Brennstoffemissionshandel (BEHG)

Rechtssichere Unterstützung bei Emissionshandel, Berichterstattung und Compliance

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde zum 01.01.2021 das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) eingeführt. Ziel ist die Bepreisung von CO₂-Emissionen insbesondere in den Bereichen Wärme und Verkehr.

Unternehmen, die bestimmte Brennstoffe erstmals in Verkehr bringen, sind verpflichtet, am nationalen Emissionshandel teilzunehmen und umfangreiche gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem Überwachungspläne, Emissionsberichte, der Erwerb von Emissionszertifikaten sowie die Kommunikation mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Wir begleiten Sie bei der rechtskonformen Umsetzung sämtlicher Anforderungen des BEHG – von der ersten Registrierung bis zur erfolgreichen Berichterstattung.

Warum der Brennstoffemissionshandel für Unternehmen immer wichtiger wird

Mit dem nationalen Emissionshandel steigen nicht nur die CO₂-Kosten, sondern auch die regulatorischen Anforderungen. Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können zu erheblichen Sanktionen führen.

Eine professionelle Betreuung bietet Ihnen:

Rechtssicherheit
Erfüllung sämtlicher Anforderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG).

Compliance
Rechtskonforme Überwachung, Berichterstattung und Dokumentation gegenüber der DEHSt.

Planungssicherheit
Fristgerechte Erstellung aller erforderlichen Unterlagen und Vermeidung von Verzögerungen.

Kostenoptimierung
Unterstützung bei der Nutzung von Entlastungs- und Ausgleichsmechanismen, beispielsweise nach der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).

Effizienz
Entlastung Ihrer internen Ressourcen durch erfahrene Experten.

Wer ist vom BEHG betroffen?

Das nationale Emissionshandelssystem richtet sich insbesondere an Unternehmen, die Brennstoffe erstmals in Verkehr bringen.

Dazu gehören unter anderem:

Erfasst werden unter anderem:

Auch Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallverbrennungsanlagen (genemigungsbedürftig nach Nr. 8.1.1 oder mit Hauptbrennstoff Altöl auch Nr. 8.1.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV) gehören inzwischen zum Kreis der Verantwortlichen nach dem BEHG.

Unsere Leistungen im Bereich Brennstoffemissionshandel (BEHG)

Wir unterstützen Sie umfassend bei der Umsetzung aller gesetzlichen Anforderungen.

Kontoeröffnung und Registrierung

Wir begleiten Sie bei der Einrichtung Ihres Kontos gemäß § 12 BEHG und unterstützen bei sämtlichen Registrierungsprozessen auf der Plattform der Deutschen Emissionshandelsstelle.

Unsere Leistungen:


Erstellung von Überwachungsplänen

Ein genehmigter Überwachungsplan bildet die Grundlage für die Emissionsberichterstattung.

Unsere Leistungen:


Erstellung des Emissionsberichts

Der jährliche Emissionsbericht muss fristgerecht erstellt und in vielen Fällen auch durch eine zugelassene Prüfstelle verifiziert werden.

Wir übernehmen für Sie:


Kommunikation mit Prüfstellen und Behörden

Die Zusammenarbeit mit der DEHSt und den akkreditierten Prüfstellen gehört zu den zentralen Anforderungen des Brennstoffemissionshandels.

Wir begleiten Sie bei:


Beratung zu Carbon Leakage und Nachhaltigkeitsanforderungen

Das BEHG sieht verschiedene Entlastungs- und Ausgleichsmechanismen vor.

Wir beraten Sie unter anderem zu:

Aktuelle Entwicklungen im BEHG

Der Emissionshandel ist sowohl auf Europäischer Ebene als auch in Deutschland ein politisch stark diskutiertes Klimaschutzinstrument. Ab dem Berichtsjahr 2025 gilt auch im Europäischen Emissionshandel eine neue Berichtspflicht für CO2-Emissionen aus Brennstoffeinsatz im Gebäude- und Verkehrssektor – der EU-ETS 2. Durch die regulatorische Überschneidung mit dem in Deutschland bereits seit dem Jahr 2021 bestehenden Brennstoffemissionshandel können Verantwortlich zusätzlich auch in diesem System zur Teilnahme verpflichtet sein. Im Zeitraum des Übergangs und der Harmonisierung des Emissionshandels ist es für die betroffenen Unternehmen umso wichtiger auf dem neuesten Stand zu bleiben!

Die Verantwortlichen sollten ihre Prozesse daher regelmäßig überprüfen und an neue gesetzliche Anforderungen anpassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Teilnahmepflichtig sind Unternehmen, die bestimmte Brennstoffe erstmals in Verkehr bringen. Dazu zählen unter anderem Energieversorger, Großhändler, Importeure (gemäß § 2 Abs. 2) und Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen, die gem. Nr. 8.1.1 oder Nr. 8.1.2 (mit Hauptbrennstoff Altöl) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind.

Zu den wichtigsten Fristen gehört die Einreichung des jährlichen Emissionsberichts mit dem 31.07. des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. In der Festpreisphase des nationalen Brennstoffemissionshandels ist außerdem zu beachten, dass die Zertifikate nur unterjährig erworben werden können, mit einer geringen Nachkaufmenge bis zum 30.09. des Folgejahres.

Grundsätzlich ja- gemäß § 7 Abs. 3 BEHG. Emissionsberichte sind durch eine zugelassene Prüfstelle oder einen Umweltgutachter zu verifizieren, bevor sie bei der Deutschen Emissionshandelsstelle eingereicht werden. Ausgenommen sind nach § 15 Abs. 5 EBEV 2030 Verantwortliche, die die Voraussetzungen eines vereinfachten Überwachungsplans erfüllen und keine Brennstoffmengen zur Vermeidung von Doppelerfassung abziehen.

Die BECV ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Entlastungen für Unternehmen, um Wettbewerbsnachteile durch steigende CO₂-Kosten zu vermeiden. Dies betrifft allerdings nicht in erste Linie die Inverkehrbringer der Brennstoffe (die BEHG-Verantwortlichen), sondern Unternehmen in den sogenannten beihilfeberechtigten Sektoren, die eine hohe Sensitivität in Bezug auf die Brennstoffpreise aufweisen und dadurch abwanderungsgefährdet sind („Carbon-Leakage“).

Grundsätzlich ja, allerdings ist diese Frage nach EBEV 2030 §§ 8 und 9 differenziert zu beantworten:
Inverkehrbringer mit dem Entstehen der Energiesteuer (§ 2 Abs. 2 BEHG) können den Faktor von Null ansetzen, wenn die eingesetzten Brennstoffe beziehungsweise die Lieferkette nach einem anerkannten Nachhaltigkeitssystem – beispielsweise SURE oder REDcert – zertifiziert sind.

Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen gem. § 2 Abs. 2a BEHG sind abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme ganz oder teilweise von den Nachweispflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Brennstoffes befreit.

Von der Registrierung bis zur erfolgreichen Emissionsberichterstattung erhalten Sie bei uns alle Leistungen aus einer Hand.

Wie können wir Sie unterstützen?

Schreiben Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Stefan Hüsemann
Teamleiter
0561 96996-24
Klaus Reibenspiess
Teamleiter
06021 582254-2
Marco Kühn
Teamleiter
0345 686977-14

Dr. Antonia Goldner
Vorstand
040 360971911

Klaus Reibenspiess
Teamleiter
06021 582254-2

Stefan Bender
Teamleiter
06441 96305-12

Benjamin Harms
Teamleiter
0561 96996-25

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