Betrieb­licher Umwelt­schutz

Stefan Hüsemann

Stefan Hüsemann

 

Andreas Baumgart

Andreas Baumgart

Marco Kühn

Tel: +49 (0)345 686977-14
Email: kuehn(at)bfu-ag.de

Marco Kühn

 

Manuel Kurz

Tel: +49 (0)561 96996-17
Email:
kurz(at)bfu-ag.de

Manuel Kurz

Christoph Franken

Tel: +49 (0)561 96996-34
Email: franken(at)bfu-ag.de

Christoph Franken

Umweltrechtliche Genehmigungsverfahren / Zulassungsverfahren

Genehmigungs-/Erlaubnisverfahren nach dem BImSchG, WHG, BetrSichV usw.

Aus dem Umweltrecht ergibt sich, dass Produktionsanlagen neben der Baugenehmigung auch z. B. eine BImSchG-Genehmigung, eine wasserrechtliche Genehmigung, eine Erlaubnis oder Eignungsfeststellung einer Lagererlaubnis oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigen.

Hieraus ergibt sich, dass mit der Errichtung bzw. der Änderung erst dann begonnen werden darf, wenn eine entsprechende behördliche „Konzession“ vorliegt. Liegt diese Konzession auch bei der Inbetriebnahme nicht vor, liegt ggf. sogar ein illegaler Anlagenbetrieb nach § 324 StGB vor.

Projekte stehen aber häufig vor einem engen Zeitplan, und betriebliche Ressourcen für das Genehmigungsmanagement sind begrenzt. Werden Genehmigungsverfahren öffentlich diskutiert (Erörterungstermin), oder es ergeben sich unvorhergesehene Schwierigkeiten im Dialog mit der Behörde, sind Verzögerungen im Projekt häufig vorprogrammiert. Erklärtes Ziel ist daher häufig die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.

Neue Anlagen oder Projekte sind daher frühzeitig auf Ihre Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anzeigebedürftigkeit zu überprüfen. Der Projektplan ist anschließend auf seine Genehmigungsfähigkeit zu überprüfen, und es sollte mit der Behörde im Vorfeld erörtert werden, welche umweltrechtlichen Anforderungen (z. B. Grenzwerte, technische Vorgaben, Ausgangszustandsbericht oder Schornsteinhöhen) zur Anwendung kommen und welche Unterlagen im behördlichen Zulassungsverfahren mit einzureichen sind. Ggf. ist noch zu klären, ob voraussichtlich eine immissionsschutzrechtliche Anzeige ausreicht oder ein konzentrierendes Genehmigungsverfahren als vereinfachtes oder förmliches Verfahren zu durchlaufen ist. Hierzu sind zumindest umfassende und medienübergreifende Kompetenzen sowie Erfahrungen in der Behördenkommunikation (Antragskonferenz) erforderlich, und es ist ein Projektplan aufzustellen und in den gesetzten Fristen umzusetzen. Dies stellt die betrieblichen Fachleute (sofern vorhanden) vor eine große Herausforderung, insbesondere auch, weil sich terminliche Verzögerungen zu wirtschaftlichen Folgen bzw. Wettbewerbsnachteilen führen können.

Wir präsentieren zu diesem Thema auf unserer Homepage auch einen Best Practice Case.

Unsere Leistungen:

Wir unterstützen mit einem interdisziplinären Team aus erfahrenen Ingenieuren, Naturwissenschaftlern, Sachverständigen und Juristen seit nunmehr vier Jahrzehnten kleinere und größere Unternehmen in Genehmigungs- und anderen Zulassungsverfahren insbesondere des Immissionsschutz-, Bau, Chemikalien-, Naturschutz- oder Wasserrechts. Unsere Kunden aus nahezu allen Branchen profitieren dabei durch eine effiziente und zielorientierte Projektarbeit und umfassenden Erfahrungen in der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Zu unseren Leistungen zählen:

  • Prüfung von Projekten auf ihre Genehmigungsbedürftigkeit,
  • Prüfung von Projekten auf ihre Genehmigungsfähigkeit (Umsetzung maßgeblicher rechtlicher Anforderungen),
  • Vorabstimmung des Verfahrens und der Antragsunterlagen mit der Behörde,
  • Erstellung von Anträgen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 16 BImSchG,
  • Anzeigen nach § 15 BImSchG,
  • Erstellung von Fachgutachten zu Lärm, Luftschadstoffen, Gerüchen, Schornsteinmindesthöhen, Umwelt- und FFH-Verträglichkeit, Ausgangszustandsbericht…,
  • Koordinierung weiterer Sachverständiger, Gutachter,
  • Vorbereitung und Durchführung von Scoping-Terminen, Erörterungsterminen,
  • Prüfung von Genehmigungsbescheiden, Widersprüche,
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Auflagen, Nebenbestimmungen.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Stefan Hüsemann
Telefon: +49 (0)561 96996-24
E-Mail: huesemann(at)bfu-ag.de

Andreas Baumgart
Telefon: +49 (0)561 96996-44
E-Mail: baumgart(at)bfu-ag.de

Aschaffenburg

Klaus Reibenspiess
Telefon: +49 (0)6021 582254-2
E-Mail: reibenspiess(at)bfu-ag.de

Halle

Marco Kühn
Telefon: +49 (0)345 686977-14
E-Mail: kuehn(at)bfu-ag.de

Vanessa Bleeck
Telefon: +49 (0)345 686977-28
E-Mail: bleeck(at)bfu-ag.de

Hamburg

Dr. Antonia Goldner
Telefon: +49 (0)40 30238698-3
E-Mail: goldner(at)bfu-ag.de

Weinstadt

Hans-Ulrich Terme
Telefon: +49 (0)561 96996-14
E-Mail: terme(at)bfu-ag.de

Wetzlar

Stefan Bender
Telefon: +49 (0)6441 96305-12
E-Mail: bender(at)bfu-ag.de

Hans-Tobias Brenne
Telefon: +49 (0)6441 96305-13
E-Mail: brenne(at)bfu-ag.de

Wuppertal

Axel Dreyer
Telefon: +49 (0)202 3171-3274
E-Mail: dreyer(at)bfu-ag.de

Planungsrecht / strategische Standortsuche

Bestandsschutz, Standortsicherung oder Suche neuer Produktionsstandorte

Von einem Betriebsstandort für Gewerbe- oder Industriebetriebe wird erwartet, dass er zum einen Bestandsschutz bietet, und zum anderen auch unternehmerisches Wachstum ermöglicht (Standortsicherung). Dies gestaltet sich häufig in ausgewiesenen Mischgebieten, aber auch in Gewerbegebieten oder den sog. unbeplanten Innenbereichen (nach § 34 BauGB) insbesondere für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG-Anlagen) schwierig.

Unternehmerisches Wachstum soll häufig auch über die Errichtung neuer Produktionsstätten erfolgen. Bei dieser Standortsuche sind dann verschiedenste Kriterien zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass sich Unternehmen frühzeitig mit Planungsrecht und Nachbarschaftsschutz auseinandersetzen sollten, um sowohl Ihren Bestandsschutz zu wahren als auch unternehmerisches Wachstum für die Zukunft zu ermöglichen oder geeignete neue Standorte zu finden.

Als problematisch erweist es sich für Unternehmen häufig, wenn es durch Änderung des Immissionsschutzrechts "genehmigungsbedürftig im Sinne des BImSchG" wird oder gar eine IE-Anlage oder Störfallanlage betreibt, sich aber in einem Misch- oder Gewerbegebiet oder umgeben von Mischnutzung befindet und eine Zulässigkeit nach Baunutzungsverordnung oder BauGB nicht mehr gegeben ist. Gleiches gilt, wenn in der Nachbarschaft Wohn- oder Kurgebiete entstehen oder Schutzgebiete ausgewiesen werden. Damit steht zumindest die nächste Unternehmergeneration häufig vor zu großen Hürden. Genauso scheiden bisher favorisierte neue Standorte häufig aus, wenn die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit oder notwendige Abstände zu Schutzgebieten oder der Nachbarschaft nicht gegeben sind.

Unsere Leistungen:

Die BfU AG prüft und bewertet die Standortsicherheit Ihres Unternehmens, informiert frühzeitig über rechtliche Änderungen und begleitet Sie bei Verfahren nach BauGB, BImSchG oder Verwaltungsverfahrensgesetz.

Wir unterstützen genauso bei der Suche nach neuen Produktionsstandorten und prüfen die baurechtlichen, umweltrechtlichen oder Naturschutzrechtlichen Gegebenheiten.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Stefan Hüsemann
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Hans-Ulrich Terme
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Fachgutachten (Luftschadstoffe / Gerüche / Lärm)

Gutachten zu Umweltauswirkungen in der bewohnten Nachbarschaft

Im Rahmen der Genehmigung von industriellen Anlagen gemäß BImSchG ist heutzutage immer häufiger die Frage zu stellen, inwieweit sich der Anlagenbetrieb auf die mittelbare und unmittelbare Nachbarschaft auswirken kann. Hier ist insbesondere der Fokus auf Emissionen jeglicher Art zu richten. Dies können sowohl Luftschadstoffemissionen (z. B. aus Verbrennungsprozessen), Lärmemissionen (z.B. durch den Betrieb lärmintensiver Ventilatoren oder durch ein hohes betriebsbedingtes Verkehrsaufkommen) sowie Geruchsemissionen (z. B. in Gießereien, lebensmittelverarbeitenden oder Abfallbetrieben), Stickstoffdepositionen (aus Feuerungsanlagen, Kraftwerken) oder sogar Lichtimmissionen  sein. Auch aus Nachbarschaftsbeschwerden oder einer behördlichen Überwachung resultieren häufig die Fragen, ob die Nachbarschaft hinreichend vor Gefahren oder Nachteilen/Belästigungen geschützt ist.

Um die Nachbarschaft entsprechend vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Emissionen bzw. Immissionen jeglicher Art zu schützen, hat der Gesetzgeber in entsprechenden einschlägigen Regelwerken (TA Luft, TA Lärm, Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL) Richtwerte erlassen, die durch den Betrieb der jeweiligen Anlagen eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass die Emissionen der Anlage den maßgeblichen Immissionswerten gegenüberzustellen sind, was die Anwendung von Messverfahren und EDV-basierten Ausbreitungsmodellen (z. B. AUSTAL) und die Beteiligung von Sachverständigen und Gutachtern notwendig macht.

Wir verfügen über langjährige Erfahrungen in der Erstellung und Durchführung entsprechender Fachgutachten zu den jeweiligen Emissionen und Immissionen (Ausbreitungsrechnungen für Luftschadstoffe gemäß TA Luft, Geräusch-Immissionsprognosen/Lärmgutachten gemäß TA Lärm, Ausbreitungsrechnungen für Gerüche gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL).

Unsere Vorgehensweise bezüglich der entsprechenden Fachgutachten orientiert sich an folgenden  Projektschritten:

  • Prüfung der umweltrechtlichen Voraussetzungen, Abstimmung mit Betreiber und Behörde zum Umfang der jeweiligen Untersuchungen bzw. des Gutachtens,
  • Datenbeschaffung, Aufnahme (z.B. Pläne, Emissionsdaten, Emissionsmesswerte, Wetterstatistiken, digitale Geländemodelle),
  • Durchführung der erforderlichen Ausbreitungsrechnungen (Prognosemodelle),        
  • Bewertungen und Dokumentation (Kartendarstellung, Berichte, Gutachten),
  • Erörterung und Abstimmung der Ergebnisse mit dem Auftraggeber,
  • Erarbeitung ggf. notwendiger Sanierungsmaßnahmen, Sanierungspläne,
  • Unterstützung des Betreibers bei der Behördenkommunikation.

Wir erstellen im Rahmen von Genehmigungsverfahren folgende Fachgutachten:

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Stefan Hüsemann
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Christoph Franken
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Dr. Tamara Felber
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Dr. Antonia Goldner
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Hans-Ulrich Terme
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Störfallverordnung

Schutz vor schweren Unfällen - Seveso-Richtlinie und 12. BImSchV

Die derzeitige Störfall-Verordnung (12. BImSchV) resultiert aus der sog. Seveso-II-Richtlinie und verfolgt den Zweck, den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen solcher Unfälle sicherzustellen.

Um den Vorgaben des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) bzw. der CLP-Verordnung zu entsprechen, wurde die Seveso-II-Richtlinie überarbeitet. Die inzwischen gültige und an GHS bzw. CLP-Verordnung angepasste Seveso-III-Richtlinie erfordert die Anpassung mehrerer Rechtsgrundlagen in Deutschland - u.a. der 12. BImSchV und des BImSchG.

Dies hat zum Teil erhebliche Auswirkungen auf den Weiterbetrieb von Industrieanlagen in Deutschland, da eine Vielzahl der betroffenen Anlagen in Gemengelagen (in der Nähe zu schutzbedürftigen Nutzungen) liegt. Neben Rechtsunsicherheiten, insbesondere in Bezug auf das Planungsrecht und notwendige Schutzabstände, kann u. U. der Entzug der Betriebsgenehmigung drohen. 

Die wichtigsten Änderungen der Seveso-III-Richtlinie betreffen die

  • Anpassung des Anwendungsbereichs der Störfall-Verordnung,
  • Information der Öffentlichkeit,
  • Maßstäbe für Inspektionen,
  • verpflichtende Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems und
  • Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten.

Infolgedessen empfiehlt sich für Unternehmen - insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von gefährlichen Stoffen oder Gemischen - eine Überprüfung der Einstufung als Störfallbetrieb.

Die Einstufung als Störfallbetrieb hängt von den im Betriebsbereich vorhandenen Stoffen und Gemischen sowie deren maximalen Mengen ab. Hierbei ist zu beachten, dass ebenfalls gefährliche Stoffe oder Gemische berücksichtigt werden müssen, die durch Unfälle erst entstehen können. Auch Abfälle können störfallrelevante Stoffe sein (vgl. KAS 25).

Die Betreiber von Störfallbetrieben sind verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Störfälle von vornherein zu vermeiden, auftretende Störfälle sofort zu erkennen und entsprechend zu handeln sowie deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu minimieren. Je nach Art und Größenordnung der im Betrieb verwendeten Stoffmengen können die Pflichten von Störfallbetrieben umfangreich sein.

Unsere Leistungen:

Gern unterstützen wir Sie insbesondere durch folgende Leistungen:

  • Beurteilung, ob Ihr Betrieb in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt,
  • Bestimmung Ihrer Pflichten im Sinne der Störfall-Verordnung,
  • Bestimmung von Sicherheitsabständen, Schutzabstände,
  • Ausbreitungsrechnungen,
  • Erstellung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen (Störfallkonzept),
  • Erstellung des Sicherheitsberichts,
  • Implementierung und Weiterentwicklung des Sicherheitsmanagementsystems,
  • Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen,

sowie bei der Erstellung weiterer, erforderlicher Dokumentation.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Stefan Hüsemann
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Aschaffenburg

Klaus Reibenspiess
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Halle

Marco Kühn
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Dr. Frank Heinke
Telefon: +49 (0)345 686977-29
E-Mail: heinke(at)bfu-ag.de

Hamburg

Dr. Antonia Goldner
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Hans-Ulrich Terme
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Wetzlar

Stefan Bender
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Hans-Tobias Brenne
Telefon: +49 (0)6441 96305-13
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Wuppertal

Axel Dreyer
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Schornsteinhöhenberechnungen

Ableitung von Luftschadstoffen und Gerüchen über Kamine und Schornsteine

Unternehmen, die Abluft aus Produktionsprozessen oder Verbrennungsanlagen ableiten und Vorsorgegrenzwerten nach dem Immissionsschutzrecht unterliegen, müssen hierfür Schornsteine oder Kamine nach dem Stand der Technik errichten. In Genehmigungsverfahren oder im Rahmen der behördlichen Überwachung ist zu prüfen, ob die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Kaminhöhen, Abluftgeschwindigkeiten, Abstände, usw. entsprechend berücksichtigt sind. Behörden fordern dementsprechend häufig die Vorlage von Gutachten.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen (Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV) werden in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Anforderungen an die Ableitbedingungen von Abgasen bzw. Abluft formuliert. Hiernach sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet wird. Dies wird vor allem durch eine gewisse Schornsteinmindesthöhe erreicht. Auch die 1. BImSchV kennt für kleine Feuerungsanlagen Anforderungen an Schornsteine. Selbstverständlich gibt es für Großfeuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen besondere Anforderungen (13. und 17. BImSchV).

Um die notwendigen Nachweise erbringen zu können, ist eine fachliche Kompetenz, die Anwendung von Normen, EDV-Programmen oder die Einschaltung von Gutachtern erforderlich. Der Gutachter hat bestimmte Mindestanforderungen, schadstoffspezifische Emissionsmassenströme (Q/S-Werte), u. U. die rechnerische Zusammenfassung von einzelnen Quellen/Kaminen oder Geländeunebenheiten zu berücksichtigt. Dabei sollte er den Betreiber auch beratend zur Seite stehen, um ggf. Anforderungen durch geeignete Maßnahmen abmildern zu können.

Unsere Leistungen:

  • Ermittlung der Schornsteinmindesthöhen nach TA Luft,
  • Erstellung von Schornsteinhöhengutachten im Rahmen von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach §§ 15 und 16 BImSchG,
  • Variantenberechnung unter verschiedenen Randbedingungen (z.B. Schornsteindurchmesser, Grenzwerte, Temperaturen) und Beratung,
  • Überprüfung vorhandener Schornsteinbauhöhen und vergleich mit den rechtlich geforderten Schornsteinmindesthöhen nach TA Luft, Strategieberatung,
  • Prüfung von behördlichen Auflagen aus Genehmigungsbescheiden zu Schornsteinmindesthöhen.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Stefan Hüsemann
Telefon: +49 (0)561 96996-24
E-Mail: huesemann(at)bfu-ag.de

Christoph Franken
Telefon: +49 (0)561 96996-34
E-Mail: franken(at)bfu-ag.de

Nadja Hoppen
Telefon: +49 (0)561 96996-53
E-Mail: hoppe(at)bfu-ag.de

Aschaffenburg

Klaus Reibenspiess
Telefon: +49 (0)6021 582254-2
E-Mail: reibenspiess(at)bfu-ag.de

Halle

Marco Kühn
Telefon: +49 (0)345 686977-14
E-Mail: kuehn(at)bfu-ag.de

Dr. Tamara Felber
Telefon: +49 (0)345 686977-22
E-Mail: felber(at)bfu-ag.de

Hamburg

Dr. Antonia Goldner
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Weinstadt

Hans-Ulrich Terme
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Wetzlar

Stefan Bender
Telefon: +49 (0)6441 96305-12
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Hans-Tobias Brenne
Telefon: +49 (0)6441 96305-13
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Wuppertal

Axel Dreyer
Telefon: +49 (0)202 3171-3274
E-Mail: dreyer(at)bfu-ag.de

Lösemittelverordnung

Umgang mit Lösemitteln (VOC)

Flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds - VOC ) sind oftmals gesundheitsschädlich und für das Entstehung vom so genannten "Sommersmog" mit verantwortlich. Die Europäische Union hat daher 1999 die Richtlinie 1999/13/EG (VOC-Richtlinie) verabschiedet, welche inzwischen in die IE-Richtlinie überführt wurde und in Deutschland durch die Lösemittelverordnung (31. BImSchV) umgesetzt wird.

Die Lösemittelverordnung erfasst zahlreiche Anlagen bzw. Tätigkeiten, wie z. B. Beschichtungs-/Lackieranlagen, Druckereien, Farben- und Klebstoffhersteller oder Reinigungsanlagen, und stellt weitgehende Anforderungen, insbesondere an Substitution von Einsatzstoffen, Abluftreinigung oder Einsatz von Reduzierungsplänen zur Begrenzung des VOC-Anteils sowie an die regelmäßige Erstellung von Lösemittelbilanzen.

Da bereits der Anwendungsbereich der Lösemittelverordnung überaus komplex geregelt ist, Alternativen zur Umsetzung möglich sind und die Nachweispflichten (Emissionsmessungen, Lösemittelbilanzen) Zeiten und Kompetenzen verlangen, steht der Betreiber häufig vor einer großen Herausforderung.

Die BfU AG hat seit Inkrafttreten der 31. BImSchV zahlreiche Betriebe aus unterschiedlichsten Branchen bei der Umsetzung der Lösemittelverordnung unterstützt, immer mit dem Ziel eine wirtschaftlich vertretbare und gleichzeitig rechtskonforme betriebliche Lösung zu finden. Dabei prüfen wir immer zuerst, ob der Anwendungsbereich der Verordnung tatsächlich eröffnet ist und ob in diesem Fall eine Abluftreinigung tatsächlich erforderlich wird. Wir unterstützen unsere Kunden auch bei der Behördenkommunikation, bei Genehmigungsverfahren (Umweltrechtliche Genehmigungsverfahren/ Zulassungsverfahren), bei rechtlichen Änderungen (CertLex) und bei der jährlichen Erstellung von Lösemittelbilanzen.

Unsere Leistungen:

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UVP-/FFH-Prüfungen, Eingriffsregelungen, Artenschutz

Prüfung der Verträglichkeit von Vorhaben und Projekten mit dem Naturschutz

Umweltverträglichkeits- sowie FFH-Prüfungen sind ein wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes, da frühzeitig die möglichen Folgen eines Projektes für die Umwelt erkannt und bei der Entscheidung über das Projekt berücksichtigt werden können.

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren, z. B. nach BImSchG, werden von den Behörden Unterlagen bzw. Gutachten zur Umweltverträglichkeit (UVPG) oder FFH-Verträglichkeit von Vorhaben und Projekten verlangt. Dies erfordert die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen. Besonderheiten ergeben sich im speziellen Artenschutz oder bei Eingriffen in Natur und Landschaft.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), welche im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt ist, ist in das Zulassungsverfahren für Industrieanlagen und Infrastrukturprojekte oder andere Vorhaben integriert. Sie beschreibt, wie sich ein Projekt auf die Schutzgüter Mensch (einschließlich der menschlichen Gesundheit), Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter auswirken kann.

Im Rahmen der FFH-Prüfung werden neue Pläne, Projekte und Vorhaben, die ein Natura-2000-Gebiet (FFH- und EU-Vogelschutzgebiete) und seine Schutzziele erheblich beeinträchtigen könnten, vorab auf ihre Verträglichkeit nach Art. 6 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 Bundesnaturschutzgesetz geprüft.

Die BfU AG unterstützt ihre Kunden mit einem interdisziplinären Beraterteam im ersten Schritt bei der Bestimmung der Prüf- und Dokumentationspflichten. Ziel ist es dabei, die Notwendigkeit und Umweltverträglichkeit des Vorhabens darzustellen und eventuellen Fragen oder Befürchtungen der Nachbarschaft oder von Naturschutzverbänden vorzubeugen. Insgesamt soll der geplante Termin für die Genehmigungserteilung bzw. Projektumsetzung nicht gefährdet werden. Insbesondere bei öffentlichen Genehmigungsverfahren ist hier eine entsprechende Strategie und sorgfältige Vorbereitung unerlässlich (Genehmigungsverfahren).

Unsere Leistungen:

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Kassel

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Ausgangszustandsbericht (AZB)

Rückführungspflicht von "IE-Anlagen" in den Ausgangszustand

Nach Umsetzung der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) werden an bestimmte Anlagentypen neue Anforderungen während des Betriebs der Anlagen und im Rahmen von Genehmigungs- und Änderungsverfahren gesetzt. Bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderungen einer IE-Anlage im Sinne des § 16 BImSchG muss der sog. Ausgangszustandsbericht (auch Bodenzustandsbericht genannt) - AZB - für die Umweltkompartimente Boden und Grundwasser erstellt und der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegt werden. Die Rechtsgrundlage, einen AZB zu erstellen, findet sich in § 10 Abs. 1a BImSchG. Von dieser Regelung sind alle sog. "IE-Anlagen" betroffen, also Anlagen, die in Spalte d des Anhang 1 der 4. BImSchV mit einem „E“ gekennzeichnet sind. 

Im Rahmen des Ausgangszustandsberichts (AZB) wird der Zustand von Grundwasser und Boden ermittelt. Die Pflicht zur Erstellung des AZB besteht nur, wenn relevante gefährliche Stoffe in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die Möglichkeit einer Grundwasser- und Bodenverschmutzung durch diese relevanten gefährlichen Stoffe besteht. Der Ausgangszustandsbericht dient dabei nach der späteren Stilllegung der Anlage als Maßstab für die Rückführungspflicht von Verschmutzungen, die durch relevante gefährliche Stoffe eingetreten sind. Hierfür wird nach der Stilllegung auch ein sog. "Endzustandsbericht" angefertigt.

Hierdurch wird im Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahren) zunächst die Einbindung von Fachkompetenz zum BImSchG (Sachverständige/Umweltgutachter) und anschließend ggf. von Bodengutachtern erforderlich.

Zunächst gilt es zu prüfen, ob und in welchen Mengen am Anlagenstandort relevante gefährliche Stoffe erzeugt, verwendet oder freigesetzt werden (qualitative und quantitative Prüfung). Für die relevanten gefährlichen Stoffe, die aufgrund des Überschreitens festgelegter Lager- bzw. Durchsatzmengen im AZB zu betrachten sind, ist anschließend die Verschmutzungsmöglichkeit von Boden und Grundwasser zu beurteilen. Ist eine Verschmutzungsmöglichkeit durch relevante gefährliche Stoffe auszuschließen, muss auch keine Probenahme und Analytik von Boden und Grundwasser erfolgen und es besteht in der Konsequenz auch keine Rückführungspflicht nach BImSchG und keine Berichtspflicht (Ausgangszustandsbericht). Dies ergibt sich auch aus dem Leitfaden der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Boden und Wasser (Leitfaden zum Ausgangszustandsbericht), der in einigen Bundesländern durch Erlasse ergänzt wurde (z. B. NRW). In einem weiteren Schritt wäre ein technisches Untersuchungskonzept zu planen und durchzuführen sowie der Ausgangszustand möglichst quantitativ zu beschreiben (Ausgangszustandsbericht).

Unsere Leistungen:

Zu unseren Leistungen zählen:

  • Anlagenabgrenzung (AZB nur für IED-Anlage, nicht Gesamtbetrieb!),
  • Prüfung vorhandener Stoffe auf Gefährlichkeit und Relevanz,
  • Prüfung Verschmutzungsmöglichkeit,
  • Einzelfallprüfung nach AwSV durch unsere AwSV-Sachverständigen (AwSV Plus),
  • Bericht zur Relevanzprüfung, behördliche Abstimmung,
  • Unterstützung bei technischen Untersuchungskonzepten, Auswahl Bodengutachter,
  • Auswertung Untersuchungsergebnisse und Erstellung Ausgangszustandsbericht.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Stefan Hüsemann
Telefon: +49 (0)561 96996-24
E-Mail: huesemann(at)bfu-ag.de

Andreas Baumgart
Telefon: +49 (0)561 96996-44
E-Mail: baumgart(at)bfu-ag.de

Aschaffenburg

Klaus Reibenspiess
Telefon: +49 (0)6021 582254-2
E-Mail: reibenspiess(at)bfu-ag.de

Halle

Marco Kühn
Telefon: +49 (0)345 686977-14
E-Mail: kuehn(at)bfu-ag.de

Vanessa Bleeck
Telefon: +49 (0)345 686977-28
E-Mail: bleeck(at)bfu-ag.de

Hamburg

Dr. Antonia Goldner
Telefon: +49 (0)40 30238698-3
E-Mail: goldner(at)bfu-ag.de

Weinstadt

Hans-Ulrich Terme
Telefon: +49 (0)561 96996-14
E-Mail: terme(at)bfu-ag.de

Wetzlar

Stefan Bender
Telefon: +49 (0)6441 96305-12
E-Mail: bender(at)bfu-ag.de

Hans-Tobias Brenne
Telefon: +49 (0)6441 96305-13
E-Mail: brenne(at)bfu-ag.de

Wuppertal

Axel Dreyer
Telefon: +49 (0)202 3171-3274
E-Mail: dreyer(at)bfu-ag.de

Anlagenbezogener Gewässerschutz

Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen

Sofern Ihr Betrieb betriebliche Abwässer direkt oder indirekt in ein Gewässer einleitet oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat, sind rechtliche Anforderungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes zu beachten.

Ziel des anlagenbezogenen Gewässerschutzes ist es, Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und des Grundwassers zu verhindern, welche durch Abwasseranlagen bzw. den damit verbundenen Abwassereinleitungen und durch Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verursacht werden können (vorbeugender Gewässerschutz). Soweit bereits Gewässerbeeinträchtigungen eingetreten sind, werden die notwendigen Maßnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Beeinträchtigungen veranlasst (nachsorgender Gewässerschutz).

Sofern Sie zu den Betrieben gehören, die Abwasser entweder in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation einleiten, sind die sich aus dem Wasserrecht ergebenden Anforderungen zu identifizieren:

  • Ggf. bestehen Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernisse für die Abwassereinleitung (Direkteinleitung, Indirekteinleitung).
  • Ggf. bestehen Anzeige- oder Genehmigungserfordernisse für die Abwasseranlagen.
  • Ggf. bestehen Anforderungen an den Stand der Technik, die es zu erfüllen gilt.

Unsere AwSV-Sachverständigen unterstützen unsere Kunden bereits bei der Planung von Anlagen, den umfangreichen Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu begegnen. Dies betrifft auch z. B. Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung oder die Erstellung von betrieblichen Dokumenten, wie Anlagenkataster, Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallpläne sowie Betriebsanweisungen.

Als anerkannte Sachverständigenorganisation gemäß AwSV prüfen wir Anlagen im gewerblichen, wie auch im privaten Bereich (Inbetriebnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen von AwSV-Anlagen) entsprechend der rechtlichen Vorgaben.

Unsere Leistungen:

Zu unseren Leistungen zählen:

  • Prüfung rechtlicher Anforderungen aus dem Wasserrecht,
  • Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren für Abwasseranlagen/Abwassereinleitungen
    siehe auch:  betrieblicher Umweltschutz / Genehmigungsmanagement,
  • Konzepte für die Niederschlagswasserbewirtschaftung,
  • Eignungsfeststellungen,
  • AwSV-Prüfungen,
  • Konzepte für die Löschwasserrückhaltung,
  • Verrechnung Abwasserabgabe.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Stefan Hüsemann
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Tobias Porkristl
Telefon: +49 (0)561 96996-15
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Christoph Franken
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Klaus Reibenspiess
Telefon: +49 (0)6021 582254-2
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Marco Kühn
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Gefahrstoffe

Anforderungen an den Umgang mit umweltgefährlichen Stoffen

In jedem herstellenden oder verarbeitenden Betrieb sind naturgemäß Stoffe im Einsatz, die als „gefährliche“ Stoffe unter das Chemikalienrecht, Gefahrstoffrecht, Gefahrgutrecht, Arbeitsschutzrecht oder das Wasserrecht fallen. Damit treffen das Unternehmen zahlreiche rechtliche Vorschriften, die sich zudem regelmäßig ändern, und es gilt sich mit diversen Überwachungsbehörden auseinanderzusetzen. Betriebliche Aufgaben betreffen z. B. die Themen Gefährdungsbeurteilung, Genehmigungsbedürftige Lagerung, Stoffverbote, Mitarbeiterunterweisung, Gewässerschutz, Brand- und Explosionsschutz, Störfallrecht sowie spezielle rechtliche Anforderungen für bestimmte Stoffgruppen (z. B. Lösemittel, Kältemittel, giftige Stoffe, wassergefährdende Stoffe).

Neben dem Thema Gefahrstoffe im Arbeitsschutz haben gefährliche Stoffe häufig auch eine Umweltrelevanz.

Gefahrstoffe sind im Allgemeinen Stoffe oder Gemische mit einem oder mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen. Auf europäischer Ebene wird das Chemikalienrecht insbesondere durch die REACH-VO ((EG) Nr. 1907/2006) und die CLP-VO ((EG) Nr. 1272/2008) reguliert. Gefahrstoffe müssen entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien zugeordnet und mit Kennzeichnungselementen versehen werden. Zu den Kennzeichnungselementen gehören Gefahrenpiktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze).

Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind auf nationaler Ebene zahlreiche Vorschriften aus unterschiedlichen Rechtsbereichen zu berücksichtigen, wie z.B. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Um einen rechtssicheren Betrieb zu gewährleisten sind u.a. die Vorschriften bezüglich des Umgangs und der Lagerung von Gefahrstoffen relevant. So können sich beispielsweise durch den Einsatz von Stoffen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen Erfordernisse und Anforderungen ergeben, welche für die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen entscheidend sind.

Wir unterstützen Sie bei der Identifizierung und der betrieblichen Umsetzung von rechtlichen Anforderungen zum Umgang und zur Lagerung von Gefahrstoffen.

Unsere Leistungen:

Zu unseren Leistungen zählen:

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

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Stefan Hüsemann
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Abfallmanagement

Pflichten für Abfallerzeuger

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zunächst der Abfallerzeuger für die Umsetzung rechtlicher Anforderungen, wie z. B. die Einstufung von Abfällen nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), und die letztendliche umweltgerechte Verwertung/Entsorgung zuständig. Neben z. T. hohen Entsorgungskosten erschließen sich immer häufiger auch Verwertungspotentiale und Verkaufserlöse. Die Abgrenzung zwischen Abfall, Produkt oder Nebenprodukt beschäftigt allerdings immer wieder Juristen und Gerichte. Auch beim Thema Abfallvermeidung, genehmigungsbedürftige Abfallbehandlung oder Abfalllagerung existieren rechtliche Risiken. Als Abfallerzeuger (Versender) treffen Sie zudem häufig auch Anforderungen aus dem Gefahrgutrecht.

Neben der direkten Anlagenzuordnung nach der 4. BImSchV, aufgrund Tätigkeit zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen (z.B. Abfallsortieranlagen oder Kompostierungsanlagen) oder Abfallanlagen, die lediglich einer Baugenehmigung bedürfen, spielen Abfälle bei der Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen insofern eine Rolle, als dass ein gesetzeskonformer Umgang mit Abfällen zu den Pflichten eines Betreibers gehören und somit eine Genehmigungsvoraussetzung darstellen. Ein gesetzeskonformer Umgang im Sinne des BImSchG heißt, Abfälle zu vermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.

Für die verantwortlichen Personen im Unternehmen stellt sich somit die Frage, wie man mit anfallenden Abfällen umgeht und ob diese vielleicht sogar vermeidbar sind. Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen oder Produktionsumstellungen erfordern regelmäßig eine Überprüfung und Anpassung des Umgangs mit dem Abfall in einer Anlage oder einem Betrieb. Neben dem Ziel der Abfallvermeidung bleibt die Herausforderung, die Entsorgung der Abfälle flexibel, effizient und kostengünstig durchzuführen.

Unsere Leistungen:

Wir unterstützen Sie dabei festzustellen, ob Sie für die Lagerung, Verwertung oder Beseitigung Ihrer Abfälle eine Genehmigung oder Erlaubnis benötigen und wie Sie Ihren Betreiberpflichten (insbesondere Nachweispflichten) zum Umgang mit Abfällen nachkommen können. Wir beraten Sie gerne bei Abfallvermeidungsstrategien und der Suche nach Marktchancen. Zu unseren Leistungen zählen:

  • Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach BImSchG und Abfallrecht
  • Abfallbilanzen, -konzepte
  • Juristische Prüfung zum Abfallbegriff und zu Begriffen wie Lagerung oder Behandlung (Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit)
  • Strategien für Abfallvermeidung
  • Marktrecherche für Abfälle
  • Stellung Abfallbeauftragter

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Klaus Reibenspiess
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Christian Schmidt
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Hans-Tobias Brenne
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Wuppertal

Axel Dreyer
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Lärmmessungen / Lärmkataster

Beurteilung von Lärm - Auswirkungen auf die Nachbarschaft

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Christoph Franken
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Manuel Kurz
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Nadja Hoppe
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Rohstoffsicherung

Gesetzliche Anforderungen an die Rohstoffindustrie

Der Rohstoffindustrie von der Kohle- über die Kali- und Salzproduktion bis zu den Industriemineralien und dem Steine-Erden-Bereich stehen immer neue Anforderungen nationaler als auch europäischer Regelungen gegenüber. Sowohl neue Gesetze als auch Verordnungen erfordern eine ständige Anpassung des Produktionsbetriebes, des Managements und der betriebswirtschaftlichen Planung.

Die Rohstoffindustrie, wie auch die nachgeschalteten weiterverarbeitenden Industrien, sehen sich somit auf vielen Rechtsgebieten, wie dem Immissionsschutz, Bergrecht, Abfallrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, etc. neuen Anforderungen gegenüber. Diese kommen sowohl im Genehmigungsverfahren als auch im täglichen Betrieb zum Tragen. Die Anforderungen haben immer Auswirkungen, auch auf die betriebswirtschaftliche Führung der Betriebe, z. B. durch anfallende Investitionskosten zur Anlagenerneuerung im Bereich der Abluftfiltertechnik, Aufbereitungstechnik, Entwässerungstechnik, etc. oder durch Rückstellungen im Bereich des Abfallrechtes und nicht zuletzt zur Umsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.

Die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG bietet seit 1976 ihren Kunden Unterstützung und Rat in den oben genannten Themenbereichen und darüber hinaus an. Neben der Projektbearbeitung werden Sie über aktuelle Themen, die für den Kunden von Interesse sind, informiert.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Andreas Baumgart
Telefon: +49 (0)561 96996-44
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Manuel Kurz
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BVT / IED / TA Luft

Der Stand der Technik als rechtlicher Maßstab für den Betrieb von BImSchG-Anlagen

Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG müssen ihre Anlagen grundsätzlich nach dem Stand der Technik betreiben (vgl. § 5). In entsprechenden Genehmigungsverfahren und im Rahmen ihrer Überwachung hat die zuständige Behörde hierzu entsprechende Anordnungen oder Nebenbestimmungen zu erlassen. Auf der anderen Seite darf einer Anlage, die dem Stand der Technik entspricht und zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen führt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht verwehrt werden. Der Stand der Technik ist jedoch nur teilweise abschließend festgelegt (vgl. TA Luft, 31. BImSchV). Vielmehr sind bestimmte Kriterien (vgl. Anlage 1 BImSchG) und inzwischen auch die europäischen BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen zu berücksichtigen, um einen rechtskonformen Betrieb sicherzustellen.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fordert, dass genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Stand der Technik (in Bezug auf die Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser, Boden, bezüglich der Anlagensicherheit und der Abfallentsorgung sowie sonstiger Umweltauswirkungen) betrieben werden. Der Stand der Technik ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff, der jedoch juristisch voll überprüfbar ist. Genauere Festlegungen befinden sich teilweise in der TA Luft sowie in verschiedenen Verordnungen zum BImSchG (z. B. Emissionsgrenzwerte, Schornsteinhöhen, Betriebsweisen). Die Einhaltung des Standes der Technik ist zudem Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach dem BImSchG.

Bereits mit der IVU-Richtlinie und aktuell mit der IED bzw. IE-Richtlinie wird jedoch das Ziel verfolgt, einen einheitlichen Stand der Technik in der EU nicht nur vorzuschreiben, sondern auch umzusetzen. Hierzu sind sog. BVT-Schlussfolgerungen, die aus den bekannten BVT-Merkblättern im Komitologieverfahren erlassen werden, in staatliches Recht umzusetzen. Daneben fordert die IE-Richtlinie bei betroffenen IE-Anlagen zudem regelmäßige Umweltinspektionen durch die Behörde, Ausgangszustandsberichte und regelmäßige Berichte nach § 31 BImSchG.

In Deutschland werden BVT-Schlussfolgerungen aktuell dadurch umgesetzt, dass entsprechende Regelungen in der TA Luft für den behördlichen Vollzug aufgehoben werden, sodass BVT-Schlussfolgerungen und eingeschränkt auch BVT-Merkblätter direkt verbindlich werden (siehe auch diesbezügliche LAI-Empfehlungen). Mit der Novelle der TA Luft wird der Versuch unternommen werden, die maßgeblichen Regelungen zum Stand der Technik zusammenzuführen. Neu sind Regelungen zur energetischen Effizienz von Produktionsanlagen und Regelungen für die Betriebsorganisation (Umweltmanagement).

Für den Betreiber bedeutet dies, dass er ständig prüfen muss, ob seine bestehenden Anlagen noch dem Stand der Technik entsprechen, um einen rechtskonformen Betrieb sicherzustellen. Bei Anlagenänderungen oder Neugenehmigungen muss das Projekt so geplant werden, dass wiederum eine Genehmigungsfähigkeit erreicht wird.

Unsere Leistungen:

Wir unterstützen Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen bei der Erfüllung von Umweltpflichten und der Behördenkommunikation und begleiten Projekte von der Planungsphase über das Genehmigungsmanagement bis zum rechtsicheren Betrieb. Wir bieten Ihnen insbesondere folgende Unterstützung an:

Wir präsentieren zu diesem Thema auf unserer Homepage auch einen Best Practice Case

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Haben Sie Fragen?

E-Mail: info(at)bfu-ag.de
Telefon: +49 (0)561 96996-0