Reminder zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

Mit Durchführungsverordnung 2025/1290 zur Abfallverbringungsverordnung 2024/1157 wurde das zentrale System zur elektronischen Übermittlung und zum Austausch von Verbringungs- Dokumenten sowie weitere technische und organisatorische Anforderungen an das zentrale System geregelt.

In Art. 27 EU 2024/1157 der Abfallverbringungsverordnung wird die elektronische Übermittlung und der elektronische Austausch von Informationen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen festgelegt, um so den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Betreibern zu erleichtern. Hierfür wurde das europaweit einheitliche, digitale System DIWASS (Digital Waste Shipment System) eingerichtet.

Die bisher zum Großteil papiergebundene Dokumentation der grenzüberschreitenden Abfallverbringung wird durch die Einführung und Nutzungspflicht von DIWASS abgelöst werden. D.h. alle Beteiligten an einer Abfallverbringung (Abfallerzeuger, Beförderer, Empfänger sowie die zuständigen Behörden) müssen Dokumente und Informationen zukünftig über DIWASS austauschen. Dabei erhält jede Verbringung eine digitale ID und die erforderlichen Unterlagen werden elektronisch eingereicht, geprüft und freigegeben.

Die Nutzung von DIWASS ist ab dem 21. Mai 2026 l für innergemeinschaftliche Abfallverbringungen sowohl im Rahmen des Notifizierungssystems als auch für Verbringungen aus der sogenannten „Grünen Liste“ verbindlich vorgeschrieben.

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Umweltassessorin Dipl.-Ing. Mechtild Röttcher

Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich.

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