung und des Betriebs nicht entgegenstehen.

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Neue Pflichten im Emissionshandel (TEHG, BEHG)

Das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) ist bereits seit 2005 ein wesentliches Instrument zur Erreichung der Klimaziele der EU. Seit dem 01.01.2021 existiert daneben für Inverkehrbringer von Brennstoffen wie u.a. Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas in Deutschland ein nationaler Emissionshandel (nEHS).

Die Systeme werden maßgeblich durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt und werden durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde umgesetzt.

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Aktualisierungspflicht AZB - Wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie

Im Jahre 2013 ist die Industrie-Emissions-Richtlinie (IE-RL) in Kraft getreten. Sie regelt Genehmigung, Betrieb, Überwachung und Stilllegung von Industrieanlagen innerhalb der Europäischen Union. Anlagen nach der IE-RL sind nach § 3 Absatz 8 BImSchG die im Anhang 1 zur 4. BImSchV in Spalte d mit einem E gekennzeichneten Anlagen. Die IE-RL fordert die Überwachung von Boden und Grundwasser im Rahmen eines Ausgangszustandsberichtes (AZB) im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes.

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Pflicht für Wiederholung des Energieaudits nach DIN EN 16247-1 beachten

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtete in der Vergangenheit alle Unternehmen, die von der Europäischen Kommission nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (sogenannte „Nicht-KMU“) eingeordnet werden, erstmals 2015 ein Energieaudit durchzuführen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G ist aller vier Jahre ein weiteres Energieaudit zu realisieren. Daher steht für eine Vielzahl von Unternehmen im Jahr 2023 das zweite Wiederholungsaudit nach DIN EN 16247-1 an. Die Frist für das Wiederholungsaudit bezieht sich hierbei auf den Abgabetermin des vorherigen Energieauditberichts.

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