CLP-Revision: Neue Gefahrenklassen können Handlungsbedarf im Betrieb auslösen
Durch die Verordnungen (EU) 2023/707 und (EU) 2024/2865 wurde die CLP-Verordnung umfassend erweitert. Neben der Einführung neuer Gefahrenklassen wurden auch die Anforderungen an Kennzeichnung, Verpackung, Produktidentifikatoren sowie die Bereitstellung von Gefahreninformationen überarbeitet.
Durch die Verordnungen (EU) 2023/707 und (EU) 2024/2865 wurde die CLP-Verordnung umfassend erweitert. Neben der Einführung neuer Gefahrenklassen wurden auch die Anforderungen an Kennzeichnung, Verpackung, Produktidentifikatoren sowie die Bereitstellung von Gefahreninformationen überarbeitet.
Mit dem schrittweisen Auslaufen verschiedener Übergangsfristen werden die neuen Anforderungen in der betrieblichen Praxis wirksam. Hersteller und Inverkehrbringer müssen neue Einstufungskriterien berücksichtigen und Kennzeichnungen anpassen. Für nachgeschaltete Anwender können sich daraus Auswirkungen auf Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse, Gefährdungsbeurteilungen und bestehende Schutzmaßnahmen ergeben.
Neue Gefahrenklassen: Fristabläufe rücken näher
Mit der Verordnung (EU) 2023/707 wurden zusätzliche Gefahrenklassen eingeführt. Hierzu zählen insbesondere:
- Endokrin schädliche Stoffe für die menschliche Gesundheit (ED HH)
- Endokrin schädliche Stoffe für die Umwelt (ED ENV)
- Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT)
- Sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB)
- Persistente, mobile und toxische Stoffe (PMT)
- Sehr persistente und sehr mobile Stoffe (vPvM)
Für Stoffe endet die Übergangsfrist zur Anwendung dieser Gefahrenklassen am 1. November 2026. Für Gemische gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2028.
Mit Ablauf der Übergangsfristen werden die Anforderungen an die neuen Gefahrenklassen verbindlich. Dies kann dazu führen, dass Stoffe und Gemische neu eingestuft werden und bestehende Gefahrstoffdokumentationen überprüft bzw. angepasst werden müssen.
Neue Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung
Neben den neuen Gefahrenklassen wurden auch die Vorgaben für Kennzeichnung und Verpackung weiterentwickelt. Für bereits in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische gelten hierbei Übergangsfristen bis zum 1. Juli 2028 beziehungsweise 1. Januar 2029.
Darüber hinaus treten weitere Anforderungen in Kraft, unter anderem:
- Vorgaben zur Gestaltung und Lesbarkeit von Etiketten
- Anforderungen an Format und Mindestinformationen
- Zulässigkeit bestimmter digitaler Kennzeichnungselemente
- Anpassungen bei Produktidentifikatoren für bestimmte Gemische
Unternehmen, die Stoffe oder Gemische herstellen, importieren oder vertreiben, sollten frühzeitig prüfen, welche Anpassungen bei Kennzeichnung und Produktinformationen erforderlich werden.
Neue Informationspflichten im Fernabsatz
Ab dem 1. Januar 2028 gelten zudem neue Anforderungen für Werbung und Fernabsatz. Gefahrenrelevante Informationen müssen künftig auch bei bestimmten Online-Angeboten und Produktdarstellungen berücksichtigt werden.
Insbesondere Unternehmen mit Online-Vertrieb oder digitalen Produktkatalogen sollten die Auswirkungen der neuen Vorgaben rechtzeitig bewerten.
Auswirkungen auf bestehende Gefahrstofforganisationen
Auch wenn sich viele Änderungen unmittelbar an Hersteller und Inverkehrbringer richten, ergeben sich häufig Folgewirkungen für Betreiber von Anlagen, in denen Gefahrstoffe gelagert, verwendet oder verarbeitet werden.
Insbesondere sollten Unternehmen prüfen:
- Liegen bereits aktualisierte Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten vor?
- Sind eingesetzte Stoffe oder Gemische von neuen Gefahrenklassen oder geänderten Einstufungen betroffen?
- Entsprechen Gefahrstoffverzeichnisse noch dem aktuellen Stand?
- Besteht Anpassungsbedarf bei Gefährdungsbeurteilungen?
- Sind Betriebsanweisungen und Unterweisungen noch aktuell?
- Ergeben sich Auswirkungen auf bestehende technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen?
- Müssen Lager- oder Umgangsvorgaben überprüft werden?
Erfahrungsgemäß zeigen sich mögliche Anpassungsbedarfe häufig erst bei einer systematischen Prüfung der eingesetzten Stoffe und Gemische.
Unser Leistungsangebot
Die BfU AG unterstützt Unternehmen bei der Bewertung und Umsetzung der Anforderungen aus der CLP-Revision. Unsere Leistungen umfassen insbesondere:
- Prüfung der Aktualität und Vollständigkeit von Sicherheitsdatenblättern
- Bewertung neuer Gefahrenklassen und geänderter Stoffeinstufungen
- Überprüfung von Gefahrstoffverzeichnissen und Gefährdungsbeurteilungen
- Aktualisierung von Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen
- Bewertung möglicher Auswirkungen auf technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
- Beratung zu Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Umsetzungspflichten im Zusammenhang mit der CLP-Revision
Frühzeitig handeln
Mit dem Auslaufen der ersten Übergangsfristen und dem schrittweisen Inkrafttreten weiterer Anforderungen empfiehlt es sich, die Auswirkungen der CLP-Revision frühzeitig zu bewerten. So lassen sich notwendige Anpassungen rechtzeitig identifizieren und umsetzen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Auswirkungen der CLP-Revision und der praxisgerechten Umsetzung der daraus resultierenden Anforderungen in Ihrem Betrieb.