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Kleidung aus Asien, Kakao aus Afrika, Kaffee aus Südamerika – weltweit produzieren Menschen Waren für den deutschen Markt. Entlang dieser weltweiten Lieferketten werden teilweise grundlegende Menschenrechte verletzt sowie Umweltschädigungen verursacht. Die Herausforderung besteht darin, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in den weit verzweigten Lieferketten zu identifizieren und zu bewerten.
Hierfür einigte sich der Europäische Rat am 15. März 2024 auf die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD bzw. CS3D), die „Lieferkettenrichtlinie der EU“. Mit diesen länderübergreifenden Regelungen werden EU- und Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU tätig sind, verpflichtet, menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Aktivitätskette zu verankern. Die Richtlinie muss noch vom Europäischen Rat und Parlament angenommen und bis 2026 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
In Deutschland führt die CS3D voraussichtlich zu einer Anpassung des bereits bestehenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Dieses verpflichtet bestimmte Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten für eine sozial gerechtere Globalisierung zu beachten. Die CS3D enthält strengere Regelungen als das LkSG insbesondere in folgenden Bereichen:
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das deutsche LkSG betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform mit
Die CS3D betrifft nur Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, KG, OHG, GmbH) und beinhaltet eine schrittweise Senkung der Unternehmensgröße*:
Was wird unter „Lieferkette“ und „Aktivitätskette“ verstanden?
Das deutsche LkSG bezieht sich auf die Lieferkette, die alle direkten, erforderlichen Schritte zur Herstellung der Produkte bzw. zur Erbringung der Dienstleistungen des Unternehmens umfasst. Damit richtet es sich an „unmittelbare Zulieferer“. Mittelbare Zulieferer (Zulieferer der Zulieferer) sind nur bei konkreten Hinweisen, dass durch den mittelbaren Zulieferer die Pflichten des LkSG verletzt werden, einzubeziehen.
Die CS3D geht über diese Regelungen hinaus und verwendet den Begriff „Aktivitätskette“. Diese beinhaltet zum einen die Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner zur Herstellung der Produkte bzw. Erbringung der Dienstleistungen. Somit werden auch die mittelbaren Lieferanten von der Regelung erfasst. Zum anderen sind die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung, Lagerung und Entsorgung des Produkts umfasst. Die Sorgfaltspflichten der CS3D beziehen sich somit auf
Was sind die Sorgfaltspflichten?
Die zu erfüllenden Pflichten des LkSG sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, direkte Vertragspartner oder mittelbarere Zulieferer handelt. Die Sorgfaltspflichten beinhalten nach § 3 des LkSG:
Die CS3D fordert zusätzlich die explizite Einbeziehung der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik, womit Unternehmen verpflichtet werden, eine Strategie zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu definieren.
Welche Rechtspositionen sind geschützt?
Das LkSG enthält einen Katalog an geschützten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Rechtspositionen. Zu den geschützten menschenrechtlichen Rechtspositionen gehören die Verbote verschiedener Formen von Kinderarbeit, Sklaverei und die Missachtung der Koalitionsfreiheit. Die umweltbezogenen Rechtspositionen verweisen auf drei internationale Umweltabkommen, unter anderem das Basler Übereinkommen, und umfassen Verbote im Zusammenhang mit der Verwendung von Quecksilber und persistenten organischen Schadstoffen (POP) sowie der Handhabung und Ausfuhr von Abfällen.
Diese Geschützten Rechtspositionen werden im Rahmen der CS3D erweitert. Insbesondere sieht die CS3D deutliche Verschärfungen in Bezug auf den Schutz der Umwelt vor und berücksichtigt alle messbaren Umweltbeeinträchtigungen wie übermäßigen Wasserverbrauch, schädliche Bodenveränderungen und Wasserverschmutzung.
Gibt es Folgen für nicht-verpflichtete Unternehmen?
Ist ein Unternehmen selbst nicht dem LkSG verpflichtet, leistet aber Dienste oder liefert Produkte an ein verpflichtetes Unternehmen, gilt das Unternehmen als dessen „unmittelbarer Zulieferer“. Daher werden von diesem etwa Informationen zur Risikoanalyse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen benötigt.
Mit der CS3D erfolgt eine Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf mittelbare Zulieferer.
Folgen von Nichteinhaltung des Gesetzes
Bei Nichteinhaltung des LkSG drohen verpflichteten Unternehmen Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Ebenso droht ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre und ein Imageschaden bei Bekanntwerden. Das Gesetz soll 2026 evaluiert und gegebenenfalls Anpassungen zur Höhe der Bußgelder und der Unternehmensgröße der verpflichteten Unternehmen vorgenommen werden.
Bei Umsetzung der CS3D erfolgt voraussichtlich eine Ausweitung der zivilrechtlichen Haftung für Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht zur Verhinderung potenzieller bzw. Beendigung tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen. Die Haftung ist auch bei Verstößen von Tochtergesellschaften sowie Zulieferern denkbar.
Wann und wie muss Bericht erstattet werden?
Vom LkSG betroffene Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht vorlegen und ihn online veröffentlichen. Der Bericht muss aufführen,
Zusammenfassung:
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Aktuelle gesellschaftliche und politische Forderungen zum Klimaschutz erhöhen den Druck auf Unternehmen Klimaschutzkonzepte zu entwickeln und umzusetzen.
Eine umfassende Klimaschutz-Strategie wird in Zukunft ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen darstellen.
Stark steigende Ansprüche an Klimaneutralität von Produkten und Unternehmen spielen dabei eine entscheidende Rolle. CO2-Emissionen geraten zunehmend in den Fokus von Großkunden und Öffentlichkeit. Reduktionszielen setzen eine korrekte Erfassung der Emissionen voraus.
Mit dem Corporate Carbon Footprint (CCF) bietet sich ein Instrument für Unternehmen, das die gesamten klimawirksamen Emissionen eines Unternehmens erfasst. Der CCF erweitert das Energiemanagement um die Komponenten Treibhausgasemissionen und Ressourcenmanagement und fasst die entsprechenden Unternehmensinformationen zusammen. So erhalten Unternehmen eine CO2-Bilanz, die den Ausgangspunkt für CO2-Emissionsreduzierungen bildet.
Ein anderes Instrument zur Bewertung ist der Product Carbon Footprint (PCF), welcher sich auf die Klimawirkung eines spezifischen Produktes bezieht. Die hierbei entstehenden klimarelevanten Treibhausgase werden während des gesamten Lebenszyklus eines Produktes aufgefasst und bewertet. Die Betrachtung erstreckt sich von der Rohstoffgewinnung bis hin zu der Entsorgung oder je nach Kundenbedürfnis auf einen Teilaspekt dieses Zyklusses.
Mit der professionellen und nach GRI-Standards durchgeführten Erhebung des Carbon Footprint Ihres Unternehmens (bzw. Produkts) legen Sie einen wichtigen Grundstein zur Identifikation und Realisierung von Einsparpotentialen. Außerdem erzielen Sie positive Effekte für Ihre Außenwirkung und kommen Anforderungen von Behörden, Kunden und anderen Stakeholdern zuvor.
Insbesondere in der Automobilindustrie werden von Zulieferern konkrete Maßnahmen zur CO2-Reduzierung bis hin zur Klimaneutralität gefordert.
Gern unterstützen wir Sie bei:
Mit unserem Hauptsitz in Kassel und unseren Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet sind unsere Wirtschaftswissenschaftler, Ingenieure und Juristen auch in Ihrem Zuständigkeitsbereich vor Ort tätig.
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In einer zunehmend auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Welt stehen viele Unternehmen vor großen Herausforderungen. Wie wird Ihr Unternehmen in Zukunft nachhaltig einen Wert für die Gesellschaft generieren? Welche Rahmenrichtlinien gibt es und wie können diese umgesetzt werden? Welche strategischen Weichen kann Ihr Unternehmen stellen, um auf Risiken, welche sich aus ökologischen und sozialen Missständen wie dem Klimawandel und der wirtschaftlichen Ungleichheit ergeben, zu reagieren?
In Zukunft soll im Lagebericht über Anstrengungen des Unternehmens zum nachhaltigen Wirtschaften informiert werden. Umfang und Form richten sich nach der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Ziel der Richtlinie ist die transparente und standardisierte Berichterstattung über das Handeln des Unternehmens. Die Berichterstattung hat als separater Teil des Jahresabschlussberichts zu erfolgen und wird extern geprüft.
Die nach der CSRD zu dokumentierenden Themenschwerpunkte gehen mit den in der Agenda 2030 verabschiedeten 17 Sustainability Development Goals einher, welche einen Fahrplan für die Zukunft darstellen, um weltweit ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und zugleich die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu.
Welche Vorteile hat das Unternehmen von der Berichtserstattung?
Nachhaltigkeit ist längst keine Formalität mehr. Die Reputation von Unternehmen und Organisationen hängt durch den öffentlichen Diskurs immer mehr von der Transparenz und dem Purpose ab. Berücksichtigt das Unternehmen die Risiken und Chancen von Nachhaltigkeit nicht, so können daraus Reputationsschäden und ein Wertverlust folgen.
Der Vorteil der aktuellen Berichtspflicht nach den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) ist, dass sich andere Formate, wie der Bericht über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder die im Zuge der CSRD verpflichtende EU-Taxonomie, integrieren lassen. Schlussendlich soll eine einheitlich standardisierte Berichterstattung entstehen, welche es Investoren und anderen Interesseträgern ermöglichen soll, das Handeln ihres Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeit nachvollziehen zu können und ihr Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen.
Was ist die CSRD?
Die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die CSRD, ist eine neue Vorschrift, die von Unternehmen eine umfassende und detaillierte Offenlegung ihrer Strategie, Ziele und Maßnahmen wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen erfordert. Nachhaltigkeitsleistungen werden anhand vorgegebener Kennzahlen konkretisiert und durch verpflichtende Berichtsinhalte in der ESRS vorgegeben.
Was wird verlangt?
Betroffene Unternehmen müssen in Zusammenarbeit mit ihren Stakeholdern die Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsthemen in ihrer gesamten Wertschöpfungskette bewerten und dann nach vorgegebenen Kriterien erarbeiten, welche der mehr als 1.000 Datenpunkte sie offenlegen. Andere vorgegebene Angaben werden aus qualitativen Informationen bestehen, beispielsweise wie Chancen und Risiken der Nachhaltigkeit in der Unternehmensstrategie berücksichtigt werden. Für alle Informationen ist eine unabhängige Prüfung erforderlich.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich ist im Grunde das gesamte Managementteam. CEO, CFO, CSO, CIO und COO werden die Umsetzung der Richtlinie im Unternehmen gestalten. Der Aufsichtsrat und der Prüfungsausschuss müssen die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens überwachen.
Was, wenn ich schon berichte?
Die Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht ist bislang noch nicht erfolgt. Aktuell gelten deswegen die Vorgaben des CSR-RUG. Berichtet Ihr Unternehmen bereits nach Standards wie GRI oder DNK, können diese als Ergänzung zur geforderten ESRS dienen.
Prüfung der Berichtspflicht / Bedarfsanalyse / Status Quo
Wo befindet sich Ihr Unternehmen in Bezug auf das Thema Nachhaltigkeit? Fällt Ihr Unternehmen in die Berichtspflicht nach CSRD? Wenn ja, für welches Geschäftsjahr muss Ihr Unternehmen berichten und in welchem Umfang? Wir bieten die individuelle Prüfung des Ist-Zustands, bieten Workshops zum Thema und überprüfen, ob und in welchem Rahmen Ihr Unternehmen berichtspflichtig ist.
Festlegung des Umfangs der Berichterstattung
Unter Berücksichtigung der Stakeholder und der Unternehmensstruktur bieten wir eine unterschiedliche Berichterstattung nach den aktuellen und gängigsten Standards an. Dazu zählen die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach GRI, DNK, die Vorbereitung auf die CSRD und die Berichtspflicht nach dem European Sustainability Reporting Standard (ESRS).
Wesentlichkeitsanalyse
Viele Berichtsstandards setzen die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse voraus, um Nachhaltigkeitsthemen entlang der Wertschöpfungskette bewerten zu können. Hierbei bieten wir die Durchführung einer einseitigen Betrachtung (GRI) und die doppelte Wesentlichkeitsanalyse an. Letztere ist verpflichtend für Unternehmen, welche nach dem aktuellen Berichtsstandard nach CSRD berichten.
Berichterstellung
Wenn alle relevanten Daten zusammengetragen und die Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt wurden, fassen wir die Ergebnisse nach dem jeweiligen Standard in einem Nachhaltigkeitsbericht für Sie zusammen.
Einstufung EU-Taxonomie
Mit der Berichtspflicht nach CSRD geht die Einstufung nach EU-Taxonomie einher. EU-weit ist die Taxonomie ein gültiges System zur Klassifizierung von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten. Anleger sollen Orientierungen für nachhaltige Investitionen bekommen und Kapital für den grünen Umbau von Energieproduktion und Wirtschaft bereitstellen. Wie sehr kann Ihr Unternehmen von der Klassifizierung profitieren? Welche Risiken können entstehen, würde Ihr Unternehmen als nicht nachhaltig klassifiziert werden?
Gerne klären wir diese Fragen und führen eine Erstbeurteilung der Klassifizierung durch.
Benjamin Harms
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