Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von luftgetragenen Schadstoffen. Sie ist vor allem relevant, wenn eine Anlage, welche nach dem BImSchG einer besonderen umweltrechtlichen Prüfung bei der Genehmigung bedarf, errichtet oder geändert wird. Seit dem 01. Dezember 2021 gilt sie in einer neuen Fassung. Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift und gibt vor, wie Genehmigungs- und Überwachungsbehörden die Vorgaben des BImSchG umzusetzen haben.

Es ist somit unbedingt zu prüfen, inwieweit Altanlagen (bestehende Anlagen) diesen neunen Anforderungen bereits genügen. Insofern die Anforderungen der Nr. 4 und 5 der TA Luft 2021 nicht bereits von den Altanlagen (bestehende Anlagen) erfüllt werden, ist die Umsetzung der neuen Regelungen der TA Luft 2021 mittels nachträglichen Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG von der zuständigen Behörde direkt anzuordnen. Erst hierauf sind die Anforderungen zwingend durch den Anlagenbetreiber innerhalb der dann benannten Fristen umzusetzen. Sollten Sie nachweisen können, dass Ihre Anlagen den Anforderungen der alten TA Luft 2002 ohne Abweichungen erfüllt, gelten längere Umsetzungsfristen.

Aufgrund der Umfänge der möglichen Anpassungen können die gesetzten Fristen anspruchsvoll werden. Insofern ist eine frühzeitige Analyse der Bestandsituation, eine realistische Umsetzungsplanung und auch eine erste Kostenevaluation von entscheidender Bedeutung.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Umsetzung der Anforderungen nach der TA Luft zur Verfügung.

Hinweis: Am 09.02.2024 wurde ein Entwurf für eine weitere ergänzende Verwaltungsvorschrift (bereits bestehend für Abfallbehandlungsanlagen & Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie) bezugnehmend auf Anlagen zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel und der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien veröffentlicht. Dies betrifft Anlagen nach den Nr. 5.1 und 5.3 des Anhang 1 der 4. BImSchV. Der Entwurf enthält Ergänzungen hinsichtlich baulicher und betrieblicher Anforderungen an die Energieeffizienz und die Abfallvermeidung, soweit diese über die Vorgaben der TA Luft hinausgehen. Des Weiteren werden Anforderungen an die Messhäufigkeiten und die Sanierungsfristen festgelegt. Anlagen, die der IE-RL unterliegen, haben die Anforderungen ab dem 9. Dezember 2024 einzuhalten.

Wie bereits in den vergangenen Jahren wird die Abgabe von Berichtsdaten für PRTR und Großfeuerungsanlagen (GFA) auch im Jahr 2024 wieder über das Portal BUBE-Online abgewickelt. Nach einer zwischenzeitlichen Überarbeitung des Portals steht BUBE nun wieder vollständig für die anstehende Berichtskampagne zur Verfügung (erreichbar unter https://bube-portal.de/).

Aufgrund der Umstrukturierung können die bisherigen Anmeldedaten nicht mehr verwendet werden. Die Zugangsdaten zur neuen Online-Anwendung sollten den berichtspflichtigen Betreibern von der jeweils für den Immissionsschutz zuständigen Aufsichtsbehörde übermittelt oder andernfalls dort angefragt werden.

Hinweise für berichtspflichtige Betreiber:

Je nach Bundesland wurden für das Berichtsjahr 2023 bereits abweichende Regelungen festgelegt. Die nachfolgenden individuellen Regelungen beziehen sich auf den Stand vom 09.04.2024:

In Hessen werden für das Jahr 2023 die Daten zur PRTR-VO, zur 13. BImSchV und der 17. BImSchV über Excel-Formulare erhoben (Stand 09.04.2024 von der HLNUG-Website).

In Bayern wurden mit Schreiben vom 13.12.2023 Formulare für die Berichterstattung 2023 an die PRTR-berichtspflichtigen Anlagenbetreiber versandt (Stand 09.04.2024 von der LfU-Website).

In den Bundesländern Bremen und Mecklenburg-Vorpommern wurde die Frist zur Abgabe der PRTR/GFA-Berichte bis zum 31.Mai 2024 verlängert (Stand 09.04.2024 auf den jeweiligen Webseiten der Länder).

Weitere individuelle Regelungen in den einzelnen Bundesländern können sich nachträglich ergeben haben. Mehr Informationen unter https://bube-portal.de/bube-static/contact-land.html

Berichterstattung über das BUBE Portal

Bei BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) handelt es sich um eine browserbasierte Anwendung, mit der Betriebe verschiedene Berichterstattungspflichten digital erfüllen können. Dazu gehören Berichte nach der

Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind, mit Ausnahme der in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlage,  gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V. m. der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen im Abstand von 4 Jahren zu erklären. Berichtspflichtig sind z.B. Anlagen zur Energieerzeugung, der Metallindustrie, der Papier- und Lebensmittelindustrie oder die Intensivtierhaltung.

Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage im Erklärungszeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen. Die Inhalte der Emissionserklärung sind im Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist (§ 4 Abs. 3 der 11. BImSchV).

Der nächste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Jahr 2024, die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai 2025 (§ 4 Abs.2 der 11. BImSchV) abzugeben. Die Frist kann auf Antrag im Einzelfall bis zum 30. Juni 2025 verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag bis zum 30. April 2025 gestellt wird.

Bis 6 Monate vor Ablauf des Erklärungszeitraumes (30.06.2024) kann die zuständige Behörde für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV). Auf Antrag des Betreibers einer Anlage kann die zuständige Behörde bis 4 Monate vor Ablauf des Erklärungszeitraumes (31.08.2024) festlegen, welche der nach dem Anhang geforderten Angaben entfallen können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV). Ebenso kann die zuständige Behörde auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, wenn von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (§ 6 der 11. BImSchV). Als Anhaltspunkt für eine geringfügige Luftverunreinigung können die in § 3 der 11. BImSchV genannten Bagatellschwellen herangezogen werden.

Die Abgabe erfolgt bundeseinheitlich digital über das Programm BUBE-online (Betriebliche Umweltdaten-Bericht-Erstattung). BUBE-online wird aktuell überarbeitet und soll ab dem 1. Quartal 2024 wieder zur Verfügung stehen (erreichbar unter https:// bube-portal.de). Die Zugangsdaten zur neuen Online-Anwendung sollen den berichtspflichtigen Betreibern zeitnah von den für den Immissionsschutz zuständigen Aufsichtsbehörden übermittelt werden.

Vielfach ist die Erstellung der Erklärung mit einem großen Aufwand verbunden, hierbei unterstützen wir Sie gern und stellen auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Daten die notwendigen Angaben zusammen und stellen sie fristgerecht in das Online-Portal ein.

Um innerhalb der EU einen gleichwertigen Umweltstandard zu gewährleisten, werden auf Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) Anforderungen in Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für unterschiedliche Branchen festgelegt, welche von den Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen sind.

Für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie wurden bereits am 04. Dezember 2019 die BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der TA Luft und Inkrafttreten der neuen Fassung vom 18. August 2021 wurden bereits einige Anforderungen, welche das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) betreffen, umgesetzt.

Um eine vollständige Umsetzung der Anforderungen aus den BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht zu gewährleisten, wurde am 22.11.2023 die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (NaGeMi-VwV) veröffentlicht. Die Anforderungen sind ergänzend zu den Vorschriften der TA Luft für bestimmte Anlagenarten zu berücksichtigen. Sie sind bezüglich der Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nr. 5.4 der TA Luft gleichgestellt.

Die Verwaltungsvorschrift greift für Anlagen, welche folgenden Nummern des Anhang 1 der 4. BImSchV unterliegen: 7.5, 7.21, 7.22, 7.23, 7.24, 7.25, 7.27, 7.29, 7.30, 7.32, 7.34.

Im Wesentlichen werden für diese Anlagen höhere Messhäufigkeiten als bisher in der TA Luft festgelegt, Emissionsgrenzwerte (insbesondere für Gesamtstaub) fortgeschrieben sowie bauliche und betriebliche Anforderungen an die Energieeffizienz und die Abfallvermeidung ergänzt, soweit diese über die Vorgaben der TA Luft hinausgehen. Daneben wird für bestehende Anlagen eine Sanierungsfrist festgelegt, bis zu welcher die bestehenden Anlagen den durch die NaGeMi-VwV fortgeschriebenen Stand der Technik einzuhalten haben. Hierbei sind Anlagen, welcher der IE-RL unterliegen von einer sehr kurzen Fristsetzung betroffen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu der neuen Verwaltungsvorschrift zur Verfügung.

Biogasanlagen erzeugen regenerative Energie und leisten daher einen wertvollen Beitrag zu der von der Bundesregierung angestrebten Energiewende hin zu einer klimaneutralen Energieerzeugung. Die in den Prozessen gehandhabten Stoffe sind häufig wassergefährdend und unterliegen daher den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Biogasanlagen sind gemäß § 37 Abs. 3 AwSV mit einer Umwallung zu versehen, sofern Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können. Die Umwallung dient somit als Rückhaltereinrichtung im Sinne des § 18 AwSV.

Betreiber von Biogasanlagen ohne eine solche Umwallung waren gemäß § 68 Abs. 10 AwSV seit dem 01.08.2017 gesetzlich dazu verpflichtet, diese innerhalb von fünf Jahren – also bis zum 01.08.2022 nachzurüsten. Diese Verpflichtung ist auch nach Ablauf des genannten Zeitraums von den Anlagenbetreibern umzusetzen.

Im Vergleich zu anderen Sicherheitsvorkehrungen handelt es sich hierbei um eine kostengünstige Maßnahme mit großer Wirkung im Sinne des Umweltschutzes und der Anforderungen an eine nachhaltig gestaltete Energiewende.

Wir unterstützen Sie gerne mit folgenden Leitungsangeboten:

  1. Beratung bei Planung einer Umwallung inkl. Berechnung des erforderlichen Rückhaltevolumens sowie Erstellung von Sachverständigengutachten i.V.m. TRwS 793-1
  2. Baubegleitung bei der Errichtung einer Umwallung
  3. Sachverständigenprüfung gemäß § 46 AwSV im Zuge der wesentlichen Änderung der Biogasanlage durch Errichtung der Umwallung 

Wenn Sie Fragen zur AwSV sowie zur Umsetzung der Errichtung einer Umwallung und den damit verbundenen Anforderungen haben oder bereits mit der Umsetzung beginnen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Wir freuen uns, Ihnen unseren neuesten Newsletter vorstellen zu dürfen, der sich mit unserem neuen Leistungsangebot rund um die „Akustische Kamera“ beschäftigt. Diese innovative Technologie bietet vielfältige Einsatzmöglichkeiten im Lärmbereich und ermöglicht eine präzise Lokalisierung von Schallquellen sowie eine detaillierte Analyse des Schallfeldes.

Die Akustische Kamera ist ein leistungsstarkes Instrument zur Visualisierung von Schallquellen. Mit Hilfe eines Mikrofonarrays werden Schallwellen erfasst und auf einem Bildschirm als Schallkarte dargestellt. Dadurch können Sie genau sehen, wo der Lärm herkommt und wie er sich im Raum ausbreitet. Dies ermöglicht eine gezielte Identifizierung von Lärmquellen und erleichtert die Planung von Maßnahmen zur Lärmminderung.

Unser Leistungsangebot umfasst unter anderem:

Unser erfahrenes Team von Akustikexperten steht Ihnen zur Verfügung, um Ihre individuellen Anforderungen zu besprechen und maßgeschneiderte Lösungen zu finden. Sprechen sie uns gerne an.

Seit Juli 2017 setzt die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) Maßstäbe für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Diese Anlagen können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. Erklärtes Ziel der 42. BImSchV ist der Schutz der Mitarbeiter und der Bevölkerung vor diesen Auswirkungen und Folgen einer möglichen Legionellenausbreitung aufgrund des unkontrollierten Anlagenbetriebs von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Der Auslegungsfragekatalog der LAI zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12.09.2022 gibt dabei Hinweise an vor allem Betreiber, aber auch an Sachverständige und Inspektionsstellen. Mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen einige dieser Hinweise nahelegen.

  1. Gemäß § 14 der 42. BImSchV sind Anlagen alle 5 Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A überprüfen zu lassen. Als Termin für die Folgeüberprüfung von Bestandsanlagen sind die 5 Jahre ab dem Datum des ursprünglich vorgesehenen Prüfdatums, also der 19. August jeden Jahres, einzuhalten. Diese Frist gilt auch, wenn die zuvor durchgeführte Sachverständigenprüfung verspätet durchgeführt worden ist. Das Überschreiten der Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Nr. 14 dar. Daher ist es ratsam, den Überprüfungstermin rechtzeitig zu terminieren.
  2. Die erstmalige Überprüfung bei Neuanlagen ist gemäß § 14 der 42. BImSchV erst fünf Jahre nach dem Inbetriebnahmedatum durchzuführen.
  3. Vor der Inbetriebnahme von Neuanlagen bzw. vor Wiederinbetriebnahme einer Anlage ist gemäß § 3 Abs. 4 der 42. BImSchV eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Bei der Erstellung ist eine hygienisch fachkundige Person zu beteiligen.
  4. Die 42. BImSchV sowie die VDI 2047 Blatt 1 stellen keine Grundlage für die Zertifizierung von Geräten und Komponenten dar. Solche Zertifizierungen und Prüfzeugnisse von Herstellern oder Betreibern, die vorgeben, dass ein Anlagentyp nicht unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, werden von den Behörden daher generell nicht akzeptiert.
  5. Änderungen einer Anlage sind gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Änderung einer Anlage wird in § 2 Nr. 1 als Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann, definiert. Demnach liegt z.B. bei einer 1:1‑Sanierung keine Änderung vor, wenn durch den Bauprozess keine Auswirkungen auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen zu besorgen ist, und damit keine Anzeigepflicht.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Obwohl die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV bereits vor vier Jahren veröffentlich wurde, sind diverse Fristen – zumindest bei Bestandsanlagen – weiterhin in die Zukunft gerichtet.

Bis zum 01. Dezember 2023 besteht aber eine Anzeige- bzw. Registrierungspflicht nach § 6 für alle Anlagen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV. Dies gilt ausdrücklich auch für Anlagen, die bereits nach BImSchG genehmigt wurden, auch weil die notwendigen Inhalte der Anzeige teilweise über die der Genehmigungsbehörde bereits vorliegenden Informationen hinaus gehen können. Auch ist in der Anzeige auf eventuell Erleichterungen bei weinigen Betriebsstunden oder Regelungen für den Notbetrieb einzugehen.

Die Anzeige- bzw. Registrierungspflicht sollte aber aus Sicht der BfU AG zunächst dafür genutzt werden zu klären, welche Feuerungsanlagen konkret in den Anwendungsbereich fallen (hier gibt es Ausnahmen, z. B. für sog. Wärmebehandlungsöfen ober Abluftreinigungsanlagen) und ob diese Anlagen, dann nach § 4 zu aggregieren sind.

Diese Aggregationsregel dient dazu festzustellen, welche Feuerungswärmeleistung für den Stand der Technik (Emissionsgrenzwerte, Messpflichten usw.) anzusetzen ist. Sind als beispielsweise drei Gaskessel mit je 4 MW zu aggregieren, gelten die Anforderungen des § 13 für die Kessel statt des § 14 mit z. T. anspruchsvolleren Emissionsgrenzwerten. Auch zwei BHKWs mit z. B. je 500 kW Feuerungswärmelistung können dann in die anspruchsvollen Grenzwertregelungen des § 16 fallen (NOx-Grenzwert ist z. B. stufenweise auf 0,1 g/m3 zu reduzieren).

Wesentlich ist jedoch, dass der Betreiber die Gründe, aus denen eine Aggregation nicht zur Anwendung kommen kann, der zuständigen Behörde zur Beurteilung und Zustimmung vorzulegen hat (Zustimmungsbedarf der Behörde). Denn ansonsten sind automatisch alle Feuerungsanlagen im Betrieb zu addieren.

Der LAI hat in seinem Zweifelsfragen zur 44. BImSchV zur Aggregationsregel des § 4 Beispiele genannt die eher für eine Aggregation sprechen bzw. dagegen und sich insofern dafür ausgesprochen, dass der jeweilige Einzelfall zu würdigen ist. Die wird auch aus der Begründung sichtbar wo es heißt: „Durch die Aggregationsregel soll verhindert werden, dass durch Errichtung und / oder Betrieb mehrerer kleiner Feuerungsanlagen anstelle einer größeren Feuerungsanlage durch eine künstliche Aufspaltung weniger strenge Anforderungen eingehalten werden müssen („Salamitaktik“). Dabei ist es unerheblich, ob die Einzelfeuerungen im Bestand über getrennte Schornsteine errichtet und betrieben werden, wenn sie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Faktoren gemeinsam abgeleitet werden könnten (§ 4 Abs. 2 Satz 1)“.

Es geht also letztlich darum den Stand der Technik bzw. die entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für jede Feuerungsanlagen festzulegen (auch z. B. in Bezug auf die Schornsteinhöhe nach § 19) um beurteilen zu können, ob oder wie lange ein Weiterbetrieb, ggf. mit entsprechenden Sanierungsmaßnahmen möglich ist.

Gern stehen wir Ihnen für Fragen im Immissionsschutzrecht und explizit zur 44. BImSchV zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Lithium-Akkus und vergleichbare Batterien haben Eingang in jeglichen Bereichen des täglichen Lebens gefunden. Von wiederaufladbaren Haushaltsgeräten, über Mobilgeräte bis hin zur voranschreitenden Elektromobilität sind sie wichtiger Bestandteil der Energiebereitstellung geworden.

Lithium-Batterien speichern im Gegensatz zu den konventionellen Batterien wesentlich mehr Energie, dadurch besteht allerdings auch ein wesentlich höheres Schadenspotential.

An den Umgang mit Lithium-Batterien werden sowohl brandschutztechnische aber auch wasserrechtliche und arbeitssicherheitsbezogene Anforderungen gestellt. Unternehmen, die mit derartigen Batteriesystemen umgehen (sei es durch Verwendung und Produktion von Lithium-Batterien der auch durch reine Lagerung oder Sammlung zur Entsorgung) sind somit mit zahlreichen Herausforderungen zum technisch und rechtlich sicheren Umgang konfrontiert. Dies gilt ebenso für das Recyceln von Lithium-Batterien.

Wasserrechtliche Anforderungen

Mit Stand vom 14.07.2023 wurde durch den Bund-Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein erster Entwurf zu einem Merkblatt „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Lithium-Akkus und vergleichbare Batterien und Akkus – Hinweise zur Festlegung von Anforderungen aus Sicht der AwSV“ vorgelegt.

Mit dem Merkblatt soll es Betreibern einer Vielzahl von Anlagen zum Umgang mit Lithium-Akkus ermöglicht werden, rechtssichere Einstufungen der Anlagen vorzunehmen sowie technische Aspekte (insbesondere zur Rückhaltung von im Leckagefall austretenden wassergefährdenden Stoffen sowie der Löschwasserrückhaltung) umzusetzen.

Der Inhalt eines Lithium-Akkus besteht im Regelfall aus festen und flüssigen wassergefährdenden Stoffen sowie nicht wassergefährdenden Stoffen.

Eine typische Zusammensetzung stellt sich folgendermaßen dar:

Sobald das Volumen der Akkus die Bagatellgrenzen nach § 1 Abs. 3 AwSV überschreitet, fällt die jeweilige Umgangsanlage in den Geltungsbereich der AwSV. Die AwSV findet allerdings nur Anwendung auf Anlagen zum Umgang mit Lithium- Akkus, die ortsfest und gewerblich verwendet werden.

Das Merkblatt führt eine Faustformel ein, nach der die Gefährdungsstufe gemäß § 39 AwSV einer Anlage zum Umgang mit Lithium-Akkus bestimmt werden sollte (insofern keine belastbaren Mengenangaben der Inhaltsstoffe vorliegen).

Bezüglich der erforderlichen Rückhaltung im Leckagefall sollte getrennt auf das Vorhandensein fester und flüssiger wassergefährdender Stoffe abgestellt werden. Eine Rückhaltung für im Schadensfall austretende feste wassergefährdende Stoffe ist nicht erforderlich, soweit die Anforderungen nach § 26 Abs.1 AwSV erfüllt sind. Hinsichtlich des flüssigen Anteils kann nach der Faustformel ein Anteil von etwa 20 % angenommen werden, auf diesen dann hinsichtlich des erforderlichen Rückhaltevolumens abgestellt werden kann.

Einen wichtigen Aspekt der wasserrechtlichen Anforderungen stellt zudem die Thematik der Löschwasserrückhaltung (§ 20 AwSV) dar.

Da keine verbindliche Bemessungsrichtlinie für die Löschwasserrückhaltung beim Umgang mit Lithium-Akkus existiert, sollten gemäß Merkblatt andere Erkenntnisquellen genutzt werden (z.B. Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRl, Fassung August 1992), Referentenentwurf zur Änderungsverordnung der AwSV).

Eine enge Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde, der Brandschutzdienststelle, der örtlichen Feuerwehr sowie der unteren Wasserbehörde ist zu empfehlen.

Das Merkblatt befindet sich aktuell in Abstimmung und ist somit aktuell als Erkenntnisquelle anzusehen.

Anforderungen an den Brandschutz

Hinsichtlich brandschutztechnischer Anforderungen ist in der aktuellen Rechtslage ausschließlich das Merkblatt 3103:2019-06 zur Lagerung von Lithium-Batterien des Vereins deutscher Sachversicherer (VdS) eingeführt.

Hiernach wird im Wesentlichen eine Abstufung hinsichtlich der Leistung der Lithium-Batterien (geringe, mittlere, hohe Leistung) vorgenommen. Je nach Leistungsstufe der gelagerten oder verwendeten Batterien werden neben den allgemein geltenden Sicherheitsregeln (z.B. Einhaltung aller Vorgaben der jeweiligen Hersteller und technischen Produktdatenblätter, Verhinderung äußerer Kurzschlüsse (Schutz vor Kurzschluss der Batteriepole, z. B. durch Verwendung von Polkappen)) spezielle weiterführende Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung (mind. 5 m) für Bereiche mit Batterien mittlerer Leistung von anderen Bereichen oder baulich feuerbeständige Abtrennung) angeführt.

Die Schutzmaßnahmen des VdS-Merkblattes 3103:2019-06 sollten als Grundlage bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten für die Lagerung oder Herstellung von Lithium-Batterien dienen und zwingend mit dem Sachversicherer abgestimmt werden.

Anforderungen an die Arbeitssicherheit

Auch bezüglich der Arbeitssicherheit werden Anforderungen an die Betreiber zur Lagerung sowie zur Verwendung/Produktion von Lithium-Batterien gestellt.

Hier ist zu empfehlen, innerhalb einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG den ganzheitlichen Aspekt der Lagerung und Verwendung der Akkus zu betrachten und auch über den eigentlichen Anwendungsbereich hinausgehende Informationen (z.B. TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) als Erkenntnisquellen heranzuziehen.

Gefahrgutrechtliche Anforderungen

Auch beim Transport und Versand von Lithium-Batterien und Geräten, Maschinen oder Containern, in die Lithium-Batterien eingebaut sind, sind umfangreiche Transportvorschriften aus dem Gefahrgutrecht zu Verpackung, Kennzeichnung und den Begleitpapieren zu beachten. Sie orientieren sich u.a. an der Größe und Leistung der Batterien, dem Zustand (neu, intakt, defekt, kritisch defekt) und ob der Transport einzeln oder eingebaut in Ausrüstungen erfolgt und mit welchem Verkehrsträger transportiert wird. Diverse Ausnahmen sind über Sondervorschriften geregelt. Daher sind für den Transport und Versand die anwendbaren Regelungen detailliert zu prüfen.

Gern stehen wir Ihnen für Fragen hinsichtlich des brandschutztechnisch, wasserrechtlich, arbeitssicherheitsbezogenen sowie gefahrgutrechtlich sicheren Umgangs mit Lithium-Batterien und vergleichbaren Batterien zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Die neue EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien wurde am 28. Juli 2023 veröffentlicht und ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten, also am 18. Februar 2024, mit einigen Ausnahmen. Die Verordnung muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Die bisherigen, nationalen Gesetze (in Deutschland das Batteriegesetz) müssen jedoch mit den neuen Vorgaben der EU-Batterieverordnung harmonisiert werden.

Die bisherige Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren wird mit Wirkung zum 18. August 2025 aufgehoben. Einige Bestimmungen gelten jedoch weiterhin.

Eingearbeitet in die EU-Batterieverordnung sind die Vorgaben des neuen sog. Green Deals der EU, mit dem Klimaneutralität in der EU bis 2050 erreicht werden soll durch Ressourcenschonung und mehr Umwelt- und Klimaschutz.

Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der europäischen Union ermöglichen. Darüber hinaus enthält sie die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die verpflichtende Berichterstattung.

Im Folgenden sind einige der für Unternehmen relevantesten Änderungen und Neuerungen aufgeführt:

In Summe ergibt sich ein vielfältiges Pflichtenpaket, welches zumindest die Bereiche Material-Compliance, Produktsicherheit sowie Sorgfaltspflichten in der Lieferkette beinhaltet. Die BfU AG verfügt durch das langjährige Zusammenwirkung von Naturwissenschaftlern, Ingenieuren und Juristen über die geforderte Expertise, um Sie effizient und rechtssicher zu unterstützen. Wenden Sie sich gern mit Ihren Anliegen an