Neue Anforderungen an den Umgang mit Kunststoffgranulat
Mit der Verordnung (EU) 2025/2365 zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik gelten erstmals EU-weit einheitliche Anforderungen zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat.
Mit der Verordnung (EU) 2025/2365 zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik gelten erstmals EU-weit einheitliche Anforderungen zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat. Die Regelung ergänzt die bereits bestehende EU-Verordnung zu synthetischen Polymermikropartikeln aus dem Jahr 2023 und bildet gemeinsam mit ihr ein konsistentes europäisches Regelwerk und ist bereits seit dem 16. Dezember 2025 in Kraft und betrifft insbesondere
- Unternehmen, die im Vorjahr mindestens 5 Tonnen Kunststoffgranulat gehandhabt haben,
- Betreiber von Reinigungsanlagen sowie
- Unternehmen, die Kunststoffgranulat transportieren.
Als Mikroplastik gelten hierbei alle Formen von Kunststoffgranulaten, unabhängig von Größe und Form wie Pellets, Granulate, Flocken oder Pulver.
Bereits heute gilt: Freisetzungen sind zu vermeiden. Kommt es dennoch dazu, müssen unverzüglich Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung ergriffen werden.
Alle betroffenen Unternehmen müssen organisatorische und technische Maßnahmen zur Vermeidung von Granulatverlusten umsetzen. Zentrales Element ist die Erstellung eines Risikomanagementplans.
Pflichten im Überblick:
- Identifikation möglicher Austrittsstellen im Betrieb
- Erstellung eines Risikomanagementplans mit definierten Präventionsmaßnahmen
- Einsatz geeigneter Ausrüstung wie Auffang- und Reinigungssysteme
- Schulung des Personals zu Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Freisetzungen
- Dokumentation der jährlich gehandhabten Mengen
- Dokumentation und sofortiges Handeln bei unbeabsichtigten Freisetzungen
Hierzu können bspw. bestehende Qualitäts- oder Umweltmanagementsysteme genutzt werden.
Die Nachweis- und Zertifizierungspflichten sind stufenweise gestaltet:
- Unter 1.500 Tonnen/Jahr: Eigenerklärung aller fünf Jahre
- Ab 1.500 Tonnen/Jahr: Zertifizierung durch eine unabhängige Stellen, die in mehrjährigen Intervallen erneuert wird.
Die Intervalle unterscheiden sich je nach Unternehmensgröße:
- 17.12.2027: erstmalige Zertifizierungspflicht für große Unternehmen, anschließend alle 3 Jahre.
- 17.12.2028: erstmalige Zertifizierungspflicht für mittlere Unternehmen, anschließend alle 4 Jahre.
- 17.12.2030: erstmalige Zertifizierungspflicht für kleine Unternehmen anschließend alle 5 Jahre.
Die betroffenen Unternehmen sollten die Zeit bis dahin nutzen, um frühzeitig die Anforderungen zu prüfen, Maßnahmen abzuleiten und diese in ihre bestehenden Qualitäts- oder Umwelt-Managementsysteme zu integrieren und die Zertifizierung strukturiert vorbereiten.
Wir unterstützen und beraten Sie gern bei der Prüfung, inwieweit Ihr Unternehmen von den Regelungen betroffen ist, bei der Bewertung von Freisetzungsrisiken, Erstellung der Risikopläne, Integration der Anforderungen in Ihre bestehenden Managementsysteme oder beider Schulung Ihrer Mitarbeiter.
Sprechen Sie uns gern an.