Für unsere Kunden beobachten wir fortlaufend die Entwicklung der Rechtsvorschriften sowie neue Aufgabenstellungen im Bereich Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Energie und Datenschutz. Themen, die von besonderer Bedeutung sind oder aus unserer Sicht einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen, werden aufbereitet und als Newsletter versandt.
Im Oktober 2022 ist die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ zunächst für zwei Jahre in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt somit bis zum 01.10.2024.
Energieeinsparung ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen und Verbrauchern. Im Mittelpunkt steht insbesondere die Vermeidung einer Gasmangellange.
Seit dem 01.01.2021 nehmen Inverkehrbringer von Brennstoffen wie u.a. Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas über das BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) am nationalen Emissionshandel teil. Dieses Emissionshandelssystem dient als Ergänzung zum bereits seit 2005 bestehenden Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und wird ebenfalls über die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt umgesetzt.
Auch dieses Jahr neigt sich bereits wieder dem Ende zu. Wir bedanken uns bei Ihnen sehr für die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Bereits letztes Jahr wiesen wir darauf hin, dass derzeit außergewöhnliche Zeiten sind. Dies gilt umso mehr für 2022. Kaum, dass es bei der Corona-Pandemie zu einer Entspannung aufgrund in Summe milderer Verläufe kam, begann zwar nicht in der EU, aber doch in Europa ein Krieg. In Folge der Ereignisse kam es zu massiven Verwerfungen an den Energiemärkten und schließlich zu einer Inflation der Erzeugerpreise, die es in dieser Höhe in der Bundesrepublik Deutschland noch nie gegeben hatte.
Wir freuen uns, dass Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann und Dipl.-Geoökol. Sabine Nattermann im Rahmen der zweitägigen „VDI-Fachkonferenz - Immissionsschutz aktuell, TA Luft, 13., 42. & 44. BImSchV“ die BfU Dr. Poppe AG mit einem Fachvortrag repräsentieren werden.
Der Ukraine-Konflikt hat gravierende Auswirkungen auf die Industrieunternehmen in Deutschland. Neben Störungen der Lieferketten sind insbesondere die Erdgas- und Strompreise stark gestiegen. Dies stellt für viele handels- und energieintensive Unternehmen eine besondere Belastung dar, die nicht vorhersehbar war und von ihnen auch nicht zu vertreten ist.
Das auf der Richtlinie des BMWK (Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz) basierende Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) beinhaltet Zuschüsse zu Strom- und Gaskosten zum „Abfedern“ von durch den Ukraine-Konflikt verursachte Härten. Anträge auf die Bezuschussung müssen bis zum 31. Dezember 2022 digital über das online Portal der BAFA „ELAN-K2“ gestellt werden.
Mit dem Krieg in der Ukraine und dessen Folgen sind auch wesentliche Änderungen im deutschen Recht verbunden.
Besonders die unvorhersehbare, außergewöhnliche und volatile Lage am Gasmarkt stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Der Gesetzgeber reagiert unter anderem mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, um den Versorgungsengpässen durch eine beschleunigte und vereinfachtere Verfahrensdurchführung entgegenzuwirken, sofern das entsprechende Genehmigungsverfahren in einem spezifischen, näher beschriebenen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen ist.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV), die voraussichtlich zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt und 2 Jahre gelten soll, betrifft alle Unternehmen, die nach dem Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet sind, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder die Durchführung von Energieaudits nachzuweisen.
Die Verordnung (EU) 2020/878 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) legt seit dem 01. Januar 2021 neue Vorgaben zur Erstellung und Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern (SDB) fest. Sicherheitsdatenblätter, die dem aktualisierten Anhang der REACH-Verordnung nach Verordnung (EU) 2020/878 noch nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.
Im Zuge der aktuellen Entwicklungen ist eine netzseitige Sicherstellung der Gasversorgung nicht mehr vollständig gegeben. Entsprechend sind im Sinne der Unabhängigkeit von der Netzversorgung alternative Lösungen zu Bereitstellung von Gas gefragt. Dabei ist vor allem die Aufstellung von Lagertanks für Druck- oder Flüssiggase interessant. Diese werden unter den Bezeichnungen LPG, LNG, CNG gehandelt.
Die Bescheinigung der UKCA-Konformität ist eine den Herstellern auferlegte Kennzeichnungspflicht für Produkte, die in Großbritannien (England, Schottland, Wales) auf den Markt gebracht werden. Sie ersetzt die EU-Anforderungen der CE-Kennzeichnung, welche in Großbritannien nur noch bis zum 31.Dezember 2022 verwendet werden darf.
Ziel der UKCA-Kennzeichnung ist es zu gewährleisten, dass der Verbraucher ein normiert sicheres Produkt erhält. Die Haftung für die Konformität des Produktes mit den in Großbritannien geltenden Rechtsvorschriften obliegt dem Hersteller oder einem bevollmächtigten Vertreter.
Die BfU AG war dieser Jahr Referent bei der Fachtagung Dampfturbinen und Dampfturbinenbetrieb des vgbe. Diese fand am 14./15.06.2022 in Köln statt. Die Fachtagung bot über die zwei Veranstaltungstage 14 Vorträge rund um den Dampfturbinenbetrieb, zahlreiche Aussteller und als Abendprogramm für die Teilnehmer eine Schifffahrt über den Rhein.
Die BfU Dr. Poppe AG gratuliert ihrem Mitarbeiter, Herrn Marvin Klapproth, zur Auszeichnung bei der Bestenehrung Frühjahr 2022 der IHK Kassel-Marburg. Herr Klapproth hat seine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement im Winter 2021/2022 mit hervorragendem Ergebnis abgeschlossen.
Herzlichen Glückwunsch!
Fluchtwege und Notausgänge sollen den Beschäftigten im Gefahrfall das schnelle und sichere Verlassen der Arbeitsstätte ermöglichen. Bei Fluchtwegen handelt es sich um Verkehrswege, an die besondere Anforderungen gestellt werden. Diese Erfordernisse und Anforderungen an Fluchtwege ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (speziell der ASR A2.3 und ASR V3a.2) und der Musterbauordnung (MBO) als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder, ergänzt durch die jeweiligen Sonderbauverordnungen.
Zur Erstellung des CSR-Berichts (Nachhaltigkeitsbericht) ist die Ermittlung der CO2-Bilanz obligatorisch. Für die Erfüllung dieser Pflichtangabe hat sich eine neue, interessante Möglichkeit ergeben, um Aufwand und Kosten zu sparen: Die Erstellung eines Transformationskonzeptes Klimaneutralität.
Am 01. November 2021 wurde die bisherige BMWi-Förderrichtlinie „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)“ erweitert. Diese Richtlinie zur Steigerung der Effizienz in der Wirtschaft förderte bisher Maßnahmen aus vier sogenannten Modulen mit Zuschüssen zwischen 30 bis 45 % - KMU werden mit einer 10 %-Punkte höheren Förderung bedacht - und abhängig von dem beantragten Modul bis zu einer Förderhöhe von 15 Millionen Euro.
Die BfU AG freut sich, dass unser langjähriger Teamleiter Herr Andreas Baumgart mit einem Fachbeitrag in der Zeitschrift „Lebensräume“ der BAG (Basalt-Actien-Gesellschaft) vertreten ist (Seite 48 – 55). Lernen Sie die Möglichkeiten kennen, die Rohstoffgewinnungsstätten nach ihrer wirtschaftlichen Nutzung der Flora und Fauna bieten können. Herr Baumgart stellt den Planungsprozess dar und zeigt auf, wie durch Renaturierung der Natur etwas zurückgegeben und dadurch auch die Akzeptanz von Abbauvorhaben gesteigert werden kann. Hierzu erörtert er die geographische Lage und Entwicklung des Tagebaus, geht auf die verfahrensrechtliche sowie die naturschutzrechtliche Einordnung ein und bietet im Anschluss einen Überblick über die Fauna und Flora des geschützten Biotops.
Gern möchten wir Sie an die diesjährige Überprüfungsfrist (19. August 2022) für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider nach § 14 der 42. BImSchV erinnern.
Alle Bestandsanlagen (Verdunstungskühlanlagen, Kühlturme, Nassabscheider), die im Zeitraum 19. August 2015 bis 19. August 2017 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 14 der 42. BImSchV bis spätestens zum 19. August 2022 hinsichtlich des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs zu überprüfen.
Das Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu, und wir möchten uns bei Ihnen auf diesem Wege für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in außergewöhnlichen Zeiten bedanken! Noch immer werden so gut wie alle Lebensbereiche von der Corona-Pandemie und den Corona-Maßnahmen geprägt. Glücklicherweise hat sich die Infektionsdynamik in den zurückliegenden Tagen nicht weiter beschleunigt, sondern ist im Gegenteil sogar durch rückläufige Inzidenzwerte gekennzeichnet. Fest steht, dass die Pandemie und ihre Auswirkungen uns auch im nächsten Jahr vor besondere Herausforderungen stellen werden.
Die Europäische Kommission erarbeitete im April 2021 einen Richtlinienentwurf über die Berichterstattung über die Nachhaltigkeit von Unternehmen (CSRD – Corporate-Sustainability-Reporting-Directive), welcher auch die Änderung der 2014 verabschiedeten NFRD (Non-Financial-Reporting-Directive) enthält. Die neue Richtlinie CSRD weitet den Kreis der Unternehmen mit einer Pflicht zur Erstellung eines sogenannten Nachhaltigkeitsberichts massiv aus.
Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) in Kraft. Das LkSG hat zum Ziel, den Schutz der Menschenrechte sowie den Umweltschutz in globalen Lieferketten zu verbessern. Hierbei erfasst die Lieferkette das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, das Handeln der unmittelbaren Zulieferer sowie das Handeln der mittelbaren Zulieferer. Das LkSG betrifft alle Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, die einen Unternehmenssitz im Inland haben und im Jahr 2023 mindestens 3000 Mitarbeiter im Inland (oder ins Ausland entsandt) beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betrifft es Unternehmen mit Inlandssitz, die mindestens 1000 Mitarbeiter im Inland (oder ins Ausland entsandt) beschäftigen.
Mit den Änderungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 09. Juni 2021 werden neue Registrierungspflichten und Informationspflichten gegenüber Verbraucher eingeführt und bestehende Meldepflichten für die Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen erweitert.
Die neuen Pflichten sollen im Nachfolgenden kurz erläutert werden.
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