EU-Gebäuderichtlinie: Energy Performance of Buildings Directive (EPBD)

Mit der Einführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24.04.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird die Richtlinie 2010/31/EU novelliert und an die Klimaschutzziele der EU angepasst. 75 % der Gebäude in der EU sind immer noch energieineffizient, verursachen 40 % des Endenergieverbrauchs der EU und 36 % der energiebedingten Treibhausgasemissionen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die EU-Kommission die Strategie "Eine Renovierungswelle für Europa" vorgestellt. Die umfassende Überarbeitung der bereits 2018 novellierten EPBD hat die Kommission im Rahmen des Legislativpakets „Fit for 55“ angestoßen.

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Nachhaltigkeitszertifizierung für Biogasanlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Biomethan

Bioenergie soll nicht zuletzt mit der RED II-Richtlinie der EU einen zunehmenden Anteil an der Deckung unseres Energiebedarfs liefern. Dies gilt für die Strom und Wärmeproduktion aus Biogas, Altholz oder Reststoffen und Abfällen genauso wie die Nutzung von Energieträgern wie Biomethan für den Strom- Wärme- oder Kraftstoffmarkt. Nach der nationalen Umsetzung von RED II fordern in diesem Zusammenhang aber insbesondere das EEG aber auch das TEHG und BEHG (Emissionshandel) für eine Privilegierung von Biomassebrennstoffen die Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien.

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Batterieladeeinrichtungen

Unter anderem gibt der Verband der Sachversicherer regelmäßig aktuelle Erkenntnisse zum sicheren Anlagenbetrieb in Verbindung mit Schadensverhütungsmaßnahmen aus. Daraus ergeben sich auch regelmäßig neue Anforderungen an den Betrieb von Batterieladeeinrichtungen. Dabei sind einige Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, um das Sicherheitsrisiko für Beschäftigte zu minimieren. Durch die Batterien ist das Brandrisiko erhöht und durch ausgasende Batterien kann es zur Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre kommen. Geeignete Schutzmaßnahmen wie Be- und Entlüftungsanlagen, Maßnahmen zur Brandprävention, Schutzausrüstung und Schulungen im Umgang mit den Batterien und Ladeeinrichtungen für Beschäftigte sind damit unerlässlich.

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Änderung der Abwasserverordnung für die Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln sowie für die Herstellung von Bioethanol

BVT-Schlussfolgerungen sind nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umzusetzen und von den Einleitern einzuhalten. Mit der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung werden die BVT- Schlussfolgerung für die Nahrungsmittel-, Getränke-, und Milchindustrie in deutsches Recht übernommen.

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Die Umsetzung der Anforderungen nach der TA Luft 2021 für bestehende Anlagen

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von luftgetragenen Schadstoffen. Sie ist vor allem relevant, wenn eine Anlage, welche nach dem BImSchG einer besonderen umweltrechtlichen Prüfung bei der Genehmigung bedarf, errichtet oder geändert wird. Seit dem 01. Dezember 2021 gilt sie in einer neuen Fassung. Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift und gibt vor, wie Genehmigungs- und Überwachungsbehörden die Vorgaben des BImSchG umzusetzen haben.

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