AwSV für Firmenkunden
Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sicher planen, betreiben und prüfen
Für Industrie- und Gewerbebetriebe bringt die AwSV zahlreiche technische, organisatorische und dokumentarische Anforderungen mit sich. Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen entsprechend den wasserrechtlichen Vorgaben geplant, errichtet, betrieben und regelmäßig geprüft werden.
Die BfU AG unterstützt Unternehmen dabei, diese Anforderungen praxisnah und rechtssicher umzusetzen – von der Anlagenplanung über Sachverständigenprüfungen bis zur laufenden Dokumentation.
Welche Anlagen sind betroffen?
Die Anforderungen können beispielsweise für folgende Anlagen relevant sein:
- Lageranlagen
- Tankanlagen
- Abfüll- und Umschlaganlagen
- Produktions- und Verarbeitungsanlagen
- Rohrleitungsanlagen
- Heizölverbraucheranlagen
- Geothermieanlagen
- Biogas- und JGS-Anlagen
- weitere Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Unsere Leistungen für Firmenkunden
Die Sachverständigenorganisation gemäß § 52 AwSV der BfU AG bietet umfangreiche Leistungen für Firmenkunden in Bezug auf den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an:
Die AwSV als zentrale Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt Anlagenbetreiber vor eine Vielzahl von Anforderungen und Fragestellungen, die es im täglichen Anlagenbetrieb zu lösen und umzusetzen gilt.
Dies beginnt bei den formellen Anforderungen an AwSV-Anlagen und führt zu den technischen Anforderungen, die oftmals auch mit Interpretationsspielräumen verbunden sind. Hier spielen auch Wechselwirkungen zu anderen Rechtsbereichen (z.B. Baurecht, Brandschutz, Immissionsschutzrecht) eine wichtige Rolle. Ein erster wichtiger Schritt stellt oftmals die Anlagenabgrenzung gemäß § 14 AwSV dar.
Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen mit ihrer Expertise bei jeglichen Fragen hinsichtlich der Umsetzung der einzelnen Anforderungen der AwSV. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind gemäß § 46 AwSV in den unter Anlage 5 bzw. Anlage 6 genannten Fristen durch Sachverständige gemäß § 53 AwSV prüfen zu lassen. Hierunter fallen sowohl Prüfungen vor Inbetriebnahme einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie auch Prüfungen nach wesentlichen Änderungen, wiederkehrend nach vorgegebenem Intervall sowie nach Stilllegung.
Gerne führen unsere Sachverständigen gemäß § 53 AwSV die vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen bei Ihren Anlagen durch!
Mit Hilfe einer Wärmepumpe kann mittels Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme die in Erdreich, Luft und Wasser gespeicherte Wärmeenergie für Heizzwecke nutzbar gemacht werden. Zu diesem Zweck wird mittels einer Tiefenbohrung ein mit einer Wärmeträgerflüssigkeit gefülltes Sondensystem in den Boden eingebracht. Mittels der Wärmeträgerflüssigkeit wird die im Erdreich gespeicherte Wärme gebunden und über eine Wärmepumpe gefördert und nutzbar gemacht. Da die Wärmeträgerflüssigkeiten in der Regel eine Wassergefährdung aufweisen, unterliegen derartige Anlagen im gewerblichen Bereich den Anforderungen der AwSV. Gemäß § 35 AwSV dürfen die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und -kollektoren unterirdisch nur einwandig ausgeführt werden, wenn
- sie aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß und endlosen Sondenrohren bestehen,
- sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird, und
- als Wärmeträgermedium nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwendet werden:
- nicht wassergefährdende Stoffe oder
- Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind.
Neben einer zu beantragenden wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG sind Erdwärmesonden und -kollektoren als unterirdische Anlagen gemäß § 46 AwSV durch einen Sachverständigen vor Inbetriebnahme, sowie wiederkehrend (je nach Lage innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzgebieten alle 5 bzw. 2,5 Jahre), nach wesentlichen Änderungen sowie nach Stilllegung zu prüfen.
Neben den gewerblichen Anlagen können auch private Anlagen je nach Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnisse einer Sachverständigenprüfpflicht unterliegen.
Gerne führen unsere Sachverständigen gemäß § 53 AwSV die vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen bei Ihren Anlagen durch!
Wollen Sie eine gemäß § 46 i.V.m. Anhang 5 und 6 AwSV prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neu errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dieses Vorhaben der für Sie zuständigen (unteren) Wasserbehörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzeigen.
Die Anzeige muss folgende Angaben über:
- den Betreiber
- den Standort und die Abgrenzung der Anlage
- die wassergefährdenden Stoffe, die in der Anlage verwendet werden
- bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
- technische und organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage relevant sind,
enthalten.
Zusätzlich ist es oft sinnvoll, eine detaillierte Anlagenbeschreibung zu geben und insbesondere die Umsetzung der Anforderungen an die Rückhaltung von im Leckagefall austretenden wassergefährdenden Stoffen (§ 18 AwSV) sowie die Anforderungen an die Rückhaltung von im Brandfall kontaminiertem Löschwasser (§ 20 AwSV) zu bewerten.
Die Sachverständigen gemäß § 35 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Zusammenstellung bzw. Erstellung der Unterlagen für eine Anzeige nach § 40 AwSV.
Gemäß § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 42 der Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist eine Eignungsfeststellung erforderlich, wenn Sie Anlagen ab der Gefährdungsstufe B gemäß § 39 AwSV betreiben, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden (LAU-Anlagen). Die Eignungsfeststellung dient dazu, die wasserrechtliche Eignung der Anlage im Gesamten und der einzelnen Anlagenteile behördlich feststellen zu lassen und die Anlage so sicher zu betreiben, dass mögliche Gewässerverunreinigungen nicht zu besorgen sind. Es ist wichtig zu beachten, dass die konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung einer Eignungsfeststellung je nach Bundesland variieren können. Eine enge Abstimmung mit der zuständigen Behörde ist in diesen Fällen grundsätzlich zu empfehlen.
Die Sachverständigen gemäß § 35 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Erstellung/Zusammenstellung der Unterlagen für eine Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG.
Im Rahmen der Beantragung einer Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG ist in einem zweiten Schritt durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV mittels eines Gutachtens/einer fachtechnischen Stellungnahme zu bewerten, ob die mittels des Antrags auf Eignungsfeststellung dargelegten Ausgestaltungen der jeweiligen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die wasserrechtlichen Anforderungen gemäß WHG, AwSV sowie untergesetzlichem Regelwerk (z.B. Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS)) erfüllt.
Ebenfalls ist ein Gutachten erforderlich, bei dem durch den Anlagenbetreiber gemäß § 41 Abs. 2 von einer Eignungsfeststellung abgesehen werden. Dann ist durch den Fachgutachter zu bewerten und zu bestätigen, dass die jeweilige Anlage im Gesamten die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Erstellung von Fachgutachten/fachtechnischen Stellungnahmen gemäß § 42 AwSV.
Nach § 20 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind Anlagen so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Auch die im Jahr 1992 in Kraft getretene Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) hat den Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser zum Ziel. Allerdings umfasst der Geltungsbereich der LöRüRL lediglich die Lagerung wassergefährdender Stoffe, so dass für Anlagen außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Regelungslücke besteht.
Als rechtliche Grundlage statuiert § 20 AwSV zwar die Notwendigkeit einer Löschwasser-Rückhaltung, jedoch ohne konkrete Voraussetzungen zu formulieren. In Ermangelung allgemein anerkannter Regeln der Technik zur Löschwasser-Rückhaltung wurde die LöRüRL mithin dennoch herangezogen, um anhand ihrer Bemessungsgrundlagen das Erfordernis einer Löschwasser-Rückhaltung festzustellen.
Zum 01.01.2020 wurde die LöRüRL vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) außer Kraft gesetzt. Dies wurde damit begründet, dass sie nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspräche und dementsprechend nicht weiterhin als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen sei. Infolgedessen wird die LöRüRL nicht mehr einheitlich in allen Bundesländern angewendet. Während einige auf ihre landesspezifischen Löschwasser-Rückhalte-Richtlinien zurückgreifen, haben sich andere Bundesländer gegen eine Anwendung entschieden.
Mit der geplanten Novellierung der AwSV sollen allgemeingültige konkrete Regelungen zur Löschwasser-Rückhaltung geschaffen werden, um die bestehende Regelungslücke zu schließen. Die damit einhergehende 1. Änderungsverordnung zur AwSV sollte ursprünglich im Herbst 2021 Inkrafttreten. Bisher hat der Gesetzgeber sein Änderungsvorhaben noch nicht umgesetzt.
Folgende Tabelle zeigt den aktuellen Stand zur Löschwasserrückhaltung in Deutschland:

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG erstellen gerne für Sie Konzepte zur Berechnung einer Löschwasserrückhaltung unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen gemäß AwSV fachgerecht geplant und errichtet werden. Hier empfiehlt es sich, die Anlage während der Bauphase durch eine fachkundige Person zu begleiten. Die fachkundige Person überwacht den Bau oder die Änderung der Anlage und stellt sicher, dass die Vorgaben der AwSV eingehalten werden, um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Die Baubegleitung hat das Ziel sicherzustellen, dass die Anlage ordnungsgemäß und unter Einhaltung der Umweltschutzvorschriften errichtet oder auch geändert wird. Dadurch wird gewährleistet, dass potenzielle Risiken für Gewässer durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen minimiert werden.
Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Begleitung der Errichtung von AwSV-Anlagen.
Die rechtskonforme Planung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beinhaltet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen, um Gewässerverunreinigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu verhindern. Hier sind einige wichtige Schritte und Aspekte aufgeführt, die bei der rechtskonformen Planung zu berücksichtigen sind:
- Standort und Anlagenauswahl
- Ermittlung der Einstufung der Anlage gemäß § 39 AwSV
- Technische Maßnahmen (z.B. gemäß § 18 AwSV)
- Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV
- Einhaltung von Melde-/Anzeigepflichten
Um die Anlagenplanung gegenüber den zuständigen Behörden zu kommunizieren und abzustimmen empfiehlt es sich in vielen Fällen, die Planungen durch Stellungnahmen eines Sachverständigen nach § 53 AwSV bewerten zu lassen.
Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der rechtskonformen Planung von AwSV-Anlagen.
Im Rahmen der Errichtung, der wesentlichen Änderung sowie des Betriebs von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist oftmals eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit den zuständigen Wasserbehörden zielführend. Durch die zielgerichtete Kommunikation kann ein Anlagenbetreiber unangenehme Probleme (z.B. zeitliche Verzögerungen oder gar komplette Änderungen hinsichtlich möglicherweise schon fortgeschrittener Anlagenplanungen) vermeiden.
Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Behördenkommunikation in Fragen der Anlagenerrichtung, -änderung oder des -betriebs.
Gemäß § 62 Abs. 1 AwSV bedürfen Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 AwSV genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.
Als anerkannte Sachverständigenorganisation nach AwSV bietet die BfU Dr. Poppe AG Fachbetrieben unsere Unterstützung hinsichtlich der Erlangung bzw. auch Aufrechterhaltung der Fachbetriebseigenschaft gemäß § 62 AwSV an.
Hierzu zählen u.a. die Durchführung von Ausbildung (WHG-Grundlehrgang)- und Fortbildungen von Fachbetrieben. Je nach Bedarf werden die erforderlichen Schulungen zum WHG-Grundlehrgang auch Inhouse durchgeführt bzw. entsprechende Überwachungstätigkeiten abgeschlossen.
Mit Einführung der AwSV im Jahr 2017 wurden Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verpflichtet, über jede Anlage eine Anlagendokumentation zu führen. Gemäß § 43 AwSV muss die Anlagendokumentation folgende Inhalte erfassen:
- Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage,
- Angaben zu den eingesetzten Stoffen,
- Angaben zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile,
- Angaben zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
- Angaben zur Löschwasserrückhaltung,
- Angaben zur Standsicherheit der Anlage.
Darüber hinaus können verpflichtende Dokumente wie die Betriebsanweisung gemäß § 44 sinnvoller Teil der Anlagendokument sein.
Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Erstellung/Zusammenstellung einer Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV.
Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stehen im Rahmen der Zusammenstellung einer Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV häufig vor der Problematik einer fehlenden Übersichtig über alle im jeweiligen Werk betriebenen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Gerade in den Fällen, in denen eine Vielzahl solcher Anlagen am Standort betrieben werden, empfiehlt es sich, eine gute Übersicht über alle Anlagen zu schaffen. Hier bietet sich ein AwSV-Anlagenkataster an, welches dem Anlagenbetreiber einen Überblick über alle wichtigen Parameter der AwSV-Anlagen gibt und als Übersicht für die einzelnen Anlagendokumentationen dienen kann.
Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Identifizierung und Aufnahme aller an ihren Standorten betriebenen AwSV-Anlagen sowie bei der Erstellung eines anlagenbezogenen AwSV-Katasters.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Grundsätzlich alle Unternehmen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben. Welche konkreten Anforderungen gelten, hängt von der Anlage, den Stoffen, Mengen und weiteren Rahmenbedingungen ab.
Je nach Anlage können Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, wiederkehrend oder bei Stilllegung erforderlich sein.
Ja. Wir können bereits bei der Planung unterstützen und wasserrechtliche Anforderungen, Sachverständigenfragen und notwendige Dokumentationen frühzeitig berücksichtigen.
Ja. Neben einzelnen Prüfungen und Gutachten unterstützen wir Unternehmen auch langfristig bei Betreiberpflichten, Dokumentation und Compliance.
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