Für unsere Kunden beobachten wir fortlaufend die Entwicklung der Rechtsvorschriften sowie neue Aufgabenstellungen im Bereich Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Energie und Datenschutz. Themen, die von besonderer Bedeutung sind oder aus unserer Sicht einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen, werden aufbereitet und als Newsletter versandt.
Biogasanlagen erzeugen regenerative Energie und leisten daher einen wertvollen Beitrag zu der von der Bundesregierung angestrebten Energiewende hin zu einer klimaneutralen Energieerzeugung. Die in den Prozessen gehandhabten Stoffe sind häufig wassergefährdend und unterliegen daher den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Biogasanlagen sind gemäß § 37 Abs. 3 AwSV mit einer Umwallung zu versehen, sofern Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können. Die Umwallung dient somit als Rückhaltereinrichtung im Sinne des § 18 AwSV.
Wir freuen uns, Ihnen unseren neuesten Newsletter vorstellen zu dürfen, der sich mit unserem neuen Leistungsangebot rund um die "Akustische Kamera" beschäftigt. Diese innovative Technologie bietet vielfältige Einsatzmöglichkeiten im Lärmbereich und ermöglicht eine präzise Lokalisierung von Schallquellen sowie eine detaillierte Analyse des Schallfeldes.
Die Akustische Kamera ist ein leistungsstarkes Instrument zur Visualisierung von Schallquellen. Mit Hilfe eines Mikrofonarrays werden Schallwellen erfasst und auf einem Bildschirm als Schallkarte dargestellt. Dadurch können Sie genau sehen, wo der Lärm herkommt und wie er sich im Raum ausbreitet. Dies ermöglicht eine gezielte Identifizierung von Lärmquellen und erleichtert die Planung von Maßnahmen zur Lärmminderung.
Seit Juli 2017 setzt die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) Maßstäbe für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
Diese Anlagen können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. Erklärtes Ziel der 42. BImSchV ist der Schutz der Mitarbeiter und der Bevölkerung vor diesen Auswirkungen und Folgen einer möglichen Legionellenausbreitung aufgrund des unkontrollierten Anlagenbetriebs von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
Obwohl die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV bereits vor vier Jahren veröffentlich wurde, sind diverse Fristen - zumindest bei Bestandsanlagen - weiterhin in die Zukunft gerichtet.
Bis zum 01. Dezember 2023 besteht aber eine Anzeige- bzw. Registrierungspflicht nach § 6 für alle Anlagen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV. Dies gilt ausdrücklich auch für Anlagen, die bereits nach BImSchG genehmigt wurden, auch weil die notwendigen Inhalte der Anzeige teilweise über die der Genehmigungsbehörde bereits vorliegenden Informationen hinaus gehen können. Auch ist in der Anzeige auf eventuell Erleichterungen bei weinigen Betriebsstunden oder Regelungen für den Notbetrieb einzugehen.
Lithium-Akkus und vergleichbare Batterien haben Eingang in jeglichen Bereichen des täglichen Lebens gefunden. Von wiederaufladbaren Haushaltsgeräten, über Mobilgeräte bis hin zur voranschreitenden Elektromobilität sind sie wichtiger Bestandteil der Energiebereitstellung geworden.
Lithium-Batterien speichern im Gegensatz zu den konventionellen Batterien wesentlich mehr Energie, dadurch besteht allerdings auch ein wesentlich höheres Schadenspotential.
Die neue EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien wurde am 28. Juli 2023 veröffentlicht und ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten, also am 18. Februar 2024, mit einigen Ausnahmen. Die Verordnung muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Die bisherigen, nationalen Gesetze (in Deutschland das Batteriegesetz) müssen jedoch mit den neuen Vorgaben der EU-Batterieverordnung harmonisiert werden.
Die Explosivstoffverordnung regelt die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen (insbesondere zu terroristischen Zwecken) missbraucht werden könnten und wird vom Ausgangsstoffgesetz innerhalb Deutschland präzisiert sowie die relevanten Zuständigkeiten nationaler Stellen aufgeführt.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 28.06.2023 (Drucksache 20/7502) soll die Umsetzung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), als zentrales Regelwerk für Emissionen, verankerten Möglichkeiten gemeinsam den dynamisch angelegten Betreiberpflichten effektiver genutzt werden, um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen. Ziel soll es u.a. sein, die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu beschleunigen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verfolgt das Ziel u.a. Menschen, Tiere und Pflanzen, vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus § 6 BImSchG geht hervor, dass für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben die Genehmigung erteilt wird, wenn sowohl die Betreiberpflichten des § 5 BImSchG i.V.m. den sich aus den Verordnungen zum BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden als auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften – hierunter auch arten- und naturschutzrechtliche Vorschriften - der Anlagenerrichtung und des Betriebs nicht entgegenstehen.
Im Jahre 2013 ist die Industrie-Emissions-Richtlinie (IE-RL) in Kraft getreten. Sie regelt Genehmigung, Betrieb, Überwachung und Stilllegung von Industrieanlagen innerhalb der Europäischen Union. Anlagen nach der IE-RL sind nach § 3 Absatz 8 BImSchG die im Anhang 1 zur 4. BImSchV in Spalte d mit einem E gekennzeichneten Anlagen. Die IE-RL fordert die Überwachung von Boden und Grundwasser im Rahmen eines Ausgangszustandsberichtes (AZB) im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes.
Das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) ist bereits seit 2005 ein wesentliches Instrument zur Erreichung der Klimaziele der EU. Seit dem 01.01.2021 existiert daneben für Inverkehrbringer von Brennstoffen wie u.a. Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas in Deutschland ein nationaler Emissionshandel (nEHS).
Die Systeme werden maßgeblich durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt und werden durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde umgesetzt.
Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtete in der Vergangenheit alle Unternehmen, die von der Europäischen Kommission nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (sogenannte „Nicht-KMU“) eingeordnet werden, erstmals 2015 ein Energieaudit durchzuführen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G ist aller vier Jahre ein weiteres Energieaudit zu realisieren. Daher steht für eine Vielzahl von Unternehmen im Jahr 2023 das zweite Wiederholungsaudit nach DIN EN 16247-1 an. Die Frist für das Wiederholungsaudit bezieht sich hierbei auf den Abgabetermin des vorherigen Energieauditberichts.
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances, PFAS) sind aufgrund ihrer hohen thermischen und chemischen Stabilität attraktiv zum Einsatz für verschiedenste Einsatzgebiete weltweit. Herauszuheben sind an dieser Stelle die Anwendungen von PFAS als Tenside, als Imprägniermittel für Textilien und Lederwaren, sowie als Beschichtungsmittel für Papiere, Kunststoffe und Metalle.
Aufgrund verschiedener nationaler und europäischer Vorgaben besteht für Anlagenbetreiber mittlerweile eine Vielzahl wiederkehrender Berichtspflichten. Vor diesem Hintergrund möchten wir an die Vorbereitung folgender (diesjähriger) Berichte erinnern:
Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) wurde am 16. Dezember 2022 im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung in diesem Jahr am vergangenen Freitag (10.02.2023) dem Gesetz nicht zugestimmt und somit das Gesetzgebungsverfahren vorerst gestoppt. Kritik zum Gesetz kam vor allem von den unionsregierten Ländern, da diese befürchten, für einen erheblichen Aufwuchs der bürokratischen Belastungen von Unternehmen sorgen könne. Vor allem KMUs könnten finanziell und bürokratisch zu stark belastet werde.
Im Oktober 2022 ist die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ zunächst für zwei Jahre in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt somit bis zum 01.10.2024.
Energieeinsparung ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen und Verbrauchern. Im Mittelpunkt steht insbesondere die Vermeidung einer Gasmangellange.
Seit dem 01.01.2021 nehmen Inverkehrbringer von Brennstoffen wie u.a. Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas über das BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) am nationalen Emissionshandel teil. Dieses Emissionshandelssystem dient als Ergänzung zum bereits seit 2005 bestehenden Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und wird ebenfalls über die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt umgesetzt.
Auch dieses Jahr neigt sich bereits wieder dem Ende zu. Wir bedanken uns bei Ihnen sehr für die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Bereits letztes Jahr wiesen wir darauf hin, dass derzeit außergewöhnliche Zeiten sind. Dies gilt umso mehr für 2022. Kaum, dass es bei der Corona-Pandemie zu einer Entspannung aufgrund in Summe milderer Verläufe kam, begann zwar nicht in der EU, aber doch in Europa ein Krieg. In Folge der Ereignisse kam es zu massiven Verwerfungen an den Energiemärkten und schließlich zu einer Inflation der Erzeugerpreise, die es in dieser Höhe in der Bundesrepublik Deutschland noch nie gegeben hatte.
Wir freuen uns, dass Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann und Dipl.-Geoökol. Sabine Nattermann im Rahmen der zweitägigen „VDI-Fachkonferenz - Immissionsschutz aktuell, TA Luft, 13., 42. & 44. BImSchV“ die BfU Dr. Poppe AG mit einem Fachvortrag repräsentieren werden.
Der Ukraine-Konflikt hat gravierende Auswirkungen auf die Industrieunternehmen in Deutschland. Neben Störungen der Lieferketten sind insbesondere die Erdgas- und Strompreise stark gestiegen. Dies stellt für viele handels- und energieintensive Unternehmen eine besondere Belastung dar, die nicht vorhersehbar war und von ihnen auch nicht zu vertreten ist.
Das auf der Richtlinie des BMWK (Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz) basierende Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) beinhaltet Zuschüsse zu Strom- und Gaskosten zum „Abfedern“ von durch den Ukraine-Konflikt verursachte Härten. Anträge auf die Bezuschussung müssen bis zum 31. Dezember 2022 digital über das online Portal der BAFA „ELAN-K2“ gestellt werden.
E-Mail: info(at)bfu-ag.de
Telefon: +49 (0)561 96996-0