EU-Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulaten

Freisetzungen von Kunststoffgranulate stellen die drittgrößte Quelle unbeabsichtigt in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks in der Europäischen Union dar und sind auf eine unsachgemäße Handhabung auf allen Stufen der Lieferkette von Kunststoffgranulat zurückzuführen, darunter Produktion, einschließlich Recycling, Herstellung von Ausgangschargen, Mischung , Umwandlung, Verarbeitung,  Vertrieb, Beförderung (auch auf dem Seeweg) und andere logistische Vorgänge, Lagerung, Verpackung und Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks.

Mit der Verordnung EU2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulaten zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik sind Verpflichtungen für die Handhabung von Kunststoffgranulaten entlang der gesamten Lieferkette verbunden. Hierdurch soll die Freisetzung vermieden und auf null gesenkt werden.

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Kunststoffgranulat in Mengen 5 Tonnen pro Jahr handhaben; Unternehmen, die in der EU Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben; EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer die Kunststoffgranulat in der EU befördern; Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.

Die Verordnung ist am 16.12.2025 in Kraft getreten und gilt mit einigen Ausnahmen ab dem 17.12. 2027.

Für die Artikel 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6 Art. 16, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 2 und 3 gilt die Verordnung bereits ab dem 16.12.2025. D. h. hier bestehen u. a. bereits die Verpflichtungen, Freisetzungen zu vermeiden und Mitarbeiter dahingehend zu schulen. Auch sind in Art. 5 Abs. 6 Dokumentationspflichten zu geschätzten Freisetzungsmengen und Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulates geregelt.

Ab dem 17.12.2028 gelten die Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 12, Artikel 13 Abs.1, Artikel 17 Abs. 2 und 3 und Artikel 19 in Bezug auf Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen. Hierzu zählen u.a. besondere Verpackungs- und Informationspflichten.

Hinsichtlich der Handhabung von Kunststoffgranulaten sind Risikomanagementpläne (Muster in Anhang II) für jede Anlage zu erstellen und umzusetzen.

Bei einer Menge von 1.500 Tonnen des im vorangegangenen Kalenderjahres gehandhabten Kunststoffgranulates bestehen je nach Unternehmensgröße abgestufte Pflichten zur Zertifizierung:

-        Große Unternehmen: Zertifizierungspflicht ab dem 17.12.2027, wiederkehrend alle drei Jahre,

-        Mittlere Unternehmen: Zertifizierungspflicht ab 17.12.2028, wiederkehrend alle vier Jahre,

-        Kleine Unternehmen: Zertifizierungspflicht ab 17.12.2030, Gültigkeit 5 Jahre.

Für EMAS-Betriebe, genehmigungspflichtige Betriebe sowie Anlagen mit Umweltmanagementsystem können Ausnahmen von den Verpflichtungen erteilt werden.

Sie haben Fragen zur neuen Verordnung und den damit einhergehenden Verpflichtungen? Dann rufen Sie mich gern an.

 

Umweltassessorin Dipl.-Ing. Mechtild Röttcher

Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich.

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