Am 29.01.2026 hat unser Kollege Stefan Hüsemann beim Regierungspräsidium Gießen einen Vortrag zum Thema Beschleunigung von Genehmigungsverfahren gehalten.
Aufgrund der großen Nachfrage stellen wir Ihnen den Vortrag hier als Download zur Verfügung: Download
Der Vortrag ist im Rahmen des neuen Forum Nachhaltige Standortstärkung entstanden. In diesem Forum werden die Umweltallianz Hessen und die Initiative Nachhaltiges Wirtschaften zusammengeführt. Es ist Teil der Nachhaltigkeitsallianz Hessen, unter deren Dach die Landesregierung ihre Aktivitäten für ein nachhaltiges Hessen bündelt.
„Lärm ist nicht nur hörbar – er lässt sich heute sichtbar machen.“
Wir führen Schallmessungen nach aktuellen Normen durch und ermitteln präzise Emissions- und Immissionspegel als verlässliche Grundlage für Ihre Planungen. Darüber hinaus erstellen wir rechtskonforme Lärmgutachten für Genehmigungsverfahren, Gewerbeanlagen und Maschineninstallationen und begleiten Sie sicher durch behördliche Prozesse.
Im Rahmen betrieblicher Geräuschbewertungen analysieren wir Anlagen- und Maschinenlärm detailliert und entwickeln praxisnahe, wirtschaftlich sinnvolle Handlungsempfehlungen zur Optimierung. Auch bei Konflikten oder Beschwerden im Umfeld Ihres Unternehmens stehen wir Ihnen mit objektiven Umwelt- und Nachbarschaftslärmuntersuchungen zur Seite.
Von der ersten Fragestellung bis zur Umsetzung konkreter Maßnahmen begleiten wir Sie zudem mit individueller Beratung und fachkundiger Planungsunterstützung – zuverlässig, transparent und lösungsorientiert.
Zudem zählt die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG, als bekanntgegebene Messstelle für Geräuschermittlungen nach § 29b BImSchG, zu den spezialisierten und fachlich anerkannten Stellen in Deutschland, die Messungen und Gutachten auf höchstem Niveau durchführen dürfen.
Mit präziser Messtechnik, langjähriger Expertise und verständlich aufbereiteten Ergebnissen unterstützen wir Sie dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen und rechtssicher zu planen.
Die akustische Kamera – Lärmquellen gezielt identifizieren
Die akustische Kamera ist ein innovatives und leistungsstarkes Instrument, um Geräuschquellen eindeutig zu lokalisieren und anschaulich darzustellen.
Auf einen Blick wird sichtbar:
- Wo genau der Lärm entsteht
- Wie sich der Schall im Raum oder über ein Gelände ausbreitet
- Welche Maschinen, Anlagen oder Bereiche die Hauptverursacher sind
Statt komplexer Zahlenkolonnen liefert die akustische Kamera klare, visuelle Ergebnisse – ein entscheidender Vorteil in der Kommunikation mit Behörden, der Betriebsleitung oder Ihrer Belegschaft.
Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir maßgeschneiderte Akustiklösungen, die technische Anforderungen, wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Vorgaben optimal miteinander verbinden.
Sprechen Sie uns gerne an.
Mit dem Jahreswechsel rücken für Unternehmen wichtige Entwicklungen rund um die Nutzung von Solarenergie auf Dachflächen in den Fokus. Die regulatorischen Anforderungen steigen und gleichzeitig eröffnen sich neue wirtschaftliche Chancen.
Solarpflichten in Deutschland
Ein bundesweit einheitliches „Solargesetz 2026“ gibt es nicht. Stattdessen haben zahlreiche Bundesländer eigene Solarpflichten eingeführt oder erweitert. Je nach Standort Ihres Unternehmens können folgende Vorgaben gelten:
· PV-Pflicht bei Neubauten von Nichtwohngebäuden
· PV-Pflicht bei Dachsanierungen, teilweise mit festen Übergangsfristen
· Mindestbelegungsquote für Dachfläche
Diese Anforderungen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen und Solargesetzen verankert und unterscheiden sich teils deutlich. Ein standortbezogener Rechtscheck ist daher unerlässlich.
EU-Vorgaben als rechtlicher Rahmen
Die nationalen Regelungen basieren auf europäischen Richtlinien wie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) und der EU-Gebäuderichtlinie (EPDB). Diese setzen klare Impulse für den Ausbau der Solarenergie:
· Vereinfachte und beschleunigte Genehmigungsverfahren
· Verbesserte Förderbedingungen
· Stärkere Nutzung von Dachflächen für erneuerbare Energien
Die Umsetzung erfolgt in Deutschland überwiegend auf Landesebene, nicht über ein zentrales Bundesgesetz.
Warum Unternehmen jetzt aktiv werden sollten
Rechtliche Planungssicherheit
Wer frühzeitig prüft, welche Solarpflichten gelten, vermeidet Verzögerungen, Bußgelder und zusätzliche Kosten.
Wirtschaftliche Vorteile
PV-Anlagen senken langfristig die Stromkosten und profitieren von attraktiven Förderprogrammen auf Bundes- und EU-Ebene.
Nachhaltigkeits- und ESG-Ziele
Solarenergie ist ein zentraler Baustein moderner Nachhaltigkeitsstrategien und verbessert die CO2-Bilanz Ihres Unternehmens.
Praktische Handlungsempfehlungen
ü Standortcheck durchführen: Ermitteln Sie, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen von Solarpflichten betroffen ist. Insbesondere bei geplanten Bau- oder Sanierungsmaßnahmen.
ü Technische Lösungen prüfen: Welche brandschutztechnischen Anforderungen und Risiken sind mit ihrem Vorhaben zur Errichtung und dem Betrieb der Photovoltaikanlage verbunden?
ü Fördermittel nutzen: Nationale und europäische Förderprogramme können die Wirtschaftlichkeit Ihrer Investition erheblich verbessern.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen eine klare Orientierung für die nächsten Schritte im Bereich Solarenergie zu geben.
Unser interdisziplinäres Team begleitet Ihr Vorhaben mit standortbezogener Rechtsprüfung, brandschutztechnischer Risikobewertung von Photovoltaikanlagen sowie fachliche Stellungnahmen im Genehmigungsprozess. Sprechen Sie uns gerne an!
Um das nach § 2 Abs. 1 des Wärmeplanungsgesetzes gestellte Ziel, den Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder aus unvermeidbarer Abwärme soweit zu erhöhen, dass ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 % an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen erreichen zu können, wurde am 22. Dezember 2025 das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundestag beschlossen.
Vor allem das bisher kaum genutzte Potential der Geothermie soll besser erschlossen werde, indem durch beschleunigte und vereinfachte Verfahren bestehende Hindernisse abgebaut und Vorhaben im Bereich der geothermischen Wärmeversorgung erleichtert werden.
Neu erlassen wurde hierzu das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern – Geothermie-Beschleunigungsgesetz, dass für folgende Anlagen anzuwenden ist:
– Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie (Teufe> 400 m),
– Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie ((Teufe bis zu 400 m)
– Wärmepumpe,
– Wärmespeicher
– Wärmeleitungen
In diesem Zusammenhang wurde das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Anhang 1 Nummer 19.7 / 19.8 dahingehend geändert, dass bei Errichtung, Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen nunmehr der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes maßgeblich ist.
Im Baugesetzbuch wurden im Außenbereich (§ 35) zwei zulässige Bauvorhaben neu definiert:
– Die untertägige Speicherung von Wärme, sofern das Vorhaben in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht,
– Die Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage.
Und im Wasserhaushaltsgesetz wurde in § 46 die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers für Haushalte um die Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser erweitert sowie in § 49 ergänzt, dass bei Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 m und außerhalb von Wasserschutzgebieten davon auszugehen ist, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit haben, wenn die Anforderungen der AwSV eingehalten werden.
Sie haben Fragen zu den Gesetzesänderungen und den damit einhergehenden Erleichterungen? Dann rufen Sie mich gern an.
Mit Durchführungsverordnung 2025/1290 zur Abfallverbringungsverordnung 2024/1157 wurde das zentrale System zur elektronischen Übermittlung und zum Austausch von Verbringungs- Dokumenten sowie weitere technische und organisatorische Anforderungen an das zentrale System geregelt.
In Art. 27 EU 2024/1157 der Abfallverbringungsverordnung wird die elektronische Übermittlung und der elektronische Austausch von Informationen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen festgelegt, um so den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Betreibern zu erleichtern. Hierfür wurde das europaweit einheitliche, digitale System DIWASS (Digital Waste Shipment System) eingerichtet.
Die bisher zum Großteil papiergebundene Dokumentation der grenzüberschreitenden Abfallverbringung wird durch die Einführung und Nutzungspflicht von DIWASS abgelöst werden. D.h. alle Beteiligten an einer Abfallverbringung (Abfallerzeuger, Beförderer, Empfänger sowie die zuständigen Behörden) müssen Dokumente und Informationen zukünftig über DIWASS austauschen. Dabei erhält jede Verbringung eine digitale ID und die erforderlichen Unterlagen werden elektronisch eingereicht, geprüft und freigegeben.
Die Nutzung von DIWASS ist ab dem 21. Mai 2026 l für innergemeinschaftliche Abfallverbringungen sowohl im Rahmen des Notifizierungssystems als auch für Verbringungen aus der sogenannten „Grünen Liste“ verbindlich vorgeschrieben.
Sie haben Fragen zur Verordnung und den damit einhergehenden Verpflichtungen? Dann rufen Sie mich gern an.
Freisetzungen von Kunststoffgranulate stellen die drittgrößte Quelle unbeabsichtigt in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks in der Europäischen Union dar und sind auf eine unsachgemäße Handhabung auf allen Stufen der Lieferkette von Kunststoffgranulat zurückzuführen, darunter Produktion, einschließlich Recycling, Herstellung von Ausgangschargen, Mischung , Umwandlung, Verarbeitung, Vertrieb, Beförderung (auch auf dem Seeweg) und andere logistische Vorgänge, Lagerung, Verpackung und Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks.
Mit der Verordnung EU2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulaten zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik sind Verpflichtungen für die Handhabung von Kunststoffgranulaten entlang der gesamten Lieferkette verbunden. Hierdurch soll die Freisetzung vermieden und auf null gesenkt werden.
Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Kunststoffgranulat in Mengen ≥ 5 Tonnen pro Jahr handhaben; Unternehmen, die in der EU Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben; EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer die Kunststoffgranulat in der EU befördern; Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.
Die Verordnung ist am 16.12.2025 in Kraft getreten und gilt mit einigen Ausnahmen ab dem 17.12. 2027.
Für die Artikel 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6 Art. 16, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 2 und 3 gilt die Verordnung bereits ab dem 16.12.2025. D. h. hier bestehen u. a. bereits die Verpflichtungen, Freisetzungen zu vermeiden und Mitarbeiter dahingehend zu schulen. Auch sind in Art. 5 Abs. 6 Dokumentationspflichten zu geschätzten Freisetzungsmengen und Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulates geregelt.
Ab dem 17.12.2028 gelten die Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 12, Artikel 13 Abs.1, Artikel 17 Abs. 2 und 3 und Artikel 19 in Bezug auf Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen. Hierzu zählen u.a. besondere Verpackungs- und Informationspflichten.
Hinsichtlich der Handhabung von Kunststoffgranulaten sind Risikomanagementpläne (Muster in Anhang II) für jede Anlage zu erstellen und umzusetzen.
Bei einer Menge von ≥ 1.500 Tonnen des im vorangegangenen Kalenderjahres gehandhabten Kunststoffgranulates bestehen je nach Unternehmensgröße abgestufte Pflichten zur Zertifizierung:
– Große Unternehmen: Zertifizierungspflicht ab dem 17.12.2027, wiederkehrend alle drei Jahre,
– Mittlere Unternehmen: Zertifizierungspflicht ab 17.12.2028, wiederkehrend alle vier Jahre,
– Kleine Unternehmen: Zertifizierungspflicht ab 17.12.2030, Gültigkeit 5 Jahre.
Für EMAS-Betriebe, genehmigungspflichtige Betriebe sowie Anlagen mit Umweltmanagementsystem können Ausnahmen von den Verpflichtungen erteilt werden.
Sie haben Fragen zur neuen Verordnung und den damit einhergehenden Verpflichtungen? Dann rufen Sie mich gern an.
Bei Lithiumbromid (LiBr) handelt es sich um das Lithiumsalz der Bromwasserstoffsäure. In der Industrie wird es im Wesentlichen in wässriger Lösung als Absorptionsmittel für Kältemaschinen (z.B. in Klimaanlagen, Adsorptionskälteanlagen) eingesetzt. Weitere Verwendungszwecke sind Löten (als Flussmittel) oder in Batterien (als Elekotrolyt in bestimmten Lithium-Batterien).
Vom Umweltbundesamt wurde nunmehr eine Neueinstufung der Wassergefährdungsklasse (WGK) des Lithiumbromid vorgenommen. Das Gemisch wird neuerdings in die Wassergefährdungsklasse 2 (deutlich wassergefährdend) eingestuft (vormals WGK 1).
Durch diese Neueinstufung ergeben sich für Betreiber – insbesondere von in der Industrie häufig eingesetzten Adsorptionskälteanlagen – neue und weitergehende Anforderungen aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Was Betreiber jetzt tun sollten:
· Prüfen, ob Anlagen mit Lithiumbromid betrieben werden (insbesondere Adsorptionskälteanlagen)
· Prüfen der jeweiligen Umgangsmenge (z.B. Verwendung oder Lagerung) an Lithiumbromid
· (Neu-)Einstufung der jeweiligen Anlage in eine Gefährdungsstufe gemäß § 39 AwSV
· Umsetzung der resultierenden Anforderungen (insbesondere zu nennen: Anzeige gemäß § 40 AwSV oder Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG; Sachverständigenprüfpflichtig gemäß § 46 AwSV, Aktualisierung der Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV)
Unsere Sachverständigen gemäß § 53 AwSV unterstützen gerne bei der Zusammenstellung der Anzeigeunterlagen gemäß § 40 AwSV (im Falle von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen) bzw. des Eignungsfeststellungsantrags inkl. fachtechnischer Stellungnahme gemäß § 41 AwSV (im Falle von Lager-, Abfüll, oder Umschlaganlagen) und führen gerne für Sie die entsprechende Sachverständigenprüfung durch.
Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen rund um das Thema AwSV und Wasserrecht zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Berichtspflicht nach E-PRTR-Verordnung (Frist: 30. April 2026):
Ab sofort ist es für Betreiber möglich die Berichterstattung für Ihren PRTR/GFA-Bericht für das Berichtsjahr 2025 über BUBE-Online vorzunehmen und den Bericht abzugeben. Der Termin für die Berichtsabgabe ist der 30. April 2026. In Ausnahmefällen und nach Antrag bei Ihrer zuständigen Genehmigungsbehörde ist eine Fristverlängerung bis 31. Mai 2026 möglich.
Berichtspflicht nach 13. bzw. 17. BImSchV (Frist: 30. April 2026):
Nach der 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) bzw. 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen) bestehen jährliche Berichtspflichten über die Emissionen. Die Abgabefrist für die jährlichen Berichtspflichten ist jeweils gemäß Verordnung der 30. April 2026.
Information zur 11. BImSchV (Emissionserklärung) für das Berichtsjahr 2024
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen, die Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen. Eine Abgabe der Emissionserklärung für 2024 ist daher nicht erforderlich. Eine formelle Änderung der 11. BImSchV zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 steht noch aus; diese wird derzeit jedoch vom Verordnungsgeber eingeleitet. Zudem findet aktuell eine Evaluation der 11. BImSchV statt, die Hinweise über die zukünftige Ausgestaltung der Verordnung geben soll. Informationen zum nächsten Berichtsjahr 2028 und zum weiteren Umgang mit der Emissionserklärung folgen zu gegebener Zeit.
Bei Bedarf unterstützen wir Sie gern bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe der jeweiligen Berichte und koordinieren den Dialog mit der Behörde.
In vielen Unternehmen sind Emissionen aus lärmintensiven Prozessen und Tätigkeiten heutzutage an der Tagesordnung. Lärm ist ein Arbeitsschutzthema und auch ein Nachbarschaftsthema.
Die akustische Kamera ist ein leistungsstarkes Instrument zur Visualisierung von Schallquellen. Dadurch kann man genau erkennen, wo der Lärm herkommt und wie sich dieser ausbreitet.
Im Rahmen eines kostenfreien Online-Vortrags am 20.02.2026 um 10 Uhr können Sie sich gerne selbst ein Bild davon machen, wie eine akustische Kamera funktioniert und welche Einsatzmöglichkeiten diese bietet.
Die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG ist zudem eine von wenigen bekanntgegebenen Messstellen für Geräuschermittlung nach § 29b BImSchG in Deutschland.
Sie haben Fragen rund um das Thema Lärm? Dann rufen Sie mich doch gerne an.
Gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission vom 10.12.2025 sind umfangreiche Vereinfachungen im europäischen Umweltrecht geplant. Diese Vereinfachungen betreffen unter anderem die geplante Einführung von Umweltmanagementsystemen und Transformationsplänen für Betreibern von IED-Anlagen. So plant die EU-Kommission die geplante Einführung von Umweltmanagementsystemen gemäß der IED-Richtlinie um 3 Jahre zu verschieben. Die Anforderung, das Betreiber von IED-Anlagen Transformationspläne erstellen müssen, soll ersatzlos entfallen.
Ferner ist eine Anpassung der abfallrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die SCIP-Meldungen geplant. Derzeit sind SCIP-Meldungen in der europäischen SCIP-Datenbank einzupflegen, sofern in den Produkten bestimmte gefährliche Stoffe (z.B. Blei) oberhalb bestimmter Konzentrationen enthalten sind. Da sich die SCIP-Datenbank nicht als effektiv für die Recyclingindustrie erwiesen hat, soll die Meldung von SCIP-Daten entfallen.
Ferner ist eine Veränderung der Richtlinie für mittelgroße Befeuerungsanlagen geplant. Hier sollen Ausnahmen für Notstromaggregate sowie für die Versorgung von großen Datenzentren vorgesehen werden. Weitere Entlastungen ergeben sich voraussichtlich durch die geplante Neufassung der REACH-Verordnung sowie der Wasserrahmenrichtlinie.
Insgesamt wird erkennbar, dass auf EU-Ebene ein Teil der umfangreichen Regelwerke zurückgenommen oder vereinfacht werden sollen, um die Industrie zu entlasten.
Da es sich hierbei um europäische Rahmenvorgaben handelt, sind diese in der Regel noch in das nationale Recht umzusetzen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass unter anderem die Umsetzung der IED-Richtlinie mit den Forderungen zur Einführung von Umweltmanagementsystemen und Transformationspläne mit der geplanten 45. BImSchV bisher noch nicht in Deutschland rechtsverbindlich ist. Vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen der IED-Richtlinie ist eine zeitnahe Veröffentlichung eines neuen Entwurfs nicht zu erwarten.
Haben Sie Fragen zu den geplanten Änderungen und benötigen Unterstützung bei der Ableitung von Maßnahmen im eigenen Unternehmen? Dann sprechen Sie uns gerne an.