Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 28.06.2023 (Drucksache 20/7502) soll die Umsetzung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), als zentrales Regelwerk für Emissionen, verankerten Möglichkeiten gemeinsam den dynamisch angelegten Betreiberpflichten effektiver genutzt werden, um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen. Ziel soll es u.a. sein, die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu beschleunigen.

Hierfür sollen die Verfahrensregelungen des § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) unterschiedliche Änderungen erfahren, welche die Dauer von Genehmigungsverfahren verkürzen sollen.

Der § 10 BImSchG soll dahingehend geändert werden, dass die Genehmigungsbehörde die eingegangenen Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Fachbehörden unverzüglich an den Antragsteller weiterzuleiten hat. Zusätzlich werden die Fristen für diese Stellungnahmen gestrafft und die Möglichkeiten für Verlängerungen deutlich beschränkt. Der Genehmigungsbehörde soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei überfälligen Stellungnahmen, zu Lasten der entsprechenden Fachbehörde, ersatzweise ein Sachverständigengutachten einzuholen, insoweit diese nach regelmäßiger Nachfrage kein Votum vorgelegt hat. Die Überschreitung von Fristen ist durch die zuständige Genehmigungsbehörde an ihre Aufsichtsbehörde zu melden. Insofern eine Fachbehörde ihre Zustimmung zum geplanten Vorhaben nicht erteilen möchte, ist dem Antragsteller vorher die Möglichkeit zu geben Stellung zu beziehen.

Mit dem Gesetzesentwurf bekommt die Funktion des Projektmanagers außerdem eine neue Gewichtung. Bisher ist sein Einsatz in einem Genehmigungsverfahren optional. 
Nach dem vorgeschlagenen § 2b der 9. BImSchV „soll“ die Genehmigungsbehörde einen Projektmanager in jeder Stufe eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers einbeziehen. Es wird die Möglichkeit geschaffen, dem Projektmanager nachfolgende wesentliche Aufgaben zu übergeben, welche das Verfahren im Ganzen entscheidend verkürzen können:

Bei Fragen zu den geplanten Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Außerdem unterstützen wir Sie bei der effektiven Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Sprechen Sie uns gerne an!

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verfolgt das Ziel u.a. Menschen, Tiere und Pflanzen, vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus § 6 BImSchG geht hervor, dass für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben die Genehmigung erteilt wird, wenn sowohl die Betreiberpflichten des § 5 BImSchG i.V.m. den sich aus den Verordnungen zum BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden als auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften – hierunter auch arten- und naturschutzrechtliche Vorschriften – der Anlagenerrichtung und des Betriebs nicht entgegenstehen.

Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass es bei der Umsetzung von Vorhaben immer wieder zu erheblichen Verzögerungen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch natur- und artenschutzrechtliche Belange, beispielsweise aufgrund des unerwarteten Vorkommens besonders geschützter Tierarten auf dem Vorhabengebiet, kommen kann.

Besonders geschützte Tierarten dürfen nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nicht gefangen, verletzt, getötet, in ihrer Entwicklungsform eingeschränkt oder während Phasen der Ruhe oder Fortpflanzung gestört werden. Für unvermeidbare Beeinträchtigungen liegen zwar Ausnahmen zu den genannten Regelungen vor, jedoch sind Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmeregelung oft langwierig und mit teils ungeplanten Kosten für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verbunden.

Die arten- und naturschutzrechtlichen Belange von Beginn der Vorhabenplanung an mit zu berücksichtigen und damit mögliche Konflikte frühzeitig zu erkennen und in den Zeitplan mit aufzunehmen, könnte helfen unvorhergesehene Verzögerungen zu vermeiden und das Genehmigungsverfahren insgesamt zu beschleunigen.

Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Potentialanalyse kann das Vorhabengebiet auf das Vorkommen von Habitatstrukturen besonders geschützter Arten hin untersucht werden, um daraus potenzielle, artspezifische Ansprüche abzuleiten.

Die BfU AG unterstützt Sie bei der Erstellung artenschutzrechtlicher Potentialanalysen. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in den Planungsprozess des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens integriert und ermöglichen eine effizientere zeitliche Projektkoordinierung. Sprechen Sie uns gerne an.

Im Jahre 2013 ist die Industrie-Emissions-Richtlinie (IE-RL) in Kraft getreten. Sie regelt Genehmigung, Betrieb, Überwachung und Stilllegung von Industrieanlagen innerhalb der Europäischen Union. Anlagen nach der IE-RL sind nach § 3 Absatz 8 BImSchG die im Anhang 1 zur 4. BImSchV in Spalte d mit einem E gekennzeichneten Anlagen. Die IE-RL fordert die Überwachung von Boden und Grundwasser im Rahmen eines Ausgangszustandsberichtes (AZB) im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes.

Nach der Erfassung des Ausgangszustandes von Boden und Grundwasser am Anlagenstandort wird eine wiederkehrende Überwachung nach § 21 Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe c der 9. BImSchV verlangt, wenn in der Anlage relevant gefährliche Stoffe (rgS) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.

Die Überwachung dient der Feststellung von Veränderung des Zustands von Boden und Grundwasser durch die rgS, der Überprüfung der Wirksamkeit der festgesetzten Maßnahmen sowie der Erkennung und Verhinderung von Verschmutzungen.

Die Überwachungsintervalle sind in § 21 Absatz 2a Nr. 3 Buchstabe c der 9. BImSchV mit einem Mindestintervall von 5 Jahren für das Grundwasser und 10 Jahren für den Boden geregelt. Die jeweilige zuständige Behörde kann jedoch kürzere Überwachungsintervalle festlegen. Eine Verlängerung der genannten Mindestintervalle ist nur dann genehmigt, wenn eine systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos erfolgt und daraus längere Überwachungsintervalle begründet abgeleitet werden können.

Da das erste Überwachungsintervall zur Überwachung des Grundwassers und bereits das zweite zur Überwachung des Zustands von Boden für Anlagen, welche im Jahr 2013 einen AZB eingereicht haben, zum Ende des Jahres 2023 endet (s.o.), empfehlen wir die Zustandserfassung und -bewertung vorzunehmen.

Die BfU AG unterstützt Sie bei der Überwachung des Zustands von Boden und Grundwasser an ihrem Anlagenstandort und der damit einhergehenden Fortschreibung des Ausgangszustandsberichts. Sprechen Sie uns gerne an.

Aufgrund verschiedener nationaler und europäischer Vorgaben besteht für Anlagenbetreiber mittlerweile eine Vielzahl wiederkehrender Berichtspflichten. Vor diesem Hintergrund möchten wir an die Vorbereitung folgender (diesjähriger) Berichte erinnern:

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe der jeweiligen Berichte und koordinieren den Dialog mit der Behörde.

Pünktlich zum neuen Jahr ist die neue Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV) am 16.01.2024 in Kraft getreten und löst damit die bisherige 31. BImSchV ab. Die Verordnung gilt wie bisher für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln bestimmte Tätigkeiten nach Anhang II in Anlagen ausgeführt werden, sofern dabei die Schwellenwerte für den Lösemittelverbrauch (siehe hierzu Definition im Anhang V) des Anhang I überschritten werden.

Die Überarbeitung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) wurde aufgrund der Durchführungsbeschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Technik (BVT) für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien ((EU) 2020/2009) sowie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie ((EU) 2019/2031) notwendig. Mit der neuen Verordnung werden die Beschlüsse der EU-Kommission in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere für die betroffenen IED-Anlagen (z. B. Oberflächenbehandlung nach Nr. 5.1 des Anhangs der 4. BImSchV mit einem Lösemittelverbrauch ≥ 150 kg/h oder 200 t/Jahr) werden durch die Neufassung der 31. BImSchV viele Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) verschärft oder neu festgesetzt. Daher empfiehlt es sich insbesondere zu prüfen, ob sich die Anforderungen nach Anhang III (Grenzwerte) oder Anhang IV (Reduzierungsplan) geändert haben.

Herausgefallen ist zuletzt die Anforderung, dass die für IED-Anlagen genannten Anforderungen auch als Zielwerte für sonstige genehmigungsbedürftige Anlagen gelten. Dagegen werden in dem Anhang VII nun Beispieltechniken zur Reduzierung des Rohstoff- und Lösungsmittelverbrauchs sowie des Energieverbrauchs für IED-Anlagen genannt.

Bestehende Anlagen müssen die neuen Anforderungen der 31. BImSchV fünf Jahre nach Inkrafttreten einhalten, also ab dem 16.01.2029. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften der bisherigen Verordnung aus 2001 anzuwenden. Ausgenommen davon sind folgende bestehende Anlagen:

·        Anlagen der Lebens- und Futtermittelindustrie nach der Nr. 6.4 des Anhangs I der IE-Richtlinie (Geltungszeitpunkt ab dem 04.12.2023)

·        Anlagen zur Oberflächen- und Holzbehandlung nach den Nr. 6.7 bzw. 6.10 des Anhangs I der IE-Richtlinie (Geltungszeitpunkt ab dem 09.12.2024)

Neu eingeführt ist außerdem eine Prüfpflicht der schon bisher zu erstellenden Lösungsmittelbilanzen (wobei der hierfür verbindliche Anhang V erweitert und verschärft wurde) für genehmigungsbedürftige Anlagen. Zukünftig müssen diese Anlagen ihre Lösungsmittelbilanzen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine zugelassene Überwachungsstelle überprüfen lassen. Erstmals muss dies für bestehende Anlagen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Für neue oder geänderte Anlagen muss dies ein Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Wir freuen uns, dass Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann und Dipl.-Geoökol. Sabine Nattermann im Rahmen der zweitägigen „VDI-Fachkonferenz – Immissionsschutz aktuell, TA Luft, 13., 42. & 44. BImSchV“ die BfU Dr. Poppe AG mit einem Fachvortrag repräsentieren werden.

Unser Fachvortrag trägt den Titel „Aktuelle Entwicklungen beim immissionsschutzrechtlichen Stand der Technik von Feuerungsanlagen (13./44. BImSchV, TA Luft)“ und inhaltlich werden folgende Schwerpunkte thematisiert:

Die Konferenz findet am 22. und 23. November 2022 im Leonardo Royal Hotel Frankfurt statt und zur Zielgruppe der Veranstaltung gehören Anlagenbetreiber, Immissionsschutzbeauftrage, Messinstitute, Behördenvertreter, Entwickler und Hersteller von Messgeräten sowie Industrieverbände.

Falls die Veranstaltung bei Ihnen Interesse weckt, können Sie sich online unter www.vdi-wissensforum.de/06ko079022 anmelden. Für weitergehende Fragen stehen wir natürlich auch jederzeit zur Verfügung!

Mit dem Krieg in der Ukraine und dessen Folgen sind auch wesentliche Änderungen im deutschen Recht verbunden.

Besonders die unvorhersehbare, außergewöhnliche und volatile Lage am Gasmarkt stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Der Gesetzgeber reagiert unter anderem mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, um den Versorgungsengpässen durch eine beschleunigte und vereinfachtere Verfahrensdurchführung entgegenzuwirken, sofern das entsprechende Genehmigungsverfahren in einem spezifischen, näher beschriebenen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen ist.

Vor diesem Hintergrund sind bereits Anfang Juli 2022 die §§ 31a-d BImSchG veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Diese beinhalten im Wesentlichen Ausnahmeregelungen für Emissionsgrenzwerte für solche Anlagen, welche dem Anwendungsbereich der 13. BImSchV oder 44. BImSchV unterliegen. Insofern aufgrund einer Mangellage kein schwefelarmer Brennstoff verfügbar ist und die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag für maximal sechs Monate eine Abweichung von den festgesetzten Emissionsgrenzwerten gewähren. Des Weiteren kann auf Antrag für maximal 10 Tage dem Einsatz eines alternativen Energieträgers zugestimmte werden. In Einzelfällen kann dies auch länger sein.

Mit Bearbeitungsstand vom 16. August 2022 wurde ein Referentenentwurf zur Erlassung der §§ 31e bis i BImSchG veröffentlicht. Zudem wird beabsichtigt die genehmigungsbedürftige Leistungsgrenze von Anlagen zur Lagerung von entzündbaren Gasen im vereinfachten Verfahren von 30 Tonnen auf 50 Tonnen nach Anhang 1 der 4. BImSchV anzuheben. Der Referentenentwurf wurde vom Bundeskabinett schließlich am 30. August beschlossen und soll im September von Bundestag und Bundesrat bzw. von letzterem spätestens am 07.10.2022 beschlossen werden.

Aufgrund der zeitnahen Relevanz und des hohen Wirkungsgrades wird nachfolgend bereits ein Überblick über die im Kabinettsbeschluss (Stand: 09/2022) veröffentlichten weiteren Änderungen des BImSchG zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit einer Gasmangellage gegeben.

Zusätzlich zu den Änderungen des BImSchG hat die Bundesregierung Änderungen an verschiedenen BImSchV ins Auge gefasst:

Welche weiteren Schritte die Bundesregierung zur Eindämmung der Gasversorgungsnotlage einleiten wird, bleibt abzuwarten. Die bereits genannten Änderungen erscheinen geeignet, zumindest erste Erleichterungen für Anlagenbetreiber bewirken zu können.

Die Lage der Energieversorgung und damit einhergehender Preise bleibt angespannt und auch vonseiten des Gesetzgebers sind weitere kurzfristige Reaktionen zu erwarten. Vielen Unternehmen fällt es schwer, dabei den Überblick über Handlungsoptionen und Gesetzesänderungen zu behalten.

Für eine Einschätzung Ihrer betrieblichen Situation zum Thema „Brennstoffmangellage“ stehen Ihnen die Experten und Sachverständige der BfU AG jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

Die BfU AG freut sich, dass unser langjähriger Teamleiter Herr Andreas Baumgart mit einem Fachbeitrag in der Zeitschrift „Lebensräume“ der BAG (Basalt-Actien-Gesellschaft) vertreten ist (Seite 48 – 55). Lernen Sie die Möglichkeiten kennen, die Rohstoffgewinnungsstätten nach ihrer wirtschaftlichen Nutzung der Flora und Fauna bieten können. Herr Baumgart stellt den Planungsprozess dar und zeigt auf, wie durch Renaturierung der Natur etwas zurückgegeben und dadurch auch die Akzeptanz von Abbauvorhaben gesteigert werden kann. Hierzu erörtert er die geographische Lage und Entwicklung des Tagebaus, geht auf die verfahrensrechtliche sowie die naturschutzrechtliche Einordnung ein und bietet im Anschluss einen Überblick über die Fauna und Flora des geschützten Biotops.

Tauchen Sie ein in die interessante und bildreiche Darstellung und bestaunen Sie die Entwicklung einer Rohstoffgewinnungsstätte hin zu einem geschützten Naturareal.

www.basalt-lebensraeume.de/fileadmin/…BAG_Lebensraeume-4

Bei Fragen rund um betrieblichen Umweltschutz, Planungsrecht, FFH-Prüfungen und vielen mehr stehen Herr Baumgart und unsere Mitarbeiter Ihnen zur Verfügung.

Gern möchten wir Sie an die diesjährige Überprüfungsfrist für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider nach § 14 der 42. BImSchV erinnern.

Alle Bestandsanlagen (Verdunstungskühlanlagen, Kühlturme, Nassabscheider), die im Zeitraum 19. August 2015 bis 19. August 2017 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 14 der 42. BImSchV bis spätestens zum 19. August 2022 hinsichtlich des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs zu überprüfen.

Diese gesetzlich geforderte Überprüfung der Anlagen muss durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A vorgenommen werden. Im Rahmen der Überprüfung wird die Anlage durch den Sachverständigen in Bezug auf den hygienischen Zustand und die korrekte Umsetzung der sich aus der 42. BImSchV ergebenden Anforderungen und Betreiberpflichten geprüft und beurteilt. Die Überprüfungsergebnisse werden in einem abschließenden Prüfbericht zusammengefasst und dem Betreiber und der zuständigen Behörde ausgestellt.

Die BfU AG kann Ihnen die Überprüfung Ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme oder Nassabscheider durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider anbieten. Mit unseren Sachverständigen an den Standorten Kassel und Halle (Saale) decken wir weite Teile des Bundesgebietes ab.

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Lange wurde um die Novellierung der TA Luft gerungen, die nun vor allem den Stand der Technik für viele genehmigungsdürftige (BImSchG-)Anlagen nach inzwischen fast 20 Jahren anpassen soll. Auch aufgrund der überfälligen Umsetzung einiger BVT-Schlussfolgerungen entstand zuletzt ein großer Druck, die neue TA Luft zeitnah auf dem Weg zu bringen. Um die TA Luft noch in dieser Legislaturperiode veröffentlichen zu können, übernahm die Bundesregierung 1:1 die über 150 Änderungswünsche, die der Bundesrat noch im Mai diesen Jahres eingebracht hatte.

Insgesamt entstand ein viele Seiten umfassendes Werk mit zahlreichen speziellen Anforderungen für bestimmte Anlagen (Nr. 5.4), wobei BVT-Schlussfolgerungen überwiegend streng ausgelegt wurden oder zum Teil auch darüber hinausgegangen wurde. Diese Anforderungen wurden für alle Anlagen gleichermaßen verbindlich gemacht (also auch für Nicht-IE-Anlagen). Weiter wurde das Modell der Schornsteinhöhenberechnung weitgehend verändert, die Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe angepasst, und es wurden weitere Themen wie die immissionsseitige Beurteilung von Gerüchen und die naturschutzrechtliche Beurteilung von Nährstoff- und Säureeinträgen in die TA Luft aufgenommen.

Während es auf der einen Seite zahlreiche Verschärfungen gibt, wurden auf der anderen Seite für die Behörde diverse Ermessensmöglichkeiten eingebaut, um den Einzelfall würdigen zu können. Dies ist z. B. darin sichtbar, dass Schornsteinhöhen nun auch der VDI 3781 Blatt 4 entsprechen sollen, also aber auch nicht in jedem Fall müssen. Dies schafft auf der einen Seite „Möglichkeiten“, auf der anderen Seite aber auch eine entsprechende Unsicherheit auf Betreiberseite sowie im Verwaltungsvollzug.

Interessant wird sicherlich auch sein, ob die Behörden Ihrer Pflicht der Anlagenüberprüfung und dem Erlass von nachträglichen Anordnungen in den gesetzten Fristen nachkommen werden oder können.

Ob sich insbesondere für bestehende Anlagen tatsächlich gravierende Änderungen ergeben, ist zudem von der jeweiligen Anlagensituation abhängig.

Allen Betreibern von BImSchG-Anlagen ist daher zu empfehlen, sich intensiv mit der novellierten TA Luft auseinanderzusetzen, Sanierungs- oder weiteren Handlungsbedarf zu ermitteln und eine Umsetzungsstrategie zu entwickeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zukünftige Projekte und Änderungsverfahren.

Sprechen Sie uns gern zu diesem Thema an.