Die Europäische Kommission hat mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 das Abfallverzeichnis hinsichtlich batteriebezogener Abfälle aktualisiert. Die Änderungen werden am 09.12.2026 rechtswirksam und führen unter anderem zur Einführung neuer Abfallschlüssel sowie zur Umstufung verschiedener Abfälle als gefährliche Abfälle.

Das bisherige Kapitel 16 06 „Batterien und Akkumulatoren“ wird umbenannt in „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ und ist nun deutlich differenzierter. Bereits bestehende Abfallschlüssel werden zum Teil neu angepasst.

Betroffen von dieser Neuregelung sind Unternehmen, bei denen batteriebezogene Abfälle anfallen, gesammelt, transportiert, sortiert oder behandelt werden.

Betroffene Unternehmen sollten schon jetzt damit beginnen, die bis 9. Dezember 2026 erforderlichen Anpassungen vorzubereiten:

Ein Umschlüsselungshilfe der LAGA finden Sie unter folgendem Link:

https://laga-online.de/media/Umschl%C3%BCsselungshilfe%20f%C3%BCr%20batteriebezogene%20Abf%C3%A4lle.pdf

Wir unterstützen und beraten Sie gern bei der Prüfung, inwieweit Ihr Unternehmen von der Neuregelung betroffen ist und begleiten Sie bei der Ableitung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen.

Sprechen Sie uns gern an.

Mit dem Referentenentwurf zur Neufassung der 39. BImSchV soll die EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 in nationales Recht umgesetzt werden. Kern der Neuregelung sind deutlich verschärfte Luftqualitätsgrenzwerten ab 2030, zusätzliche Überwachungspflichten sowie neue Anforderungen an Luftreinhalteplanung und Prognosen. Für viele Betreiber bedeutet dies zwar keine unmittelbaren Pflichten, jedoch ist absehbar, dass Behörden künftig stärker auf emissionsmindernde Maßnahmen hinwirken werden. Der Entwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen bis zur Verabschiedung der Verordnung sind daher weiterhin möglich.

Was ist neu?

Für Betreiber von Energieerzeugungsanlagen

Energieerzeugungsanlagen zählen vielerorts zu den wesentlichen Quellen von Stickstoffoxiden (NOx) und Feinstaub. Durch die deutliche Absenkung der NO2– und PM-Grenzwerte könnten ihre Emissionsbeiträge bei Luftreinhalteplanungen und Genehmigungsverfahren künftig stärker in den Fokus rücken.

Mögliche Maßnahmen:

Für Betreiber emissionsintensiver Industrieanlagen

(z.B. Chemie-, Metall-, Glas-, Papier- oder Zementindustrie)

Die verschärften Luftqualitätsstandards erhöhen den Druck, Luftschadstoffbelastungen in belasteten Regionen weiter zu reduzieren. Dies kann insbesondere bei Anlagenänderungen und Erweiterungsvorhaben relevant werden.

Mögliche Maßnahmen:

Für Betreiber staubintensiver Industrieanlagen

(z.B. Steinbrüche, Kieswerke, Tagebaue, Recyclinganlagen, Schüttgutumschlag)

Die Halbierung des PM10-Grenzwertes und die deutliche Absenkung des PM2,5-Grenzwertes rücken staubverursachende Anlagen stärker in den Fokus der Luftqualitätsbewertung.

Mögliche Maßnahmen:

Für Betreiber von Anlagen mit geplanten Erweiterungs- oder Neubauvorhaben

Die verschärften Luftqualitätsgrenzwerte sowie die stärkere Bedeutung von Modellierungen und Luftreinhaltefahrplänen könnten künftig die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Neu- und Änderungsvorhaben beeinflussen. Insbesondere in bereits vorbelasteten Gebieten dürfte die Einhaltung der Luftqualitätsanforderungen verstärkt in den Fokus rücken.

Mögliche Maßnahmen:

Fazit

Mit der Neufassung der 39. BImSchV werden die Anforderungen an die Luftqualitätsüberwachung und Luftreinhalteplanung deutlich verschärft. Auch wenn sich die unmittelbaren Pflichten zunächst überwiegend an Behörden richten, können sich mittelbar Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren, Anlagenänderungen und zukünftige Emissionsminderungsmaßnahmen ergeben. Betreiber emissionsrelevanter Anlagen sollten die weitere Entwicklung daher frühzeitig beobachten und mögliche Handlungsbedarfe rechtzeitig bewerten.

Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die geplanten Änderungen auf Ihren Standort oder Ihre Anlage haben können? Sprechen Sie uns gerne an.

Mit der Verordnung (EU) 2025/2365 zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik gelten erstmals EU-weit einheitliche Anforderungen zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat. Die Regelung ergänzt die bereits bestehende EU-Verordnung zu synthetischen Polymermikropartikeln aus dem Jahr 2023 und bildet gemeinsam mit ihr ein konsistentes europäisches Regelwerk und ist bereits seit dem 16. Dezember 2025 in Kraft und betrifft insbesondere  

Als Mikroplastik gelten hierbei alle Formen von Kunststoffgranulaten, unabhängig von Größe und Form wie Pellets, Granulate, Flocken oder Pulver.

Bereits heute gilt: Freisetzungen sind zu vermeiden. Kommt es dennoch dazu, müssen unverzüglich Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung ergriffen werden.

Alle betroffenen Unternehmen müssen organisatorische und technische Maßnahmen zur Vermeidung von Granulatverlusten umsetzen. Zentrales Element ist die Erstellung eines Risikomanagementplans.

Pflichten im Überblick:

Hierzu können bspw. bestehende Qualitäts- oder Umweltmanagementsysteme genutzt werden.

Die Nachweis- und Zertifizierungspflichten sind stufenweise gestaltet:

Die Intervalle unterscheiden sich je nach Unternehmensgröße:

Die betroffenen Unternehmen sollten die Zeit bis dahin nutzen, um frühzeitig die Anforderungen zu prüfen, Maßnahmen abzuleiten und diese in ihre bestehenden Qualitäts- oder Umwelt-Managementsysteme zu integrieren und die Zertifizierung strukturiert vorbereiten.

Wir unterstützen und beraten Sie gern bei der Prüfung, inwieweit Ihr Unternehmen von den Regelungen betroffen ist, bei der Bewertung von Freisetzungsrisiken, Erstellung der Risikopläne, Integration der Anforderungen in Ihre bestehenden Managementsysteme oder beider Schulung Ihrer Mitarbeiter.

Sprechen Sie uns gern an.

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 die Industrieemissionsrichtlinie (IED) umfassend modernisiert, um ein höheres Umweltschutzniveau mit digitalisierten, effizienteren Verfahren zu verbinden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt über ein Mantelgesetz (mit Anpassungen u. a. im BlmSchG, KrWG und BBergG) sowie eine Mantelverordnung, welche die 4. BlmSchV umfassend verändert und mit der neuen 45. BlmSchV Pflichten zu Umweltmanagementsystemen verankert. Am 9. Juli 2026 hat der Bundestag den vom Umweltausschuss überarbeiteten Gesetzentwurf des Mantelgesetzes verabschiedet.

Die finale Zustimmung des Bundesrates steht nach der Sommerpause im September an; parallel dazu wird die Entscheidung über die Mantelverordnung erwartet.

Politischer Kontext: Die Ziele der novellierten IED und Folgen für den Anlagenbetreiber

Als wichtigstes europäisches Regelwerk für den Betrieb umweltrelevanter Anlagen treibt die reformierte IE-Richtlinie (2010/75/EU) den Wandel zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Sinne des „European Green Deal“ voran. Im Fokus stehen dabei die Senkung von CO2-Emissionen und die Steigerung der Ressourceneffizienz.

Um diese Ziele zu erreichen, setzt die EU auf folgende zentrale Neuerungen für Anlagenbetreiber.

Wo wir stehen in Deutschland hinsichtlich Umsetzung der EU-Vorgaben: Zeitplan & Termin

AnlagentypFrist für UMS-Einführung & Nachweis
IED-BestandsanlagenSpätestens bis zum 1. Juli 2030
Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 01.07.2030)Direkt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
Kaltwalzen, Textil- & Faserausrüstung (vor 01.07.2026)Spätestens bis zum 1. Juli 2030
Pyrolyse-, Schmiede- & Batterieanlagen (ab 15.000 t/a)4 Jahre nach BVT-Veröffentlichung, spätestens 01.09.2034

Hinweis: Durch die finale Verabschiedung der Mantelverordnung können sich im Detail noch Anpassungen der Fristen ergeben.

Die wesentlichen Neuregelungen für Betreiber großer Industrieanlagen (IED-Anlagen)

Kernpflichten für Betreiber

Grenzwerte & Anwendungsbereich

Öffentlichkeit, Rechte & Transparenz

Sanktionen, Haftung & Überwachung

Fazit: Betriebliche Empfehlungen & Unterstützung durch die BfU Dr. Poppe AG

Abwarten ist die riskanteste Strategie. Wir unterstützen Sie bei folgenden Schritten:

  1. Gap-Analyse UMS: Prüfung Ihres bestehenden Systems (ISO 14001/EMAS) auf IED-Zusatzanforderungen.
  2. BVT-Compliance: Sicherstellung der Einhaltung aktueller BVT-Schlussfolgerungen.
  3. Strategische Begleitung: Frühzeitige Strukturierung von Transformationspfaden für künftige Genehmigungsverfahren.

Kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch.

die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verpflichtet Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern zu umfangreichen Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten. Das primäre Ziel: Das Wachstum und die Verbreitung gefährlicher Krankheitserreger wie Legionellen (die sich im Nutzwasser bei Temperaturen zwischen 25 °C und 45 °C besonders wohlfühlen) wirksam zu verhindern.

Doch nicht jede Anlage fällt automatisch unter die Vorgaben der 42. BImSchV. Es gibt klare gesetzliche Ausnahmen sowie die Möglichkeit behördlicher Einzelfallbefreiungen. In diesem Newsletter haben wir für Sie zusammengestellt, wann Anlagen befreit sind, welche Grenzfälle existieren und welche Irrtümer in der Praxis häufig zu Bußgeldern führen.

Gesetzliche Grundpflichten auf einen Blick

Fällt eine Anlage unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV, gelten unter anderem folgende Pflichten:

Generelle Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BImSchV

In § 1 Abs. 2 benennt die Verordnung 9 konkrete Ausnahmetatbestände, bei denen Anlagen explizit befreit sind. Betreiber müssen das Vorliegen dieser Kriterien eigenständig prüfen und lückenlos nachweisen können.

Tabelle 1: Ausnahmen für alle Anlagentypen

AusnahmegrundBedingungWichtiger Praxishinweis
Hohe WassertemperaturNutzwasser und Verrieselungsflächen dauerhaft ≥ 60 °C„Dauerhaft“ bedeutet ausnahmslos zu jedem Betriebszeitpunkt.
Hohe SalzkonzentrationSalzgehalt dauerhaft > 100 g Halogenide/LiterKontinuierlicher messtechnischer Nachweis erforderlich.
Emission in HallenAnlage steht in einer Halle und emittiert nur dort hineinEinfache Einhausungen reichen nicht, wenn Abluft nach außen gelangt.

Spezifische Ausnahmen für Verdunstungskühlanlagen

Spezifische Ausnahmen für Nassabscheider

Die 5 häufigsten Irrtümer & Fehlannahmen aus der Praxis

❌ Irrtum 1: „Durchlaufbetrieb befreit jede Anlage.“

Fakt: Die Befreiung bei Frischwasser-Durchlaufbetrieb gilt ausschließlich für Nassabscheider, keinesfalls für Verdunstungskühlanlagen.

❌ Irrtum 2: „Adiabate Rückkühler sind generell befreit.“

Fakt: Adiabate Rückkühler fallen grundsätzlich unter die Verordnung. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Tropfenniederschlag am Wärmeübertrager lückenlos ausgeschlossen ist – was in der Praxis kaum nachweisbar ist.

❌ Irrtum 3: „Ein Herstellerzertifikat reicht als Freistellung.“

Fakt: Behörden erkennen reine Herstellerzertifikate nicht an, da diese die konkrete Einbausituation vor Ort nicht berücksichtigen.

❌ Irrtum 4: „Eine einfache Einhausung genügt für die Hallenausnahme.“

Fakt: Wichtig ist, dass die Emissionen komplett in der Halle verbleiben. Wird Abluft auch nur teilweise über Fenster oder Rohre nach draußen geführt, greift die Ausnahme nicht.

❌ Irrtum 5: „Extreme pH-Werte gelten als Befreiung für Kühltürme.“

Fakt: Extreme pH-Werte (≤ 4 oder ≥ 10) gelten gesetzlich nur für Nassabscheider, nicht für Verdunstungskühlanlage.

Individuelle Ausnahmegenehmigung nach § 15 BImSchV

Trifft keine der generellen Ausnahmen zu, kann bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Einzelfall (§ 15) gestellt werden.

Checkliste für Betreiber: In 4 Schritten zur Rechtssicherheit

  1. Anlagentyp exakt klassifizieren: Handelt es sich um eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider?
  2. Betriebsparameter überprüfen: Liegen Temperatur, Salzgehalt, pH-Wert oder Luftführung dauerhaft in den Ausnahmegrenzen?
  3. Dokumentation sichern: Kontinuierliche Nachweise (Messprotokolle, Datenblätter) griffbereit halten.
  4. Sachkunde sicherstellen: Personal nach VDI 2047 Bl. 2 bzw. VDI 6023 / VDI 6022 schulen lassen.

Möchten Sie Ihre Anlagen rechtssicher überprüfen lassen oder benötigen Sie Unterstützung bei Ausnahmeanträgen und Sachverständigenprüfungen?

Sprechen Sie uns an – unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne individuell.

Warum Umweltgesetze oft scheitern – Die wichtigsten Erkenntnisse des SRU-Sondergutachtens. SRU – Sachverständigenrat für Umweltfragen (2026): Umweltrecht zwischen Anspruch und Realität: Implementation als Kernaufgabe von Umweltpolitik. Sondergutachten. Berlin: SRU

Geltendes Umweltrecht schützt Natur und Gesundheit nur dann, wenn es vor Ort auch tatsächlich angewendet wird. Doch in der Praxis leidet das Umweltrecht häufig unter gravierenden Vollzugs- und Implementationsdefiziten: Regeln werden verzögert, selektiv, uneinheitlich oder sachlich unzureichend umgesetzt.

Der Sachverständige Rat für Umweltfragen (SRU) Bilanz und betont: Die Implementation von Umweltrecht ist kein nachgelagertes Verwaltungsproblem, sondern eine Kernaufgabe wirksamer Umweltpolitik. Gleichzeitig zeigt der SRU, dass Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung den Umweltschutz nicht schwächen dürfen, sondern Hand in Hand mit modernen Verwaltungsstrukturen gehen können.

Die 7 zentralen Handlungsempfehlungen des SRU im Überblick:

  1. Gesetzgebungsprozesse verbessern – Vollziehbarkeit von Anfang an mitdenken

Der Sachverständige Rat für Umweltfragen (SRU) kommt zu dem Ergebnis, dass ein effektiver Umweltschutz nicht zwangsläufig immer neue Gesetze verlangt, sondern vor allem den konsequenten Vollzug bestehender Regeln. Wenn Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft an einem Strang ziehen, entstehen Synergien aus schnellen Verwaltungsverfahren, Entlastung der Akteure und echtem Schutz für Umwelt und Gesundheit.

Neue Verordnungen, steigende Umwelt- und Arbeitsschutzauflagen sowie komplexe Dokumentationspflichten stellen Unternehmen täglich vor neue Herausforderungen. Als Partner für Umweltfragen, Arbeitssicherheit und Compliance unterstützt Sie die BfU AG seit fünf Jahrzehnten dabei, Haftungsrisiken zu minimieren und betriebliche Prozesse rechtssicher zu gestalten.

Sie möchten wissen, wie rechtssicher Ihr Betrieb aufgestellt ist?

Sprechen Sie uns an – unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne individuell.

Die rechtlichen Anforderungen an Biozide und Rodentizide entwickeln sich kontinuierlich weiter. Regelmäßige Änderungen von Wirkstoffen, Zulassungen und Anwendungs-bestimmungen machen es erforderlich, bestehende Schädlingsbekämpfungskonzepte regelmäßig zu überprüfen. Besonders betroffen sind aktuell antikoagulante Rodentizide (blutgerinnungshemmende Nagerbekämpfungsmittel), beispielsweise Produkte mit dem Wirkstoff Brodifacoum.

Wichtige Änderungen:

Die befallsunabhängige Dauerbeköderung ist nicht mehr zulässig. Rodentizide dürfen grundsätzlich nur nach dokumentierter Befallsermittlung eingesetzt werden

Das sollten Unternehmen jetzt prüfen

FrüherHeute
Dauerbeköderung möglichNicht mehr zulässig
Vorbeugender KödereinsatzNicht mehr zulässig
Befall nachweisenErforderlich
DokumentationErfoderlich

Empfehlung

Lassen Sie sich von Ihrem Dienstleister die eingesetzten Produkte, deren Zulassung sowie das zugrunde liegende Monitoring- und Bekämpfungskonzept erläutern. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Schädlingsbekämpfung den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht und Beanstandungen bei Audits oder Behördenkontrollen vermieden werden.

Unser Tipp: Prüfen Sie bestehende Verträge und Bekämpfungskonzepte frühzeitig. Die Anforderungen im Biozidrecht ändern sich regelmäßig, eine regelmäßige Überprüfung schützt vor rechtlichen Risiken und unterstützt einen nachhaltigen Umwelt- und Gesundheitsschutz.

Im Jahr 2023 fielen in Deutschland pro Person durchschnittlich knapp zwei Kilogramm Textilabfälle an. Laut des Statistischen Bundesamts stieg die Menge an Textil- und Bekleidungsabfällen zwischen 2013 und 2023 von 112.700 auf 175.000 Tonnen, was einen Anstieg von rund 55 % bedeutet. Als wesentliche Ursache gilt das Geschäftsmodell der „Fast Fashion“, bei dem Kleidungsstücke häufig nur kurze Zeit genutzt und anschließend entsorgt werden. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, hat die Europäische Union die Vorschriften zur Textilabfallbewirtschaftung mit der Richtlinie 2025/1892 überarbeitet. Die Mitgliedsstaaten müssen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 in nationales Recht umsetzen. Mit dem Eckpunktepapier der Bundesregierung liegt nun ein erster Entwurf vor, der aufzeigt, wie die Regelungen aus der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden könnten.

Kern des Konzepts ist die erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller müssen sich demnach künftig registrieren und einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen. Diese Organisationen übernehmen die Sammlung, Beförderung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien und arbeiten mit bestehenden Sammelstrukturen zusammen. Zudem sollen sie die Verbraucherinnen und Verbraucher über nachhaltigen Textilkonsum informieren.

Hersteller ohne Sitz in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten benennen, der ihre Pflichten im Inland wahrnimmt. Die Organisationen werden durch Herstellerbeiträge finanziert, deren Höhe sich nach der Menge der in Verkehr gebrachten Produkten sowie deren Umweltverträglichkeit richtet. Kriterien wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit sollen Anreize für eine stärkere Kreislauforientierte Produktgestaltung schaffen.

Das Eckpunktepapier sieht außerdem Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten von 70, 95 und 85 Prozent vor. Wann diese Quoten verbindlich gelten, ist bislang nicht festgelegt.

Die EU-Richtlinie sieht für bestimmte Textilien, insbesondere solche mit beruflichem oder militärischem Verwendungszweck, sowie für Produkte mit potenziellen Sicherheits-, Gesundheits- oder Hygienerisiken Ausnahmen von der erweiterten Herstellerverantwortung vor. Die Bundesregierung plant, den Anwendungsbereich der Richtlinie unverändert in nationales Recht zu übernehmen.

Mit der neuen Richtlinie reagiert die EU auf das steigende Textilabfallaufkommen und setzt dabei vor allem auf eine stärkere Verantwortung der Hersteller sowie auf nachhaltigere Konsum- und Produktionsstrukturen. Der Fokus liegt dabei auf dem privaten Textilkonsum, während gewerblich genutzte Textilien weitgehend ausgenommen sind.

Wir bleiben für Sie am Thema dran!

Die überarbeitete Norm ist am 15.04.2026 veröffentlicht worden und ersetzt die ISO 14001:2015 einschließlich der im Jahr 2024 publizierten Ergänzung zum Klimawandel.

Eine wichtige Prämisse für die Überarbeitung war es, bestehende Anforderungen zu präzisieren und gleichzeitig die Einführung neuer Anforderungen zu begrenzen. Darüber hinaus wurde die Norm an die neueste Version der Harmonisierten Struktur (HS) der ISO für Managementsystemnormen angepasst.

Anwender der ISO 14001:2026 müssen sich künftig stärker mit den Folgen des Klimawandels, erweiterten Umweltaspekten sowie klar definierten Anforderungen zur Planung und Steuerung auseinandersetzen

Wesentliche Änderungen:

Ø  Klimawandel als verpflichtender Bestandteil
Klimaaspekte werden vollständig in die Norm aufgenommen und müssen systematisch im Umweltmanagement berücksichtigt werden.

Ø  Erweiterte Umweltaspekte
Die Norm bezieht Biodiversität, Ressourcenverfügbarkeit und Verschmutzungsniveaus stärker ein. Damit steht ISO 14001:2026 im Einklang mit der EU-Circular-Economy-Strategie. Das bedeutet auch höhere Anforderungen an die Lebenszyklusbetrachtung.

Ø  Präzisierte risikobasierte Planung
Risiko-/Chancenidentifikation und Maßnahmenplanung werden klarer als bisher strukturiert.

Ø  Mehr Kontrolle in der Lieferkette
Höhere Anforderungen an externe Prozesse, vor- und nachgelagerte Lieferketten sowie deren Dokumentation und Nachweisführung.

Ø  Geschärfte Verantwortlichkeit des Managements
Das Top-Management muss Umweltaspekte sichtbarer steuern und die Weiterentwicklung der Umweltleistung aktiv vorantreiben.

Mit der Veröffentlichung beginnt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Zertifikate, die nach ISO 14001:2015 ausgestellt wurden, müssen demnach bis spätestens Ende April 2029 auf die Neuausgabe

umgestellt werden, bei Rezertifizierungen sogar schon früher.

–        Befassen Sie sich so früh wie möglich mit den Änderungen der revidierten Norm.

–        Beginnen Sie rechtzeitig mit den Vorbereitungen für die Umstellung und planen Sie die Änderungen langfristig.

–        Identifizieren Sie erforderliche Anpassungen und legen Sie Maßnahmen und Verantwortlichkeiten fest, z.B. im Rahmen einer GAP-Analyse

Wir unterstützen Sie gern bei der Umstellung auf die neue Norm. Bitte sprechen Sie uns an.

Die regulatorische Landschaft für Industrieanlagen in Deutschland steht vor einem massiven Umbruch. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1785 (IED-Novelle) in nationales Recht ist in vollem Gange, sorgt jedoch für erhebliche politische Diskussionen. Als Ihr Partner für Umweltrecht fassen wir die aktuellen Entwicklungen für Sie zusammen.

1.     Der aktuelle Stand: Zeitplan unter Druck

Die EU schreibt eine Umsetzung der IED-Änderungsrichtlinie bis zum 1. Juli 2026 vor. Der aktuelle Referentenentwurf der Mantelverordnung (Stand Januar/Februar 2026) zur Änderung des BImSchG und der Einführung der 45. BImSchV stößt auf massiven Widerstand.

2.     Die „Wackel-Paragrafen“: Kritikpunkte des Bundesrates

Besonders drei Bereiche der neuen 45. BImSchV stehen aufgrund von „Goldplating“-Vorwürfen (Übererfüllung von EU-Vorgaben) im Fokus der Kritik:

3.     Neue Risiken: Transparenz und Sanktionen

Trotz der Debatten um Details stehen zwei zentrale Verschärfungen fest:

Fazit: Betriebliche Empfehlungen & Unterstützung durch die BfU Dr. Poppe AG

Abwarten ist die riskanteste Strategie. Wir unterstützen Sie beifolgenden Schritten:

  1. Gap-Analyse UMS: Prüfung Ihres bestehenden Systems (ISO 14001/EMAS) auf IED-Zusatzanforderungen.
  2. BVT-Compliance: Sicherstellung der Einhaltung aktueller BVT-Schlussfolgerungen.
  3. Strategische Begleitung: Frühzeitige Strukturierung von Transformationspfaden für künftige Genehmigungsverfahren.

Kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch.