Emissionshandel, Energierecht/-steuer
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Stetig steigende Energiekosten erhöhen den Wettbewerbsdruck auf Unternehmen zusehends und erfordern eine ständige Neubewertung der unternehmerischen Möglichkeiten im Hinblick auf die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Energiebereitstellung. Jedes Unternehmen verfügt neben einem Strombedarf über einen Bedarf an mechanischer Energie oder Wärme. Während die Umwandlung in diese Energieformen bisher häufig getrennt erfolgte, liefert die gekoppelte Erzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung eine effizientere und kostengünstigere Alternative. Der Einsatz von erneuerbaren Energien mit Förderungsmöglichkeiten aus dem EEG kann sich hier anbieten. Förderungen aus dem KWKG bieten darüber hinaus auch bei Einsatz von fossilen Energieträgern entsprechende Vergütungen für erzeugten Strom. Ihr Unternehmen kann so zu einem Wärme- oder Stromlieferanten für sich und andere werden.
Auch wenn Sie bereits ein Strom- oder Wärmelieferant sind und vielleicht sogar eine Anlagenänderung planen, betreffen Sie zahlreiche gesetzliche Regelungen zur Aufrechterhaltung Ihrer Förderungsberechtigungen. Die gesetzlichen Grundlagen (EEG, KWKG, EEWärmeG,…) unterliegen dabei häufigen Änderungen. Die unternehmerischen Möglichkeiten müssen dementsprechend immer wieder neu bewertet werden.
Wir präsentieren zu diesem Thema auf unserer Homepage auch einen Best Practice Case.
Unsere Leistungen:
Im Prozess der Anlagenplanung unterstützen wir Sie dabei, die rechtlichen Möglichkeiten und Anforderungen zu bewerten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen und Nachweise für den gesetzeskonformen Betrieb zu erbringen.
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Ein Großteil der finanziellen Belastung durch den Einsatz von Energie ist steuerlich bedingt. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit wurde allerdings eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, mit denen Unternehmen Energiesteuern absenken können. Dabei ist zwischen den folgenden Begünstigungen zu unterscheiden:
Ziel für alle Unternehmen ist es, jederzeit über die steuerlichen Möglichkeiten informiert zu sein, eine breite Datengrundlage über die verwendeten Energieträger und der Verwendung aufzubauen und die notwendigen Beantragungen bei der zuständigen Behörde fristgerecht vorzunehmen.
Neben den gängigen Steuerentlastungen bei bestimmten Prozessen und Verfahren bei produzierenden Unternehmen sind insbesondere folgende Regelungen für Unternehmen bedeutsam:
Gern unterstützen wir Sie in den folgenden Bereichen, um Ihnen Kostensenkungspotenziale aufzuzeigen und Ihr Unternehmen damit in seiner Wettbewerbsfähigkeit zu stärken:
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Seit dem Jahr 2005 unterliegen bestimmte Industrieanlagen dem europäischen Emissionshandelssystem, auch bezeichnet als EU-ETS (Emissions Tradings System). Dabei hat sich die Liste der betroffenen Unternehmen stetig vergrößert, so dass derzeit mehr als 1.800 Anlagen allein in Deutschland erfasst sind. Das EU-ETS wurde auf europäischer Ebene hauptsächlich durch die EU-Zuteilungsverordnung (EU) 2019/331 und die Monitoring-Verordnung - MVO (EU) 2018/2066 sowie auf nationaler Ebene durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in die inzwischen 4. Handelsperiode (2021 - 2030) überführt.
Unternehmen aus z. B. dem Bereich Energieerzeugung, Papierproduktion, Glasherstellung, Metallerzeugung und -verarbeitung, etc. müssen seitdem ihre Treibhausgasemissionen überwachen und für jede emittierte Tonne eine Emissionsberechtigung vorweisen. Wurde zu Beginn noch großzügiger kostenlos zugeteilt, sehen sich die Anlagenbetreiber spätestens seit Beginn der dritten Handelsperiode im Jahr 2013 mit einer sinkenden Zuteilung konfrontiert. Mit Beginn der 4. Handelsperiode im Jahr 2021 wurde die Zuteilung nochmals gekürzt, bei gleichzeitig deutlich steigenden Zertifikatspreisen. Gleichzeitig steigen die gesetzlichen Anforderungen immer weiter an und die Betreiber müssen umfassende Berichts- und Überwachungspflichten erfüllen.
Seit Anfang 2023 ist der Einsatz biogener Brennstoff mit einem Emissionsanteil von Null nur noch möglich, wenn die Anlage bzw. die Lieferkette nach einem in der EU anerkannten System zertifiziert ist (z, B. SURE, RedCert). Darüber hinaus fordert hier die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) angepasste Überwachungspläne
Die hohe Komplexität der Materie und die zunehmenden rechtlichen Regelungen auf EU-Ebene, ergänzt durch die nationale Umsetzung, erfordern Know-How und Erfahrung im Umgang mit dem Thema Emissionshandel, um sowohl alle rechtlichen Pflichten zu erfüllen, als auch die verbleibenden Möglichkeiten im Bereich der kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen zu nutzen. Unsere Mitarbeiter unterstützen Sie dabei mit fachlicher Kompetenz und langjähriger Erfahrung bei den folgenden Schwerpunkten:
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Mit der Einführung des nationalen Emissionshandelssystem zum 01.01.2021 durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bepreist der Gesetzgeber CO2-Emissionen insb. in den Sektoren Wärme und Verkehr. Inverkehrbringer bestimmter Brennstoffe – z.B. Großhändler, Stadtwerke, Hersteller mit Großhandelsvertrieb sowie Importeure von Brennstoffen – sind verpflichtet, am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Erfasst werden ab dem Berichterstattungszeitraum 2021 Brennstoffe wie z.B. Erdgas, Diesel, Benzin und Heizöl und ab 2023 weitere Brennstoffe wie z.B. Kohle, Koks und Pflanzenöle, Biodiesel.
Das System startet mit einer Festpreisphase der Zertifikate von 2021 (25 € pro Zertifikat) bis 2025 (55 € pro Zertifikat). Ab dem Jahr 2026 beginnt die Versteigerungsphase, bei der ein Mindestpreis pro Zertifikat von 55 € vorgesehen ist.
Mit der Notwendigkeit zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel treffen den Verantwortlichen diverse Überwachungs- und Berichterstattungspflichten, wie z.B. der jährlichen Abgabe eines verifizierten Emissionsberichts zum 31.07. des Folgejahres (erstmals bis zum 31.07.2022) bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf Basis eines genehmigten Überwachungsplans (erstmals für Bericht 2024). Jährlich müssen (jeweils bis zum 30.09.) Zertifikate abgegeben werden - und natürlich vorher beschafft werden. Verantwortliche, die den Berichterstattungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen.
Auf Verbraucherseite regeln dagegen das BEHG und die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) diverse Ausgleichsmechanismen und die Vermeidung von Doppelbelastungen. Hier ergeben sich somit entsprechende Einsparpotentiale für die Wirtschaft.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat inzwischen mitgeteilt, dass erstmals bis zum 31.10.2023 Überwachungspläne bei der DEHSt einzureichen sind und Emissionsberichte erstmals für 2024 durch eine Prüfstelle oder einen Umweltgutachter zu verifizieren sind. Hierzu sind u. A. Bevollmächtigte zu benennen, eine Anmeldung im Formular-Management-System durchzuführen und eine elektronische Signaturkarte zu beschaffen.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG vom 09.11.2022 wurde inzwischen umgesetzt, dass auch Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen zum Kreis der Inverkehrbringer gezählt werden. Ausschlaggebend hierfür ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach den Nrn. 8.1.1 bzw. 8.1.2 (bei Altölverbrennung) des Anhang 1 der 4. BImSchV.
Weiterhin wurden mit der Änderung nun auch die Brennstoffe Kohle, Biomethan, Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe in den Anwendungsbereich des BEHG aufgenommen.
Beim Einsatz biogener Brennstoff ist ein Emissionsanteil von Null daneben nur noch möglich, wenn die Anlage bzw. die Lieferkette nach einem anerkannten Nachhaltigkeitssystem zertifiziert ist (SURE, RedCert).
Die Experten der BfU AG unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch den Brennstoffemissionshandel. Unsere Betreuungsleistungen umfassen im Einzelnen:
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Da Energiekosten zunehmend über die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmensstandortes entscheiden, ist es notwendig, regelmäßig zu prüfen, ob eigene Energieerzeugungsanlagen auch unter Berücksichtigung gesetzlicher Förderungen (z. B. Erneuerbare Energien-Gesetz EEG, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG) zu Kosteneinsparungen führen können.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das Förderinstrument für den Ausbau Erneuerbarer Energien in Deutschland. Es trat im April 2000 in Kraft. Es folgten das EEG 2004, das EEG 2009, usw. Das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen (insbesondere Biomasse, Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft) ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern Einspeisevergütungen. Zudem regelt es die Möglichkeit der Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen.
Neben dem EEG sollen auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Biokraftstoffquotengesetz den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben. Dabei setzt das EEWärmeG im Wärme- und Kältesektor bei der energetischen Gebäudeversorgung an und das Biokraftstoffquotengesetz regelt die Verwendung von erneuerbaren Energien im Bereich der Kraftstoffe.
Eine weitere Fördermöglichkeit im Bereich der Stromerzeugung bietet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).
In bestimmten Fällen sind für Energieanlagen Gutachten beizubringen (KWK-Gutachten nach FW 308, Zertifizierung Wärmenetze nach FW 309, EEG-Gutachten oder Prüfungen nach TEHG).
Die BfU AG unterstützt Kunden aus Industrie und Gewerbe bei der Projektentwicklung, der Wirtschaftlichkeitsanalyse, der Projektgenehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, Baurecht, UVP usw. und beim rechtskonformen Betrieb von EEG- und KWK-Anlagen. Zu unseren Leistungen zählen:
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Energiekosten sind keine Fixkosten, und in Unternehmen, die Ihren Energieeinsatz kontinuierlich analysieren, lassen sich oftmals weitreichende Potenziale zur Senkung der Energiekosten identifizieren und realisieren. Dabei können auch Unternehmen ohne zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) von einer Systemanalyse profitieren. Dies empfiehlt sich vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), für die ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 einen zu großen organisatorischen Aufwand darstellt, und Unternehmen mit limitiertem Budget.
Mithilfe von individuellen Energieaudits (z. B. nach DIN EN 16247-1) und speziellen Prozess- und Verfahrensanalysen lassen sich Potenziale identifizieren und Handlungsansätze offenlegen. Zusätzliches Mitarbeiter-Coaching führt zu einem bewussteren Einsatz von Energie und hilft sowohl die Ressourcen des Unternehmens als auch der Umwelt zu schonen.
Durch die Änderung energiesteuerrechtlicher Regelungen, wie dem Spitzenausgleich, sind Energieaudits nach DIN EN 16247-1 für KMU die optimale Lösung, um den Anforderungen nach Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) gerecht zu werden. Dadurch kann die Energieeffizienz erhöht werden und gleichzeitig der Anspruch auf steuerliche Entlastung gewahrt werden. Damit tragen Sie aktiv zum Umweltschutz bei und steigern gleichzeitig Ihre Wettbewerbsfähigkeit.
Durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ergibt sich zudem eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 für nicht-KMU, wenn nicht bereits ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS betrieben wird. Danach müssen alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz Energieaudits, erstmals bis zum 05.12.2015 und danach wiederkehrend, durchführen.
Gern unterstützen wir auch Sie bei der Optimierung ihres Energieeinsatzes durch:
Christoph Franken
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Stefan Hüsemann
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Benjamin Harms
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Klaus Reibenspiess
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Mit der Verordnung 1227/2011/EU "REMIT" gelten neue Transparenzvorschriften im Strom- und Gasmarkt. Damit ist eine Vielzahl von Handelsverträgen (Transaktionsdaten), aber auch unter Umständen Anlagendaten (Fundamentaldaten), nach festgelegten Kriterien den Behörden zu melden. In vielen Fällen ist den Unternehmen dabei die Meldepflicht gar nicht bewusst. Eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen machen zudem die Identifikation sowie Klassifikation der zu meldenden Verträge mitunter schwierig, so dass für Unternehmen oftmals Rechtsunsicherheiten bestehen. Betroffen sind nicht nur Energieerzeuger und -händler, sondern mitunter auch Endverbraucher und Unternehmen, die Energie an Dritte weitergeben.
Wir identifizieren gemeinsam mit unseren Kunden die rechtlichen Pflichten, die aus der Verordnung resultieren. Insbesondere identifizieren wir die Meldepflichten zu den Transaktionsdaten und die Fundamentaldaten. Hieraus resultiert ein kundenspezifisches „REMIT“-Konzept, das den Kunden bei der rechtssicheren Meldung unterstützt.
Mit dem erarbeiteten Konzept kann der Kunde gemeinsam mit der Webware Internet Solutions GmbH Softwarelösungen konkretisieren. Die Webware Internet Solutions GmbH bietet eine vollständige und von ACER in allen Bereichen zugelassene Übermittlungssoftware (RRM = registered Reporting Mechanism) an: https://www.acer-remit.eu/portal/list-of-rrm
Klicken Sie hier, um unseren Flyer zum Thema "REMIT" herunterzuladen:
Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.remitcloud.de.
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