Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen hat, die Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen. Eine Abgabe der Emissionserklärung für das Berichtsjahr 2024 ist daher nicht mehr erforderlich.

Eine formelle Änderung der 11. BImSchV zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 steht noch aus; diese wird derzeit jedoch vom Verordnungsgeber eingeleitet. Zudem findet aktuell eine Evaluation der 11. BImSchV statt, die Hinweise über die zukünftige Ausgestaltung der Verordnung geben soll.

Wir informieren Sie rechtzeitig, spätestens zum nächsten Berichtsjahr 2028, über die aktuelle Rechtslage.

Großspeicher sind das Rückgrat der Energiewende – und sie wachsen rasant. Systeme mit über 1 GWh sind heute keine Vision mehr, sondern Realität. Mit der neuen 3. Auflage des BVES-Sicherheitsleitfadens gibt es jetzt klarere Regeln für Planung, Genehmigung und Betrieb.

Warum ist das wichtig für Betreiber und Investoren? Der Leitfaden schafft:

Brandschutz konkret: Worauf es ankommt

Der BVES-Leitfaden macht weiterhin deutlich: Sicherheit beginnt bei der Planung.

Was wir für Sie tun können

Ihr Vorteil: Mit uns starten Sie nicht bei null. Wir bringen Erfahrung aus Projekten, Sachverständigen-Gutachten und Sicherheitskonzepten ein – damit Ihre Anlage nicht nur genehmigt, sondern auch zukunftssicher betrieben wird.

Sprechen Sie uns gern an – wir begleiten Sie von der Idee bis zum sicheren Betrieb.

Im Juni 2025 wurde der überarbeitete Leitfaden VdS 3145 „Photovoltaikanlagen“ veröffentlicht. Er fasst die Erfahrungen der Schadenverhütung zur Auswahl, Planung, Errichtung und zum Betrieb netzgekoppelter PV-Anlagen zusammen und zielt darauf ab, Betriebsunterbrechungen und Sachschäden zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Neu in der Fassung sind:

Thematisch werden brandschutztechnische, mechanische, elektrotechnische und sicherungstechnische Aspekte behandelt.

Warum ist das für Betreiber relevant

Die VdS-Aktualisierung konkretisiert, worauf Schadenverhütung, Versicherer und Gutachter aktuell achten: vollständige Dokumentation (Anlagenpass, Prüfberichte), nachvollziehbare Komponenten-Historie und forschungsbasierte Prüfanforderungen. Die Fassung nennt explizit Ü20-Anlagen als Prüf-/Bewertungsfokus und empfiehlt objektbezogene Vertiefungen. Die VdS gibt zudem konkrete Anforderungen an Prüfintervalle (jährliche Sichtprüfung; mindestens alle 4 Jahre wiederkehrende Prüfung nach DIN EN 62446-1) und nennt Thermografie als fachkundige Ergänzung zur Erkennung von Hotspots. Diese Punkte reduzieren Haftungs- und Versicherungsrisiken, wenn sie nachweisbar erfüllt sind.

Drei Dinge, die Sie heute anstoßen sollten

Und noch ein Hinweis unserer Brandschützer: Achten Sie darauf, dass keine Module bzw. ungeschützte DC-Leitungen über Brandabschnitte geführt werden, Wechselrichter auf nichtbrennbaren Untergrund montiert sind und Lichtbogen-Erkennung aktiviert ist (siehe VdS-Checkliste). Außerdem sind PV-Anlagen in den standortbezogenen Feuerwehrplänen zu ergänzen.

Feuerwehr / Abschalt-Schnittstellen

Die VdS beschreibt Feuerwehr-relevante Schnittstellen:

Diese Punkte verhindern Erschwernisse für Einsatzkräfte und sind operationell relevant.

Wie Sie sehen, gibt es eine Menge zu beachten, um PV-Anlagen sicher und zuverlässig zu betreiben.

Sprechen Sie uns gerne an! Ob es um die brandschutzgerechte Planung und Errichtung neuer Anlagen geht, die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen oder die schadens- und ausfallfreie Weiterführung Ihres bestehenden Systems: Wir unterstützen Sie dabei.

Darüber hinaus helfen wir Ihnen bei der Aktualisierung standortbezogener Feuerwehrpläne und stellen sicher, dass alle relevanten Schnittstellen für den Einsatzfall berücksichtigt sind.

Am 6. August 2024 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung den „Runderlass über Anforderungen zum Hochwasserschutz und der Starkregenvorsorge bei Abwasseranlagen (Hochwasserschutz-Abwasseranlagen)“ veröffentlicht.

Hintergrund sind die extremen Hochwasserereignisse im Juli 2021. Über § 56 LWG NRW werden nun verbindlich die Regeln der Technik festgelegt, die eine Hochwasser- und Starkregensicherheit von Abwasseranlagen gewährleisten sollen. Der Erlass gilt sowohl für kommunale als auch für industrielle Anlagen.

Welche Pflichten und Fristen gelten?

Die Vorgaben unterscheiden sich je nach Art der Anlage und Risikogebiet:

1. Kläranlagen & industrielle Abwasserbehandlungsanlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten

Bis 31.12.2027: Erstellung einer Grobanalyse und eines Schutzkonzepts

Bis 31.12.2027: Umsetzung aller baulichen Maßnahmen gemäß Schutzkonzept

2. Kläranlagen & industrielle Abwasserbehandlungsanlagen außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Bis 31.12.2026: Erstellung der Grobanalyse

Bis 31.12.2028: Erstellung und Übermittlung des Schutzkonzepts an die Überwachungsbehörde

Bis 31.12.2032: Abschluss der Maßnahmenumsetzung

3. Alle weiteren Abwasser(behandlungs)anlagen

Bis 31.12.2029: Erstellung der Grobanalyse

Bis 31.12.2031: Erstellung und Übermittlung des Schutzkonzepts an die Überwachungsbehörde

Bis 31.12.2035: Abschluss der Maßnahmenumsetzung

Unterstützung bei Fragen

Wenn Sie Fragen zum Erlass oder zu dessen Umsetzung haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Kontaktieren Sie uns jederzeit.

Kunststofftanks (z.B. aus Polyethylen (PE)) werden in der Industrie für die Lagerung einer Vielzahl an wassergefährdenden Stoffen in Anlagen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eingesetzt. Im privaten Bereich werden derartige Tanks für die Lagerung von Heizöl genutzt. Insbesondere im Bereich der Heizöllagerung steht – im industriellen wie auch im privaten Bereich – oftmals der Weiterbetrieb einer in die Jahre gekommenen Anlage bestehend aus Kunststofftanks zur Diskussion.

Nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialforschung an betriebenen PE-Heizölltanks verändert sich das Material mit zunehmendem Alter stark, sodass es zu Beeinträchtigungen wie Einbeulungen oder Versprödungen kommen kann. Laut des Bundesverbandes Lagerbehälter e.V. sind PE-Tanks daher lediglich für einen sicheren Betrieb von 30 Jahren ausgelegt.

Gemäß § 17 AwSV sind Betreiber einer Anlage jederzeit verpflichtet, die darin geforderten Grundsatzanforderungen (z.B. Dichtheit und Beständigkeit einer Anlage) zu gewährleisten. Wird dies nicht beachtet, so können Haftungsfragen an die Betreiber gestellt werden.

Teilweise gehen zuständige Wasserbehörden aktuell dazu über, im Rahmen des § 16 AwSV einmalige wiederkehrende Prüfungen an derartigen Anlagen zu fordern, auch wenn diese grundsätzlich nicht der wiederkehrenden Prüfpflicht gemäß § 46 AwSV durch Sachverständige gemäß § 53 AwSV unterliegen.

Die Sachverständigenorganisation gemäß § 52 AwSV der BfU Dr. Poppe AG empfiehlt daher allen Betreibern insbesondere von Öllagertanks aber auch von Tanks zur Lagerung anderer wassergefährdender Stoffe – auch ohne behördliche Aufforderung – eine präventive Prüfung ihrer jeweiligen Anlage durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen.

Auf diese Weise kann auch bei älteren Kunststofflagertanks ein Weiterbetreib sichergestellt und ein ggf. unnötiger Austausch der Tanks vermieden werden.

Unsere Sachverständigen gemäß § 53 AwSV führen gerne für Sie die entsprechende Sachverständigenprüfung durch.

Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! 

Im Rahmen der Errichtung von Photovoltaikanlagen oder in Umspannwerken wird oftmals die Möglichkeit der Energiezwischenspeicherung genutzt. Zu diesem Zweck kommen Batteriespeicheranlagen – in der Regel auf Lithium-Ionen Basis – zum Einsatz.

Der Einsatz dieser innovativen Technologien bringt jedoch auch regulatorische Anforderungen mit sich, welche von den Betreibern sowie den Anlagenplanern beachtet werden müssen. 

Lithium-Ionen-Batterien bzw. ähnliche Speichersysteme enthalten wassergefährdende Stoffe und unterliegen in Deutschland daher besonderen umweltschutzbezogenen Anforderungen gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie ergänzend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Zentrale Fragestellungen in der Projektierung derartiger Anlagen ergeben sich erfahrungsgemäß bezüglich der Anforderungen an die Rückhaltung von im Leckagefall austretenden wassergefährdenden Stoffen (gemäß § 18 AwSV) sowie der Rückhaltung von im Brandfall möglicherweise kontaminiertem Löschwasser (gemäß § 20 AwSV). Insbesondere hinsichtlich der bundesweit diffizilen Regelungssituation zur Löschwasser-Rückhaltung bestehen bei Betreibern und Projektieren der Batteriespeicheranlage zahlreiche Fragen zur rechtskonformen Umsetzung.

Ist eine Errichtung von Batteriespeicheranlagen in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet geplant, ergeben sich weitere Anforderungen, mit denen Betreiber oder Anlagenplaner konfrontiert werden.

Die BfU unterstützt Sie gerne bei der Ermittlung sowie Erfüllung aller Anforderungen an Batteriespeicheranlagen auf Lithium-Ionen-Basis (bzw. ähnlicher Systeme). Die Unterstützungsleistungen reichen dabei von der Einstufung der betreffenden Anlage über die Erstellung von Sachverständigenstellungnahmen in baurechtlichen Planungsverfahren sowie Erstellung von Anzeigeunterlagen gemäß § 40 AwSV bis zur Durchführung der Sachverständigenprüfungen gemäß § 46 AwSV.

Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen (z.B. im Brandschutz oder der Arbeitssicherheit) rund um das Thema zur Verfügung.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an! 

Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie nach der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verpflichtet, Ihre Anlage regelmäßig durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Ziel dieser Verordnung ist es, den Austritt gesundheitsgefährdender Mikroorganismen wie Legionellen zu verhindern und die Hygiene der Anlagen sicherzustellen.

Was schreibt die 42. BImSchV vor?
Gemäß § 14 der 42. BImSchV müssen Betreiber:

Folgen einer versäumten Prüfung
Wird die vorgeschriebene Sachverständigenprüfung nicht durchgeführt, drohen:

Unsere Leistungen als Sachverständige nach 42. BImSchV:

Rechtzeitig prüfen – Fristen einhalten
Sichern Sie sich jetzt einen Termin für die nächste Sachverständigenprüfung und vermeiden Sie unnötige Risiken.

Unser Prüfansatz folgt dem Prinzip des „Betreuenden Sachverständigen“: Wir sorgen für eine rechtssichere Bewertung, reduzieren Stillstandszeiten durch vorausschauende Planung und tragen dazu bei, die hygienische Sicherheit Ihrer Anlage langfristig zu gewährleisten.

Sorgen Sie rechtzeitig vor, für einen rechtssicheren und hygienisch sicheren Anlagenbetrieb.
Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die 42. BImSchV zur Seite – mit Erfahrung, Fachkompetenz und Weitblick.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Die Novellierung der Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV), die bereits im Januar 2024 erfolgt ist, hatte im Wesentlichen auch das Ziel, die Anforderungen an den Stand der Technik bei bestimmten Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Anlagen) anzupassen (BVT-Schlussfolgerungen nach Durchführungsverordnung 2020/2009 für IE-Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung organischer Lösungsmittel).

Bereits aus der Begründung zum Referentenentwurf der Bundesregierung und dann zur Verordnung (Drucksache 20/6813) ergib sich aber auch, dass der Gesetzgeber stärker gegen Defizite und mangelhafte Qualität von bisher nach Anhang V der 31 BImSchV erstellten Lösungsmittelbilanzen vorgehen wollte. Verwiesen wird diesbezüglich auf ein Forschungsvorhaben „über die Sicherung der Berichterstattung … über Menge und Art der VOC-Emissionen aus Anlagen im Geltungsbereich der 31. BImSchV“.

Hierzu enthält die aktuelle 31. BImSchV zwei neue Elemente:

1.     Anforderungen an die Minimierung von Unsicherheiten der Daten (Anhang V Nr. 3),

2.    die Pflicht, die Richtigkeit von Lösungsmittelbilanzen zu bestimmten Anlässen und auch regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen (§ 6 Abs. 5).

Zunächst einmal ist aber darauf einzugehen, wofür Lösungsmittelbilanzen nach Anhang V der 31. BImSchV zu erstellen sind. Dies ist 1. die Ermittlung des Lösungsmittelverbrauchs, 2, die Bestimmung diffuser Emissionen und 3. die Ermittlung der (Gesamt-) Emissionen. Nicht im Anhang V geregelt ist aber z. B. die Ermittlung von Zielemissionen eines spezifischen Reduzierungsplanes.

1. Anforderungen nach Anhang V Nr. 3

Anhang V Nr. 3 enthält zunächst Anforderungen an das Fachwissen des Erstellers sowie Qualitätsanforderungen an die Lösungsmittelbilanzen (Beschreibung von Methoden, Dokumentation der Ableitung von Umrechnungsfaktoren).

Darüber hinaus besteht aber auch die Anforderung, bei quantitativen Angaben die jeweiligen Unsicherheiten abzuschätzen.

Danach soll beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der in der Lösungsmittelbilanz enthaltenen Unsicherheiten eine sichere Beurteilung der Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist. Die Vorgabe ist insofern vergleichbar mit der Beurteilung von Überwachungsmessungen nach TA Luft, bei denen auch die Messunsicherheiten bei Messwerten aufzuaddieren sind.

Gelingt der Nachweis der sicheren Einhaltung von Emissionsanforderungen auch unter Berücksichtigung von Unsicherheiten, ist man fertig. Gelingt dies aber nicht, greift Stufe 2 des Anhang V Nr. 3, wonach Maßnahmen erforderlich sind, die das Genauigkeitsniveau verbessern, wie z. B. vollständige Ermittlung aller Input- und Outputströme, kontinuierliche Erfassung von Rohgasmengen, Analytik von Abfällen und Umsetzung eines Lösungsmittelerfassungssystems). Dabei sollen diese Maßnahmen grundsätzlich zunächst bei den Bilanzgliedern mit den höchsten Beiträgen und bei den höchsten Unsicherheiten ansetzen und die Bilanzierung so lange verbessert werden bis unter Berücksichtigung der Unsicherheiten eine sichere Einhaltung von Emissionsanforderungen erreicht wird.

Sieht man sich die Übergangsfristen nach § 13 an, stellt man allerdings fest, dass die beschriebenen Anforderungen bei bestimmten IED-Anlagen bereits seit dem 04.12.2023 bzw. dem 09.12.2024 gelten und für alle anderen bestehenden Anlagen erst ab dem 16.01.2029. Zumindest für Neuanlagen – je nach Auslegung des Rechtstextes auch für wesentlich geänderte Anlagen – gelten die Anforderungen allerdings unmittelbar.

2. Anforderungen nach § 6 Abs. 5 (Prüfung durch Überwachungsstellen oder Sachverständige)

Der § 6 Abs. 5 der 31. BImSchV verpflichte Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen – also nicht nur IED-Anlagen – die Richtigkeit von Lösungsmittelbilanzen von Überwachungsstellen oder Sachverständige feststellen zu lassen, und zwar bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals 12 Monate nach (Wieder-)Inbetriebnahme sowie ansonsten erstmals nach dem 16.01.2027 und wiederkehrend alle drei Jahre. Wie hier im Vergleich zu den im Vergleich zu § 13 etwas unterschiedlichen Fristen umzugehen ist, muss die Praxis zeigen.

Am Schluss soll aber noch auf die im April 2025 veröffentlichten neuen Auslegungsfragen des LAI hingewiesen werden (https://www.lai-immissionsschutz.de/Aktuelles.html).

Ich selbst darf mich inzwischen auch Sachverständiger für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen. Sprechen Sie mich also gerne bei eventuellen Fragen an.

Hydrogenated oder Hydrotreated Vegetable Oils (HVO) sind paraffinische Dieselkraftstoffe nach DIN EN 15940. Sie sind nahezu frei von Aromaten und Schwefelbestandteilen und vollständig mit mineralischen Dieselkraftstoffen mischbar. Da die HVO aus Pflanzenölen oder tierischen Fetten hergestellt werden und damit nicht aus fossilen Ressourcen stammen, werden HVO als erneuerbare Brennstoffe betrachtet. Außerdem reduzieren HVO Treibhausgasemissionen um 90 % im Vergleich zu fossilem Diesel. Seit Ende Mai 2024 sind HVO an Tankstellen frei verkäuflich und nehmen zunehmenden auch eine größere Rolle bei Eigenverbrauchstankstellen in allen Industriesektoren ein.

Analog zu herkömmlichem Dieselkraftstoff ist auch den HVOs eine Wassergefährdung zuzurechnen. Insofern unterliegen Tankstellen wie auch Eigenverbrauchstankstellen für HVO den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umfang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Insbesondere bei der Umstellung von mineralischem Dieselkraftstoff auf HVO stehen Betreiber der Anlagen vor den technischen wie auch organisatorischen Herausforderungen, um den Anforderungen der AwSV zu genügen.

Eine wesentliche Rolle kommt der Wassergefährdungsklasse (WGK) zu. Da die HVO unterschiedlich zusammengesetzt sind, ist eine allgemeine Zuordnung in eine Wassergefährdungsklasse nicht möglich. Nach § 8 Abs. 1 AwSV sind diese Gemische (§ 2 Abs. 4 AwSV) durch den Betreiber rechnerisch nach Anlage 1 Nummer 5.2 AwSV einzustufen. Sollte der HVO nicht eingestuft sein, gilt dieser gemäß § 3 Abs. 4 AwSV als stark wassergefährdend (WGK 3).

Darüber hinaus sind technische Fragen bei der Umstellung von mineralischem Dieselkraftstoff auf HVO zu bewerten. Insbesondere die Verwendung von gebrauchten Dichtungen kann ein Gefahrenpotential bergen. Durch das Fehlen von aromatischen Verbindungen in reinen paraffinischen Dieselkraftstoffen kann es zu einer Schrumpfung des Kunststoffmaterials kommen. Je nach Umfang des Schwindens des Kunststoffmaterials können Undichtigkeiten auftreten. Bei Produktwechsel sollten demnach vorsorglich Flanschdichtungen gewechselt werden.

Da die Umstellung von mineralischem Dieselkraftstoff auf HVO zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen kann (geänderte maßgebende WGK) und sich die sicherheitstechnischen Merkmale ändern (Austausch Flanschdichtungen) ist von einer wesentlichen Änderung gemäß § 2 Abs. 31 AwSV auszugehen.

Wesentliche Änderungen einer AwSV-Anlage sind gemäß § 40 AwSV bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie durch einen Sachverständigen gemäß § 46 AwSV prüfen zu lassen.
Grundsätzlich ist für Tankstellen darüber hinaus eine Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG (bei Neuerrichtung oder nach wesentlicher Änderung) notwendig. Diese kann ggf. in den Fällen nach § 41 Abs. 2 entfallen.

Die BfU unterstützt Sie in den Fragestellungen zur Umstellung von Tankstellen auf HVO wie auch bei der Neuerrichtung derartiger Tankstellen. Unsere Leistungen in diesem Themengebiet umfassen folgende:

·        Erstellung von Anzeigeunterlagen gemäß § 40 AwSV

·        Erstellung von Unterlagen für eine Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG inkl. fachtechnischer Stellungnahme gemäß § 42 AwSV durch einen Sachverständigen gemäß § 52 AwSV

·        Erstellung eines Gutachtens gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 AwSV durch einen Sachverständigen gemäß § 52 AwSV

·        Durchführung von Sachverständigenprüfungen gemäß § 46 AwSV

Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! 

Am 22. Januar 2025 wurde die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese sogenannte Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – mit gestaffelten Übergangsfristen für verschiedene Regelungsbereiche.

Die PPWR verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle in Europa spürbar zu reduzieren, die Wiederverwendung und das Recycling zu fördern und gleichzeitig europaweit einheitliche, verbindliche Vorgaben für Unternehmen zu schaffen.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, nutzen, importieren oder vertreiben. Die europaweite Vereinheitlichung schafft für international tätige Unternehmen mehr Klarheit – macht aber auch deutlich, dass Verstöße nicht an Ländergrenzen haltmachen.

Wichtige Neuerungen im Überblick:

·        Neue Rollen und klare Verantwortlichkeiten

Die neue Verpackungsverordnung schafft ein einheitliches Rollensystem für alle Akteure im Verpackungsbereich entlang der gesamten Lieferkette: von Herstellern und Importeuren bis hin zu Vertreibern und Bevollmächtigten. Damit ist erstmals EU-weit geregelt, wer für die Konformität neuer Verpackungen verantwortlich ist – und wer sich um Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verpackungen kümmern muss.

Wichtig: Der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert sich deutlich. Die Verordnung unterscheidet dabei unter anderem zwei Rollen:

Beispiel 1:

Ein Unternehmen kauft Papierlagen ein und nutzt sie als Zwischenlage in einer Transportverpackung. Obwohl die Papierlagen nicht selbst hergestellt werden, gilt das Unternehmen rechtlich als Hersteller.

Beispiel 2:

Ein Betrieb kauft Holz ein, baut daraus Transportkisten und nutzt diese für den Versand. Dann gilt er sowohl als Erzeuger (wegen der Herstellung) als auch als Hersteller (wegen der erstmaligen Verwendung). Es greifen die Pflichten beider Rollen.

Fazit: Viele Unternehmen werden durch die neue Verordnung erstmals rechtlich als Hersteller oder sogar Erzeuger eingestuft – auch wenn sie Verpackungen bisher nur im Alltag eingesetzt haben. Wer jetzt prüft, welche Rolle er künftig einnimmt, kann frühzeitig reagieren und bleibt handlungsfähig.

Für jede Verpackungsart ist künftig ein Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich EU-Konformitätserklärung durchzuführen. Unternehmen müssen diese Erklärung sowie die zugrunde liegenden technischen Unterlagen bereithalten. Adressat dieser Pflicht ist der Hersteller im Sinne der PPWR – also das Unternehmen, das Verpackungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals verwendet oder in Verkehr bringt.

Ab 2030 dürfen Verpackungen nur noch verwendet werden, wenn sie recyclingfähig sind. Zudem sollen sie ressourceneffizient gestaltet sein – also möglichst wenig Material und keinen unnötigen Leerraum enthalten.

Kunststoffverpackungen müssen künftig Mindestanteile an Rezyklat enthalten. Bei Einweg-Getränkeflaschen sind ab 2030 mindestens 30 % vorgeschrieben. Ab 2040 steigen diese Anforderungen je nach Verpackungsart auf bis zu 65 %.

Bestimmte Stoffe – etwa PFAS, Schwermetalle oder bestimmte Verbundmaterialien – dürfen künftig nicht mehr oder nur stark eingeschränkt eingesetzt werden, insbesondere bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Wichtig: Einige Stoffverbote gelten bereits ab dem Inkrafttreten der Verordnung – also ab dem 12. August 2026. Unternehmen sollten ihre eingesetzten Materialien daher frühzeitig prüfen und ggf. anpassen, um Konformitätsrisiken zu vermeiden.

Verpackungen müssen künftig europaweit einheitlich gekennzeichnet werden – z. B. zur Materialart, Recyclingfähigkeit oder Mehrweg-Eignung. Für manche Verpackungen – etwa wiederverwendbare Verkaufsverpackungen – ist zusätzlich ein QR-Code mit digitalen Produktinformationen vorgesehen, zum Beispiel zur Anzahl der möglichen Umläufe, zum Rückgabesystem oder zu Sammelstellen.

Wer Verpackungen erstmals in der EU in Verkehr bringt, gilt als Hersteller und muss sich zentral registrieren. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU benötigen dafür einen EU-Bevollmächtigten. Eine fehlende Registrierung kann zu einem Vertriebsverbot führen und wird künftig konsequent geahndet.

Fazit

Die neue Verpackungsverordnung verändert viele Abläufe – vom Verpackungsdesign bis zur Produktkennzeichnung. Wer jetzt beginnt, seine Prozesse und Materialien zu überprüfen, ist klar im Vorteil. Nutzen Sie die Übergangsfristen, um Ihre Verpackungen schrittweise PPWR-konform aufzustellen. So vermeiden Sie nicht nur spätere Hektik, sondern sichern sich auch Wettbewerbsvorteile in einem Markt, der immer stärker auf Nachhaltigkeit achtet.

Wir unterstützen Sie bei der Betroffenheitsbewertung (insbesondere Herstellereigenschaft), Umstellung und Umsetzung (Umsetzungsstrategie, Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung, Registrierung).