Emissionshandel

Nachhaltigkeitszertifizierung SURE RedCert

Nachhaltigkeitszertifizierung von Biomasse

Durch die europäische Nachhaltigkeitsrichtlinie EU 2018/2001 und die deutsche Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) bzw. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) bestehen inzwischen Nachhaltigkeitsanforderungen für den Einsatz von Biomasse zur Strom- und Wärmerzeugung sowie bei der Nutzung als Brennstoff. Die betrifft z. B. auch Blockheizkraftwerke ab 2 MW Feuerungswärmeleistung im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) bei der Nutzung von Biogas oder Biomethan sowie Biomassekraftwerke ab 20 MW Feuerungswärmeleistung (z. B. Altholzverbrennungsanlagen).

Seit dem 01.01.2022 bestehen durch Art. 38 und 39 der Monitoring-Verordnung (MVO) auch höhere Anforderungen an die Nachhaltigkeit bzw. Abzugsfähigkeit der in stationären Anlagen eingesetzten Biomasse im TEHG. Das bedeutet für die Betreiber konkret, dass sie ab dem Berichtsjahr 2023 für die aus dem Einsatz von Biomasse stammenden Emissionen nur noch dann einem Emissionsfaktor von Null anwenden dürfen, wenn die Nachhaltigkeit der Biomasse entsprechend den Kriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) nachgewiesen ist. Welche Kriterien zu erfüllen sind, hängt u.a. von der Art der Biomasse ab (z.B. Abfälle, NaWaRo), ist im Einzelfall zu prüfen und innerhalb eines anerkannten Zertifizierungssystems (z.B. SURE, Redcert) durch eine Prüfstelle (z. B. ESC Cert GmbH) zertifizieren zu lassen. 

Analoge Anforderungen bestehen auch im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bzw. in der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030).

Gern stehen wir Ihnen für Fragen sowohl im Themengebiet des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) bzw. BEHG, als auch zu Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) bzw. TEHG zur Verfügung.

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Emissionshandel (TEHG)

Unterstützungsleistungen für Anlagenbetreiber

Seit dem Jahr 2005 unterliegen bestimmte Industrieanlagen dem europäischen Emissionshandelssystem, auch bezeichnet als EU-ETS (Emissions Tradings System). Dabei hat sich die Liste der betroffenen Unternehmen stetig vergrößert, so dass derzeit mehr als 1.800 Anlagen allein in Deutschland erfasst sind. Das EU-ETS wurde auf europäischer Ebene hauptsächlich durch die EU-Zuteilungsverordnung (EU) 2019/331 und die Monitoring-Verordnung - MVO (EU) 2018/2066 sowie auf nationaler Ebene durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in die inzwischen 4. Handelsperiode (2021 - 2030) überführt.

Unternehmen aus z. B. dem Bereich Energieerzeugung, Papierproduktion, Glasherstellung, Metallerzeugung und -verarbeitung, etc. müssen seitdem ihre Treibhausgasemissionen überwachen und für jede emittierte Tonne eine Emissionsberechtigung vorweisen. Wurde zu Beginn noch großzügiger kostenlos zugeteilt, sehen sich die Anlagenbetreiber spätestens seit Beginn der dritten Handelsperiode im Jahr 2013 mit einer sinkenden Zuteilung konfrontiert. Mit Beginn der 4. Handelsperiode im Jahr 2021 wurde die Zuteilung nochmals gekürzt, bei gleichzeitig deutlich steigenden Zertifikatspreisen. Gleichzeitig steigen die gesetzlichen Anforderungen immer weiter an und die Betreiber müssen umfassende Berichts- und Überwachungspflichten erfüllen.

Seit Anfang 2023 ist der Einsatz biogener Brennstoff mit einem Emissionsanteil von Null nur noch möglich, wenn die Anlage bzw. die Lieferkette nach einem in der EU anerkannten System zertifiziert ist (z, B. SURE, RedCert). Darüber hinaus fordert hier die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) angepasste Überwachungspläne

Die hohe Komplexität der Materie und die zunehmenden rechtlichen Regelungen auf EU-Ebene, ergänzt durch die nationale Umsetzung, erfordern Know-How und Erfahrung im Umgang mit dem Thema Emissionshandel, um sowohl alle rechtlichen Pflichten zu erfüllen, als auch die verbleibenden Möglichkeiten im Bereich der kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen zu nutzen. Unsere Mitarbeiter unterstützen Sie dabei mit fachlicher Kompetenz und langjähriger Erfahrung bei den folgenden Schwerpunkten:

  • Erstellung von Zuteilungsanträgen für Bestandsanlagen und neuen Marktteilnehmer gem. § 9 TEHG
  • Erstellung des Methodenplans gem. Art. 8 EU-Zuteilungsverordnung
  • Erstellung des jährlichen Zuteilungsdatenberichts gem. Art. 3 EU-Anpassungs-VO
  • Erstellung von Überwachungsplänen gem. § 6 TEHG i.V.m. Art. 12 Monitoring-Verordnung
  • Erstellung des jährlichen Emissionsberichtes nach § 5 TEHG
  • Kommunikation mit den Prüfstellen (z. B. ESC Cert GmbH) und Begleitung Prüftermine
  • Anträge auf nachträgliche Kompensation nach § 11 Abs. 2 BEHG in Verbindung mit BEDV zur Vermeidung von Doppelbelastung durch beide Emissionshandelssysteme
  • Anträge für die Beihilfe nach § 11 Abs. 3 BEHG in Verbindung mit BECV (Frist jeweils 30.06.) und Anträge zur Strompreiskompensation zur Vermeidung von „Carbon Leakage“Sonstige
  • Behördenkommunikation und allgemeine Fragen zum Emissionshandel

 

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Brennstoffemissionshandel (BEHG)

Unterstützungsleistungen für Inverkehrbringer und Verantwortliche

Mit der Einführung des nationalen Emissionshandelssystem zum 01.01.2021 durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bepreist der Gesetzgeber CO2-Emissionen insb. in den Sektoren Wärme und Verkehr. Inverkehrbringer bestimmter Brennstoffe – z.B. Großhändler, Stadtwerke, Hersteller mit Großhandelsvertrieb sowie Importeure von Brennstoffen – sind verpflichtet, am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Erfasst werden ab dem Berichterstattungszeitraum 2021 Brennstoffe wie z.B. Erdgas, Diesel, Benzin und Heizöl und ab 2023 weitere Brennstoffe wie z.B. Kohle, Koks und Pflanzenöle, Biodiesel.

Das System startet mit einer Festpreisphase der Zertifikate von 2021 (25 € pro Zertifikat) bis 2025 (55 € pro Zertifikat). Ab dem Jahr 2026 beginnt die Versteigerungsphase, bei der ein Mindestpreis pro Zertifikat von 55 € vorgesehen ist.

Mit der Notwendigkeit zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel treffen den Verantwortlichen diverse Überwachungs- und Berichterstattungspflichten, wie z.B. der jährlichen Abgabe eines verifizierten Emissionsberichts zum 31.07. des Folgejahres (erstmals bis zum 31.07.2022) bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf Basis eines genehmigten Überwachungsplans (erstmals für Bericht 2024). Jährlich müssen (jeweils bis zum 30.09.) Zertifikate abgegeben werden - und natürlich vorher beschafft werden. Verantwortliche, die den Berichterstattungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen.

Auf Verbraucherseite regeln dagegen das BEHG und die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) diverse Ausgleichsmechanismen und die Vermeidung von Doppelbelastungen. Hier ergeben sich somit entsprechende Einsparpotentiale für die Wirtschaft.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat inzwischen mitgeteilt, dass erstmals bis zum 31.10.2023 Überwachungspläne bei der DEHSt einzureichen sind und Emissionsberichte erstmals für 2024 durch eine Prüfstelle oder einen Umweltgutachter zu verifizieren sind. Hierzu sind u. A. Bevollmächtigte zu benennen, eine Anmeldung im Formular-Management-System durchzuführen und eine elektronische Signaturkarte zu beschaffen.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG vom 09.11.2022 wurde inzwischen umgesetzt, dass auch Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen zum Kreis der Inverkehrbringer gezählt werden. Ausschlaggebend hierfür ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach den Nrn. 8.1.1 bzw. 8.1.2 (bei Altölverbrennung) des Anhang 1 der 4. BImSchV.

Weiterhin wurden mit der Änderung nun auch die Brennstoffe Kohle, Biomethan, Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe in den Anwendungsbereich des BEHG aufgenommen.

Beim Einsatz biogener Brennstoff ist ein Emissionsanteil von Null daneben nur noch möglich, wenn die Anlage bzw. die Lieferkette nach einem anerkannten Nachhaltigkeitssystem zertifiziert ist (SURE, RedCert).

Die Experten der BfU AG unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch den Brennstoffemissionshandel. Unsere Betreuungsleistungen umfassen im Einzelnen:

  • Unterstützung bei der Kontoeröffnung gem. § 12 BEHG
  • Einrichtung virtuelle Poststelle mit qualifizierter elektronischer Signatur (DEHSt-Plattform)
  • Erstellung von Überwachungsplänen gem. § 6 Abs. 1 BEHG
  • Erstellung des jährlichen Emissionsberichts § 7 Abs. 1 BEHG
  • Behördenkommunikation und allgemeine Fragen zum Brennstoffemissionshandel
  • Kommunikation mit den Prüfstellen (z. B. ESC Cert GmbH) und Begleitung Prüftermine

 

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Energiesteuern

Nutzung von Steuerbefreiungen, -ermäßigungen und -entlastungen

Ein Großteil der finanziellen Belastung durch den Einsatz von Energie ist steuerlich bedingt. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit wurde allerdings eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, mit denen Unternehmen Energiesteuern absenken können. Dabei ist zwischen den folgenden Begünstigungen zu unterscheiden:

 

Ziel für alle Unternehmen ist es, jederzeit über die steuerlichen Möglichkeiten informiert zu sein, eine breite Datengrundlage über die verwendeten Energieträger und der Verwendung aufzubauen und die notwendigen Beantragungen bei der zuständigen Behörde fristgerecht vorzunehmen.

Neben den gängigen Steuerentlastungen bei bestimmten Prozessen und Verfahren bei produzierenden Unternehmen sind insbesondere folgende Regelungen für Unternehmen bedeutsam:

  • Besondere Ausgleichsregelung nach § 63ff EEG (EEG-Umlagebegrenzung),
  • Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (Spitzenausgleich).

Gern unterstützen wir Sie in den folgenden Bereichen, um Ihnen Kostensenkungspotenziale aufzuzeigen und Ihr Unternehmen damit in seiner Wettbewerbsfähigkeit zu stärken:

  • Identifikation von Steuerbegünstigungen im Energierecht
  • Unterstützung bei der Erfüllung von Anforderungen zur Inanspruchnahme Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Steuerentlastungen und sonstiger Begünstigungen
  • Allgemeine Fragestellungen zum Energiesteuerrecht

Wir präsentieren zu diesem Thema auf unserer Homepage auch einen Best Practice Case.

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Erneuerbare Energien / KWK

Förderung von stromerzeugenden Anlagen

Da Energiekosten zunehmend über die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmensstandortes entscheiden, ist es notwendig, regelmäßig zu prüfen, ob eigene Energieerzeugungsanlagen auch unter Berücksichtigung gesetzlicher Förderungen (z. B. Erneuerbare Energien-Gesetz EEG, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG) zu Kosteneinsparungen führen können.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das Förderinstrument für den Ausbau Erneuerbarer Energien in Deutschland. Es trat im April 2000 in Kraft. Es folgten das EEG 2004, das EEG 2009, usw. Das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen (insbesondere Biomasse, Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft) ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern Einspeisevergütungen. Zudem regelt es die Möglichkeit der Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen.

Neben dem EEG sollen auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Biokraftstoffquotengesetz den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben. Dabei setzt das EEWärmeG im Wärme- und Kältesektor bei der energetischen Gebäudeversorgung an und das Biokraftstoffquotengesetz regelt die Verwendung von erneuerbaren Energien im Bereich der Kraftstoffe.

Eine weitere Fördermöglichkeit im Bereich der Stromerzeugung bietet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

In bestimmten Fällen sind für Energieanlagen Gutachten beizubringen (KWK-Gutachten nach FW 308, Zertifizierung Wärmenetze nach FW 309, EEG-Gutachten oder Prüfungen nach TEHG).

Die BfU AG unterstützt Kunden aus Industrie und Gewerbe bei der Projektentwicklung, der Wirtschaftlichkeitsanalyse, der Projektgenehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, Baurecht, UVP usw. und beim rechtskonformen Betrieb von EEG- und KWK-Anlagen. Zu unseren Leistungen zählen:

  • Wirtschaftlichkeitsanalyse von Energieprojekten
  • Energieeffizienzberatung (BP Senkung Energiekosten)
  • Recherche von Fördermöglichkeiten
  • Unterstützung bei Anträgen zur Begrenzung EEG-Umlage
  • Genehmigungsverfahren
  • Unterstützung bei Förderanträgen, Anzeigepflichten (z. B. BAFA, Zoll)
  • Erstellung von Gutachten nach FW 308 (KWK-Gutachten) bzw. FW 309 und EEG durch unsere Umweltgutachter und Sachverständigen

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Energiekosten/-beratung - REMIT

Compliance-Solutions für den Energiemarkt

Mit der Verordnung 1227/2011/EU "REMIT" gelten neue Transparenzvorschriften im Strom- und Gasmarkt. Damit ist eine Vielzahl von Handelsverträgen (Transaktionsdaten), aber auch unter Umständen Anlagendaten (Fundamentaldaten), nach festgelegten Kriterien den Behörden zu melden. In vielen Fällen ist den Unternehmen dabei die Meldepflicht gar nicht bewusst. Eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen machen zudem die Identifikation sowie Klassifikation der zu meldenden Verträge mitunter schwierig, so dass für Unternehmen oftmals Rechtsunsicherheiten bestehen. Betroffen sind nicht nur Energieerzeuger und -händler, sondern mitunter auch Endverbraucher und Unternehmen, die Energie an Dritte weitergeben.

Wir identifizieren gemeinsam mit unseren Kunden die rechtlichen Pflichten, die aus der Verordnung resultieren. Insbesondere identifizieren wir die Meldepflichten zu den Transaktionsdaten und die Fundamentaldaten. Hieraus resultiert ein kundenspezifisches „REMIT“-Konzept, das den Kunden bei der rechtssicheren Meldung unterstützt.

Mit dem erarbeiteten Konzept kann der Kunde gemeinsam mit der Webware Internet Solutions GmbH Softwarelösungen konkretisieren. Die Webware Internet Solutions GmbH bietet eine vollständige und von ACER in allen Bereichen zugelassene Übermittlungssoftware (RRM = registered Reporting Mechanism) an: https://www.acer-remit.eu/portal/list-of-rrm

Klicken Sie hier, um unseren Flyer zum Thema "REMIT" herunterzuladen:


 

Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.remitcloud.de.

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