Für unsere Kunden beobachten wir fortlaufend die Entwicklung der Rechtsvorschriften sowie neue Aufgabenstellungen im Bereich Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Energie und Datenschutz. Themen, die von besonderer Bedeutung sind oder aus unserer Sicht einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen, werden aufbereitet und als Newsletter versandt.
PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances). Es handelt sich um eine nicht natürlich vorkommende Chemikaliengruppe, die aus einer Vielzahl von chemischen Stoffen besteht. PFAS werden bereits seit den späten 1940er Jahren industriell hergestellt und aufgrund ihrer wasser-, fett- sowie schmutzabweisenden Eigenschaften vielfältig eingesetzt. Darüber hinaus hat ihre chemische und thermische Stabilität den Einsatz von PFAS in industriellen Prozessen und Produkten vorangetrieben.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichtpflichten gemäß der CSR-Richtlinie beschlossen. Die CSR-Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftsaktivitäten hinsichtlich ökonomischer, sozialer und ökologischer Kriterien berichten müssen. Zusätzlich wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen stark ausgeweitet.
In § 20 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist bundeseinheitlich festgelegt, dass bereits bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen das Erfordernis einer Löschwasser-Rückhaltung berücksichtigt werden muss. Diese Forderung wird damit begründet, dass auch bei Brandereignissen eine Gewässerschädigung durch freigesetzte wassergefährdende Stoffe bzw. kontaminiertes Löschwasser vermieden werden muss. Allerdings enthält die AwSV keine konkreten Hinweise hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer Löschwasser-Rückhaltung. Insoweit soll auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgegriffen werden, die bisher anhand der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) bestimmt wurden (vgl. § 15 AwSV i.V.m. Nr. 5.4. Abs. 2 TRwS 779). Da die LöRüRL inzwischen nach Meinung vieler Experten nicht mehr den aktuellen Stand der Technik widerspiegelt, wurde sie bereits am 01.01.2020 außer Kraft gesetzt.
Zur Erreichung der Klimaziele und zum Schutz von Ressourcen wurde am 03.07.2024 ein neues Rahmengesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz beschlossen. Als wesentliches Ziel sollen Genehmigungsverfahren, insbesondere für Anlagen zur Herstellung erneuerbarer Energien und Wasserstoff beschleunigt und das Repowering von Windkraftanlagen gefördert werden. Darüber hinaus werden höhere Umweltstandards für Anlagen und eine größere Unabhängigkeit Deutschlands hinsichtlich Energieimporten aus Drittstaaten verfolgt.
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen und wurde am 16.02.2024 novelliert. Mit den Änderungen wurden die luftseitigen Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung für die Abfallverbrennung vom 12.11.2019 umgesetzt.
Mit der Einführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24.04.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird die Richtlinie 2010/31/EU novelliert und an die Klimaschutzziele der EU angepasst. 75 % der Gebäude in der EU sind immer noch energieineffizient, verursachen 40 % des Endenergieverbrauchs der EU und 36 % der energiebedingten Treibhausgasemissionen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die EU-Kommission die Strategie "Eine Renovierungswelle für Europa" vorgestellt. Die umfassende Überarbeitung der bereits 2018 novellierten EPBD hat die Kommission im Rahmen des Legislativpakets „Fit for 55“ angestoßen.
Bioenergie soll nicht zuletzt mit der RED II-Richtlinie der EU einen zunehmenden Anteil an der Deckung unseres Energiebedarfs liefern. Dies gilt für die Strom und Wärmeproduktion aus Biogas, Altholz oder Reststoffen und Abfällen genauso wie die Nutzung von Energieträgern wie Biomethan für den Strom- Wärme- oder Kraftstoffmarkt. Nach der nationalen Umsetzung von RED II fordern in diesem Zusammenhang aber insbesondere das EEG aber auch das TEHG und BEHG (Emissionshandel) für eine Privilegierung von Biomassebrennstoffen die Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien.
BVT-Schlussfolgerungen sind nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umzusetzen und von den Einleitern einzuhalten. Mit der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung werden die BVT- Schlussfolgerung für die Nahrungsmittel-, Getränke-, und Milchindustrie in deutsches Recht übernommen.
Unter anderem gibt der Verband der Sachversicherer regelmäßig aktuelle Erkenntnisse zum sicheren Anlagenbetrieb in Verbindung mit Schadensverhütungsmaßnahmen aus. Daraus ergeben sich auch regelmäßig neue Anforderungen an den Betrieb von Batterieladeeinrichtungen. Dabei sind einige Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, um das Sicherheitsrisiko für Beschäftigte zu minimieren. Durch die Batterien ist das Brandrisiko erhöht und durch ausgasende Batterien kann es zur Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre kommen. Geeignete Schutzmaßnahmen wie Be- und Entlüftungsanlagen, Maßnahmen zur Brandprävention, Schutzausrüstung und Schulungen im Umgang mit den Batterien und Ladeeinrichtungen für Beschäftigte sind damit unerlässlich.
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von luftgetragenen Schadstoffen. Sie ist vor allem relevant, wenn eine Anlage, welche nach dem BImSchG einer besonderen umweltrechtlichen Prüfung bei der Genehmigung bedarf, errichtet oder geändert wird. Seit dem 01. Dezember 2021 gilt sie in einer neuen Fassung. Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift und gibt vor, wie Genehmigungs- und Überwachungsbehörden die Vorgaben des BImSchG umzusetzen haben.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften von Unternehmen schließen und die Nutzung einheitlicher europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) verbessern um die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen. Hintergrund ist das Pariser Klimaabkommen und das Ziel, den Anstieg der durchschnittlichen globalen Temperaturerhöhung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf höchstens 2° oder vorzugsweise 1,5° Celsius zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU-Kommission 2019 den Green Deal auf den Weg gebracht. Dieser enthält 50 konkrete Maßnahmen, um Klimaneutralität zu erreichen und die EU langfristig wettbewerbsfähig auszurichten. Die CSRD-Richtlinie ist Teil dieses Maßnahmenpakets und muss bis zum 06. Juli 2024 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium für Justiz einen Referentenentwurf für die Umsetzung der Corporate (CSRD) in Deutschland veröffentlicht.
Wie bereits in den vergangenen Jahren wird die Abgabe von Berichtsdaten für PRTR und Großfeuerungsanlagen (GFA) auch im Jahr 2024 wieder über das Portal BUBE-Online abgewickelt. Nach einer zwischenzeitlichen Überarbeitung des Portals steht BUBE nun wieder vollständig für die anstehende Berichtskampagne zur Verfügung (erreichbar unter https://bube-portal.de/).
Die Bedrohung durch Eingriffe Unbefugter auf die IT-Infrastruktur gewerblicher und industrieller Anlagen hat in der jüngeren Vergangenheit stark zugenommen. Betriebsbereiche nach 12. BImschV (Störfall-Verordnung) stellen dabei ein besonders kritisches Ziel dar, da sich hier ein erhöhtes Potenzial für Mensch und Umwelt durch die Auswirkungen solcher Eingriffe ergibt.
Pünktlich zum neuen Jahr ist die neue Lösemittelverordnung (31. BImSchV) am 16.01.2024 in Kraft getreten und löst damit die bisherige 31. BImSchV ab. Die Verordnung gilt wie bisher für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln bestimmte Tätigkeiten nach Anhang II in Anlagen ausgeführt werden, sofern dabei die Schwellenwerte für den Lösemittelverbrauch (siehe hierzu Definition im Anhang V) des Anhang I überschritten werden.
Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind, mit Ausnahme der in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlage, gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V. m. der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen im Abstand von 4 Jahren zu erklären. Berichtspflichtig sind z.B. Anlagen zur Energieerzeugung, der Metallindustrie, der Papier- und Lebensmittelindustrie oder die Intensivtierhaltung.
Mit den „DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ bündelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ihre Empfehlungen zu arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen und löst die 6. Auflage der „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab.
Mit der letzten Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG) vom 23.11.2023 wird für Hersteller / Händler / Importeure von bestimmten Erzeugnissen die Nutzung der europäischen SCIP-Datenbank verpflichtend.
Um innerhalb der EU einen gleichwertigen Umweltstandard zu gewährleisten, werden auf Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) Anforderungen in Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für unterschiedliche Branchen festgelegt, welche von den Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen sind.
Biogasanlagen erzeugen regenerative Energie und leisten daher einen wertvollen Beitrag zu der von der Bundesregierung angestrebten Energiewende hin zu einer klimaneutralen Energieerzeugung. Die in den Prozessen gehandhabten Stoffe sind häufig wassergefährdend und unterliegen daher den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Biogasanlagen sind gemäß § 37 Abs. 3 AwSV mit einer Umwallung zu versehen, sofern Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können. Die Umwallung dient somit als Rückhaltereinrichtung im Sinne des § 18 AwSV.
Wir freuen uns, Ihnen unseren neuesten Newsletter vorstellen zu dürfen, der sich mit unserem neuen Leistungsangebot rund um die "Akustische Kamera" beschäftigt. Diese innovative Technologie bietet vielfältige Einsatzmöglichkeiten im Lärmbereich und ermöglicht eine präzise Lokalisierung von Schallquellen sowie eine detaillierte Analyse des Schallfeldes.
Die Akustische Kamera ist ein leistungsstarkes Instrument zur Visualisierung von Schallquellen. Mit Hilfe eines Mikrofonarrays werden Schallwellen erfasst und auf einem Bildschirm als Schallkarte dargestellt. Dadurch können Sie genau sehen, wo der Lärm herkommt und wie er sich im Raum ausbreitet. Dies ermöglicht eine gezielte Identifizierung von Lärmquellen und erleichtert die Planung von Maßnahmen zur Lärmminderung.
E-Mail: info(at)bfu-ag.de
Telefon: +49 (0)561 96996-0