Seit Juli 2017 setzt die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) neue Maßstäbe für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
Seit Juli 2017 setzt die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) neue Maßstäbe für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
Diese Anlagen können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. Erklärtes Ziel der 42. BImSchV ist der Schutz der Mitarbeiter und der Bevölkerung vor diesen Auswirkungen und Folgen einer möglichen Legionellenausbreitung aufgrund des unkontrollierten Anlagenbetriebs von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
Neben der Durchführung regelmäßiger Laboruntersuchungen des Nutzwassers und betriebsinterner Überprüfungen zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers sind die Anlagenbetreiber auch in der Pflicht und Verantwortung eine Gefährdungsbeurteilung und ein Betriebstagebuch für die Anlagen zu erstellen. Dabei fordert die 42. BImSchV die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person.
Hygienisch fachkundig ist eine Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 (Ausgabe 2015), oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4 (Ausgabe 2012), oder vergleichbarer Art oder vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.
In der Gefährdungsbeurteilung sollen durch Risikoanalyse und Risikobewertung potentielle Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit analysiert und entsprechende Maßnahmen abgeleitet werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist für alle Anlagen vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme zu erstellen sowie auch für Bestandsanlagen vorzuhalten. Aufbauend auf der Gefährdungsbeurteilung ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Bei diesem komplexen Themengebiet sind neben der einschlägigen VDI Richtlinie 2047 Blatt 2 weitere Rechtsgebiete (z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Abwasserverordnung und die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe) und deren Anforderungen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind alle Bestandsanlagen bis zum 19. August 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei Neuanlagen hat die Anzeige gegenüber der Behörde spätestens 1 Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser zu erfolgen.
Unsere als hygienisch fachkundige Person qualifizierten Mitarbeiter unterstützen Sie gerne bei:
- der Erstellung des Betriebstagebuchs sowie
- der Risikobeurteilung und der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung,
- der Erstellung der Anzeige nach § 13 der 42. BImSchV
Geändertes Vorgehen bei der Antragstellung UVP-pflichtiger Vorhaben durch geänderte 9. BImSchV
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV vom 08. Dezember 2017 in Verbindung mit der Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 ist die 09. BImSchV mit Inkrafttreten zum 14. Dezember geändert worden.
Bisher gab es keine klare rechtliche Festlegung zum Inhalt der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Hinsichtlich der einzureichenden Antragsunterlagen wird nun jedoch für UVP-pflichtige Vorhaben die Vorlage eines sogenannten UVP-Berichts verlangt (gilt damit allerdings nicht für die Unterlagen zur UVP-Vorprüfung).
1. Zukünftiger Mindestumfang UVP-Bericht
Die nach 9. BImSchV notwendigen Inhalte des UVP-Berichts ergeben sich z. T. aus der bisherigen Praxis. Welchen Anforderungen ein solcher UVP-Bericht mindestens zu genügen hat, geht jetzt insbesondere aus § 4 e der 9. BImSchV hervor. Dies sind insbesondere
- Beschreibung des UVP-pflichtigen Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wichtigen Merkmalen des Vorhabens
- Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkbereich des UVP-pflichtigen Vorhabens
- Beschreibung von Merkmalen des UVP-pflichtigen Vorhabens sowie Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden soll
- Beschreibung von geplanten Ersatzmaßnahmen
- Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts
- Unter Umständen Angaben zu den Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Erhaltungsziele von Natura2000-Gebieten
In Ergänzung zu diesen Mindestanforderungen sind in der Anlage zu § 4 e der 9. BImSchV weitere erforderliche Angaben zum UVP-Bericht für die UVP benannt.
2. Gemeinsamer UVP-Bericht bei kumukierenden Vorhaben
Bei kumulierenden Vorhaben nach UVPG, welche jeweils UVP-pflichtig sind, kann ein gemeinsamer UVP-Bericht erstellt werden. Ansonsten sind in den getrennten UVP-Berichten jeweils die Auswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben auf die Schutzgüter zu berücksichtigen
3. Öffentliche Zurverfügungstellung des UVP-Berichts
Neben der Vorlage des UVP-Berichts bei der Genehmigungsbehörde ist dieser auch elektronisch vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erfolgt die Bekanntmachung des UVP-Berichts im öffentlich zugänglichen zentralen Internetportal, wobei der Inhalt der ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist. Die Erstellung des UVP-Berichts bzw. die hierin aufzunehmenden Daten sollten daher vom Betreiber besonders sensibel auf ihre jeweilige Erforderlichkeit im Bericht überprüft werden.
Für laufende Verfahren zu UVP-pflichtige Vorhaben gibt es Übergangsregelungen.
Es kann festgehalten werden, dass durch die geänderte 9. BImSchV folglich die inhaltlichen Anforderungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit klarer gefasst werden, jedoch der Umfang und der damit verbundene Aufwand voraussichtlich zunimmt.
Am 01. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist ein verbesserter Umweltschutz durch eine effektivere Verwertung des Abfalls.
Der Abfallerzeuger wird stärker als bisher verpflichtet, bei der Verwertung des Abfalls mitzuwirken. Hiervon sind insbesondere Gewerbetreibende betroffen, da sie zu einer Getrennthaltung/Getrenntsammlung von Gewerbeabfällen und deren Dokumentation dem Grundsatz nach verpflichtet werden.
Grundsätzlich gilt, dass bei Anfall von gewerblichen Siedlungsabfällen (wie bspw. gewerbliche Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfälle) in einem Betrieb der Unternehmer verpflichtet ist, diese getrennt zu sammeln. Nicht getrennt gehaltene Abfälle müssen grundsätzlich einer Vorbehandlung zugeführt werden. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen von der Pflicht zur Getrenntsammlung bzw. der Pflicht zur Vorbehandlung, vgl. § 3 Abs. 3 GewAbfV.
Wir stellen Ihnen gerne die wesentlichen Neuerungen im Überblick vor:
1. Welche Abfallfraktionen sind neu dazugekommen?
- Gewerbliche Siedlungsabfälle:
Holz, Textilien und weitere industriespezifische Abfälle (z.B. Produktionsabfälle)
- Bau- und Abbruchabfälle:
Holz, Dämmmaterialien, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis
2. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung?
Ja, wenn eine nachgewiesene technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht.
Eine technische Unmöglichkeit liegt bspw. vor, wenn für die Aufstellung von verschiedenen Sammelbehältern nicht genügend Platz zur Verfügung steht oder der Abfallbehälter öffentlich zugänglich ist bzw. der Erzeuger keinen Einfluss auf die Befüllung des Behälters hat.
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht, wenn die Kosten der Getrenntsammlung in Bezug auf die Menge des Abfalls bzw. auf die gemischte Sammlung und einer anschließenden Vorbehandlung außer Verhältnis stehen.
Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Dokumentation zwingend erforderlich.
Entfällt die Verpflichtung zur getrennten Sammlung aufgrund einer der oben genannten (nachgewiesenen) Gründe, sind die Abfälle grundsätzlich einer Vorbehandlung zuzuführen, § 4 GewAbfV. Auch hier können wieder Ausnahmetatbestände eingreifen. Insbesondere entfällt auch die Pflicht zur Vorbehandlung, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.
3. Was muss ich bei der Dokumentation zur Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung zwingend beachten?
- Nachweis der Situation durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege
- Nachweis über den Verbleib der Abfälle, bspw. Belege des Entsorgers
- Darlegung der Umstände der Ausnahme von der Pflicht der getrenntenSammlung
- Bestätigung der Betreiber über die technische Ausrüstung von Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlagen
Wir unterstützen Sie gerne bei der Bewertung Ihrer Abfallwege und der geforderten Getrennthaltungspflicht. Dabei erarbeiten wir mit Ihnen die geeignete Strategie zur Umsetzung der Anforderungen nach der Gewerbeabfallverordnung, wie z.B. der Bestätigung der Getrenntsammelquote von ≥ 90 %.
Hinweis: Bitte beachten Sie folgende Fristen für die o.g. Nachweisführung gegenüber Ihrer zuständigen Behörde:
anschließend jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres
bis zum 31.03.2018 (auf Grundlage der Daten 01.08.2017 – 31.12.2017)
– Anzeigepflicht auch für Bestandsanlagen –
Begründet durch in der Vergangenheit aufgetretene Legionellenfälle (u.a. in Ulm-2010 und Warstein-2013) wurde bereits in 2015 die Richtlinie VDI 2047-2 eingeführt. Damit wurden erste technische Anforderungen und Regelungen für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen geschaffen.
Um den Anforderungen der VDI 2047 Nachdruck zu verleihen und die Entstehung hoher Legionellenkonzentrationen in Verdunstungskühlanlagen zu verhindern sowie hierdurch gesundheitliche Risiken für Personen im Umfeld der Anlagen zu reduzieren, wurde vom Gesetzgeber seit Anfang 2016 an einer Verordnung zum Betrieb von Verdunstungskühlanlagen gearbeitet.
Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 der 42. BImSchV – „Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Gesetzgebungsverfahren“ zugestimmt. Anders als bei der Richtlinie VDI 2047-2 handelt es sich bei der 42. BImSchV um eine gesetzliche Verordnung, deren Anforderungen zwingend umzusetzen und zu dokumentieren sind, sofern Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung betrieben werden. Dabei sind in der 42. BImSchV aber auch bestimmte Anlagen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (z. B. Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenide je Liter hat).
Einige Neuerungen / Pflichten, die mit der 42. BImSchV auf Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider zukommen sind:
- Für neue und bestehende Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider besteht eine Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV
– Betreiber von Neuanlagen: Anzeige spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser
– Betreiber von Bestandanlagen: Anzeige spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung
- Führung eines Betriebstagebuchs nach § 12 der 42. BImSchV (Aufbewahrungsfrist mindestens 5 Jahre)
- Regelmäßige Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle (§ 14 der 42. BImSchV)
- Veranlassung von Laboruntersuchungen des Nutzwassers vor Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung
- Veranlassung regelmäßiger betriebsinterner Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers (§§ 4 und 7 der 42. BImSchV)
- Bei Überschreitung bestimmter Prüf- und Maßnahmewerte sind u.a. zusätzliche Laboruntersuchungen und eine Verkürzung der Zeiträume betriebsinterner Untersuchungen zu beachten sowie eine Meldung an die Behörden abzugeben (§ 8 ff. der 42. BImSchV)
Mit einer Verkündung der 42. BImSchV im Bundesgesetzblatt kann voraussichtlich noch im Juli / August 2017 gerechnet werden.
Die 42. BImSchV schafft insgesamt strengere Anforderungen im Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen und bindet damit betriebliche Ressourcen. Um die betrieblichen Mehraufwände zu reduzieren, empfiehlt sich eine genaue Prüfung, ob die eigenen Anlagen in den Anwendungsbereich fallen oder ob ggf. Ausnahmen von den Anforderungen der 42. BImSchV beantragt werden können.
Umsetzung der SEVESO-III-Richtlinie in Bundesrecht abgeschlossen! Die Umsetzung der sogenannten SEVESO III Richtlinie (RL 2012/18/EU) in nationales Umweltrecht ist nunmehr abgeschlossen. Betreiber von Anlagen sind aktuell gefordert, zu prüfen, ob die Regelungen den eigenen Betrieb erfassen.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die Störfallverordnung (12. BImSchV) sowie die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Durch die Neugestaltung der Stoffliste der 12. BImSchV wird auch der Anwendungsbereich der 12. BImSchV neu bestimmt. Danach ist es sowohl für genehmigungsbedürftige als auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen notwendig, die Anwendungsvoraussetzungen der Störfallverordnung für den Betrieb zu überprüfen. Es ist möglich, dass Anlagen, die bisher noch nicht als sog. „Störfallanlage“ eingeordnet wurden, nunmehr den Vorgaben der Verordnung unterfalle.
Zudem werden neue Regelungen zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bspw. bei Neuansiedlungen oder bestimmten Änderungen von „Störfallbetrieben“ getroffen. So ist bei neuen Entwicklungen von bestehenden „Störfallbetrieben“ die Öffentlichkeit zukünftig zu beteiligen.
Dies ergibt sich sowohl aus Änderungen im UVPG als auch aus Änderungen im BImSchG.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswertung der neuen Anforderungen des Störfallrechts auf Ihren Betrieb, wie beispielsweise:
Überprüfung des angemessenen Sicherheitsabstandes.
Prüfen, ob die Regelungen des Störfallrechts nunmehr auf Ihre Anlage zutreffen,
Erstellung erforderlicher Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren,
Prüfen, welche Informationen öffentlich zugänglich zu machen sind (Sicherheitsbericht, Verzeichnis der gefährlichen Stoffe),
Überprüfen, ob die Pflichten der unteren Klasse (ehemals Grundpflichten) (bspw. Sicherheitsmanagementsystem) eingehalten werden,
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV), welche am 14. Januar in Kraft getreten ist, ergeben sich im Besonderen im Anhang 1 der 4. BImSchV Änderungen mit Auswirkungen auf die Genehmigungsbedürftigkeit.
So wird z. B.
- die Nummer 1.2.1 im Genehmigungsumfang erweitert, da zukünftig auch Holz aus der eigenen Produktion zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme und erhitzten Abgas eingesetzt werden kann.
- Die bisherige Nr. 3.9.2 wird die Nummer 3.9.2.1 und 3.9.2.2 aufgeteilt, sodass einige Anlagen nun auch unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen bzw. einem förmlichen Verfahren unterliegen.
- In der Nr. 4.1.18 und 4.2 wird das Wort „Schädlingsbekämpfungsmittel“ gestrichen.
- Umfangreiche Änderungen ergeben sich im gesamten Bereich der Nr. 7 „Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse“
- Auch die Verbrennung von „nicht gefährlichen Abfällen < 3t/d“ wurde in den Nr. 8.1.1.4 bzw. 8.1.1.5 (Altholz) neu geregelt. Die bisherige Nr. 8.2 wurde aufgehoben.
- Erwähnenswert sind auch die Anpassung in der Nr. 9.1 sowie des Anhangs 2 zur Nr. 9.3, welche in den Einträgen 29 und 30 genauer gefasst wurden und nun eindeutig auf die VO (EU) 1272/2008 „CLP“ verweist.
- Die Nummer 10.22 wird ebenfalls im Wortlaut an die CLP-Verordnung angepasst.
Wir empfehlen eine entsprechende Prüfung mit Option einer Anzeige nach § 67 BImSchG.
Bezüglich der 11. BImSchV ergeben sich nur Änderungen bzgl. der Nummer 9 der 4. BImSchV. Nur Anlagen nach Nr. 9.2, 9.11 und 9.37 sind hier von der Emissionsberichtspflicht nach 11. BImSchV ausgenommen.
Die Bundesregierung plant im kommenden Kalenderjahr 2017 die Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) von 2002. Hierzu liegt uns derzeit der Referentenentwurf der TA Luft 2017 mit Datum vom 09.09.2016 vor. Eine Umsetzung der Novelle in Mitte 2017 ist zu erwarten.
Die Novellierung umfasst u.a. folgende Anpassungen:
- Aufnahme der bisherigen 10 BVT-Schlussfolgerungen (d.h. europäischen Vorgaben für beste verfügbare Techniken in einzelnen Branchen)
- Immissionswerte für Feinstaub (PM 2,5)
- Aufnahme neuer Anlagenarten
- Umsetzung von Vorgaben durch die CLP-Verordnung
- Erweiterung der Liste besonders krebserregender Stoffe (z. B. Quarzfeinstaub und Formaldehyd)
- Einbezug der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in die TA Luft
- Einbezug naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (auf Grundlage des § 54 Abs. 11 BNatSchG), insbesondere hinsichtlich der Stickstoff- und Säureeinträge in FFH-Gebieten (Stichwort: „Critical Loads“)
- Prüfung von Energieeffizienzkriterien
- Berücksichtigung der Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie)
- Änderung der Kriterien für die Irrelevanzbetrachtungen bei Immissionsprognosen (Stichwort: Gesamtzusatzbelastung)
- Organisatorische Anforderungen an Betriebe
- Umsetzungsfristen
Spotlight: Schornsteinhöhenberechnung
Neben den oben beschriebenen Änderungen ergeben sich auch einschneiden Veränderungen in Bezug auf die Ermittlung von Schornsteinhöhen genehmigungsbedürftiger Anlagen. Hier soll ein neues, von der VDI-Richtlinie 3781 (bisheriges Berechnungsmodell) abweichendes Berechnungsmodell eingeführt werden. Konkret soll die Schornsteinhöhe zukünftig durch Anwendung eines stationären Ausbreitungsmodells und Berücksichtigung von maximal zulässigen bodennahen Schadstoffkonzentrationen erfolgen.
Nach derzeitiger Einschätzung ergeben sich durch das neue Berechnungsverfahren zumindest abweichende und ggf. höhere erforderliche Schornsteinhöhen, da neben den bisher üblichen physikalischen Parametern (Abluftrandbedingungen) auch geländebezogene Daten (Topografie) und die Meteorologie in der Schornsteinhöhenberechnung berücksichtigt werden sollen. Hieraus können ggf. erhebliche Sanierungsaufwände resultieren.
Anlagen, die die bisherigen Anforderungen der TA Luft 2002 an die Schornsteinmindesthöhenicht erfüllen, sollen auf Anordnung der Behörde frühzeitig saniert werden. Um Nachfragen und Anordnungen der Behörden und Regierungspräsidien frühzeitig zu begegnen sowie ggf. erhebliche Sanierungsaufwände zu vermeiden, empfiehlt sich die Überprüfung vorhandener Emissionsquellen/Schornsteine in Bezug auf die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik (hier: Anforderungen der TA Luft 2002 an die Schornsteinmindesthöhe).
Durch die Novellierung der TA Luft ergeben sichfür Anlagenbetreiber zukünftig neue Anforderungen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Aus- und Bewertung dieser Anforderungen.
Darüber hinaus bieten wir auch
- die messtechnischen Erfassung der vorhandenen Schornsteinbauhöhen und weiterer Quelldaten sowie
- die Ermittlung und Berechnung der nach TA Luft 2002 erforderlichen Schornsteinmindesthöhen an.
Wir möchten Sie auf die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Aufnahme einer nichtfinanziellen Erklärung (sog. CSR-Bericht) in den Jahresabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen für das Berichtsjahr 2017 hinweisen. CSR steht dabei für Corporate Social Responsibility.
Danach sind kapitalmarktorientierte Unternehmen erstmals verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung in den Jahresabschluss (JAB) des Geschäftsjahres, das nach dem 31.12.2016 beginnt, einzubeziehen.
Diese Verpflichtung besteht, wenn das Unternehmen
- am organisierten Markt i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere teilnimmt („Aktienhandel“),
- einen Umsatz von über 40 Mio. Euro in 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag aufweist und
- eine Bilanzsumme von über 20 Mio. Euro und/oder
- mehr als 500 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigt.
Damit sind in Deutschland schätzungsweise mehr als 900 Unternehmen von dieser Verpflichtung betroffen.
Es besteht für Tochterunternehmen im Konzernverbund die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur eigenständigen Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen.
Die „nichtfinanzielle Erklärung“ kann im üblichen Lagebericht abgebildet oder durch einen gesonderten Bericht („Nachhaltigkeitsbericht“) bereitgestellt werden. Folgende Punkte sind dabei zu berücksichtigen:
- Umweltbelange (z.B. zu Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Energienutzung, Schutz der Biodiversität etc.)
- Arbeitnehmerbelange (z.B. zur Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Wahrung der Arbeitnehmerrechte und Gewerkschaftsrechte, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit etc.)
- Sozialbelange (z.B. zu Dialogen auf kommunaler oder regionaler Ebene, Schutz und Entwicklung lokaler Gemeinschaften etc.)
- Achtung der Menschenrechte (z.B. zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen)
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung (z.B. zu Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung)
Die BfU Dr. Poppe AG betreut seit 1976 mit mehr als 90 Mitarbeitern europaweit Unternehmen bei der Sicherstellung rechtlicher Anforderungen insb. auch in den Bereichen des Gesellschafts-, Umwelt- und Arbeits(-sicherheits)rechts. Über unseren Rechtsquellenservice CertLex (www.certlex.de) unterstützen wir Unternehmen erfolgreich bei der Sicherstellung der Compliance.
Gern unterstützen wir Sie bei:
- der juristischen Feststellung, ob und inwieweit für Ihr Unternehmen die Pflicht zur
Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung besteht
- der Festlegung des gesetzlich für Ihre Gesellschaft erforderlichen Umfangs und der Erstellung der handelsrechtlich geforderten Erklärung im JAB.