Die neue Lösungsmittelverordnung – Änderungen und Neuerungen der 31. BImSchV

Pünktlich zum neuen Jahr ist die neue Lösemittelverordnung (31. BImSchV) am 16.01.2024 in Kraft getreten und löst damit die bisherige 31. BImSchV ab. Die Verordnung gilt wie bisher für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln bestimmte Tätigkeiten nach Anhang II in Anlagen ausgeführt werden, sofern dabei die Schwellenwerte für den Lösemittelverbrauch (siehe hierzu Definition im Anhang V) des Anhang I überschritten werden.

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Vorbereitung Emissionserklärung 2024 nach 11. BImSchV (Abgabetermin: 31. Mai 2025)

Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind, mit Ausnahme der in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlage,  gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V. m. der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen im Abstand von 4 Jahren zu erklären. Berichtspflichtig sind z.B. Anlagen zur Energieerzeugung, der Metallindustrie, der Papier- und Lebensmittelindustrie oder  die Intensivtierhaltung.

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (NaGeMi-VwV)

Um innerhalb der EU einen gleichwertigen Umweltstandard zu gewährleisten, werden auf Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) Anforderungen in Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für unterschiedliche Branchen festgelegt, welche von den Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen sind.

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