Nach langen Debatten steht die Entscheidung: Der Industriestrompreis ist offiziell beschlossen. Für viele energieintensive Betriebe in Deutschland bringt dieser Schritt die lang ersehnte Atempause bei den Stromkosten.
So funktioniert der Industriestrompreis
Die Entlassung greift nicht pauschal auf den gesamten Verbrauch, sondern ist an ein klares Schema gekoppelt: Unternehmen können Beihilfen für 50 Prozent ihres anrechenbaren Stromverbrauchs beantragen. Die Höhe richtet sich nach dem staatlich festgelegten Differenzpreis:
- Referenzpreis (für 2026): 8,744 ct/kWh (87,44 EUR/MWh) – jährlich neu bestimmt durch das BAFA.
- Zielpreis: 5,000 ct/kWh (50,00 EUR/MWh).
- Differenzpreis:3,744 ct/kWh (37,44 EUR/MWh).
Die Grundformel lautet:
Beihilfe= 0,5 x Stromverbrauch (in MWh) x 37,44 EUR
Gegenleistungen: Warum Ihnen effektiv nur die Hälfte der Beihilfe bleibt
Der staatliche Zuschuss kommt nicht bedingungslos. Um den Industriestrompreis zu erhalten, fordert der Gesetzgeber konkrete Gegenleistungen zur Dekarbonisierung: Mindestens 50 Prozent des erhaltenen Beihilfebetrags müssen verpflichtend reinvestiert werden.
Wer bei einer Entlastung von 3,744 ct/kWh mit vollem Liquiditätszufluss rechnet, wird enttäuscht: Effektiver Netto-Vorteil für die freie Verwendung ist nur rund die Hälfte. Die andere Hälfte fließt gesetzlich vorgeschrieben in die Transformation Ihres Standorts. Das BAFA akzeptiert ein breites Spektrum an Zukunftsmaßnahmen. Förderfähig sind unter anderem
- Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie (EE)
- Energiespeicherlösungen
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität
- Verbesserungen der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken
- Die Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmen Wasserstoff
- Auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen
- Infrastrukturmodernisierungen oder -erweiterungen, wie Netzanschlüsse, etwa die Erneuerung von betriebs- oder -anlageninternen Verteilernetzen
- Kosten für die Integration von Strom aus neuen oder modernisierten EE-Anlagen sowie die Zahlung von Baukostenzuschüssen, etwa zur Erweiterung der Anschlusskapazität
- Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase
Agreements (PPA), auch unter Durchführung von Dritten, soweit diese neue oder modernisierte EE-Anlagen finanzieren
Zusätzlich wird ein 10%-Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität gewährt.
Fällt Ihr Unternehmen unter die staatliche Entlassung?
Der entscheidende Schlüsselfaktor sind die EU-Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KÜBLL / CEEAG): Ob ihr Unternehmen entlastet wird, hängt nicht von Ihrer tatsächlichen Stromrechnung ab, sondern von der bürokratischen Branchenzuordnung.
Wer profitiert wirklich? Der Blick auf die KÜBLL-Logik
Damit eine staatliche Strompreisbegrenzung EU-beihilfekonform ist, unterscheidet der Gesetzgeber streng nach Wirtschaftszweigen (klassifiziert über den WZ-2008-Code). In der deutschen Praxis ist hierfür die Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) maßgebend:
- Liste 1 (Erhebliches Carbon-Leakage-Risiko): Branchen mit extrem hoher Handels- und Stromintensität (z. B. Teile der Metallerzeugung, Chemie-Vorprodukte, Papier/Pappe, bestimmte Bereich der Rohstoffverarbeitung). Unternehmen dieser Liste haben die besten Chancen auf direkte Entlastungen.
- Liste 2 (individuelle CISAF-Kriterien): Branchen, die ein hohes Risiko erst über aufwendige Einzelnachweise und auditsichere Datenbelege nachweisen müssen (z. B. Teile der Lebensmittelverarbeitung, Baustoffindustrie, Keramik).
- Nicht gelistet? Unternehmen außerhalb dieser Raster gehen trotz hoher absoluter Stromkosten bei den direkten Beihilfen komplett leer aus.
Wichtig: Selbst bei passendem WZ-Code ist die Entlastung an strenge Zusatzkriterien gebunden – etwa strommengenbezogene Schwellenwerte, Gegenleistungen im Klimaschutz und komplexe BAFA-Nachweispflichten.
Was Geschäftsführer und Energiemanager jetzt tun müssen (In 3 Schritten)
Falls Sie es noch nicht getan haben, sollten Sie Ihre Hausaufgaben im Betrieb umgehend erledigen:
- WZ-2008-Code verifizieren:
Prüfen Sie Ihren Stammdaten oder beim Statistischen Landesamt die exakte Einstufung Ihrer Haupttätigkeit. Fällt Ihr Code unter Liste 1 oder Liste 2?
2. Datenbasis & Messkonzept vorbereiten:
Beihilfen verlangen lückenlose Nachweise über Abnahmestellen, Drittmengenabgrenzungen und spezifische Verbräuche.
3. Parallele Eigeninitiative ergreifen:
Staatliche Hilfen sind volatil, politisch reglementiert und decken selten 100 % der Mehrkosten ab.
Die Antragsportale öffnen voraussichtlich im Dezember 2026. Die offizielle Antragsfrist wird im Zeitraum zwischen dem 31. März und 30. September 2027 liegen.
Ihr Partner für die Umsetzung: Die BfU AG
Die Beantragung und die Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen sind mit komplexen rechtlichen und technischen Anforderungen verbunden. Als Ihre Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen begleiten wir Sie interdisziplinär durch den gesamten Prozess:
- Berechtigungsprüfung: Wir analysieren Ihre Sektorenzugehörigkeit nach der KUEBLL-Liste oder prüfen individuell die CISAF-Kriterien für Ihren Standort.
- Fördermanagement & Strategie: Wir bewerten die optimale Kombination verschiedener Beihilfen (z. B. Wahlrecht zwischen Industriestrompreis und Strompreiskompensation).
- Energiemanagementsysteme: Wir unterstützen bei der Einführung oder Betreuung Ihres ISO 50001 Systems, welches oft die Basis für Nachweise bildet.
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen: Wir führen die notwendigen Berechnungen (z. B. nach DIN EN 17463 / VALERI) für Ihre Gegenleistungsmaßnahmen durch.
- Nachweisführung: Wir übernehmen die Dokumentation und Betreuung der ökologischen Gegenleistungen, damit Ihre Förderung rechtssicher bleibt.
Handeln Sie jetzt: Die Datenaufbereitung für die Anträge ist aufwendig. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch, um Ihre Entlastungspotenziale für 2026 optimal vorzubereiten.
Sprechen Sie uns an – unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne individuell.
Viele Unternehmen haben bereits Managementsysteme nach ISO 14001, ISO 9001 oder ISO 50001 eingeführt oder planen deren Implementierung – häufig als Bestandteil eines integrierten Systems. Doch zwischen der formalen Einführung und der gelebten Anwendung im Unternehmensalltag besteht oft eine Lücke: Wie kann ein Managementsystem wirklich effizient, nachvollziehbar und nachhaltig wirken?
Hier setzen wir an. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Managementsysteme so zu gestalten, dass sie nicht nur den Normanforderungen entsprechen, sondern auch Ihrem Unternehmen echten Mehrwert bieten – praxisnah, rechtssicher und individuell angepasst.
Typische Herausforderungen in Unternehmen sind oft:
· Unklare Zuständigkeiten und fehlende Verantwortlichkeiten
· Hoher Aufwand bei Dokumentation und Nachweisführung
· Schwierige Bewertung von Prozessen, Aspekten und Risiken
· Geringe Einbindung der Mitarbeitenden in betriebliche Abläufe
· Fehlende Verknüpfung zwischen verschiedenen Managementsystemen
Wir begleiten Sie bei allen Schritten der Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung Ihrer Managementsysteme – ob Umwelt, Qualität, Energie oder Arbeitssicherheit. Dazu gehören:
· Analyse des Status quo und Bewertung bestehender Prozesse
· Unterstützung bei der Identifizierung und Bewertung relevanter Themen, Risiken und Chancen
· Schulung Ihrer Führungskräfte und Mitarbeiter für ein gelebtes System
· Vorbereitung auf interne und externe Audits
· Integration verschiedener Systeme in eine effiziente und harmonisierte Struktur
Durch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und relevanter Normanforderungen gewinnen Sie Rechtssicherheit. Gleichzeitig sorgen durchdachte Prozesse für mehr Effizienz und Struktur, was Zeit und Ressourcen spart. Die kontinuierliche Verbesserung Ihrer Leistungsfähigkeit stärkt zudem die nachhaltige Wirkung und das Image Ihres Unternehmens. Darüber hinaus fördern Sie durch die aktive Einbindung Ihrer Mitarbeitenden das Bewusstsein für Qualität, Umwelt, Sicherheit und Energieeffizienz im gesamten Betrieb.
Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir ein Managementsystem, das funktioniert – nicht nur auf dem Papier. Mit klaren Prozessen, messbaren Zielen und dem Fokus auf kontinuierliche Verbesserung leisten Sie so einen wichtigen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens.
Ob zur Erstimplementierung, Optimierung oder Integration in bestehende Systeme – wir beraten und begleiten Sie individuell bei der praxisgerechten Umsetzung Ihrer Managementsysteme.
Dem Nachweis der Einhaltung der bindenden Verpflichtungen der Unternehmen kommt zunehmend eine immer größere Bedeutung zu.
Dabei werden die Einhaltung und Umsetzung von Rechtsvorschriften teilweise bis ins Detail geprüft.
Aber nicht nur Einhaltung der Rechtsvorschriften, sondern auch die der bindenden Verpflichten (z.B. aus Genehmigungen, wiederkehrenden Prüfungen etc.) wird im Rahmen der externeren Audits verstärkt geprüft.
Die Einhaltung rechtlicher Anforderungen und damit einen rechtssicheren Betrieb rückt stärker in den Focus. Ein nicht rechtssicherer Betrieb führt zu Haftungsrisiken, eventuell zu einem Imageverlust, im Einzelfall zu einem Verlust von Zertifikaten (z. B. nach DIN EN ISO 14001, 50001) und damit von Kundenaufträgen. Dies kann im Ergebnis zumindest den wirtschaftlichen Erfolg gefährden.
Eine fehlende oder mangelhafte Organisation in Bezug auf die Erfüllung von Unternehmens- bzw. Betreiberpflichten kann zu erheblichen Compliance- und Haftungsrisiken führen.
Neben der Aufbauorganisation ist auch die Etablierung einer rechts- bzw. normkonformen Ablauforganisation für umweltrelevante Prozesse erforderlich.
Gerne unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen:
– Durchführung eines Compliance-Checks
– Unterstützung hinsichtlich der Erstellung und Pflege eines Rechtskatasters bzw. Genehmigungskataster (in Verbindung mit unserem Partner Certlex)
– Überprüfung der Einhaltung bindender Verpflichtungen, Pflichtenübertragung, Beauftragtenwesen etc. z.B. im Rahmen eines Compliance-Checks oder internen Audits.
Bitte sprechen Sie uns an.
Die Bedrohung durch Eingriffe Unbefugter auf die IT-Infrastruktur gewerblicher und industrieller Anlagen hat in der jüngeren Vergangenheit stark zugenommen. Betriebsbereiche nach 12. BImschV (Störfall-Verordnung) stellen dabei ein besonders kritisches Ziel dar, da sich hier ein erhöhtes Potenzial für Mensch und Umwelt durch die Auswirkungen solcher Eingriffe ergibt.
Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) hat mit dem Leitfaden „Maßnahmen gegen Eingriffe unbefugter“ (KAS-51) Vorgaben zum Schutz von betrieblichen IT-Systemen sowie deren Umgebung veröffentlicht und adressiert damit die Grundpflicht der Störfall-Verordnung, Eingriffe Unbefugter als Gefahrenquelle zu berücksichtigen. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse muss eine Betrachtung der Cybersicherheit Teil des zugehörigen Sicherheitsberichts sein. Gefährdungen im IT-Bereich müssen weiterhin durch eine IT-Risikobeurteilung ermittelt werden, die regelmäßig sowie anlassbezogen zu wiederholen ist. Dieses Vorgehen ist zudem empfehlenswert für Betriebsbereiche der unteren Klasse.
Eine detaillierte Anleitung zur Gewährleistung der Cybersicherheit für relevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen wird ergänzend durch die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1115 Teil 1 bereitgestellt. Anforderungen an Arbeitsmittel und Schutzmaßnahmen vor Cyberangriffen werden hierin ebenso aufgeführt wie deren Überprüfung. Die TRBS 1115 Teil 1 stellt damit eine wertvolle Unterstützung bei der Betrachtung und Gewährleistung der betrieblichen Cybersicherheit dar.
Die BfU AG unterstützt Sie gerne bei der Bewertung von Gefährdungen und Risiken durch Eingriffe Unbefugter sowie bei der Aktualisierung von Sicherheitsberichten in Bezug auf die Cybersicherheit.
Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) wurde am 16. Dezember 2022 im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung in diesem Jahr am vergangenen Freitag (10.02.2023) dem Gesetz nicht zugestimmt und somit das Gesetzgebungsverfahren vorerst gestoppt. Kritik zum Gesetz kam vor allem von den unionsregierten Ländern, da diese befürchten, für einen erheblichen Aufwuchs der bürokratischen Belastungen von Unternehmen sorgen könne. Vor allem KMUs könnten finanziell und bürokratisch zu stark belastet werde.
Der Bundestag und die Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, damit dieser mit den Ländern über einen Kompromiss berät. Jetzt ist abzuwarten, ob Abstriche von der Ampel-Koalition bezüglich des Gesetzesvorhaben gemacht werden oder die Gesetzvorlage so abgeändert wird, dass keine Zustimmung des Bundesrats mehr erforderlich ist.
Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht. Die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht sollte bereits bis Dezember 2021 erfolgen. Da Deutschland bereits jetzt über ein Jahr im Rückstand ist und dieser sich nun noch vergrößern wird, ist mit Strafzahlungen durch die EU zu rechnen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesregierung anstrebt eine möglichst schnelle Durchsetzung des Gesetzes zu erwirken.
Trotz der starken Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz, ist davon auszugehen, dass entsprechend der Whistleblower-Richtlinie auch kleinere und mittlere Unternehmen ab 50 Mitarbeitern Meldekanäle für Hinweisgeber und die damit verbundenen Anforderungen bis Ende dieses Jahres umsetzen bzw. erfüllen müssen. Diesbezüglich besteht allerdings die Möglichkeit, dass die bisherigen Anforderungen gegebenenfalls noch etwas entschärft werden.
Sollten sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz und den damit Verbundenen Anforderungen haben oder möchten bereits jetzt mit der Umsetzung in Ihrem Unternehmen beginnen, sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen jederzeit beratend und unterstützend zur Seite!
„Bußgelder werden Pflicht, höher und auch häufiger verhängt.“ Solche Ängste hört man in jüngster Vergangenheit fast reflexartig, wenn es um die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geht.
„Bußgelder werden Pflicht, höher und auch häufiger verhängt.“ Solche Ängste hört man in jüngster Vergangenheit fast reflexartig, wenn es um die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geht.
Tatsächlich können ab dem 25. Mai 2018 Unternehmen Bußgelder bis zu 20 Mio. € bzw. vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes drohen. Ab diesem Zeitpunkt regelt die DSGVO den Datenschutz als unmittelbar geltendes Recht in der gesamten Europäischen Union (EU) neu. Parallel hierzu wird an demselben Tage ein vollständig neugefasstes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft treten.
Nationale Abweichungen von der DSGVO sind nur noch möglich, wenn die DSGVO dies in entsprechenden „Öffnungsklauseln“ vorsieht. Sollten sich einzelne Normen widersprechen, so genießt die DSGVO als Europäische Regelung Anwendungsvorrang.
Genannten Sanktionen kann aber mit einem strukturierten Datenschutz-Management vorgebeugt werden.
Wichtige Änderungen im Datenschutz sind unter anderem:
1. Marktortprinzip
Die DSGVO findet bspw. auch dann Anwendung, wenn personenbezogene Daten von EU-Bürgern außerhalb der EU verarbeitet werden und
- das Unternehmen jedoch über eine Niederlassung in der EU verfügt oder
- wenn Waren oder Dienstleistungen durch das Unternehmen in der EU angeboten werden
Die bloße Zugänglichkeit einer Website soll nach den Erwägungsgründen der DSGVO noch kein „Anbieten“ im Sinne der DSGVO darstellen. Wichtige Indizien, ob ein „Anbieten von Waren/Dienstleistungen in der EU“ vorliegt, soll jedoch die Möglichkeit sein, Waren und Dienstleistung in einer EU-Sprache zu bestellen oder dass das Zahlen in Euro vorgesehen ist.
2. Drastische Erhöhung der Bußgelder und Sanktionen
Die Bußgelder werden angehoben, sodass je nach Art des Datenschutzverstoßes Bußgelder bis zu 20 Mio. € verhängt werden können.
Bei Unternehmen ist zudem eine Koppelung an den Jahresumsatz möglich. Ein Bußgeld kann sich je nach Art des Verstoßes auf bis zu vier Prozent des jährlichen Umsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr belaufen. Sollte ein Datenschutzverstoß von einem Unternehmen innerhalb eines Konzernverbunds begangen werden, ist es zudem möglich, den gesamten Konzernumsatz bei der Bemessung des Bußgelds heranzuziehen.
Auch die Strafvorschriften werden angepasst, sodass Verstöße nach § 42 Abs. 1 BDSG künftig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden können.
3. Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Unternehmen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten besteht eine solche Verpflichtung beispielsweise auch, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vorzunehmen ist, oder bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten, wie bspw. Bonitäts- oder Gesundheitsdaten.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, oder diesen nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht rechtzeitig bis zum 25.05.2018 zu bestellen, stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (Art. 83 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 37 DSGVO).
4. Ausgeweitete Dokumentationspflicht
Eine zentrale Änderung durch die DSGVO wird für alle Unternehmen die Einführung einer „Rechenschaftspflicht“ sein, welche gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO von den Verantwortlichen fordert, dass sie „die Einhaltung des Gesetzes nachweisen können“. Hieraus ergibt sich, dass nicht mehr wie bisher die Aufsichtsbehörden erst einen Verstoß nachweisen müssen, um ein Bußgeld zu verhängen. In Zukunft müssen Unternehmen jederzeit in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit nachzuweisen. Allein schon die fehlende Dokumentation kann zu einem Bußgeld führen, auch wenn die dazugehörige Verarbeitung der Daten rechtskonform ist.
5. Datenschutz und Datensicherheit
„Privacy by Design“ (Datenschutz durch Technikgestaltung) bedeutet, dass Datenschutz und Datensicherheit bereits in der Planung und Entwicklung von IT‑Systemen berücksichtigt werden. Es soll vorgebeugt werden, dass die Vorgaben nach dem Datenschutz und Datensicherheit erst nach dem Bereitstellen von IT‑Systemen durch teure und zeitaufwendige Zusatzprogrammierungen umgesetzt werden werden.
„Privacy by default“ (datenschutzfreundliche Voreinstellungen) bedeutet insbesondere, dass die Werkseinstellungen datenschutzfreundlich voreingestellt sein sollen, so dass nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für den verfolgten Zweck erforderlich sind.
6. Erweiterung der Betroffenenrechte
Zu den ohnehin schon bestehenden Ansprüchen auf Information, Auskunft, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung bringt die DSGVO das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) neu mit sich. Dies soll die Kontrolle der Betroffenen über ihre personenbezogenen Daten stärken.
Empfehlung:
Um den zahlreichen neuen Anforderungen gerecht zu werden, empfiehlt es sich, die betriebsinternen Abläufe und Prozesse im Unternehmen zunächst einer datenschutzrechtlichen Bewertung zu unterziehen. Entsprechend dem datenschutzrechtlichen Ist-Zustand sind sodann in einem Datenschutzbericht die Maßnahmen zur Einhaltung der DSGVO und des BDSG herauszuarbeiten.
Sofern noch akut Handlungsbedarf besteht, sollten Unternehmen vorrangig folgende Last-Minute-Maßnahmen umsetzen:
- Datenschutzbeauftragten benennen
- Prozesse festlegen, insbesondere Datenschutzvorfall-Management
- Datenschutzerklärung und Impressum anpassen / Informationspflicht nachkommen
- Schriftliche Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Ab dem 25. Mai 2018 regelt die europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO; Verordnung (EU) Nr. 2016/679) den Datenschutz auch für Unternehmen als unmittelbar geltendes Recht in der gesamten Europäischen Union neu. Aufgrund von bereichsspezifischen Öffnungsklauseln wird parallel hierzu ein vollständig neugefasstes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) zum gleichen Datum in Kraft treten, welches als Ergänzung zur DS-GVO anzusehen ist.
Verstöße gegen die neuen Anforderungen des Datenschutzrechts können drastische Folgen für Unternehmen haben. Die möglichen Bußgelder werden von 300.000 Euro auf bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes erhöht.
Mit der datenschutzrechtlichen Novelle ergeben sich u.a. folgende Neuerungen:
1. Rechenschaftspflicht für ordnungsgemäßen Datenumgang
Artikel 22 DS-GVO regelt die Rechenschaftspflicht für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Danach müssen auch Unternehmen je nach Art der Daten „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zur Überwachung des rechtskonformen Datenumgangs ergreifen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den neuen datenschutzrechtlichen Regelungen verarbeitet werden. Diese neuen Rechenschaftspflichten bringen möglicherweise auch haftungsrechtliche Konsequenzen mit sich: Derzeit muss ein Betroffener vor Gericht selbst den Nachweis dafür erbringen, dass das Unternehmen oder die Behörde als verantwortliche Stelle für eine fehlerhafte Verarbeitung von Daten haftbar ist. Diese Pflicht obliegt nach dem neuen Artikel 22 DS-GVO der datenverarbeitenden Stelle und muss durch Dokumente belegt werden können. Die DS-GVO stellt Methoden bereit, um die Einhaltung dieser Rechenschaftspflichten zu vereinfachen – insbesondere Zertifizierungsverfahren oder genehmigte Verhaltensregeln. In Zukunft werden Unternehmen folglich mehr von Zertifizierungen nach datenschutzrechtlichen Anforderungen Gebrauch machen müssen, um die Einhaltung der Pflichten nach außen besser dokumentieren zu können.
2. Verschärfte Anforderungen an Arbeitgeber
Der Beschäftigtendatenschutz in § 26 BDSG 2018 wird u.a. explizit auf Leiharbeiter, Heimarbeiter sowie Auszubildende erweitert. Neu ist die ausdrückliche Regelung zur Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten im Beschäftigungsverhältnis. Hierbei muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass sie trotz des Abhängigkeitsverhältnisses freiwillig abgegeben wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer durch die Einwilligung ein Vorteil entsteht oder die Interessen der Parteien gleichgelagert sind.
In formaler Hinsicht empfiehlt sich eine schriftliche Einwilligungserklärung. Zuvor muss der Arbeitgeber den Beschäftigten aber umfangreich informiert haben, ihm die Zwecke der Verarbeitung klar benennen und über das Widerrufsrecht informieren. Auch hier empfiehlt sich eine geeignete Dokumentation.
3. Betroffenenrechte
Im Rahmen der sogenannten Betroffenenrechte erlegt die DS-GVO den Verantwortlichen bei der Datenverarbeitung zahlreiche Informationspflichten auf (Art. 12, 13 DS‑GVO). Die Betroffenenrechte gegenüber dem Verantwortlichen werden dagegen gestärkt (Auskunft, Löschung und Berichtigung sowie Widerspruch, Art. 15 bis 22 DS-GVO), wobei Ausnahmen zugunsten des Verantwortlichen in den §§ 32 bis 37 BDSG 2018 enthalten sind. So regelt beispielsweise § 33 BDSG 2018 eine Ausnahme von der Pflicht zur Erteilung der Information, wenn diese Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde.
4. Bestellung des Datenschutzbeauftragten
Unternehmen sind verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Eine ebensolche Verpflichtung gilt nunmehr auch unabhängig von der beschäftigten Personenzahl, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DS-GVO vorgenommen werden muss (§ 38 BDSG-neu). Eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung ist insbesondere bei Datenverarbeitungsvorgängen notwendig, die eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung der betroffenen Personen erfordern. Gleiches gilt, wenn in großem Umfang persönliche Daten von besonderen Kategorien (wie z.B. Gesundheitsdaten oder konfessionelle Daten) oder strafrechtliche relevante Daten, wie z.B. Daten über gerichtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeitet werden.
Um den zahlreichen neuen Anforderungen mit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts gerecht zu werden, empfiehlt es sich, die betriebsinternen Abläufe und Prozesse im Unternehmen rechtzeitig einer datenschutzrechtlichen Bewertung zu unterziehen. Hier kann die Implementierung eines entsprechenden Managementsystems mit anschließender Zertifizierung ein geeignetes Tool sein. Abschließend kann ein entsprechender Nachweis der datenschutzrechtlichen Compliance durch die Verleihung des Prüfsiegels DATA-Compliance erbracht werden, dass nach erfolgreicher Absolvierung eines Datenschutzaudits durch Zertifizierer des ESC Cert GmbH verliehen wird.