Produkt­sicherheit

Stefan Bender

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Marco Kühn

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Email: kuehn(at)bfu-ag.de

Marco Kühn

Tobias Porkristl

Tobias Porkristl

Benjamin Harms

Benjamin Harms

Tobias Brenne

Tel: +49 (0)6441 96305-13
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Tobias Brenne

CE-Konformität

Anforderungen an das Produkt

Die Bescheinigung der CE-Konformität ist eine Kennzeichnung nach dem Recht der Europäischen Union für eine Vielzahl von Industrieerzeugnissen.
Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus diversen Regelwerken für unterschiedliche  Produktgruppen:

  • Maschinenrichtlinie
  • Elektromagnetische Verträglichkeit
  • Niederspannungsrichtlinie
  • Bauprodukte
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • usw.

Ziel der CE-Kennzeichnung ist es zu gewährleisten, dass der Verbraucher ein normiert sicheres Produkt erhält. Die Haftung für die verkehrssichere Nutzung des Industrieproduktes obliegt dem Hersteller oder Importeur des Produktes.


Daher ist es für den Unternehmer und Hersteller wichtig, dass er alle für sein Produkt relevanten Vorgaben aus den Richtlinien und deren in nationales Recht umgesetzten Regelungen anwendet. Bei diesem Prozess unterstützen wir Kundenunternehmen kompetent und konstruktiv bis zum Inverkehrbringen des Produktes. So wird eine Einhaltung der geforderten CE-Konformität umfassend gewährleistet.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Tobias Porkristl
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Benjamin Harms
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Klaus Reibenspiess
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Dr. Frank Heinke
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Weinstadt

Hans-Ulrich Terme
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Stefan Bender
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Hans-Tobias Brenne
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Wuppertal

Axel Dreyer
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ElektroG-Compliance

Pflichten aus dem Bereich des Abfallrechts

Spezielle Gesetze zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen schaffen neue Pflichten für Hersteller und Anwender. Neben der Verpackungsverordnung sind das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und das Batteriegesetz (BattG) zu beachten. Vor allem Hersteller von Gegenständen, die unter diese Gesetze fallen, müssen vielfache Registrierungs-, Melde-, Kennzeichnungs- und Berichtspflichten sowie Stoffverbote beachten.

Um entstehende Kosten zu minimieren ist zu prüfen, welche Produkte tatsächlich unter das ElektroG oder das BattG fallen. Zusätzlich ist die juristische Bewertung von Ausnahmetatbeständen und Zweifelsfragen von besonderer Bedeutung um Risiken zu vermeiden und die Produktsicherheit zu gewährleisten.

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REACH-Compliance

Kompetenz in Chemikalien und Sicherheit

Das europäische Chemikalien- und Gefahrstoffrecht und die REACH-Verordnung stellt die mittelständische Industrie immer wieder vor neue Herausforderungen und verlangt eine intensive Beschäftigung mit diesem Thema.

Unter anderem sind Kandidatenlisten zu beobachten und Handlungsbedarfe für die im Unternehmen verwendeten Chemikalien festzulegen. Parallel dazu sind neue Kennzeichnungsvorschriften aus dem Bereich des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) umzusetzen.

In diesem komplexen Umfeld unterstützen wir unsere Kunden als kompetenter Ansprechpartner,
der den aktuellen Stand berücksichtigt, aber auch zukünftige Entwicklungen intensiv beobachtet.

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RoHS - Stoffverbote

Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten

Die sogenannte RoHS-Richtlinie (RL 2011/65/EU), vorher (RL 2002/95/EG), legt die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten fest. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland mit der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV).

Betroffen sind von der ElektroStoffV u.a. Hersteller und Importeure von Haushaltgeräten, IT- und Unterhaltungselektronik, Elektrowerkzeugen, Spielzeugen sowie Sport- und Freizeitgeräten, medizinischen Geräten, Überwachungs- und Kontrollinstrumenten.

So dürfen elektrische und elektronische Geräte nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Stoffe wie Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) oder Cadmium weitgehend vermieden sind.

Zudem sind technische Unterlagen zu erstellen, interne Fertigungskontrollen zu implementieren, EG-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Kennzeichen auf dem Produkt anzubringen. Dies hat bereits heute für die Produkte zu erfolgen, für die auch in der bisherigen RoHS-RL Anforderungen festgelegt waren. Übergangsfristen bestehen hierfür nicht mehr.

Wenn ein Produkt bisher keine Gerätekategorie gemäß RoHS zuzuordnen war ist zu prüfen, in welche Kategorie die Produkte aufgrund des neuen Geltungsbereiches, welcher alle elektrischen und elektronischen Produkte erfasst, einzuordnen sind. Dies gilt auch für solche Produkte bei denen die elektrische Funktion evtl. nicht die Primärfunktion des Produktes darstellt.

Nach Festlegung der Kategorie ist dann zu prüfen, ab wann auf diese Kategorie RoHS anzuwenden ist. Wenn ihr Produkt z.B. in die neue Kategorie 11 einzustufen wäre (sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bisher genannten Kategorien zuzuordnen sind) wäre die RoHS-Richtlinie ab dem 22.07.2019 anzuwenden, d.h. ab diesem Zeitpunkt müssten für das Produkt dann die technischen Unterlagen bis hin zur EG-Konformitätsbescheinigung vorliegen.

Die BfU unterstützt Sie im Rahmen der Product-Compliance bei der Identifikation der Anforderungen für Ihre Elektro- und Elektronikprodukte, bei der Erarbeitung erforderlicher Maßnahmen und begleitet den Umsetzungsprozess.

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Ökobilanz - Life Cycle Assessment

Umweltbewertung von Produkten

Mit einer Ökobilanz (englisch: Life Cycle Assessment, LCA) können sämtliche Umweltauswirkungen (z. B. Emissionen) eines Produktes entlang seines Lebensweges systematisch analysiert und bewertet werden. Dazu gehören die Ressourcengewinnung, die Energiebereitstellung, die Herstellung des Produktes, Transportleistungen, sowie die Nutzung und die Entsorgung des Produktes.

Eine Ökobilanz schafft die Möglichkeit

  • die Umweltauswirkungen eines Produktes zu bewerten.
  • die Umweltauswirkungen der einzelner Lebenszyklusabschnitte zu erkennen.
  • die Umweltauswirkungen verschiedener Produkte und Dienstleistungen zu vergleichen.
  • die Wirksamkeit von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu beurteilen.

Eine Ökobilanz liefert somit die Basis für

  • Zukunftsorientierte Produktentwicklung - Ökodesign
  • Strategische Entscheidungen im Nachhaltigkeitsmanagement
  • Marketing und Kommunikation
  • Umweltlabel und Umweltproduktdeklarationen (EPDs)

Gemäß DIN EN ISO 14040 „Umweltmanagement – Ökobilanz“ umfasst eine Ökobilanz die Elemente:

  • Definition von Ziel und Untersuchungsrahmen
  • Sachbilanz (Verbräuche und Emissionen werden dem Nutzen gegenübergestellt)
  • Wirkungsabschätzung (abschätzen der Umweltwirkungen auf systematische Weise)
  • Auswertung

Anstelle eines Produkts (Produktökobilanz) können aber auch ein Prozess (Prozessökobilanz) oder ein ganzes Unternehmen betrachtet werden (Betriebsökobilanz).

Ziel einer jeden Ökobilanz ist es, die Umweltsituation quantitativ zu erfassen und anhand der Resultate Maßnahmen zur Reduktion der Umweltbelastung des Produktes, des Prozesses oder des Unternehmens abzuleiten. Ein Vergleich verschiedener Produkte und Dienstleistungen ist ebenfalls möglich.

Gern unterstützen wir Sie dabei für ihre Produkte/Prozesse/Unternehmen die Umweltauswirkungen anhand einer Ökobilanz zu analysieren und zu bewerten.

Als weiteren Schritt erstellen wir für ihre Produkte Umweltproduktdeklarationen (Environmental Product Declaration- EPDs ) nach DIN EN ISO 14025 „Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Typ III Umweltdeklarationen - Grundsätze und Verfahren (ISO 14025:2006); Deutsche und Englische Fassung EN ISO 14025:2011“ oder, falls es sich um Bauprodukte handelt, nach DIN EN 15804 „Nachhaltigkeit von Bauwerken- Umweltproduktdeklarationen- Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte; Deutsche Fassung EN 15804:2012+A1:2013“.

Wir überführen die Ergebnisse der Ökobilanz in die notwendigen Berichte (Hintergrundbericht und EPD-Bericht) und unterstützen sie im Verifizierungsprozess. Hierbei beachten wir die allgemeinen Grundsätze sowie die produktgruppenspezifischen Regeln (Product Categoy Rules - PCR) des Institutes für Bauen und Umwelt e.V. (IBU).

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Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

Rechtskonforme Erstellung und Nachverfolgung von SDB

Sicherheitsdatenblätter liefern alle Informationen, die Verwender zum beruflichen Umgang mit Chemikalien brauchen. Dazu gehören u.a. detaillierte Angaben zur Zusammensetzung des Produktes, zu möglichen Gefährdungen und zur sicheren Handhabung, Lagerung und Transport.

Wer muss Sicherheitsdatenblätter (SDB) erstellen?

  • Hersteller, Importeure oder Händler (Lieferanten eines Produktes) müssen Sicherheitsdatenblätter spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos und ohne gesonderte Anforderung in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung stellen.
  • Im Handel müssen Sicherheitsdatenblätter zwar nicht ausliegen, aber ein beruflicher Anwender kann auch als Kunde in einem Baumarkt, einer Drogerie oder anderen Geschäften grundsätzlich ein Sicherheitsdatenblatt verlangen. Der Händler ist dann verpflichtet, ihm dieses zur Verfügung zu stellen.
  • Reine Anwender von Chemikalien müssen Sicherheitsdatenblätter nicht selbst erstellen. Allerdings muss der betriebliche Verwender prüfen, ob ein Sicherheitsdatenblatt für eine Chemikalie vorgeschrieben ist und ob es im eigenen Betrieb vorliegt.

Wann muss für ein Produkt ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?

Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung muss der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn

  • der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder wenn das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt oder
  • der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder
  • der Stoff in die Kandidatenliste (gemäß Artikel 59) aufgenommen wurde.

Ein Anwender kann außerdem ein Sicherheitsdatenblatt für ein Gemisch anfordern, wenn die Kriterien zur Einstufung als gefährlich zwar nicht erfüllt sind, aber

  • mindestens ein gesundheitsgefährdender oder umweltgefährlicher Stoff, ein PBT- oder vPvB-Stoff oder ein Stoff, der in die Kandidatenliste (gemäß Artikel 59) aufgenommen wurde, in einer festgelegten Konzentration unterhalb der Einstufungsgrenze, enthalten ist, oder
  • ein Stoff enthalten ist, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.

Welche Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind zu beachten?

Die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), besonders durch Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II festgelegt.

Sicherheitsdatenblätter müssen gemäß REACH-Verordnung aktualisiert werden, wenn z. B. Einstufung und Kennzeichnung geändert sind, Hinweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsschädigende Gefährdungen gegeben sind oder neue Grenzwerteinstufungen erfolgen.

Das Sicherheitsdatenblatt muss dem Abnehmer in einer Amtssprache des entsprechenden Landes, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, vorgelegt werden. Es sei denn der Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes.

Der Lieferant eines Produktes ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist. Wichtig ist, dass dieses Dokument regelmäßig an den aktuellen Stand des Wissens angepasst wird.

Sicherheitsdatenblätter dürfen nur von fachkundigen Personen erstellt werden.

Gerne erstellen wir die Sicherheitsdatenblättern für Ihre Produkte oder prüfen und aktualisieren Ihre bestehenden Sicherheitsdatenblätter mit unserem interdisziplinären Team.

Die Erstellung unserer Sicherheitsdatenblätter erfolgt auf der Grundlage der REACH-Verordnung und orientiert sich an den "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), sowie der Bekanntmachung 220 "Sicherheitsdatenblatt" des BMAS, die die Erstellung der Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes unterstützt, in denen nationale Vorgaben und Erkenntnisse zu berücksichtigen sind oder zu denen der Leitfaden der ECHA keine Aussagen macht.

Weitere Informationen zu Anforderungen und Voraussetzungen sowie zu erweiterten Sicherheitsdatenblättern finden Sie hier.

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Marktfähigkeitsstudien

Pflichten aus dem Bereich des Produktrechtes und daran angrenzende Rechtsgebiete

Durch eine Vielzahl von europäischen Regelungen und deren nationale Umsetzung, wie etwa die REACH-Verordnung, die RoHS II-Richtlinie (Umsetzung über ElektroStoffV), die Batterierichtlinie (Umsetzung über BattG), die Ökodesign-Richtlinie (Umsetzung über EVPG), etc., werden Hersteller, Importeure und auch die Händler zum einen aufgefordert, die Kennzeichnungen und entsprechende Nachweise im Rahmen der Produkt- und Anwendersicherheit den Vorschriften entsprechend auszuführen und zum anderen sicherzustellen, dass Stoffbeschränkungen und -verbote eingehalten werden.

In den Rechtsvorschriften werden allgemeine Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure beschrieben und Vorgaben für die CE-Kennzeichnung (falls notwendig) festgelegt. Hersteller und Importeure stehen in der Pflicht erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nur Produkte in den Markt gelangen, die mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

Dies stellt viele Unternehmen aufgrund der Komplexität sich ständig ändernder Vorschriften vor große Herausforderungen.

Wir unterstützen Unternehmen auf dem Weg zur rechtssicheren Bereitstellung Ihrer Produkte auf dem europäischen Markt. Zu diesem Zweck bieten wir umfangreiche Marktfähigkeitsstudien in Form von Produkt-Compliance-Bewertungen an. Im Rahmen dieser Bewertungen wird das Produkt im Ist-Zustand analysiert, um daraus erforderliche Maßnahmen abzuleiten, die notwendig sind, damit das Produkt letztendlich rechtssicher in den Verkehr gebracht werden kann.

Die von uns durchgeführten Marktfähigkeitsstudien umfassen dabei folgende Leistungen, die mit unseren Kunden individuell für die Produkte abgestimmt werden:

  • Prüfung durchgeführter Konformitätsbewertungsverfahren auf Vollständigkeit: z.B. Prüfberichte nach
    - EMV-Richtlinie (RL 2014/30/EU) / EMVG
    - R&TTE-Richtlinie (RL 2014/53/EU) / FTEG
    - Niederspannungsrichtlinie (RL 2014/35/EU)/1 ProdSGV
    - RoHS II-Richtlinie (RL 2011/65/EU) / ElektroStoffV
    - REACH-Verordnung (VO (EG) 1907/2006)
    - Ökodesign-Richtlinie (RL 2009/125/EG) und der Durchführungsverordnungen
  • Prüfung der technischen Unterlagen auf Vollständigkeit:
    - Bedienungsanleitung
    - Warnhinweise
    - bestimmungsgemäßer Gebrauch
    - Fehlanwendungen
  • Prüfung der CE-Kennzeichnungspflicht
  • CE-Klassifizierung der Produkte
  • Erstellung von CE-Konformitätserklärungen
  • Prüfung von Stoffbeschränkungen und -verboten: z. B. nach
    - RoHS II-Richtlinie (RL 2011/65/EU) / ElektroStoffV
    - REACH-Verordnung (VO (EG) 1907/2006)
    - POP-Verordnung (VO (EG) 850/2004)
  • Prüfung der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht nach WEEE-Richtlinie (RL 2012/19/EU) (respektive ElektroG)
  • Prüfung der Kennzeichnungs- und Anmelde- Pflichten nach Batterierichtlinie (RL 2006/66/EG) (respektive BattG)
  • Prüfung der Konformität zur Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EG) 1007/2011)
  • Prüfung der Konformität zur Spielzeugrichtlinie (RL 2009/48/EG)
  • Prüfung der Konformität zum Verpackungsgesetz (nationales Recht)

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