Durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden in Deutschland zahlreiche überwachungspflichtige Anlagen (z.B. Krane, Aufzugsanlage, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) geregelt. Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen in prominentem Maße auch Druckanlagen. Darunter werden zum Beispiel Druckbehälter, einfache Druckbehälter und Rohrleitungsanlagen zusammengefasst.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert von Betreibern von Druckanlagen die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung von Sicherheitsmaßnamen wie auch von Prüfanforderungen. Neben den obligatorischen Inbetriebnahmeprüfungen beinhaltet dies auch die Ermittlung von Art und Umfang von wiederkehrenden Prüfungen – sowohl für Anlagenteile einer Druckanlage wie auch für die gesamte Anlage. Grundlage für den Betreiber sind hierbei in der Regel technische Dokumentationen der Hersteller.

Die Prüfungen sind dabei von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder – je nach Druckanlage – durch eine zur Prüfung befähigten Person (bP) durchführen zu lassen.

Wird beispielsweise ein einfacher Druckbehälter (z.B. ein Ausgleichsbehälter einer Heizung) mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 6 Bar sowie einem Volumen von 400 Litern betrieben, beträgt das Druckinhaltsprodukt 2.400 bar x Liter. Die wiederkehrenden Prüfungen dieser Anlagen können dann von einer befähigten Person gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV durchgeführt werden.

Vor der Inbetriebnahme ist für jedes Druckgerät die fachgerechte Aufstellung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wird die Absicherung gegen Überdruck sowie die korrekte Verwendung von Sicherheitsventilen überprüft.

Die wiederkehrenden Prüfungen gliedern sich in äußere Prüfungen, innere Prüfungen sowie Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung). In der Regel sind innere Prüfungen maximal alle 5 Jahre, sowie Festigkeitsprüfungen maximal alle 10 Jahre erforderlich. Bei der äußeren Prüfung werden Zustand von Behälter (z.B. Korrosion) sowie Schweißnähte überprüft. Die Innere Prüfung erfolgt im drucklosen Zustand, so dass die befähigte Person Korrosion und mögliche Undichtigkeiten überprüfen und bewerten kann. Bei der Festigkeitsprüfung erfolgt eine Füllung der Druckgeräte mit Wasser sowie das Anlegen eines Überdrucks zur Prüfung auf Wölbungen, Verformungen und Undichtigkeiten.

Die BfU unterstützt Sie bei den Pflichten zur Durchführung von Prüfungen an Druckgeräten gemäß BetrSichV. Unsere Leistungen in diesem Themengebiet sind folgende:

Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 15.07.2024 wurden Änderungen für die Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie) bekanntgegeben. Entsprechend des neuen Art. 14a ist die Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) für Betreiber von Anlagen, die in den Geltungsbereich des Kapitels II der Industrieemissions-Richtlinie fallen, verpflichtend.

Die neue IE-Richtlinie ist seit dem 04.08.2024 in Kraft und muss binnen 22 Monate in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland plant hierzu ein Mantelgesetz und eine Mantelverordnung, u.a. die Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes um eine mögliche 45. BImSchV (Umweltmanagementverordnung).

Zu den bestehenden Anforderungen an Umweltmanagementsysteme gemäß der ISO 14001 oder EMAS kommen weitere Anforderungen  hinzu:

Das UMS ist erstmals zum  01.07.2027 und danach alle 3 Jahre durch akkreditierte Stellen zu prüfen. 

Da mit der nationalen Gesetzgebung möglicherweise erst 2026 gerechnet werden kann, bleibt für die Implementierung und erstmalige Prüfung mit Blick auf die Umsetzungsfrist unter Umständen nur ein Jahr Zeit.

Bereiten Sie sich also schon jetzt auf die Umsetzung vor und setzen Sie frühzeitig das Fundament für Ihr individuelles und umfassendes Umweltmanagementsystem oder integrieren Sie es in bereits eingeführte Managementsysteme. So können Sie Kosten, Personal- und Verwaltungsaufwand abschätzen und bei der tatsächlichen Umsetzung sparen.

Die BfU Dr. Poppe AG unterstützt und berät Sie bei der

– Erstellung von Katastern

– Durchführung von GAP-Analysen

– Durchführung interner Audits bis hin zur

– Implementierung von Managementsystemen

sehr gern.

Unsere hochqualifizierten und erfahrenen Mitarbeiter freuen sich auf Ihre Anfrage.

Wir freuen uns sehr darüber, dass unser Kollege und Teamleiter am Standort Kassel, Stefan Hüsemann, am 13.02.2025 mit einem Vortrag zum Thema „Chancen und Hürden bei der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren aus Sicht eines Beratungsbüros“ im Regierungspräsidium Kassel vertreten ist. 

Anmelden können Sie sich über diesen Link: Umweltallianz Hessen | Beteiligungsportal Regierungspräsidium Kassel

Photovoltaikanlagen sind ein wichtiger Bestandteil der modernen Energieversorgung und tragen entscheidend zur nachhaltigen Energiewende bei. Ein zentraler Baustein dieser Systeme sind Lithium-Ionen-Batterien, die es ermöglichen überschüssige Solarenergie effizient zu speichern und bei Bedarf abzurufen. Der Einsatz dieser innovativen Technologien bringt jedoch auch regulatorische Anforderungen mit sich, welche von den Betreibern beachtet werden müssen. 

Lithium-Ionen-Batterien enthalten wassergefährdende Stoffe und unterliegen in Deutschland daher besonderen umweltschutzbezogenen Anforderungen gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie ergänzend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Diese Regelwerke legen fest, ab wann Betreiber formellen wasserrechtlichen Anforderungen unterliegen und welche Sicherheitsvorschriften für die Lagerung und den Betrieb gelten.

Eine zentrale Rolle spielt dabei der Standort der Anlage: Befindet sich diese in einem Wasserschutzgebiet oder einem Gebiet mit besonderer Schutzbedürftigkeit, sind die Anforderungen grundsätzlich strenger. Liegt die Anlage jedoch außerhalb eines Wasserschutzgebiets, können je nach Größe der Anlage Ausnahmen gelten. Die sogenannte Bagatellgrenze gemäß § 1 Abs. 3 AwSV legt fest, dass Batterieanlagen mit einem Anteil an wassergefährdenden Stoffen unter 220 Litern bzw. einem Gewicht unter 200 kg nicht unter die Anforderungen der AwSV fallen. Für Lithium-Ionen-Speicher einer PV-Anlage in einem durchschnittlichen Einfamilienhaus, etwa mit einer Speicherkapazität von 15 kWh, ist dies in der Regel der Fall. Eine hilfreiche Orientierung für Betreiber ist die Faustregel, dass bei einer typischen Zusammensetzung von Lithium-Ionen-Akkus 70–80 % ihres Gewichts aus wassergefährdenden Stoffen bestehen. Dies ermöglicht eine erste Einschätzung, ob die eigene PV-Anlage die Bagatellgrenze überschreitet. In Einzelfällen kann diese Einschätzung jedoch abweichen, wodurch eine individuelle Prüfung erforderlich bleibt, sodass Betreiber dennoch die Regularien genau prüfen sollten, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Anforderungen entsprechen.

Unterliegt eine derartige Anlage den Anforderungen der AwSV ist zudem die sogenannte Gefährdungsstufe gemäß § 39 AwSV entscheidend. Die Gefährdungsstufe einer Anlage wird gemäß AwSV anhand der Wassergefährdungsklasse (WGK) der enthaltenen Stoffe und deren prozentualem Anteil im Gemisch sowie der Menge innerhalb der Anlage ermittelt. Aus der Gefährdungsstufe ergeben sich beispielsweise behördliche Anzeigepflichten sowie Prüfpflichten. Die Prüfungen müssen von anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Die BfU unterstützt Sie gerne bei der Ermittlung sowie Erfüllung aller Anforderungen an ein Batteriespeichersystem auf Lithium-Ionen-Basis für Photovoltaikanlagen. Die Unterstützungsleistungen reichen dabei von der Einstufung der betreffenden Anlage über die Erstellung erforderlicher Anzeigeunterlagen bis zur Durchführung der Sachverständigenprüfungen gemäß § 46 AwSV. Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! 

Nach aktuellen Angaben auf dem Berichtsportal „BUBE-online“ gibt es Probleme bei der Aktualisierung und Bereitstellung des Online-Portals. Davon betroffen sind folgende Berichtspflichten:

Berichtspflicht nach E-PRTR-Verordnung (Frist: 30. April 2025):Nach der E-PRTR-Verordnung (European Pollutant Release and Transfer Register) bestehen für bestimmte Tätigkeiten (bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte) jährliche Berichtspflichten (Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Gewässer, Boden, Verbringung von Abfällen, Verbringungen von Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist). Die Abgabefrist ist entsprechend der Verordnung der 30. April 2025.

Berichtspflicht nach 13. bzw. 17. BImSchV (Frist: 30. April 2025):Nach der 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) bzw. 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen) bestehen jährliche Berichtspflichten über die Emissionen. Die Abgabefrist für die jährlichen Berichtspflichten ist jeweils gemäß Verordnung der 30. April 2025.

Emissionserklärung Anlagen i. S. d. 11. BImSchV (Frist: 31. Mai 2025):Für genehmigungsbedürftige Anlagen, welche in § 1 der 11. BImSchV benannt sind, ist im Abstand von 4 Jahren eine Emissionserklärung abzugeben. Der Erklärungszeitraum für die aktuelle Emissionserklärung ist das Jahr 2024, die Emissionserklärung ist gemäß Verordnung bis zum 31. Mai 2025 abzugeben.

Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die die Fachdatenberichterstattungen „PRTR“ und „GFA“ für das Berichtsjahr 2024 voraussichtlich erst ab Anfang März 2025 möglich sein, ggf. in einzelnen Bundesländern schon etwas eher. Sobald nach der Anmeldung bei BUBE-Online Daten für das Berichtsjahr 2024 angezeigt werden, ist eine Berichterstellung und Abgabe möglich.

Die Abgabe der Emissionserklärung 2024 ist voraussichtlich in der in § 4 der 11. BImSchV genannten Frist (31.05.2025 / 30.06.2025) nicht möglich. Hier werden die Behörden in den einzelnen Bundesländern über die neuen Abgabefristen informieren.

Es empfiehlt sich dennoch die erforderlichen Datengrundlage zeitnah zu schaffen (Betriebszeiten, Stoffdurchsätze, Messwerte etc. ), um auch auf eine kurzfristige Anforderung der Daten durch die zuständigen Behörden reagieren zu können.

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gern bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe der jeweiligen Berichte und koordinieren den Dialog mit der Behörde.

In § 20 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist bundeseinheitlich festgelegt, dass bereits bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen das Erfordernis einer Löschwasser-Rückhaltung berücksichtigt werden muss. Diese Forderung wird damit begründet, dass auch bei Brandereignissen eine Gewässerschädigung durch freigesetzte wassergefährdende Stoffe bzw. kontaminiertes Löschwasser vermieden werden muss. Allerdings enthält die AwSV keine konkreten Hinweise hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer Löschwasser-Rückhaltung. Insoweit soll auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgegriffen werden, die bisher anhand der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) bestimmt wurden (vgl. § 15 AwSV i.V.m. Nr. 5.4. Abs. 2 TRwS 779). Da die LöRüRL inzwischen nach Meinung vieler Experten nicht mehr den aktuellen Stand der Technik widerspiegelt, wurde sie bereits am 01.01.2020 außer Kraft gesetzt.

Mithin fehlt es an einer bundeseinheitlichen Regelung zur Löschwasser-Rückhaltung bzw. an dahingehenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die ursprünglich für Herbst 2021 avisierte Novellierung der AwSV, welche insbesondere im Rahmen der Löschwasser-Rückhaltung für Aufklärung sorgen sollte, ist bisher nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund hat sich auf Landesebene eine unterschiedliche Handhabung der Thematik entwickelt. Während die jeweilige landesspezifische LöRüRL in einigen Bundesländern weiterhin angewendet wird, haben sich andere Bundesländer dagegen entschieden.

Dementsprechend werden behördliche Entscheidungen aufgrund unterschiedlicher Interpretationen des § 20 AwSV nicht einheitlich getroffen und können beispielsweise langwierige baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Folge haben. Diesbezüglich ist mit Einzelfallentscheidungen anhand individueller Einschätzungen durch Sachverständige zu rechnen. Lediglich Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage für die Löschwasser-Rückhaltung spezielle Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Bis zur Umsetzung der geplanten Novellierung der AwSV gilt es mithin andere Bezugsquellen als Orientierungshilfe heranzuziehen bzw. dennoch auf die LöRüRL als Erkenntnisquelle zurückzugreifen.

Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, ob die LöRüRL in Ihrem Bundesland Anwendung findet. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gerne bei Fragen zum Erfordernis einer Löschwasser-Rückhaltung sowie hinsichtlich der konkreten Umsetzung in Ihrem Betrieb.

Zur Erreichung der Klimaziele und zum Schutz von Ressourcen wurde am 03.07.2024 ein neues Rahmengesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz beschlossen. Als wesentliches Ziel sollen Genehmigungsverfahren, insbesondere für Anlagen zur Herstellung erneuerbarer Energien und Wasserstoff beschleunigt und das Repowering von Windkraftanlagen gefördert werden. Darüber hinaus werden höhere Umweltstandards für Anlagen und eine größere Unabhängigkeit Deutschlands hinsichtlich Energieimporten aus Drittstaaten verfolgt.

Durch das Gesetz ergeben sich redaktionelle und inhaltliche Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV), der Deponieverordnung (DepV), der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) und der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).

Eine Übersicht über einige relevante inhaltliche Änderungen/Neuerungen ist nachfolgend zusammengestellt:

1. Einsatz von Projektmanagern (9. BImSchV)

Neu eingeführt wurde mit § 2b in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), dass die Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers einen Projektmanager für die einzelnen Verfahrensschritte in einem Genehmigungsverfahren beteiligen soll.

Hinweis: Derzeit geht die BfU AG davon aus, dass die Anforderungen an einen Projektmanager durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich erfüllt werden.

Unsere Sachverständigen stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung – Sprechen Sie uns gerne an.

2. Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Die Absicht, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Verfahren weiter zu digitalisieren, wurde insbesondere durch Änderungen im BImSchG sowie der 9. und 12. BImSchV verwirklicht. So wurde die Frist, zur feststellenden Prüfung, ob Antragsunterlagen den jeweiligen Anforderungen entsprechen, auf einen Monat begrenzt (9. BImSchV). Für zu beteiligende Fachbehörden besteht eine Frist, innerhalb eines Monats zum Verfahren Stellung zu nehmen. Eine einmalige Fristverlängerung um einen Monat ist möglich, mit Ausnahme für Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff und erneuerbaren Energien. Eingeschränkt wurde die Möglichkeit, die allgemeine behördliche Bearbeitungszeit mehrfach zu verlängern. Dies ist nur noch einmalig unter besonderen Umständen mit einer Begründung für drei Monate möglich. Die Bearbeitungszeit beginnt somit mit Ablauf der Frist zur Prüfung der Vollständigkeit. Bei Feststellung der unzureichenden Vollständigkeit hat die Behörde den Antragsteller unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Die Bearbeitungsfrist beginnt danach ab dem Zeitpunkt der Einreichung der erstmalig nachgeforderten Unterlagen.

Weiterhin hat die Genehmigungsbehörde nun über die Vollständigkeit und das Datum der Vollständigkeit explizit zu unterrichten – die Begrifflichkeiten wurden hierfür konkretisiert. Vereinfacht wurde die Möglichkeit, Unterlagen nachzureichen, die für die Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar relevant sind (z.B. Unterlagen für einen Ausganszustandsbericht). Bei Anträgen zu wesentlichen Änderungen fallen Erörterungstermine zukünftig weg, es sei denn, der Antragsteller beantragt diesen. Ausnahmen durch die Behörde sind im Einzelfall möglich.

Auf Antrag des Antragstellers kann von der Prüfung abgesehen werden, ob bei einer Zulassung vorzeitigen Baubeginns im Rahmen von Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren bestehender Standorte, mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Es dürfen jedoch keine Belange des Arbeitsschutzes oder sonstige öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen.

3. Digitalisierung von Genehmigungsverfahren

Mit dem Ziel von schnelleren und vereinfachten Verfahren wurden vorwiegend Regelungen für Behörden im BImSchG, der 9. BImSchV, sowie dem BNatSchG und der 12. BImSchV geändert. Gefördert werden dabei insbesondere die digitale Antragstellung, die öffentliche Bekanntmachung von Vorhaben und die digitale Auslegung von Antragsunterlagen. Neu ist dabei auch die Möglichkeit, dass Erörterungstermine in digitalen Formaten stattfinden können.

4. Repowering von Windkraftanlagen

Um das Repowering von Windkraftanlagen zu stärken, wurden Änderungen im BImSchG und im BNatSchG vollzogen. Eine relevante Neuerung ist die Möglichkeit für Antragsteller, ein vereinfachtes Verfahren zu beantragen.

Weitere nennenswerte Änderungen:

5. Regelungen zur behördlichen Überwachung (IZÜV und DepV)

Aus dem neuen Gesetz ergeben sich Änderungen in der IZÜV und der DepV in Bezug auf die Überwachung bei Umweltbeeinträchtigung, Beeinträchtigungen des Gemeinwohls, bei Vorschriftsverstößen und Beschwerden. So besteht die Vorgabe, eine Überwachung nun unverzüglich, und soweit erforderlich, vor Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung von Genehmigungen und Erlaubnissen durchzuführen.

6. Schutzgüter des BImSchG

Neben neuen Begriffsspezifizierungen (aus „Tiere“ wurde „Wild- und Nutztiere“) wurde im Bundesimmissionsschutzgesetz „das Klima“ als Schutzgut ergänzt.

7. Anforderungen an Abwärmenutzung

Für Anlagen, die gemäß § 5 Absatz 2 BImSchG dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen, dürfen in Bezug auf Kohlendioxid-Emissionen durch Verbrennungs- oder andere Prozesse zukünftig Anforderungen an die Abwärmenutzung gestellt werden, die über die Pflichten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz hinaus gehen. Näheres wird in einer neuen Rechtsverordnung geregelt.

8. Änderung von Nebenbestimmungen

Behördlich angeordnete Nebenbestimmungen können zukünftig auf Antrag des Betreibers durch gleichwertige Maßnahmen nachträglich geändert werden.

Das neue Gesetz trat am 09.07.2024 in Kraft*.

*Hinweis: Das Inkrafttreten der Ausnahmeregelung in Artikel 1 Nummer 4 § 5 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz wird vom Inkrafttreten der diesbezüglichen Rechtsverordnung (vgl. Art. 1 Nr. 4 § 5 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz) abhängig gemacht.

Sprechen Sie uns gern hierzu an!

Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen und wurde am 16.02.2024 novelliert. Mit den Änderungen wurden die luftseitigen Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung für die Abfallverbrennung vom 12.11.2019 umgesetzt.

Wesentliche Inhalte der erfolgten Novelle sind Folgende:

Die Anforderungen der Novelle gelten grundsätzlich für bestehende IE-Anlagen ab dem 04.12.2023 und für bestehende Nicht-IE-Anlagen ab dem 04.12.2025. Die Anforderungen aus zur Radioaktivitätsmessung, zur Einführung eines Umweltmanagementsystems, zum Jahresmittelwert sowie zur Energieeffizienz gelten für bestehende IE-Anlagen ebenfalls erst ab dem 04.12.2025.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den Änderungen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

BVT-Schlussfolgerungen sind nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umzusetzen und von den Einleitern einzuhalten. Mit der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung werden die BVT- Schlussfolgerung für die Nahrungsmittel-, Getränke-, und Milchindustrie in deutsches Recht übernommen.

Die Anhänge 3 „Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln“ und 12 „Herstellung von Bioethanol“ wurden komplett neu gefasst.

Die bisherigen Anhänge 3 bis 8, 11, 14, 18 und 21 gehen in dem neuen Anhang 3 auf. Dieser gilt nunmehr für den gesamten Nahrungsmittelbereich und erfasst auch bislang nicht zugeordnete Bereiche mit. Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die keine Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 der IZÜV sind, die vor dem 20. April rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden und für die vor dem 20.04.2024 Anforderungen in der Abwasserverordnung festgelegt waren, gelten die Anforderungen nach Teil C ab dem 01.01.2027.

Für Abwasser aus der Herstellung von Bioethanol aus Anlagen nach Anhang I Nr. 4.1.2 der 4. BImSchV sind jetzt die Anforderungen des Anhangs 12 anstelle der Anforderungen des bisher verwendeten Anhangs 22 „chemische Industrie“ anzuwenden.

Die Anhänge sind auch für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser anzuwenden.

Des Weiteren sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:

Gern stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Unter anderem gibt der Verband der Sachversicherer regelmäßig aktuelle Erkenntnisse zum sicheren Anlagenbetrieb in Verbindung mit Schadensverhütungsmaßnahmen aus. Daraus ergeben sich auch regelmäßig neue Anforderungen an den Betrieb von Batterieladeeinrichtungen. Dabei sind einige Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, um das Sicherheitsrisiko für Beschäftigte zu minimieren. Durch die Batterien ist das Brandrisiko erhöht und durch ausgasende Batterien kann es zur Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre kommen. Geeignete Schutzmaßnahmen wie Be- und Entlüftungsanlagen, Maßnahmen zur Brandprävention, Schutzausrüstung und Schulungen im Umgang mit den Batterien und Ladeeinrichtungen für Beschäftigte sind damit unerlässlich.

Batterieladeräume und Batterieladestationen müssen mindestens durch feuerhemmende, lichtbogenresistente Abtrennungen von anderen Bereichen abgegrenzt sein. Einzelladeplätze dürfen nicht in feuer- oder explosivstoffgefährdeten, sowie feuchten und nassen Bereichen errichtet werden. Außerdem müssen sie ausreichend gekennzeichnet und bemessen sein.

Ladegeräte bedürfen einer Konformität und es muss die Möglichkeit bestehen, diese sicher vom Netz trennen zu können. Sie dürfen nicht auf oder in der Nähe von brennbaren Bau- und Werkstoffen betrieben werden. Externe Ladegeräte müssen einen Mindestabstand von 1 m zu den Batterien aufweisen. Ladegeräte und Ladeleitungen sind gegen Beschädigung zu sichern.

Die Batterieladeeinrichtungen sind mittels Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung zu bewerten bzw. den Gefährdungsbeurteilung der zugeordneten Flurförderfahrzeuge ergänzt werden. Zudem sollte die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten im Umgang mit Flurförderfahrzeugen und Batterieladeeinrichtungen regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden.

Gern unterstützen wir Sie dabei, Ihre bestehende Batterieladeinfrastruktur hinsichtlich der bestehenden gesetzlichen Anforderungen zu bewerten.