Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV)

Rechtssicherer Umgang mit VOC-Emissionen und Lösungsmittelbilanzen

Flüchtige organische Verbindungen (VOC – Volatile Organic Compounds) entstehen in zahlreichen industriellen Prozessen und tragen sowohl zur Luftbelastung als auch zur Bildung bodennahen Ozons bei. Deshalb stellt die 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV) umfangreiche Anforderungen an den Einsatz organischer Lösungsmittel, die Begrenzung von Emissionen sowie die Dokumentation und Überwachung der eingesetzten Stoffe.

Betroffen sind unter anderem Lackier- und Beschichtungsanlagen, Druckereien, Reinigungsanlagen sowie Hersteller und Verarbeiter von Farben, Klebstoffen oder anderen lösungsmittelhaltigen Produkten. Mit der Novellierung der Verordnung zum 10. Januar 2024 wurden die Anforderungen an Betreiber nochmals erweitert.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Lösungsmittelverordnung gilt für zahlreiche Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden. Je nach Art der Tätigkeit und dem jährlichen Lösungsmittelverbrauch ergeben sich unterschiedliche Betreiberpflichten.

Zu den betroffenen Bereichen zählen beispielsweise:

Für viele Anlagen bestehen Anforderungen an Emissionsbegrenzungen, Abluftreinigungen, Reduzierungspläne sowie die regelmäßige Erstellung von Lösungsmittelbilanzen.

Neue Anforderungen seit 2024

Mit der Novellierung der 31. BImSchV wurden insbesondere die Anforderungen an Lösungsmittelbilanzen erweitert.

Neben der fachgerechten Erstellung müssen künftig auch die Qualität der Datenerhebung sowie die Unsicherheit der verwendeten Daten nachvollziehbar dokumentiert werden. Zusätzlich wurden regelmäßige Prüfungen der Lösungsmittelbilanzen durch unabhängige Sachverständige oder zugelassene Prüfstellen eingeführt.

Unternehmen sollten sich deshalb frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten und ihre Datengrundlagen sowie internen Prozesse entsprechend anpassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Pflicht richtet sich nach dem Anwendungsbereich der 31. BImSchV sowie den eingesetzten Tätigkeiten und Lösungsmittelmengen. Ob Ihr Betrieb betroffen ist, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen.

Für Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagen erfolgt die erste Prüfung zwölf Monate nach der Inbetriebnahme, anschließend alle drei Jahre. Bei bestehenden Anlagen ist die erste Prüfung grundsätzlich drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 erforderlich.

Nein. Je nach Anlagentyp und Emissionssituation können unterschiedliche Wege zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zulässig sein, beispielsweise durch Reduzierungspläne oder andere Emissionsminderungsmaßnahmen.

Ja. Wir begleiten Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, übernehmen die Kommunikation mit Behörden und unterstützen bei der Umsetzung aller Anforderungen der 31. BImSchV.

Wie können wir Sie unterstützen?

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