Vermeidung von Carbon-Leakage im BEHG – Unternehmen bestimmter Branchen sollen finanziell entlastet werden

Zeitgleich mit der Änderung des BEHG Ende 2020 und der damit einhergehenden Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems sowie einer CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe (vorerst der Sektoren Wärme und Verkehr), hatte die Bundesregierung bereits am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen. Maßgebliches Ziel des Eckpunktepapiers und der darauf begründeten BEVC ist die finanzielle Entlastung betroffener Unternehmen bestimmter Branchen, um deren Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und das Carbon-Leakage Risiko zu minimieren. Im Zuge dessen soll den von der CO2-Bepreisung betroffenen Unternehmen eine finanzielle Entlastung gewährt werden, die jedoch als Gegenleistung zu einem Großteil in klimafreundliche Projekte investiert werden muss.

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Erinnerung zur Überprüfungsfrist (19.08.2021) für Bestandsanlagen nach 42. BImSchV

Gerne möchten wir Sie an die diesjährige Überprüfungsfrist für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern nach § 14 der 42. BImSchV erinnern.

Gemäß § 14 der 42. BImSchV besteht für den Betreiber von Verdunstungskühlanalgen, Kühltürmen und  Nassabscheidern die Pflicht, diese Anlagen nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Anlagen soll durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A vorgenommen werden. Im Rahmen der Überprüfung wird die Anlage durch den Sachverständigen in Bezug auf den hygienischen Zustand und die korrekte Umsetzung der sich aus der 42. BImSchV ergebenden Anforderungen und Betreiberpflichten beurteilt. Der abschließende Prüfbericht wird dem Betreiber und der Behörde ausgestellt.

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Neue Anforderungen aus BVT-Schlussfolgerung für Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln – mit Auswirkung über IE-Anlagen hinaus?

Die EU-Kommission hat die Schlussfolgerungen zu dem im Jahr 2019 revidierten BVT-Merkblatt „Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln“ bereits mit Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 vom 22. Juni 2020 veröffentlicht.

Betroffen sind viele Unternehmen der Automobil- und Metallindustrie sowie beispielsweise Betreiber von Beschichtungsanlagen für Kunststoffe, Holz, Papier oder auch Druckereien sofern die Verbrauchskapazität an organischen Lösemitteln mehr als 150 kg/h oder 200 t/a beträgt. Es handelt sich also überwiegend um sog. IE-Anlagen, die bereits bisher als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen in den Anwendungsbereich der Lösemittelverordnung - 31. BImSchV - gefallen sind (z. B. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV).

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BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel“ (BEVC) auf Grundlage des § 11 Abs. 3 BEHG beschlossen. Zeitgleich mit der Änderung des BEHG Ende 2020 und der damit einhergehenden Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems sowie einer CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe (vorerst der Sektoren Wärme und Verkehr), hatte die Bundesregierung bereits am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen. Maßgebliches Ziel des Eckpunktepapiers und der darauf begründeten BEVC ist die finanzielle Entlastung betroffener Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und das Carbon-Leakage Risiko zu minimieren. Im Zuge dessen soll der Klimaschutz bestärkt werden, da betroffene Unternehmen einen Großteil der Kompensationsmittel in den Klimaschutz investieren müssen.

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Den Durchblick behalten im Brandschutz

Ein lauter, schriller Alarmton hallt durch das Gebäude und alle denken sich genervt: „Nicht schon wieder ein Probealarm“. Viele unterschätzen die Notwendigkeit eines funktionierenden Brandschutzkonzepts, welches bei eintretenden Bränden oder Explosionen Leben rettet und den Sach- und finanziellen Schaden für Unternehmen minimiert.

Die Hauptursachen für Brände in Betrieben liegen in einem unsachgemäßen Umgang mit technischen Einrichtungen, Arbeitsmitteln und -stoffen, sowie in einer fehlenden oder unvollständigen Unterweisung der Beschäftigten.

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