Durch die seit 2017 vorliegenden bundeseinheitlichen Regelungen (Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Anlagenverordnung (AwSV) wird eine einheitliche Grundlage für den Bau und den Betrieb von Anlagen zum Lagern von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft (JGS-Anlagen) geschaffen. Damit entfallen sämtliche Einzelregelungen, die bisher für diesen Bereich in den Bundesländern galten. Zu den nun o.g. geltenden Vorgaben liegen noch weitere Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) vor, die die Beurteilungsbasis für JGS-Anlagen ergänzen. Dies sind die TRwS 792 JGS-Anlagen und die TRwS 793 Biogasanlagen Teil 1 für Neuanlagen. Letztere liegt bisher jedoch nur im Entwurf (Gelbdruck) vor.
Es wird davon ausgegangen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer nur dann erreicht wird, wenn auch die Anforderungen aus dem technischen Regelwerk (insb. TRwS 792 für JGS-Anlagen) eingehalten werden. Das Gleiche gilt für Biogasanlagen, die so beschaffen sein müssen, dass nachteilige Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen sind (TRwS 793 Biogasanlagen).
In der AwSV werden unter § 2 die verwendeten Begriffe in 33 Einzelbereichen grundsätzlich definiert. So wird insbesondere auch zwischen „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ und „Biogasanlagen“ unterschieden. Daher gibt es im weiteren Verlauf der Verordnung zum Teil auch unterschiedliche Anforderungen an JGS- und Biogasanlagen:
1. Unterschiedliche Anforderungen an JGS-Anlagen und Biogasanlagen
Die JGS-Anlagen sind im Grundsatz aus dem Hauptteil der AwSV herausgenommen worden. Es gibt nun vielmehr eine Anlage 7 zur AwSV bzgl. „Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen“. Diese gilt nicht für Biogasanlagen, die noch im Hauptteil unter § 37 behandelt werden. Aus dem Hauptteil gelten für die JGS-Anlagen nur noch die Vorgaben zu den „behördlichen Anordnungen“, die „Pflichten bei Betriebsstörungen und die Instandsetzung“ sowie der „Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern“.
Auf den Grundlagen der o.g. technischen Regelwerke gibt es für Bauweisen aus Beton in JGS-Anlagen bzw. Biogasanlagen zahlreiche Normen, die die Anforderungen an die Bauweise beschreiben. Speziell für die Landwirtschaft sind hier bespielhaft die DIN 11622, Teile 2, 5 und 22 zu benennen.
Für JGS-Anlagen dürfen ansonsten nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwenden werden, für die Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Dies betrifft u.a. Auskleidungen, Beschichtungen, Fugen, Kunststoffbehälter, Rohre und Leckageerkennungssysteme. Grundsätzlich ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) dafür zuständig, die Zulassungen zu erteilen.
Für Biogasanlagen, speziell für Fermenter trifft dies nicht zu, da Fermenter keine Lagerfunktion im wasserrechtlichen Sinne haben, sondern Anlagen zum Verwenden bzw. Behandeln wassergefährdender Stoffe sind. Für die zur Errichtung solcher Anlagen eingesetzten Bauprodukte muss die Brauchbarkeit/Beständigkeit nachgewiesen sein, jedoch keine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt vorliegen.
In der AwSV sind zudem Pflichten des Anlagenbetreibers zur Anzeige und Überwachung geregelt:
a. Anzeigepflicht bei JGS-Anlagen
Hier gilt gemäß Anlage 7 für JGS-Anlagen, dass Anlagen
- zum Lagern von Silagesickersaft ab 25 m³,
- sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen ab 500 m³ und
- Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen ab 1.000 m³
anzeigepflichtig werden. Diese Vorgaben gelten bei Neuerrichtung, wesentlicher Änderung oder Stilllegung. Anzeigepflichtige Anlagen sind vor Inbetriebnahme oder auch auf Anordnung von Behörden durch einen Sachverständigen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
b. Anzeigepflicht bei Biogasanlagen
Für Biogasanlagen ist die Prüfpflicht gem. 46 AwSV i.V. m. Anlage 5 bzw. 6 geregelt: Danach sind Biogasanlagen mit einem Volumen ab 100 m³ prüfpflichtig und damit verbunden auch anzeigepflichtig.
2. Übrigens…
Biogasanlagen, sowie auch JGS-Anlagen unterliegen gleichermaßen der Fachbetriebspflicht nach § 62 AwSV, d.h. nur entsprechend zertifizierte Fachbetriebe dürfen solche Anlagen errichten bzw. entsprechende Arbeiten daran ausführen. Bei den JGS-Anlagen gewährt die Anlage 7 AwSV in diesem Punkt noch Ausnahmen für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 m³, für sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 m³ oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1000 m³.
Differenzierungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die geforderte Bauausführung von landwirtschaftlichen Bauwerken: In der Definition der Biogasanlagen gem. § 2 AwSV werden Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, sowie auch Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten und entsprechende Abfüllanlagen genannt, sofern diese einen engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang haben. Ist dies also der Fall, sind für solche Anlagen die Anforderungen gem. 37 AwSV einzuhalten.
Insbesondere Lagereinrichtungen für Jauche oder Gülle, sowie entsprechende Abfüllanlagen können auch ohne einen engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einer Biogasanlage betrieben werden. Insofern würden Sie dann als JGS-Anlage gelten und die Anforderungen der Anlage 7 AwSV wäre anzuwenden.
Sachverständige und Behörden haben den DIHK auf die Prüfungen von Verdunstungskühlanlagen durch Sachverständige (öbuvS) aufmerksam gemacht, die dafür nicht von IHKs öffentlich bestellt wurden. In Abstimmung mit dem DIHK-Arbeitskreis Sachverständigenwesen hat der DIHK die beteiligten Handwerkskammern und Behörden darüber informiert, dass dies nicht zulässig ist. Das Bundesumweltministerium hat diese Auffassung bestätigt.
Nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider müssen Betreiber ihre Anlagen alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen. Derzeit werden entsprechende Prüfungen auch von Sachverständigen angeboten, die dafür nicht von einer IHK öffentlich bestellt wurden. Diese Prüfungen sind nach Auffassung des DIHK und des Bundesumweltministeriums nicht zulässig und wurden von ersten Landesbehörden abgelehnt.
Fehlerhafte Prüfungen sind nach § 19 der 42. BImSchV ordnungswidrig. Sollte von entsprechenden Anlagen ein Unfall verursacht werden, weist das Bundesumweltministerium auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen hin. Anlagenbetreiber sollten deshalb sicherstellen, dass sie ausschließlich für das Sachgebiet bestellte Sachverständige oder Inspektionsstellen Typ A beauftragen. Entsprechende Sachverständige werden im IHK-Sachverständigenverzeichnis (Link), Inspektionsstellen Typ A bei der DAkkS gelistet. Lassen Sie sich im Zweifelsfall die Eignung des Sachverständigen durch Vorlage seiner Bestellungsurkunde der IHK nachweisen!
Hintergrund:
Die Prüfung von Verdunstungskühlanlagen nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist entsprechend der Begriffsbestimmung im § 2 Nummer 18 der Verordnung den nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie den Inspektionsstellen Typ A vorbehalten. Prüfungen von anderen Sachverständigen, auch wenn sie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt wurden, sind daher nicht zulässig.
Auch eine öffentliche Bestellung durch eine IHK nach § 36 GewO für ein anderes Sachgebiet ist nicht ausreichend für eine Prüfungen nach § 14 der 42. BImSchV. Die besondere Sachkunde zur Überprüfung der Anlagen nach § 14 der 42. BImSchV erfordert laut Gesetzesbegründung hygienisch mikrobiologische Kenntnisse zur Beurteilung der Geeignetheit ergriffener Maßnahmen bei Überschreitungen des Referenzwertes beziehungsweise eines Prüf- oder Maßnahmenwertes. Auch Kenntnisse aus Schulungen nach VDI 2047, Blatt 1 und 2, reichen dazu allein nicht aus.
Prüfungen von Anlagen durch Sachverständige, die nicht für dieses Sachgebiet nach § 36 Gewerbeordnung bestellt wurden, sowie das Bewerben einer solchen Tätigkeit sind deshalb nicht zulässig. Derartige Prüfungen wären nach § 19 Nr. 14 der 42. BImSchV ordnungswidrig. Die entsprechende Werbung kann ggf. wettbewerbsrechtlich beanstandet werden.
Die BfU AG kann Ihnen gerne die Überprüfung Ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anbieten. Sprechen Sie uns an!
Die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG gratuliert Herrn Marco Kühn zur Anerkennung als Sachverständiger nach § 29b BImSchG. Dadurch werden die Bearbeitungskapazitäten der Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG im Bereich Anlagensicherheit weiter gestärkt, um die Anlagenüberwachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für unsere Kunden kurzfristig umsetzen zu können.
Der Titel des Sachverständigen geht mit nachgewiesener Fachkunde, Zuverlässigkeit und der Befähigung zur unabhängigen sicherheitstechnischen Beurteilung unterschiedlicher Anlagentypen einher. Eine Zusammenfassung des Leistungsportfolios von Herrn Kühn ist im Recherchesystem ReSyMeSa unter https://www.resymesa.de/resymesa/Sachverst/SachverstDetail?modulTyp=ImmissionsschutzSachverst&sachverstId=894 zu finden.
Herr Kühn steht somit für die Begutachtung bestehender Anlagen, für Sicherheitsbetrachtungen als Stellungnahmen oder Gutachten sowie Inspektionen gemäß der Störfall-Verordnung als Ansprechpartner in unserem Haus zur Verfügung.
Sachverständigenprüfung und Umsetzung der 42. BImSchV – Haben Sie an alles gedacht?
Seit Juli 2017 setzt die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) neue Maßstäbe für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
Diese Anlagen können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. Erklärtes Ziel der 42. BImSchV ist der Schutz der Mitarbeiter und der Bevölkerung vor diesen Auswirkungen und Folgen einer möglichen Legionellenausbreitung aufgrund des unkontrollierten Anlagenbetriebs von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
Gemäß § 14 der 42. BImSchV haben Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich der 42. BImSchV nach Inbetriebnahme der Anlagen regelmäßig alle fünf Jahre eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ergibt sich die jeweils erste Überprüfung anhand des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.
Fraglich ist, ob bereits bei der Inbetriebnahme von Anlagen nach dem 19. August 2017 (Inkrafttreten der Verordnung) eine externe Überprüfung durch einen (ö.b.u.v) Sachverständigen durchgeführt werden sollte, obwohl diese gemäß § 14 der 42. BImSchV erst binnen des regelmäßigen Überprüfungs-Zyklus (von fünf Jahren) zum ersten Mal prüfpflichtig wird.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt wird. Des Weiteren ist den Anforderungen der in Anlage 2 der 42. BImSchV genannten Checkliste „Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme“ nachzukommen. Diese enthalten allerdings ebenfalls keine Anforderungen an eine Inbetriebnahmeprüfung durch einen (ö.b.u.v) Sachverständigen.
Grundsätzlich gilt gemäß § 3 Abs. 1 der 42. BImSchV, dass Anlagen im Anwendungsbereich der 42. BImSchV so auszulegen, zu errichten und zu betreiben sind, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Für Anlagen im Anwendungsbereich existieren keine Zulassungsverordnungen oder Bauartprüfungen. Konformitätserklärungen und Zertifizierungen von Anlagen nach der VDI 2047-2, welche in manchen Fällen durch die Anlagenhersteller ausgestellt werden, sind ebenfalls hinterfragen, da die VDI 2047-2 keine Zertifizierungsprogramm, keine Checkliste von hygienerelevanten Merkmalen o.ä. enthält.
Ob bei der Inbetriebnahme die Abarbeitung einer Checkliste durch eine hygienisch fachkundige Person ausreichend ist, um den nach § 3 Abs. 1 der 42. BImSchV geforderten Betrieb nach dem Stand der Technik sicherzustellen, bleibt fraglich. Dass der Betreiber gebührende Sorgfalt hat walten lassen, kann ggf. durch das Hinzuziehen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bereits vor bzw. bei der Inbetriebnahme gewährleistet werden.
Eine Überprüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Inbetriebnahme einer Anlage ist gemäß § 14 der 42. BImSchV also keine direkte Betreiberpflicht, im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz in Verbindung mit der Anforderungen des Anlagenbetriebs nach dem Stand der Technik allerdings gegebenenfalls empfehlenswert.
Auf zahlreiche bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und BHKWs kommen höhere Anforderungen zu, die zu schwer überschaubaren betrieblichen Pflichten und zu Kosten für Nachrüstung oder Ersatz führen können.
Hintergrund: Bereits im Dezember 2015 wurde das EU-Luftreinhaltungspaket, unter anderem mit der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCP-Richtlinie), verabschiedet. Da die Umsetzungsfrist bereits Ende 2017 überschritten war, wurde entschieden, das Kapitel über mittelgroße Feuerungsanlagen nicht mit der geplanten neuen TA Luft umzusetzen, sondern in einer separaten neuen Verordnung, der neuen 44. BImSchV, zu regeln, die nun am 20. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Dies hat für die Vollzugsbehörden zudem den Charme, dass sich die 44. BImSchV nunmehr direkt an den Betreiber wendet und Anforderungen keiner behördlichen Anordnung mehr bedürfen.
Die 44. BImSchV richtet sich an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt sowie für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.
Es werden vor allem Grenzwerte für Ammoniak (§ 9 – bei Einsatz von SCR/SNCR-Verfahren), Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid sowie Schwefeldioxid festgelegt. Zusätzlich wurde die „Vollzugsempfehlung Formaldehyd“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in die 44. BImSchV eingearbeitet, die bereits seit Dezember 2015 die TA Luft ergänzt hatte.
Daneben kommen auf Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV sowohl organisatorische Pflichten (z.B. Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Anzeigepflicht) als ggf. auch materielle Pflichten in Form von technischen Nachrüstungen (ggf. der Erforderlichkeit einer Abgasreinigung) oder der Einrichtung von Messplätzen sowie Messtechnik zur Durchführung von geforderten Emissionsmessungen zu. Somit hat die neue Verordnung durchaus einen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von ca. 30.000 bis 40.000 relevanten Anlagen in Deutschland.
Für Neuanlagen oder bei Anlagenänderung gelten die Emissionsgrenzwerte bereits ab dem 20. Juni 2019. Für bestehende Anlagen werden diese grundsätzlich ab dem 01. Januar 2025 gültig. Bis dahin sind hier die geltenden Anforderungen der 1. BImSchV bzw. der TA Luft 2002 weiter gültig. Es sind jedoch unbedingt die Übergangsregelungen und Ausnahmemöglichkeiten zu beachten. Beispielsweise gilt der NOx-Grenzwert der TA Luft für bestehende Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2028 fort.
Bitte beachten Sie insb. folgende Anforderungen (Auszug) im Überblick:
- Anlagen im Anwendungsbereich unterliegen vor Inbetriebnahme der Registrierungspflicht (bzw. Anzeigepflicht) gegenüber der zuständigen Behörde.
- Der Betreiber hat vier Monate nach Inbetriebnahme der Feuerungsanlage eine Einzelmessung durchzuführen und einen Messbericht über die Ergebnisse zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
- Bestehende Anlagen im Anwendungsbereich sind bis zum 01. Dezember 2023 anzuzeigen.
- Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten der 44. BImSchV noch keine Einzelmessung durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Messung bis zum 20. Juni 2020 bzw. 20. Juni 2022 durchzuführen und einen Messbericht über die Ergebnisse zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
- Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich haben Aufzeichnungen zu Betriebsstunden, Art und Menge der verwendeten Brennstoffe, etwaigen Störungen oder Ausfällen der Abgasreinigungseinrichtungen und Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten zu führen.
- Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich haben Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung (auch SCR/SNCR-Anlagen), des Rußfilters (falls vorhanden), des Oxidationskatalysators (falls vorhanden) und der dauerhaften Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide bei Verbrennungsmotoranlagen zu führen.
Die Sachverständigen und Juristen der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Unternehmen bei der rechtskonformen Umsetzung aller Aufgaben und Pflichten im betrieblichen Umweltschutz. Hierzu bieten wir Ihnen auch gerne eine auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens angepasste Beratung bezüglich der Anforderungen der neuen 44. BImSchV an.
Am vergangenen Mittwoch hat das Bundeskabinett die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit der Verordnung voraussichtlich am 17.05.2019 befassen. Die Zustimmung gilt als sicher, sodass die Verordnung voraussichtlich noch in diesem Frühjahr in Kraft treten wird.
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll „elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen“ die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Damit sind sogenannte E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller gemeint, deren Nutzung schon heute auf Gehwegen und Straßen in vielen deutschen Städten zu beobachten ist. Bislang stellt das Fahren mit einem solchen Elektriokleinstfahrzeug eine Ordnungswidrigkeit dar.
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung
- erreichen bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h,
- verfügen über eine Lenk- oder Haltestange,
- haben eine Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen) und
- benötigen eine Versicherungsplakette.
Für Elektrokleinstfahrzeuge gilt es zunächst vorrangig, eine allgemeine Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt zu erhalten.
Um kostspielige Produktrückrufe zu vermeiden, sollten Sie Ihr Elektrokleinstfahrzeug zudem einem umfassenden Produkt-Compliance-Check (bspw. CE-Konformität, REACH, RoHS, RAPEX) unterziehen
Die BfU AG verfügt über eine langjährige Erfahrung bei der rechtssicheren Markteinführung von Produkten auf dem deutschen und europäischen Markt. Gerne helfen wir Ihnen dabei, den deutschen Markt mit Ihrem Elektrokleinstfahrzeug zu erobern.
Aufgrund verschiedener nationaler und europäischer Vorgaben besteht für Anlagenbetreiber mittlerweile eine Vielzahl wiederkehrender Berichtspflichten. Vor diesem Hintergrund möchten wir an die Vorbereitung folgender (diesjähriger) Berichte erinnern:
- Berichtspflicht nach E-PRTR-Verordnung (Frist: 31. Mai 2019):
Nach der E-PRTR-Verordnung (European Pollutant Release and Transfer Register) bestehen für bestimmte Tätigkeiten (bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte) jährliche Berichtspflichten (Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Gewässer, Boden, Verbringung von Abfällen, Verbringungen von Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist). Die Übermittlung des PRTR-Berichts erfolgt online mit dem Datenerfassungssystem BUBE-online. Die Abgabefrist ist jeweils der 31. Mai des Folgejahres, aktuell der 31. Mai 2019.
- Lösemittelbilanz nach 31. BImSchV:
Die Einhaltung der Anforderungen der 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung von Lösemitteln) ist in der Regel jährlich durch eine Lösemittelbilanz nachzuweisen. Lösemittelbilanzen sind bei schwerwiegenden Mängeln auf Anweisung der Behörde von zugelassenen Überwachungsstellen oder Sachverständigen für Genehmigungsverfahren aufstellen zu lassen.
- Ergebniszusammenfassung IE-Anlagen Emissionsüberwachung:
Betreiber von IE-Anlagen sind gemäß § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, der zuständigen Genehmigungsbehörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstiger Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen (gemäß § 6 Abs. 1, Nr. 1 BImSchG) zu überprüfen, vorzulegen.
- Ergebniszusammenfassung IZÜV Emissionsüberwachung:
Für Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach IZÜV (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung) besteht gem. § 7 IZÜV grundsätzlich ebenfalls eine jährliche Berichtspflicht der Ergebnisse der Emissionsüberwachung.
- Berichtspflichten nach Abwasserverordnung (Frist: 31. März 2019):
Für Betreiber bestimmter Einleitungen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nr. 3 der Abwasserverordnung zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen (innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres).
Neue Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (44. BImSchV) regelt erstmals direkt Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Der Umweltausschuss des Bundestages hat am 17.10.2018 dem Entwurf der Bundesregierung für eine Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) zugestimmt. Die 44. BImSchV soll europäische Vorgaben umsetzen (sog. MCP-Richtlinie, EU 2015/2193) und bestimmt hierzu neue Minderungsziele und Grenzwerte insbesondere für Stickoxide, Schwefeloxide, Staub und Formaldehyd und geht dabei z. T. über das Mindestschutzniveau der MCP-Richtlinie hinaus.
Die 44. BImSchV betrifft dabei genehmigungsbedürftige Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung < 50 MW, aber auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit ≥ 1 MW Feuerungswärmeleistung, ersetzt diesbezüglich die TA Luft und ändert demzufolge auch die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV).
Für bestehende Anlagen gelten bestimmte Anforderungen, wie z. B. hinsichtlich Messanforderungen (ggf. jährlich oder auch kontinuierlich), teilweise direkt nach Inkrafttreten. Andere Anforderungen, insbesondere neue Grenzwertregelungen, sind erst wesentlich später, i. d. R. frühestens ab 01.01.2025 (vgl. §§ 9 bis 17 44. BImSchV) verbindlich. Bis dahin gelten die Anforderungen der aktuellen TA Luft bzw. der 1. BImSchV bei bestehenden Anlagen weiter.
Allerdings gibt es Sonderregelungen. Für erdgasbetriebene Magergasmotoranlagen gilt beispielsweise gemäß § 38 Abs. 5 sofort mit Inkrafttreten der Verordnung ein NOx-Grenzwert von 0,25 g/m3, der dann ab 01.01.2025 auf 0,10 g/m3 abgesenkt wird. Damit geht der deutsche Verordnungsgeber deutlich über die Anforderungen aus der europäischen MCP-Richtlinie hinaus.
Für Neuanlagen gelten die Anforderungen der neuen 44. BImSchV (z. B. NOX-Grenzwert für Gaskessel 0,10 g/m3) dann natürlich sofort.
Aber auch für bestehende Anlagen gibt es für spezielle Regelungen bspw. bei sog. Mischfeuerungen, bei Betrieb von Abgasreinigungsanlagen und hinsichtlich Ableitbedingungen (Schornsteinhöhen) in den §§ 18 bis 20 keine Übergansfristen!
Allerdings hat man sich bei Anlagen, die aufgrund schärferer Stickoxidgrenzwerte mit SCR oder SNCR-Abgasreinigungen ausgerüstet werden müssen, dazu entschlossen keine kontinuierlichen Ammoniakmessungen (Grenzwert 30 mg/m3) mehr zu fordern (siehe 2. Referentenentwurf zur neuen TA Luft aus 2017), sondern geeignete qualitative Messeinrichtungen (z. B. NOx-Sensoren) zuzulassen.
Hervorzuheben ist, dass die 44. BImSchV, anders als die TA Luft, für den Betreiber unmittelbar wirksam wird. Ausnahmen können jedoch nach § 32 in bestimmten Fällen auf Antrag gewährt werden. Interessant sind auch die in § 35 genannten Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Da sich die teilweise sehr differenziert zu betrachtende neue 44. BImSchV direkt an den Betreiber wendet, ist eine intensive Auseinandersetzung mit den diversen Anforderungen, wie bspw.
- bestimmte Messaufgaben,
- Registrierungspflichten
- Überwachungs- und
- Dokumentationspflichten
Für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern besteht gemäß § 13 der 42. BImSchV die Pflicht diese Anlagen anzuzeigen. Neuanlagen sind spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser anzuzeigen. Bestandsanlagen sind spätestens bis zum 19. August 2018 anzuzeigen. Als Bestandsanlage gelten alle Anlagen, die vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommen wurden.
Die erforderlichen Angaben der Anzeige nach § 13 der 42. BImSchV sind im onlinebasierten länderübergreifenden Datenbanksystem „KAVKA“ einzugeben. Schriftliche Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV sollen grundsätzlich keine Gültigkeit entfalten. Hierbei handelt es sich aber um einen bisher nicht rechtsverbindliche Aufforderung der Behörden. Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider können sich ab sofort im Datenbanksystem registrieren.
Es gilt zu beachten, dass das Datenbanksystem derzeit noch in einer Testphase geführt wird und im Datenbanksystem eingegebene Anzeigen noch keine Gültigkeit entfalten. Spätestens ab dem 19.07.2018 bzw. sobald die Testphase des Datenbanksystems beendet wurde (wird im Datenbanksystem kenntlich gemacht), können Anzeigen auch wirkungsvoll ein- und abgegeben werden. Wir empfehlen, bei einer nicht rechtzeitig hergestellten Funktionsfähigkeit des Systems KAVKA die Anzeige der Behörde schriftlich mit entsprechendem Nachweis der fristgerechten Einreichung zur Verfügung zuzustellen.
Das Datenbanksystem finden sie unter folgendem Link: https://kavka.bund.de/
Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Eingabe der Daten in das Datenbanksystem. Darüber hinaus können unsere hygienisch fachkundigen Personen Sie insbesondere auch bei folgenden Tätigkeiten im Rahmen der betrieblichen Umsetzung der 42. BImSchV unterstützen:
- Compliance Check der bisher durchgeführten Maßnahmen (z.B. regelmäßige Laboruntersuchungen, betriebsinterne Anlagenprüfungen, Form und Inhalt des Betriebstagebuchs) auf Konformität mit den Anforderungen der 42. BImSchV
- Prüfung des Anwendungsbereichs (Wird Ihre Anlage von der 42. BImSchV erfasst?)
- Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (Risikoermittlung und -bewertung hygienischer Risiken)
- Erstellung einer Betriebsanweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
– Wesentliche Handlungserfordernisse –
Die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert seit dem 01. August 2017 bundeseinheitlich die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
– Wesentliche Handlungserfordernisse –
Die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert seit dem 01. August 2017 bundeseinheitlich die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Damit sind die in der Vergangenheit gültigen länderspezifischen Regelungen der VAwS nicht mehr anwendbar. Aufgrund der bisherigen Diversität der länderspezifischen Regelungen ergibt sich mitunter eine größere Bandbreite an konkretem Handlungsbedarf. Nachfolgend möchten wir Ihnen kurz einige Inhalte der AwSV vorstellen, aus denen ein Handlungsbedarf resultieren kann:
- Neben den bekannten Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 gibt es nun auch „allgemein wassergefährdende Stoffe“, für deren Handhabung nun ggf. Anforderungen zu beachten sind.
- Es ergeben sich teilweise Änderungen der Schwellenwerte für die Ermittlung der Gefährdungsstufe, die sich aus der Anlagengröße in Kombination mit der Wassergefährdungsklasse ergibt.
- Neu ist auch, dass für alle Anlagen eine Anlagendokumentation (Anlagenkataster) unabhängig von der Gefährdungsstufe und dem Standort (innerhalb / außerhalb eines Schutzgebietes) zu erstellen ist. Neben der Anlagendokumentation ist auch eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan vorzuhalten sowie das Betriebspersonal anhand dieser Betriebsanweisung regelmäßig zu unterweisen.
- Eine weitere Anforderung ist der Rückhalt von Lösch-, Kühl- und Berieselungswasser im Falle eines Brandereignisses nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll die Konzeptionierung der Löschwasserrückhaltung in Zukunft im Zuge einer Novellierung der AwSV in einem neuen Anhang 8 beschrieben werden, der die Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung gemäß § 20 AwSV konkretisieren soll. Ob ggf. auch eine Novellierung der TRwS 779 oder alternativ eine vollständige neue TRwS zu dieser Thematik geschaffen werden soll, ist noch offen.
Unsere Ingenieure und Sachverständigen nach AwSV unterstützen Sie gerne bei der Ermittlung des Maßnahmenbedarfs und Planung der Maßnahmensetzungen. Folgende Leistungen können wir Ihnen u.a. anbieten:
Prüfung der Anlagen durch einen Sachverständigen nach § 46 AwSV
Bestandsaufnahme der Anlagen im Geltungsbereich der AwSV
Überprüfung/Revision der Anlageneinstufungen nach § 39 AwSV/Prüfung bestehnder Anlagen auf Konformität mit der AwSV
Überprüfung bestehender Prüffristen nach AwSV
Erstellung einer Anlagendokumentation (Anlagenkataster) gem. § 43 AwSV
Erstellung von Betriebsanweisungen nach AwSV
Beurteilung der vorhandenen Löschwasserrückhaltung und Ermittlung ggf. erforderlicher Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Löschwasserrückhaltevolumens nach § 20 AwSV