Die BfU AG wächst!

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir ab dem 01.03.2021 unsere Büroräume an unserem neuen Standort nahe Aschaffenburg beziehen können. Durch unseren neuen Standort sichern wir die Nähe zu unseren Kunden im Norden Bayerns und dem Rhein-Main-Gebiet. Nicht zuletzt aufgrund der ausgezeichneten Lage mit direkter Anbindung an die A3 und die A45 bieten wir Ihnen selbstverständlich auch von unserem neuen Standort die gewohnt zuverlässige und kompetente Betreuung. Ihr Ansprechpartner und Niederlassungsleiter vor Ort ist Herr Klaus Reibenspiess.

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Unsere Niederlassung in Wetzlar zieht um

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

wir möchten Sie darüber informieren, dass unsere Niederlassung in Wetzlar ab dem 01. März 2021 ihre neuen Büroräume beziehen wird. Bitte beachten Sie, dass mit Wirkung zum 01.03.2021 unsere neue Adresse wie folgt lautet:

BfU AG, Henri-Duffaut-Straße 19 in 35578 Wetzlar

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Überblick über die wesentlichen Änderungen des ADR für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Das Jahr 2021 bringt einige Neuerungen mit sich – auch im Gefahrgutrecht. Zum 1. Januar 2021 traten die Änderungen der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in Kraft.

In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen des ADR für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Die Übergangsfrist des aktuell noch gültigen ADR 2019 endet am 30. Juni 2021. Spätestens dann muss das ADR 2021 für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße angewendet werden.

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Rechtssicher in der Lebensmittelproduktion

Immer wieder berichten Medien über Verbraucherwarnungen und Produktrückrufe von Lebensmitteln, die beispielsweise durch mikrobiologische Gefährdungen oder Verunreinigungen mit Fremdkörpern ausgelöst werden können, auch bei etablierten Firmen.
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das häufig eine dauerhafte Rufschädigung.
Deshalb ist insbesondere im Lebensmittelbereich eine Überprüfung der individuellen Unternehmenssituation mit der aktuellen Rechtslage unerlässlich.

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Änderung der 4. BImSchV vorgesehen: Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden sollen in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgenommen werden

Am 5. Juni 2020 wurde der Vorschlag zur Änderung der 4. BImSchV vom Bundesrat beschlossen und der Bundesregierung vorgelegt. Diese hat die geplanten Regelungen am 31. August 2020 unverändert in den Referentenentwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ übernommen. Die 4. BImSchV regelt, welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen und welche Genehmigungsverfahren anzuwenden sind. Entsprechende Anlagen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die überarbeitete Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

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