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Vorkehrungen für sicheren Betrieb von Nassabschneidern, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen
An den Betrieb von Anlagen, die dem Geltungsbereich der 42. BImSchV unterliegen, werden hohe Anforderungen hinsichtlich des Anlagenbetriebs und der Überwachung gestellt. Dabei sind vom Betreiber geeignete Vorkehrungen zu schaffen, die einen sicheren Betrieb von Nassabscheidern, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmern sicherstellen sollen.
Neben diversen Pflichten (u.a. Nutzwasseranalysen durch akkreditierte Prüflabore, Führung eines Betriebstagebuchs, Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung durch eine hygienisch fachkundige Person, Anzeige- und Meldepflichten), besteht nach § 14 der 42. BImSchV insbesondere die Anforderungen den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb durch einen Sachverständigen im Abstand von 5 Jahren überprüfen zu lassen. Der Sachverständige ermittelt im Sinne von § 29b des Bundesimmissionsschutzgesetztes, ob der Betreiber der Anlage auch seinen aus der 42. BImSchV resultierenden Pflichten in ausreichender Art und Weise im Berichtszeitraum nachgekommen ist.
Unsere Sachverständigen nach § 1 Nr. 18 der 42. BImSchV verfügen über die nachgewiesene Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit um den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb im Sinne des § 14 der 42. BImSchV überprüfen zu können.
Die Überprüfung gliedert sich in eine Dokumentenprüfung und eine Ordnungsprüfung der Anlage und wird in einem Prüfbericht, der dem Anlagenbetreiber und der Behörde vorgelegt wird, festgehalten. Der Prüfbericht kann in der Web-Anwendung „Kataster Verdunstungskühlanlagen“ KaVKA-42.BV eingestellt und so der Behörde zugänglich gemacht werden. Der Umfang der Sachverständigenprüfung ergibt sich aus der Verordnung selbst. Geprüft wird unter anderem
Manuel Kurz
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Dr.Mervée Hoffmann
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Klaus Reibenspiess
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Marco Kühn
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Dr. Tamara Felber
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Dr. Antonia Goldner
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Hans-Ulrich Terme
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Stefan Bender
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Hans-Tobias Brenne
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Benjamin Harms
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Mit der Neufassung der Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV) vom 10.01.2024 wurde insbesondere auch eine Prüfpflicht von Lösungsmittelbilanzen durch Sachverständige oder zugelassen Prüfstellen eingeführt und zwar
Hierzu stehen Ihnen unsere Sachverständigen für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen gerne zur Verfügung.
Wenn eine Anlage also keine Neuanlage oder wesentlich geänderte Anlage darstellt, ist die erste Prüfung auch erst in 2027 erforderlich. Prüfgegenstand wäre dann offenbar erstmals die Lösungsmittelbilanz 2026.
Nach § 6 Abs. 5 der 31. BImSchV hat der Sachverständige die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen festzustellen. Nach Anhang V der Lösungsmittelverordnung soll der Prüfbericht neben der Lösungsmittelbilanz die Ergebnisse einer detaillierten Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung der zugrunde liegenden Dokumentationen sowie eine abschließende Bewertung der Einhaltung der Vorgaben nach Anhang V enthalten
Anforderungen, die der Sachverständige prüfen soll, sind auch in dem neuen LAI-Auslegungsfragenkatalog in Anhang I weiter ausgeführt ( https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/auslegungsfragen-zum-vollzug-der-31-bimschv_1744283920.pdf ). Darüber hinaus arbeitet der Arbeitskreis der Sachverständigen für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen an einem eigenen Leitfaden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf neue Anforderungen für das Aufstellen von Lösungsmittelbilanzen durch die hinzugekommene Nr. 3 „Minimierung der Unsicherheit der Daten der Lösungsmittelbilanz“ in Anhang V hin:
„Die Charakterisierung und Quantifizierung der relevanten Lösungsmittelein- und -ausgänge ist durch geeignetes Personal mit ausreichendem Fachwissen zur Erstellung einer Lösungsmittelbilanz durchzuführen.
Die Lösungsmittelbilanz ist so aufzustellen, dass folgende Qualitätsanforderungen erfüllt sind:
Nach der Analyse der Ungenauigkeiten der verwendeten Methodik soll beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der in der Lösungsmittelbilanz enthaltenen Ungenauigkeiten eine sichere Beurteilung der Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist. Andernfalls sind weitere Informationen zu ermitteln, um das Genauigkeitsniveau zu verbessern, wie zum Beispiel durch …
Es wird also ein zweistufiges Verfahren eingeführt. Im ersten Schritt sind bestimmte Personal- und Qualitätsanforderungen zu erfüllen und es ist die Unsicherheit der ermittelten Größen zu bestimmen. Wenn dann die Lösungsmittelbilanz zuzüglich der Unsicherheiten noch die Einhaltung der Emissionsanforderungen ergibt, ist man fertig. Andernfalls sind Nachbesserungen zur Minderung der Unsicherheiten erforderlich. Der Sachverständige muss insbesondere die Erfüllung Anhang V in Bezug auf Lösungsmittelbilanz prüfen.
Daher sollte man sich aus unserer Sicht unbedingt schon deutlich vor 2027 (bzw. der Aufstellung der Lösungsmittelbilanz 2026) mit den neuen Anforderungen beschäftigen.
Sprechen sie uns auch hierzu gerne an.
Anforderungen, die der Sachverständige prüfen soll, sind auch in dem neuen LAI-Auslegungsfragenkatalog in Anhang I enthalten ( https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/auslegungsfragen-zum-vollzug-der-31-bimschv_1744283920.pdf ). Darüber hinaus arbeitet der Arbeitskreis der Sachverständigen für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen an einem eigenen Leitfaden, der allerdings bislang nicht verfügbar ist.
Die BfU AG hat seit Inkrafttreten der 31. BImSchV zahlreiche Betriebe aus unterschiedlichsten Branchen bei der Umsetzung der Lösungsmittelverordnung unterstützt, immer mit dem Ziel eine wirtschaftlich vertretbare und gleichzeitig rechtskonforme betriebliche Lösung zu finden. Dabei prüfen wir immer zuerst, ob der Anwendungsbereich der Verordnung tatsächlich eröffnet ist und ob in diesem Fall eine Abluftreinigung tatsächlich erforderlich wird. Wir unterstützen unsere Kunden auch bei der Behördenkommunikation, bei Genehmigungsverfahren (Umweltrechtliche Genehmigungsverfahren/ Zulassungsverfahren), bei rechtlichen Änderungen (CertLex) und bei der jährlichen Erstellung von Lösungsmittelbilanzen.
Stefan Hüsemann
Telefon: +49 (0)561 96996-24
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Klaus Reibenspiess
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Marco Kühn
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Dr. Tamara Felber
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Dr. Antonia Goldner
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Hans-Ulrich Terme
Telefon: +49 (0)561 96996-14
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Stefan Bender
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Hans-Tobias Brenne
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Benjamin Harms
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Mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde eine bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geschaffen, welche auf den Inhalten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) basiert. Die AwSV wurde am 18.04.2017 veröffentlicht und trat am 01.08.2017 in Kraft, wodurch seitdem die bisherigen landesrechtlichen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) außer Kraft getreten sind. Durch die Einführung der AwSV wurden die Anforderungen aus den länderspezifischen Verordnungen teilweise konkretisiert, aber auch inhaltlich ergänzt, z.B. durch die Regelung von Anforderungen an Anlagen im landwirtschaftlichen Bereich.
Die AwSV umfasst neben der geregelten Einstufung von Stoffen und Gemischen in die verschiedenen Wassergefährdungsklassen (WGK) auch die technischen Anforderungen für Anlagen sowie die Pflichten der Anlagenbetreiber. Außerdem wird in der AwSV die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und die Zertifizierung von Fachbetrieben geregelt. Grundsätzlich richtet sich die AwSV insbesondere an Unternehmen, welche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben, wie z.B. Anlagen zum Lagern, Behandeln oder Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen. Die AwSV betrifft jedoch nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen, z.B. Betreiber einer Heizölverbrauchanlage. Darüber hinaus stellt die fachgerechte Planung einer Anlage gemäß AwSV eine essenzielle Grundlage für den danach folgenden rechtskonformen Betrieb dar.
Unsere anerkannten Sachverständigen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stehen Ihnen in jeglichen Fragen zur Umsetzung.
Weitere Informationen zum Thema AwSV finden Sie hier.
Tobias Porkristl
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E-Mail: porkristl(at)bfu-ag.de
Christoph Franken
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Klaus Reibenspiess
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Christian Schmidt
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Dr. Tamara Felber
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Hans-Tobias Brenne
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Benjamin Harms
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An Anlagenbetreiber, deren Anlagen unter den Geltungsbereich der 12. BImSchV fallen, werden besonders hohe Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der umzusetzenden Sicherheitstechnik, gestellt. Für hier auftretende Fragestellungen, notwendige Stellungnahmen und Begutachtungen verfügen wir über zugelassene Sachverständige nach § 29b BImSchG.
Alle Sachverständigen haben die nachgewiesene Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit um sicherheitstechnische Beurteilungen unterschiedlicher Anlagentypen gemäß der 4. BImSchV durchführen zu können. Dazu zählen u. a. Chemieanlagen, Feuerungsanlagen, Lageranlagen, Abfallzerkleinerungsanlagen und Ammoniakkälteanlagen.
Kontrollen und Prüfungen durch unabhängige Sachverständige sind ein wesentlicher Teil der Anlagenüberwachung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. Störfall-Verordnung. Dies betrifft neben den eigentlichen Anlagen auch die Erstellung sicherheitsrelevanter Dokumente.
Wir unterstützen unsere Kunden in diesem Bereich u. a. durch:
Ergänzend bieten wir Betrieben, die der Störfall-Verordnung unterliegen, die Übernahme der Aufgaben des Störfallbeauftragten durch externe Bestellung an.
Stefan Hüsemann
Telefon: +49 (0)561 96996-24
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Klaus Reibenspiess
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Marco Kühn
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Hans-Ulrich Terme
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Stefan Bender
Telefon: +49 (0)6441 96305-12
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Hans-Tobias Brenne
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Benjamin Harms
Telefon: +49 (0)561 96996-25
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Genehmigungsverfahren benötigen häufig einen längeren Zeitraum bis mit der Errichtung und dem Betreiben der Anlage begonnen werden kann. Unter Umständen ist eine Genehmigungsfähigkeit am vorgesehenen Standort nicht möglich oder es wird eine technische Umplanung erforderlich.
Unsere Leistungen:
Die Beteiligung eines zugelassenen Sachverständigen für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich nach § 36 GewO kann ein wesentlicher Baustein für die Beschleunigung eines Genehmigungsverfahrens sein. Dabei übernimmt er vor allem folgende Aufgaben:
Zusätzlich können Landesbehörden teilweise (NRW) in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Gebührenermäßigungen von bis zu 30 % gewähren, so dass je nach Projektvolumen sehr schnell die Kosten der Beratungsleistung kompensiert sind.
Stefan Hüsemann
Telefon: +49 (0)561 96996-24
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Klaus Reibenspiess
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Marco Kühn
Telefon: +49 (0)345 686977-14
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Vanessa Thiede
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Dr. Antonia Goldner
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Hans-Ulrich Terme
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Stefan Bender
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Hans-Tobias Brenne
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Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG unterliegen teilweise auch dem europäischen Treibhausgas-Emissionshandel. Diese Anlagen sind jährlich berichtspflichtig hinsichtlich ihrer Treibhausgasemissionen und müssen entsprechende Mengen an Zertifikate zurückgeben. Hierzu können vor Beginn einer Handelsperiode oder bei Anlagenerweiterungen teilweise Anträge auf kostenlose Zuteilung von Zertifikaten gestellt werden. Diese Zuteilungsanträge und jährlichen CO2-Berichte müssen durch Sachverständige bzw. EHS-Prüfer vor Übermittlung an die DEHSt verifiziert werden. Hierzu muss eine bei der DAkkS akkreditierte Prüfstelle beauftragt werden.
Unsere Leistungen:
Nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) mussten Zuteilungsanträge und CO2-Emissionsberichte durch Sachverständige nach § 36 GewO oder zugelassene Umweltgutachter geprüft werden. Mit der 3. Emissionshandelsperiode (2013 - 2020) wurde das System nach europäischen Vorgaben dahingehend geändert, dass nur noch akkreditierte Prüfstellen Zuteilungsanträge und Emissionsberichte prüfen dürfen und hierzu unabhängige EHS-Prüfer und Überprüfer (4-Augen-Prinzip) mit entsprechender Branchenzulassung einsetzen.
Um den rechtlichen Anforderungen des europäischen Emissionshandels auch weiter nachzukommen hat sich die ESC Cert GmbH als unabhängige Schwestergesellschaft und Partnerunternehmen der BfU AG bei der DAkkS als eine von ca. 20 deutschen Prüfstellen akkreditieren lassen. Gern verbinden wir Sie auch direkt mit einem Ansprechpartner bei der ESC Cert GmbH.
Stefan Hüsemann
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Klaus Reibenspiess
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Marco Kühn
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Stefan Bender
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Hans-Tobias Brenne
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Benjamin Harms
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Mit der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie im Energiedienstleistungsgesetz wurden Energieaudits nach § 8 für nicht „kleine und mittelständige Unternehmen“ verpflichtend eingeführt. Der Verordnungsgeber hat gleichwohl Anforderungen an die sogenannten „Energieauditoren“ festgelegt. Durch die BAFA wurden die Anforderungen geprüft und dann in eine öffentliche Liste (ggf. Link zur Bafa-Liste) eingetragen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung als Energieauditor sind:
Die Fachkunde ist dabei gegeben, wenn die Person auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung (min. 3 jährige Energieberatung) bei Energieaudits verfügt.
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn er das Unternehmen, das Ihn beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten kann.
Beide Voraussetzungen werden durch unsere Mitarbeiter erfüllt. Energieaudits (ggf. Link zu Energieaudits) sind jedoch nicht rechtliche Pflicht nach dem EDL-G, sondern bieten auch einen guten Einstieg, um entsprechende Potenziale zu eruieren und auch einen Einstieg in Energiemanagementsysteme.
Stefan Hüsemann
Telefon: +49 (0)561 96996-24
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Stephan Schäfer
Telefon: +49 (0)561 96996-267
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Klaus Reibenspiess
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Christian Schmidt
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Susanne Hedicke
Telefon: +49 (0)345 686977-26
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Dr. Antonia Goldner
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