Die TA Luft regelt als zentrale Verwaltungsvorschrift die Reduzierung von Emissionen und Immissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die aktuelle Fassung der TA Luft aus 2002 entspricht nicht mehr vollständig dem Stand der Technik und bildet auch nicht mehr die europäischen Anforderungen an den Emissions- und Immissionsschutz (IED-Richtlinie) ab. Seit 2014 befasst sich die Bundesregierung daher mit einer Novellierung der TA Luft und wollte diese ursprünglich bereits in 2017 einführen, jedoch kam es zu entsprechenden Verzögerungen. Die aktuellen Entwicklungen lassen eine baldige Einführung der novellierten TA Luft, voraussichtlich im Herbst diesen Jahres, vermuten.
Ausgehend vom im Dezember 2020 durch die Bundesregierung beschlossenen Entwurf der TA Luft wurden im Mai 2021 durch den Bundesrat über 200 Änderungen am Entwurf der TA Luft vorgeschlagen. Sollten die vom Bundesrat angestrebten Änderungen von der Bundesregierung umgesetzt werden, ist mit einer baldigen Einführung der neuen TA Luft zu rechnen. Einige der wichtigsten geplanten Neuerungen, die mit der Novellierung der TA Luft einhergehen, finden Sie nachstehend im Überblick:
- Umsetzung / Integration verschiedener BVT-Schlussfolgerungen und Vollzugsempfehlungen der Ländern (LAI)
- Anpassungen der Emissions- und Immissionsregelungen an europäische Vorgaben (IED-Richtlinie)
- Aufnahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang zur TA Luft
- Regelung naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (u.a. zu Stickstoff- und Säureeinträgen in Gebiet mit gemeinschaftlicher Bedeutung)
- Aufnahme von Regelungen zum Anwohnerschutz vor störenden Gerüchen durch Tierhaltungsanlagen und Anforderungen an die Reduzierung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus Tierhaltungsanlagen
- Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen; Aufnahme eines Bagatellmassenstroms für Dioxine / dioxinähnliche Substanzen
- Vollständige Neufassung der Anforderungen und des Verfahrens an die Schornsteinhöhenberechnung
Die Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen bedeutet, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren in vielen Fällen zukünftig häufiger Ausbreitungsrechnungen für Luftschadstoffe erstellt und den Genehmigungsbehörden vorgelegt werden müssen.
Die Neufassung des Verfahrens zur Bestimmung von Schornsteinhöhen sieht die Anwendung der VDI 3781 Blatt 4 (Juli 2017) vor. Weiterhin sollen zur Bestimmung der Schornsteinhöhe auch stationäre Ausbreitungsrechnungen durchgeführt werden, um die bodennahe Konzentration von emittierten Luftschadstoffen zu ermitteln. Dabei dürfen bestimmte bodennahe Konzentrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. Im Einzelfall müssen ggf. auch vorhandene Emissionsquellen bei der Schornsteinhöhenberechnung im Rahmen einer Abgasfahnenüberlagerung berücksichtigt werden. Diesbezüglich gibt es auch Neuerungen zur Ermittlung des Immissionsniveaus. Damit können standortabhängig zukünftig ein höheres Immissionsniveau und damit größere Schornsteinhöhen resultieren, als nach dem bisherigen Berechnungsverfahren der TA Luft aus dem Jahr 2002.
Die Novelle der TA Luft kann viele Fragen beim Betreiber aufwerfen. Die vom Bundesrat eingebrachten Änderungen am Entwurf der neuen TA Luft zur Aufnahme von „Soll“-Bestimmungen bei der Schornsteinhöhenberechnung lassen des weiteren Auslegungs- und Interpretationsspielraum bei den Behörden offen. Es zeichnet sich also ab, dass die praktische Umsetzung der TA Luft (insbesondere bei der Schornsteinhöhenberechnung) vielfach eine Einzelfallbetrachtung voraussetzt und standardisierte Verfahren nicht anwendbar sein werden.
Sollten in Ihrem Unternehmen in naher Zukunft Neu- oder Änderungsgenehmigungen geplant sein, empfiehlt sich eine frühzeitige Berücksichtigung der Anforderungen der neuen TA Luft. Gerne unterstützen wir Sie bei diesbezüglichen Fragen und Planungen. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen zur Verfügung.
Gerne möchten wir Sie an die diesjährige Überprüfungsfrist für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern nach § 14 der 42. BImSchV erinnern.
Gemäß § 14 der 42. BImSchV besteht für den Betreiber von Verdunstungskühlanalgen, Kühltürmen und Nassabscheidern die Pflicht, diese Anlagen nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Anlagen soll durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A vorgenommen werden. Im Rahmen der Überprüfung wird die Anlage durch den Sachverständigen in Bezug auf den hygienischen Zustand und die korrekte Umsetzung der sich aus der 42. BImSchV ergebenden Anforderungen und Betreiberpflichten beurteilt. Der abschließende Prüfbericht wird dem Betreiber und der Behörde ausgestellt.
Alle Bestandsanlagen, die nach dem 19. August 2013 und vor dem 19. August 2015 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 14 der 42. BImSchV bis spätestens 19. August 2021 durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Die BfU AG kann Ihnen die Überprüfung Ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme oder Nassabscheider durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anbieten. Sprechen Sie uns an!
Am 16.12.2020 wurde der aktuelle Entwurf der TA Luft 2021 durch das Bundeskabinett beschlossen. Im Folgenden bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. Ein endgültiger Beschluss der neuen TA Luft wird bereits für März 2021 erwartet. Vor diesem Hintergrund möchten wir über maßgebliche geplante Neuerungen informieren.
Die technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist ein Regelwerk zum BImSchG mit dem Ziel, Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen zu minimieren, um den Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft sowie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.
Die aktuell gültige Version der TA Luft ist aus dem Jahr 2002. Da im Laufe der Jahre nicht nur neue Regelwerke der EU umgesetzt und Vollzugsempfehlungen der Länder ausgesprochen wurden, sondern sich auch der Stand der Technik deutlich weiterentwickelt hat, ist eine Überarbeitung und Anpassung der TA Luft erforderlich.
Aufgrund der vielseitigen Entwicklungen der letzten 20 Jahre sind einige umfangreiche Neuerungen geplant. Im Wesentlichen können folgende zentrale Aspekte festgehalten werden:
- Aufnahme von BTV-Schlussfolgerungen: Die in den Schlussfolgerungen enthaltenen Informationen werden in den Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 6.2 der TA Luft 2021 umgesetzt.
- Nr. 3.6: erweiterte Pflichten in der Betriebsorganisation (u.a. nachweisbar durch eine Zertifizierung nach EN ISO 14001 oder EMAS 1221/2009/EG)
- Erweiterung der naturschutzrechtlichen Belange (Kapitel 4)
- Nr. 4.5.1: Verschärfung der Schadstoffdepositionswerte (u.a. Aufnahme von Dioxinen, Furanen und polychlorierten Biphenylen
- Nr. 4.6.1.1: Geänderte Irrelevanzregeln und abgesenkte Bagatellmassenströme (bei deren Überschreitung die Bestimmung von Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren erforderlich wird)
- Erweiterung der Vorsorgeanforderungen (Kapitel 5)
- Nr. 5.2.6: neue Anforderungen an technische Ausrüstungsgüter – Anpassung an den Stand der Technik
- Nr. 5.2.7.1.1: Neuaufnahme oder Reklassifizierung besonders gesundheitsschädlicher Stoffe, die nach aktuellem Wissenstand krebserregend, reproduktionstoxisch oder keimzellmutagen sind oder sein könnten
- Nr. 5.2.11: neue Regelungen zu Energieeffizienz und Einsatzstoffen (u.a. nachweisbar durch Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001)
- Nr. 5.2.9: Neuaufnahme von Bioaerosolen
- Nr. 5.3: Messungen müssen i.A. wie in der TA Luft 2002 weiterhin alle drei Jahre durchgeführt werden. Es sind jedoch in den Kapiteln der speziellen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten (Nr. 5.4) in einigen Fällen verkürzte Fristen vorgesehen.
- Nr. 5.4: Aufnahme neuer Anlagenarten und teilweise deutliche Verschärfungen in den Regelungen für besondere Anlagentypen
- Anhänge
- Anhang 2: Änderung der Ausbreitungsrechnung zur Schornsteinhöhenermittlung
- Anhang 7: Neuaufnahme der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL zur einheitlichen Bewertung und Regulierung der Geruchsimmissionen
- Einbezug von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Anhang 8) und Stickstoffdepositionen (Anhang 9)
Nach Beschluss der TA Luft 2021 werden für die nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen einige Änderungen und teilweise deutlich verschärfte Anforderungen aufkommen. Die TA Luft ist zwar als Verwaltungsvorschrift zunächst lediglich für die Behörde bindend, jedoch sind die Anforderungen im Genehmigungsverfahren bzw. mittels nachträglicher Anordnung bei den Betreibern einschlägig.
Die BfU empfiehlt den Betreibern, sich frühzeitig mit dem Novellierungsentwurf der TA Luft auseinanderzusetzen, um die betriebliche Planung dementsprechend ausrichten zu können. In diesem Zusammenhang sind auch Übergangsfristen zu eruieren.
Aufgrund verschiedener nationaler und europäischer Vorgaben sehen sich Anlagenbetreiber mittlerweile mit einer Vielzahl wiederkehrender Berichtspflichten konfrontiert. Die Beachtung und Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist dringend zu empfehlen, da eine nicht fristgerechte Abgabe von Berichten einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand erfüllen kann. Zudem stehen Berichtsinhalte nach dem Umwelt-Informationsgesetz interessierten Kreisen zur Verfügung oder können im Einzelfall Rechtsverstöße offenlegen.
Im Folgenden fassen wir die wichtigsten gesetzlichen Berichtspflichten zusammen:
- Emissionserklärung Anlagen i.S.d. 11. BImSchV (nächster Termin: 31. Mai 2021):
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, welche in § 1 der 11. BImSchV benannt sind, ist im Abstand von 4 Jahren eine Emissionserklärung abzugeben. Die Abgabe erfolgt bundeseinheitlich digital über das Programm BUBE-online (Betriebliche Umweltdaten-Bericht-Erstattung). Der nächste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Jahr 2020, die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Es empfiehlt sich daher bereits in 2020 die notwendige Datengrundlage zu schaffen (Betriebszeiten, Stoffdurchsätze, Messwerte).
- Ergebniszusammenfassung IE-Anlagen Emissionsüberwachung (jährlich):
Betreiber von IE-Anlagen sind gemäß § 31 BImSchG verpflichtet, der zuständigen Genehmigungsbehörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstiger Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen (gemäß § 6 Abs. 1, Nr. 1 BImSchG) zu überprüfen, vorzulegen.
- Ergebniszusammenfassung IZÜV Emissionsüberwachung (jährlich):
Für Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach IZÜV (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung) besteht gem. § 7 IZÜV ebenfalls eine jährliche Berichtspflicht der Ergebnisse der Emissionsüberwachung.
- Berichtspflicht nach E-PRTR-Verordnung/ 13. Bzw. 17 BImSchV (jährlich – 31. Mai 2021):
Nach der E-PRTR-Verordnung sowie der 13. BImSchV (bzw. 17. BImSchV für abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen) bestehen ebenfalls jährliche Berichtspflichten über die Emissionen.
Die Übermittlung des PRTR- sowie GFA-Berichts erfolgt, analog zur Emissionserklärung, online mit dem Datenerfassungssystem BUBE-online. Die Abgabefrist für die jährlichen Berichtspflichten ist jeweils der 31. Mai des Folgejahres, aktuell der 31. Mai 2020.
- Lösemittelbilanz nach 31. BImSchV (jährlich):
Die Einhaltung der Anforderungen der 31. BImSchV (Lösemittelverordnung) ist in der Regel jährlich durch eine Lösemittelbilanz nachzuweisen. Lösemittelbilanzen sind bei schwerwiegenden Mängeln auf Anweisung der Behörde von zugelassenen Überwachungsstellen oder Sachverständigen für Genehmigungsverfahren aufstellen zu lassen.
- Berichtspflichten für emissionshandelspflichtige Anlagen (jährlich):
Auch für die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind jährliche Berichtspflichten bindend. Zu nennen sind hier neben der Mitteilung zum Betrieb (MzB) nach § 22 ZuV 2020 (Abgabe jeweils zum 31. Januar des Folgejahres) die Abgabe des verifizierten und auf Basis eines Überwachungsplans erstellter Emissionsberichts (jeweils zum 31.03. des Folgejahres) bei der DEHSt. Im Hinblick auf die endende 3. Handelsperiode und die 2021 beginnende 4. Handelsperiode ergeben sich allerdings Änderungen dadurch, dass eine MzB für das Jahr 2020 nicht mehr erforderlich ist, jedoch jährlich ein sogenannten Zuteilungsdatenbericht zu erstellen und jetzt auch zu verifizieren ist mit der Frist 31.03. des Folgejahres (in 2021 mit der Besonderheit, dass die Jahre 2019 und 2020 zu berichten sind). Für diesen Zuteilungsdatenbericht muss auch ein von der DEHSt genehmigter Methodenplan vorliegen. Hinsichtlich der kontinuierlichen Überprüfung der Überwachungsmethoden (Überwachungsplan und Methodenplan) sind Anlagenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zudem dazu verpflichtet, turnusmäßig einen sog. Verbesserungsbericht zu erstellen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe der jeweiligen Berichte und koordinieren den Dialog mit der Behörde oder einer Prüfstelle.
Am 5. Juni 2020 wurde der Vorschlag zur Änderung der 4. BImSchV vom Bundesrat beschlossen und der Bundesregierung vorgelegt. Diese hat die geplanten Regelungen am 31. August 2020 unverändert in den Referentenentwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ übernommen. Die 4. BImSchV regelt, welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen und welche Genehmigungsverfahren anzuwenden sind. Entsprechende Anlagen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die überarbeitete Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Hintergrund dieser Änderungsverordnung ist der Umstand, dass silikonverarbeitenden Anlagen immer häufiger, neben der klassischen Methode mit Schwefel, ein halogeniertes peroxidisches Vernetzungsmittel zur Vulkanisation von Silikonkautschuk einsetzen. Während dieses Prozesses können unbeabsichtigt polychlorierte Biphenyle (PCB) entstehen und emittieren. PCB stellen organische Chlorverbindungen dar, welche giftig und krebserregend sind. Zudem sind sie sehr langlebig, persistent und lipophil, weshalb es häufig zu einer Bioakkumulation kommt. In Deutschland sind sie seit 1989 und weltweit mit Inkrafttreten des Stockholmer Übereinkommens verboten. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 0,1 % des verwendeten halogenierten Peroxids zu PCB umgewandelt wird, was abhängig von Größe und Durchsatz der Anlage einer jährlichen Emission von ungefähr einem Kilogramm entspricht. Es wurden hohe Belastungen mit PCB an diversen Standorten gemessen und in Nordrhein-Westfahlen kam es sogar zu Niederschlägen von weißen Partikeln unmittelbar angrenzend an eine silikonverarbeitende Anlage.
Aktuell weist Anhang 1 der 4. BImSchV lediglich Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen aus (Nr. 10.7). Somit besteht für Anlagen mit Verwendung anderer Vernetzungsmittel bislang keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit. Da jedoch diese Anlagen besonders schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen und Nachbarschaft und Allgemeinheit gefährden können, sind sie laut Bundesrat in den Anhang 1 der 4. BImSchV aufzunehmen. So soll eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erzielt werden, in dem diese Anlagen direkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, und damit einhergehend auch den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), unterliegen. Des Weiteren steuert die Verordnung bedeutsam zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, besonders durch die Steigerung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.
Betreiber von Anlagen, die bislang nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren, müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV ihren Anlagenbetrieb gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigen, wobei Anzeigekosten bei der zuständigen Behörde entstehen. Innerhalb weiterer zwei Monate nach Erstattung der Anzeige müssen erforderliche Unterlagen bezüglich des Anlagenbetriebs erbracht werden. Eine Verfahrensumstellung hinsichtlich chlorfreier Vernetzungsmittel wird durch das Immissionsschutzrecht damit nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Stand der Technik zu betreiben, wodurch es insbesondere zu Grenzwertfestlegungen kommen kann (TA Luft, BVT) und ggf. zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen (über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG ggf. auf Basis orientierender Messungen). Sind Grenzwerte festzulegen, haben auch entsprechende wiederkehrende Überwachungsmessungen durch eine nach den §§ 26, 29 BImSchG zugelassene Messstelle zu erfolgen.
Die Errichtung einer Anlage mit Verwendung halogenierter Peroxide, nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, bedarf ebenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Welches Verfahren hierzu angewendet wird, hängt von der beabsichtigten Verarbeitungsmenge pro Stunde ab.
Aktualisierung Dezember 2020:
In Zeiten der städtebaulichen und auch ländlichen Verdichtung tritt das Problem der nachbarschaftlichen Interessenskonflikte zukünftig immer stärker in den Vordergrund. Hier spielt vor allem das Thema Lärm eine zunehmend bedeutendere Rolle. Unternehmen sind angehalten, ihren betrieblichen Lärm intensiv zu managen, beurteilen, bewerten und ggf. zu mindern.
Die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG ist vom Land Hessen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) für die in Absatz V (Geräusche) bezeichneten Tätigkeiten als sachverständige Stelle bekannt gegeben worden.
Eine Veröffentlichung der Bekanntgabe kann über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige RESYMESA eingesehen werden.
Voraussetzung für die Notifizierung als Messstelle ist die seitens der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)) bescheinigte Kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 zur Durchführung von Prüfungen im Bereich Ermittlung von Geräuschen, Bestimmung von Geräuschen in der Nachbarschaft im Fachmodul Immissionsschutz (Bescheid vom 10.08.2020 der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)).
Mit der Akkreditierung und Notifizierung wird die langjährige Erfahrung der Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG in der messtechnischen Erfassung und Ermittlung von Lärmemissionen und -immissionen (z. B. zur Erfüllung der Auflagen von Genehmigungsbescheiden, Ermittlung der Geräuschvorbelastung sowie der Geräusche durch Baulärm, gewerbliche und industrielle Anlagen) nochmals bestätigt und hervorgehoben.
Die BfU Dr. Poppe AG steht Ihnen somit als zuverlässiger und erfahrener Partner in allen Fragen des Monitorings von Geräuschemissionen (z.B. in Form von schalltechnischen Messungen oder Gutachten) zur Verfügung.
Unsere Leistungen für Sie umfassen:
- Identifizierung relevanter Lärmquellen und Aufstellung eines Messplans
- messtechnische Erfassung einzelner Geräuschquellen, Geräuschquellengruppen, genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen aus Industrie und Gewerbe, Sport und Freizeit, sowie von Arbeitsplätzen (im Innen- und Außenbereich) und von Baustellenlärm
- Ermittlung Schallleistungspegel von Maschinen, Geräten oder Anlagen, Messung des Halleninnenpegels (u. a. für die Kennzeichnungspflicht gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und bei CE-Kennzeichnung)
- Geräuschmessungen an rechtlich festgelegten Immissionsorten in der Anlagenumgebung, sowie an Ersatzmesspunkten
- Erstellen eines Messberichts
- Erstellung von vollständigen Lärmkatastern für Gewerbe- und Industriebetriebe (inklusive Lärmkatasterkarten)
- Aufbau eines digitalen Modells mit dem Programm CadnaA und Durchführung einer überschlägigen oder detaillierten Ausbreitungsrechnung (Lärmprognose) gemäß TA Lärm bzw. anderer einschlägig gültiger Normen
- Erstellung von Schallgutachten mit Darstellung der Ergebnisse in Form von Tabellen und Rasterkarten
- Berechnung Beurteilungspegel von Straßen- oder Schienenverkehrsanlagen
- Messung und Beurteilung der Immissionen tieffrequenter Geräusche
- Beratung und Begutachtung zum Schallschutz in der Bauleitplanung, Lärmminderungsplanung, Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen, Berücksichtigung von Gewerbe-, Verkehrs-, Sport- und Freizeit-Lärm
- Empfehlung von Lärmschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, Schallmessung nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Beratung und Dimensionierung von Schallschutzeinrichtungen und Lärmminderungsmaßnahmen
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Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) wurde im Juli 2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPModG) umfassend geändert. Mit dem am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündeten und einen Tag später in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurden die bundesrechtlichen Vorschriften über die UVP an die Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie (Richtlinie 2014/52/EU) angepasst.
Gemäß Gesetzesentwurf sollte die europarechtlich bedingte Novelle zum Anlass genommen werden, die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) insgesamt zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten, ohne dabei qualitative Abstriche von den Anforderungen vorzunehmen.
Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es nach wie vor im Rahmen einer wirksamen Umweltvorsorge, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei behördlichen Entscheidungen über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen.
Neben der Erweiterung und Modifizierung der Merkmale eines Vorhabens in Anlage 3 zum UVPG (nunmehr Berücksichtigung des Flächenschutzes, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, der Energieeffizienz, der Unfall- und Katastrophenrisiken sowie des Kriteriums des Zusammenwirkens mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben) finden sich inhaltlich insbesondere Konkretisierungen zur Durchführung der UVP-Vorprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Der Inhalt bzw. Angaben, die der Vorhabenträger zur Vorbereitung der Vorprüfung bei Neu- und Änderungsvorhaben vorzulegen hat, sind nunmehr in einer eigenständigen Anlage 2 zum UVPG geregelt.
Die Unterscheidung zwischen Vorhaben, für die eine unbedingte UVP-Pflicht besteht und solchen, bei denen die UVP-Pflicht vom Ergebnis einer Vorprüfung abhängt, bleibt unverändert bestehen. Es wird jedoch nun klarer und detaillierter differenziert zwischen Neuvorhaben (§§ 6 und 7 UVPG) und Änderungsvorhaben (§ 9 UVPG).
Die §§ 10 bis 13 UVPG regeln detailliert die UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben. Eine UVP-Pflicht besteht nun auch für gleichartige und in engem Zusammenhang stehende Vorhaben, welche nacheinander realisiert werden („hinzutretende kumulierende Vorhaben“) und gemeinsam die entsprechenden Größen- und Leistungswerte überschreiten.
Gänzlich neu eingeführt wird in § 16 UVPG in Verbindung mit Anlage 4 der Begriff des „UVP-Berichts“, welcher vom Vorhabensträger anstelle der ehemals im UVP-Verfahren zu erbringenden Unterlagen vorzulegen ist.
Fazit:
Die fachliche Praxis zeigt, dass die Anforderungen an Inhalt, Umfang und Detailtiefe der durch den Vorhabensträger zu liefernden Informationen deutlich gestiegen sind. Es lässt sich zudem feststellen, dass die teilweise sehr umfangreichen Formulierungen des Gesetzestextes nicht die ursprünglich gewünschte höhere Anwenderfreundlichkeit liefern.
Insbesondere in Ermangelung entsprechender Vorgaben in Form angepasster Leitfäden oder Musterberichte stellt sich die Kommunikation mit den Behörden im Vorfeld der UVP-(Vor-) Prüfung als wesentlich für eine zielführende erfolgreiche Berichterstellung dar. Gemäß § 15 UVPG muss die zuständige Behörde den Vorhabensträger über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die im UVP-Bericht gemacht werden müssen, unterrichten und beraten.
Wir unterstützen Sie gern sowohl bei der erforderlichen Kommunikation mit den Behörden im Vorfeld als auch bei der Unterlagenerstellung im Rahmen einer Umweltverträglichkeits (vor-)prüfung.
Nur Kaminhöhen, die nachweislich dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (TA Luft 2002) müssen nach der neuen TA Luft nicht nach behördlicher Anordnung angepasst werden!
Unternehmen, die Emissionen aus Produktionsprozessen oder Verbrennungsanlagen ableiten und Vorsorgegrenzwerten nach dem Immissionsschutzrecht unterliegen (BImSchG-Anlage), müssen hierfür Schornsteine oder Kamine nach dem Stand der Technik errichten. In Genehmigungsverfahren oder im Rahmen der behördlichen Überwachung ist jeweils zu prüfen, ob die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Kaminhöhen, Abluftgeschwindigkeiten, Abstände, usw. entsprechend berücksichtigt sind. Behörden fordern dementsprechend häufig die Vorlage von entsprechenden Gutachten.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen (Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV) werden in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002) Anforderungen an die Ableitbedingungen von Abgasen bzw. Abluft formuliert. Hiernach sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet wird. Seit längerem steht nun bereits eine Novellierung der TA Luft in den Startlöchern. Dies umfasst ebenfalls eine Änderung des Kapitels 5.5 zur Ableitung von Abgasen und damit die Bestimmung der Schornsteinmindesthöhe.
Bisher fand die Ermittlung der Schornsteinmindesthöhe über die Anwendung eines Nomogramms unter Berücksichtigung von Bebauung, Bewuchs und Geländeform statt. Die beiden Grundsätze des „ungestörten Abtransports der Abgase mit der freien Luftströmung“ sowie einer „ausreichenden Verdünnung der Abgase“ bleiben auch im aktuellen Entwurf zur neuen TA Luft (Stand: 17.07.2018) bestehen. In der novellierten Fassung soll jedoch eine Konkretisierung der beiden Grundsätze durch eine Anpassung an den aktuellen Stand der Modellierungstechnik stattfinden.
Eine Beurteilung der „ausreichenden Verdünnung der Abgase“ soll laut aktuellem Entwurf der TA Luft durch eine Ausbreitungsrechnung möglich werden. Maßstab für eine ausreichende Verdünnung der Abgase ist die maximale bodennahe Konzentration der emittierten Stoffe in einer stationären Ausbreitungssituation. Das Nomogramm wird dementsprechend durch einen neuen Algorithmus ersetzt. Dieser wird bereits in Form einer Java-Anwendung namens „BESMIN“ vom Umweltbundesamt zur Verfügung gestellt.
Eine Sicherstellung des „ungestörten Abtransports der Abgase mit der freien Luftströmung“ soll mithilfe der VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) erreicht werden. Die Richtlinie stellt eine umfangreiche Sammlung an Formeln zur Bestimmung der Rezirkulationszonen zur Verfügung. Liegt die Mündung der Abgasableiteinrichtung außerhalb dieser Rezirkulationszonen, so ist die Anforderung des ungestörten Abtransports der Abgase mit der freien Luftströmung erfüllt.
Gemäß der Empfehlung des LAI-Ausschlusses Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr (L/W/V) aus Januar 2019 ist die Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bereits jetzt als Erkenntnisquelle zur Schornsteinhöhenberechnung nach Nr. 5.5.1 und 5.5.2 TA Luft 2002 heranzuziehen. Sie dient als Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „ungestörten Abtransports mit der freien Luftströmung“.
Durch die Umstellung der eingesetzten Berechnungsverfahren kann es gemäß der Begründung zum Entwurf der neuen TA Luft zu kleineren aber auch größeren Schornsteinmindesthöhen als gemäß der bisherigen Anwendung des Nomogramms kommen. Allerdings soll für bestehende Kamine Bestandsschutz existieren.
Dies gilt hingegen nur für Schornsteine, welche den Anforderungen der aktuellen Normen und Vorschriften entsprechen (TA Luft 2002). Daher empfiehlt es sich, die aktuellen Schornsteinhöhen auf Konformität bezüglich der aktuell anzuwendenden Rechtsquellen zu überprüfen.
Die BfU AG unterstützt seit mehr als 40 Jahren deutschlandweit Unternehmen bei der Umsetzung und Einhaltung von rechtlichen Rahmenbedingungen. Unsere Mitarbeiter verfügen über die notwendige Qualifizierung und Erfahrung bei der Berechnung von Schornsteinhöhen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung eines Compliance-Checks bezüglich der Einhaltung der aktuellen rechtlichen Vorgaben nach TA Luft bzw. VDI 3781 Blatt 4 in Bezug auf die Kaminhöhen. Denn nur bei Einhaltung der derzeitigen Anforderungen gilt ein Bestandsschutz gemäß des Entwurfs zur neuen TA Luft.
Mit unserem Hauptsitz in Kassel und unseren Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet sind unsere Ingenieure, Naturwissenschaftler und Juristen auch in Ihrem Tätigkeitsbereich als Ansprechpartner vor Ort verfügbar.
Derzeit dominiert das Thema „Corona-Virus“ die Nachrichten und unser tägliches Leben in allen Bereichen. Klar ist, dass die fortschreitende Pandemie auch wirtschaftlichen Folgen mit sich zieht. In vielen Betrieben wird daher der Betrieb teilweise oder sogar ganz eingestellt. Das ist mitunter auch mit der vorübergehenden Betriebseinstellung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern im Anwendungsbereich der 42. BImSchV verbunden. So ist es gerade jetzt wichtig und sinnvoll sich auf die notwendigen Schritte zur Betriebswiederaufnahme vorzubereiten, damit bei Verbesserung der aktuellen Situation möglichst schnell der Normalbetrieb wieder aufgenommen werden kann. Bei der erneuten Betriebsaufnahme der genannten Anlagen sind dann nämlich entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, welche die Verordnung (42. BImSchV) vorschreibt.
Was muss man als Betreiber bei der Wiederinbetriebnahme der Anlagen beachten und wie läuft die rechtskonforme und effiziente Betriebswiederaufnahme ab? Besitzen Sie Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 42. Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider fallen und sind Sie von Betriebseinstellungen betroffen?
Vorab: Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) richtet sich an die Betreiber von den genannten Anlagentypen und stellt Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb. Was gilt nun zu beachten?
Allgemeine Anforderungen:
Grundsätzlich ist bei Wiederinbetriebnahme von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern bzw. vor erneuter Betriebsaufnahme nach Anlagenstillständen größer 7 Tage die Checkliste nach Anlage 2 der 42. BImSchV zu beachten und unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person auszufüllen.
Betreiber müssen vor Wiederinbetriebnahme der Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellen. Diese muss zum Beispiel eine Risikoanalyse und -bewertung enthalten. Die Gefährdungsbeurteilung ist dann im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider:
- Nach Wiederinbetriebnahme ist der Referenzwert des Nutzwassers (Parameter: allgemeine Koloniezahl) zu bestimmen
- Einhaltung von betriebsinterne Überprüfungsintervallen (14-tägig) und externen Laboruntersuchungsintervallen (dreimonatlich)
Natürlich lohnt es sich in dem Stillstandszeitraum Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen durchzuführen. Auch können anstehende Überprüfungen nach §14 der 42. BImSchV durchgeführt werden. Beachten Sie dabei: Anlagen, die vor dem 19. August 2013 in Betrieb gegangen sind, müssen noch vor dem 19. August 2020 erstmalig überprüft werden. Die Prüfung kann durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt werden.
Gerne unterstützen wir sie bei der rechtskonformen und reibungslosen Betriebswiederaufnahme ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider. Insbesondere die systematische Prüfung der Checkliste aus Anlage 2 der 42. BImSchV kann von unseren hygienisch fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Ebenfalls bietet die BfU AG auch die Überprüfung Ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen an. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!
Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union wird in der sog. CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) geregelt. Die Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender dazu gefährliche Stoffe und Gemische eigenverantwortlich einzustufen und entsprechend zu kennzeichnen. Für Stoffe und Gemische mit besonders kritischen Eigenschaften hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (z.B. krebserzeugende Stoffe) wird eine sogenannte harmonisierte Einstufung vorgenommen. Diese Einstufungen werden in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung veröffentlicht und sind verbindlich für alle Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender.
Einer der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung gelisteten Stoffe ist Blei. Aktuell ist für Bleipulver und Blei als Feststoff (z.B. Barren oder Stangen) eine Einstufung also reproduktionstoxischer Stoff verbindlich vorgeschrieben. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) stellt in seiner Stellungnahme zu der Thematik klar, dass die aktuell verbindliche Einstufung für Blei um die Einstufung als gewässergefährdender Stoff (sehr giftig für Wasserorganismen, akut und mit langfristiger Wirkung) zu ergänzen sei. Aufgrund der geringen Bioverfügbarkeit von Blei als Feststoff wurde von dieser Einstufung seitens der Hersteller bislang häufig abgesehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Änderung der Einstufung für Bleipulver und Blei als Feststoff im Rahmen einer der nächsten Anpassungen der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) übernommen wird und in Kraft tritt.
Das Umweltbundesamt sieht Blei als Feststoff bislang als nicht-wassergefährdend an (Kenn-Nummer 1443). Zukünftig ist damit zu rechnen, dass Blei die Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3) zuzuweisen ist und somit Anlagen zur Lagerung oder Umgang gem. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) prüf- und anzeigepflichtig werden können.
Auch störfallrechtlich können sich durch die erweiterte harmonisierte Einstufung Auswirkungen für Betriebe ergeben. Blei als umweltgefährdender Stoff der Kategorie 1 ist zukünftig, auch in fester Form, bei den Mengenschwellen der Störfallverordnung (12. BImSchV) zu berücksichtigen. Für betroffene Betriebe können sich dadurch neue oder zusätzliche Pflichten ergeben.