Das Merkblatt T 054 „Brennbare Stäube – Antworten auf häufig gestellte Fragen“ der BG RCI wurde mit Stand 12/2025 grundlegend aktualisiert.
Brennbare Stäube können in vielen Betrieben eine explosionsfähige Atmosphäre bilden – beispielsweise in der Holz-, Lebensmittel-, Kunststoff-, Chemie- oder Metallindustrie.
Für den Explosionsschutz kommt es dabei nicht allein auf den vorhandenen Stoff an. Entscheidend ist, wo Staub freigesetzt wird, wo er sich ablagern kann und unter welchen Bedingungen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Bei bestehenden Anlagen lohnt sich insbesondere ein Blick auf die Zoneneinteilung und Ex-Bereiche, Stoffdaten und sicherheitstechnische Kenngrößen, eingesetzte Geräte, Absaugung und Lüftung, Staubablagerungen und Reinigung, mögliche Zündquellen sowie das Explosionsschutzdokument.
Denn, ein aktuelles Regelwerk allein, macht einen Betrieb noch nicht sicher. Entscheidend ist die korrekte Übertragung auf die konkrete Anlage und die wirksame Umsetzung der Schutzmaßnahmen.
Die BfU unterstützt Sie bei der Überprüfung und Aktualisierung von Explosionsschutzdokumenten, der Zoneneinteilung, der Bewertung von Zündquellen und der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
Nutzen Sie die Aktualisierung des T 054 als Anlass für einen Praxis-Check Ihres Explosionsschutzes, gern mit unserer fachlichen Expertise.
Durch die Verordnungen (EU) 2023/707 und (EU) 2024/2865 wurde die CLP-Verordnung umfassend erweitert. Neben der Einführung neuer Gefahrenklassen wurden auch die Anforderungen an Kennzeichnung, Verpackung, Produktidentifikatoren sowie die Bereitstellung von Gefahreninformationen überarbeitet.
Mit dem schrittweisen Auslaufen verschiedener Übergangsfristen werden die neuen Anforderungen in der betrieblichen Praxis wirksam. Hersteller und Inverkehrbringer müssen neue Einstufungskriterien berücksichtigen und Kennzeichnungen anpassen. Für nachgeschaltete Anwender können sich daraus Auswirkungen auf Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse, Gefährdungsbeurteilungen und bestehende Schutzmaßnahmen ergeben.
Neue Gefahrenklassen: Fristabläufe rücken näher
Mit der Verordnung (EU) 2023/707 wurden zusätzliche Gefahrenklassen eingeführt. Hierzu zählen insbesondere:
Endokrin schädliche Stoffe für die menschliche Gesundheit (ED HH)
Endokrin schädliche Stoffe für die Umwelt (ED ENV)
Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT)
Sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB)
Persistente, mobile und toxische Stoffe (PMT)
Sehr persistente und sehr mobile Stoffe (vPvM)
Für Stoffe endet die Übergangsfrist zur Anwendung dieser Gefahrenklassen am 1. November 2026. Für Gemische gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2028.
Mit Ablauf der Übergangsfristen werden die Anforderungen an die neuen Gefahrenklassen verbindlich. Dies kann dazu führen, dass Stoffe und Gemische neu eingestuft werden und bestehende Gefahrstoffdokumentationen überprüft bzw. angepasst werden müssen.
Neue Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung
Neben den neuen Gefahrenklassen wurden auch die Vorgaben für Kennzeichnung und Verpackung weiterentwickelt. Für bereits in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische gelten hierbei Übergangsfristen bis zum 1. Juli 2028 beziehungsweise 1. Januar 2029.
Darüber hinaus treten weitere Anforderungen in Kraft, unter anderem:
Vorgaben zur Gestaltung und Lesbarkeit von Etiketten
Anpassungen bei Produktidentifikatoren für bestimmte Gemische
Unternehmen, die Stoffe oder Gemische herstellen, importieren oder vertreiben, sollten frühzeitig prüfen, welche Anpassungen bei Kennzeichnung und Produktinformationen erforderlich werden.
Neue Informationspflichten im Fernabsatz
Ab dem 1. Januar 2028 gelten zudem neue Anforderungen für Werbung und Fernabsatz. Gefahrenrelevante Informationen müssen künftig auch bei bestimmten Online-Angeboten und Produktdarstellungen berücksichtigt werden.
Insbesondere Unternehmen mit Online-Vertrieb oder digitalen Produktkatalogen sollten die Auswirkungen der neuen Vorgaben rechtzeitig bewerten.
Auswirkungen auf bestehende Gefahrstofforganisationen
Auch wenn sich viele Änderungen unmittelbar an Hersteller und Inverkehrbringer richten, ergeben sich häufig Folgewirkungen für Betreiber von Anlagen, in denen Gefahrstoffe gelagert, verwendet oder verarbeitet werden.
Insbesondere sollten Unternehmen prüfen:
Liegen bereits aktualisierte Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten vor?
Sind eingesetzte Stoffe oder Gemische von neuen Gefahrenklassen oder geänderten Einstufungen betroffen?
Entsprechen Gefahrstoffverzeichnisse noch dem aktuellen Stand?
Besteht Anpassungsbedarf bei Gefährdungsbeurteilungen?
Sind Betriebsanweisungen und Unterweisungen noch aktuell?
Ergeben sich Auswirkungen auf bestehende technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen?
Müssen Lager- oder Umgangsvorgaben überprüft werden?
Erfahrungsgemäß zeigen sich mögliche Anpassungsbedarfe häufig erst bei einer systematischen Prüfung der eingesetzten Stoffe und Gemische.
Unser Leistungsangebot
Die BfU AG unterstützt Unternehmen bei der Bewertung und Umsetzung der Anforderungen aus der CLP-Revision. Unsere Leistungen umfassen insbesondere:
Prüfung der Aktualität und Vollständigkeit von Sicherheitsdatenblättern
Bewertung neuer Gefahrenklassen und geänderter Stoffeinstufungen
Überprüfung von Gefahrstoffverzeichnissen und Gefährdungsbeurteilungen
Aktualisierung von Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen
Bewertung möglicher Auswirkungen auf technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Beratung zu Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Umsetzungspflichten im Zusammenhang mit der CLP-Revision
Frühzeitig handeln
Mit dem Auslaufen der ersten Übergangsfristen und dem schrittweisen Inkrafttreten weiterer Anforderungen empfiehlt es sich, die Auswirkungen der CLP-Revision frühzeitig zu bewerten. So lassen sich notwendige Anpassungen rechtzeitig identifizieren und umsetzen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Auswirkungen der CLP-Revision und der praxisgerechten Umsetzung der daraus resultierenden Anforderungen in Ihrem Betrieb.
Mit der Novellierung der 31. BImSchV wurden die Anforderungen an Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, in denen organische Lösungsmittel verwendet werden, erweitert. Künftig müssen die im Rahmen der Verordnung erstellten Lösungsmittelbilanzen regelmäßig durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geprüft werden. Für bestehende Anlagen erfolgt die erstmalige Prüfung drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen (16. Januar 2027), anschließend im Abstand von drei Kalenderjahren.
Sind Sie vorbereitet?
Viele Betreiber erstellen bereits seit Jahren Lösungsmittelbilanzen. Die nun erforderliche externe Prüfung stellt jedoch neue Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Dokumentation der zugrunde liegenden Daten. Insbesondere Stoffströme, Einkaufs- und Verbrauchsmengen, Lagerbestände, Abfallmengen sowie die verwendeten Berechnungsansätze müssen schlüssig und prüffähig dargestellt werden.
Dabei beschränkt sich die Prüfung nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz. Zunehmend werden auch die zugrunde liegenden Datenquellen, Datenflüsse und Annahmen hinterfragt. Insbesondere bei der Verwendung von Literaturwerten, Schätzungen oder anderen vereinfachten Ansätzen ist eine nachvollziehbare fachliche Begründung erforderlich. Darüber hinaus werden im Rahmen der Prüfung auch entsprechend den Vollzugshinweisen des LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) weitere verordnungsrelevante Anforderungen betrachtet, beispielsweise die Bewertung eingesetzter Stoffe hinsichtlich ihrer Gefährlichkeitsmerkmale.
Unser Leistungsangebot
Die BfU AG unterstützt bei der Vorbereitung auf die bevorstehende Prüfung. Unsere Leistungen umfassen insbesondere:
Durchführung eines Vorab-Checks vergangener Lösungsmittelbilanzen
Plausibilitätsprüfung der Stoffstromermittlung
Identifikation von Datenlücken und Unsicherheiten
Überprüfung der Bilanzierungssystematik gemäß Anhang V der 31. BImSchV
Unterstützung bei der Zusammenstellung prüfrelevanter Unterlagen
Fachliche Begleitung im Vorfeld und während der Sachverständigenprüfung
Beratung zur Optimierung interner Erfassungs- und Dokumentationsprozesse
Frühzeitig handeln
Erfahrungsgemäß zeigt sich erst im Rahmen einer detaillierten Durchsicht, ob alle für die Bilanz erforderlichen Daten vollständig und belastbar vorliegen. Eine frühzeitige Überprüfung ermöglicht es, mögliche Schwachstellen rechtzeitig zu erkennen und vor der behördlich geforderten Prüfung zu beheben.
Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie bei der prüfungssicheren Vorbereitung Ihrer Lösungsmittelbilanz nach 31. BImSchV.
Die Europäische Kommission hat mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 das Abfallverzeichnis hinsichtlich batteriebezogener Abfälle aktualisiert. Die Änderungen werden am 09.12.2026 rechtswirksam und führen unter anderem zur Einführung neuer Abfallschlüssel sowie zur Umstufung verschiedener Abfälle als gefährliche Abfälle.
Das bisherige Kapitel 16 06 „Batterien und Akkumulatoren“ wird umbenannt in „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ und ist nun deutlich differenzierter. Bereits bestehende Abfallschlüssel werden zum Teil neu angepasst.
Betroffen von dieser Neuregelung sind Unternehmen, bei denen batteriebezogene Abfälle anfallen, gesammelt, transportiert, sortiert oder behandelt werden.
Betroffene Unternehmen sollten schon jetzt damit beginnen, die bis 9. Dezember 2026 erforderlichen Anpassungen vorzubereiten:
Prüfen Sie Ihre Anlagengenehmigungen anhand des Genehmigungsbescheides,
Ggf. Erstellung von Änderungsanzeigen bei den zuständigen Behörden,
Anpassung bzw. Neubeantragung der Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
Anpassung von Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikaten sowie Entsorgungsnachweisen,
Umstellung von Entsorgungsverträgen,
Anpassung von Notifizierungen bei der Abfallverbringung.
Ein Umschlüsselungshilfe der LAGA finden Sie unter folgendem Link:
Wir unterstützen und beraten Sie gern bei der Prüfung, inwieweit Ihr Unternehmen von der Neuregelung betroffen ist und begleiten Sie bei der Ableitung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen.
Sprechen Sie uns gern an.
Mit dem Referentenentwurf zur Neufassung der 39. BImSchV soll die EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 in nationales Recht umgesetzt werden. Kern der Neuregelung sind deutlich verschärfte Luftqualitätsgrenzwerten ab 2030, zusätzliche Überwachungspflichten sowie neue Anforderungen an Luftreinhalteplanung und Prognosen. Für viele Betreiber bedeutet dies zwar keine unmittelbaren Pflichten, jedoch ist absehbar, dass Behörden künftig stärker auf emissionsmindernde Maßnahmen hinwirken werden. Der Entwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen bis zur Verabschiedung der Verordnung sind daher weiterhin möglich.
Was ist neu?
Absenkung des Jahresgrenzwertes für NO2 von 40 auf 20 µg/m³
Absenkung des Jahresgrenzwertes für PM10 von 40 auf 20µg/m³
Absenkung des Jahresgrenzwertes für PM2,5 von 25 auf 10µg/m³
Absenkung des Jahresgrenzwertes für Benzol von 5 auf 3,4 µg/m³
Einführung neuer Tagesgrenzwerte für NO2, PM2,5, SO2 und CO
Ausbau der Luftqualitätsüberwachung für ultrafeine Partikel (UFP), Ruß (Black Carbon) und weitere Schadstoffe
Einrichtung neuer Großmessstationen
stärkere Nutzung von Modellierungen und Prognosen zur Luftqualitätsbewertung
Einführung von Luftreinhaltefahrplänen bereits vor dem Eintritt künftiger Grenzwertüberschreitungen
Für Betreiber von Energieerzeugungsanlagen
Energieerzeugungsanlagen zählen vielerorts zu den wesentlichen Quellen von Stickstoffoxiden (NOx) und Feinstaub. Durch die deutliche Absenkung der NO2– und PM-Grenzwerte könnten ihre Emissionsbeiträge bei Luftreinhalteplanungen und Genehmigungsverfahren künftig stärker in den Fokus rücken.
Mögliche Maßnahmen:
Verbrennungsprozesse optimieren
NOx-Minderungsmaßnahmen überprüfen
Brennstoffwechsel hinsichtlich ihrer Luftschadstoffemissionen bewerten
Emissionsminderungen bei Modernisierungen mitdenken
Für Betreiber emissionsintensiver Industrieanlagen
(z.B. Chemie-, Metall-, Glas-, Papier- oder Zementindustrie)
Die verschärften Luftqualitätsstandards erhöhen den Druck, Luftschadstoffbelastungen in belasteten Regionen weiter zu reduzieren. Dies kann insbesondere bei Anlagenänderungen und Erweiterungsvorhaben relevant werden.
Mögliche Maßnahmen:
Abgasreinigungsanlagen auf Optimierungspotenziale prüfen
Diffuse Emissionen reduzieren
Emissionsquellen systematisch erfassen und bewerten
Die Halbierung des PM10-Grenzwertes und die deutliche Absenkung des PM2,5-Grenzwertes rücken staubverursachende Anlagen stärker in den Fokus der Luftqualitätsbewertung.
Mögliche Maßnahmen:
Fahrwege und Umschlagbereiche staubarm gestalten
Beregnungs- und Befeuchtungssysteme optimieren
Einhausungen und Absaugungen überprüfen
Diffuse Staubemissionen minimieren
Für Betreiber von Anlagen mit geplanten Erweiterungs- oder Neubauvorhaben
Die verschärften Luftqualitätsgrenzwerte sowie die stärkere Bedeutung von Modellierungen und Luftreinhaltefahrplänen könnten künftig die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Neu- und Änderungsvorhaben beeinflussen. Insbesondere in bereits vorbelasteten Gebieten dürfte die Einhaltung der Luftqualitätsanforderungen verstärkt in den Fokus rücken.
Mögliche Maßnahmen:
Luftschadstoffemissionen bereits in frühen Planungsphasen berücksichtigen
Immissionsprognosen auf künftige Luftqualitätsanforderungen ausrichten
Potenziale zur Emissionsminderung frühzeitig prüfen
Regionale Luftreinhalteplanungen und Luftreinhaltefahrpläne beobachten
Fazit
Mit der Neufassung der 39. BImSchV werden die Anforderungen an die Luftqualitätsüberwachung und Luftreinhalteplanung deutlich verschärft. Auch wenn sich die unmittelbaren Pflichten zunächst überwiegend an Behörden richten, können sich mittelbar Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren, Anlagenänderungen und zukünftige Emissionsminderungsmaßnahmen ergeben. Betreiber emissionsrelevanter Anlagen sollten die weitere Entwicklung daher frühzeitig beobachten und mögliche Handlungsbedarfe rechtzeitig bewerten.
Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die geplanten Änderungen auf Ihren Standort oder Ihre Anlage haben können? Sprechen Sie uns gerne an.
Unternehmen, die im Vorjahr mindestens 5 Tonnen Kunststoffgranulat gehandhabt haben,
Betreiber von Reinigungsanlagen sowie
Unternehmen, die Kunststoffgranulat transportieren.
Als Mikroplastik gelten hierbei alle Formen von Kunststoffgranulaten, unabhängig von Größe und Form wie Pellets, Granulate, Flocken oder Pulver.
Bereits heute gilt: Freisetzungen sind zu vermeiden. Kommt es dennoch dazu, müssen unverzüglich Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung ergriffen werden.
Alle betroffenen Unternehmen müssen organisatorische und technische Maßnahmen zur Vermeidung von Granulatverlusten umsetzen. Zentrales Element ist die Erstellung eines Risikomanagementplans.
Pflichten im Überblick:
Identifikation möglicher Austrittsstellen im Betrieb
Erstellung eines Risikomanagementplans mit definierten Präventionsmaßnahmen
Einsatz geeigneter Ausrüstung wie Auffang- und Reinigungssysteme
Schulung des Personals zu Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Freisetzungen
Dokumentation der jährlich gehandhabten Mengen
Dokumentation und sofortiges Handeln bei unbeabsichtigten Freisetzungen
Hierzu können bspw. bestehende Qualitäts- oder Umweltmanagementsysteme genutzt werden.
Die Nachweis- und Zertifizierungspflichten sind stufenweise gestaltet:
Unter 1.500 Tonnen/Jahr: Eigenerklärung aller fünf Jahre
Ab 1.500 Tonnen/Jahr: Zertifizierung durch eine unabhängige Stellen, die in mehrjährigen Intervallen erneuert wird.
Die Intervalle unterscheiden sich je nach Unternehmensgröße:
17.12.2027: erstmalige Zertifizierungspflicht für große Unternehmen, anschließend alle 3 Jahre.
17.12.2028: erstmalige Zertifizierungspflicht für mittlere Unternehmen, anschließend alle 4 Jahre.
17.12.2030: erstmalige Zertifizierungspflicht für kleine Unternehmen anschließend alle 5 Jahre.
Die betroffenen Unternehmen sollten die Zeit bis dahin nutzen, um frühzeitig die Anforderungen zu prüfen, Maßnahmen abzuleiten und diese in ihre bestehenden Qualitäts- oder Umwelt-Managementsysteme zu integrieren und die Zertifizierung strukturiert vorbereiten.
Wir unterstützen und beraten Sie gern bei der Prüfung, inwieweit Ihr Unternehmen von den Regelungen betroffen ist, bei der Bewertung von Freisetzungsrisiken, Erstellung der Risikopläne, Integration der Anforderungen in Ihre bestehenden Managementsysteme oder beider Schulung Ihrer Mitarbeiter.
Sprechen Sie uns gern an.
Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 die Industrieemissionsrichtlinie (IED) umfassend modernisiert, um ein höheres Umweltschutzniveau mit digitalisierten, effizienteren Verfahren zu verbinden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt über ein Mantelgesetz (mit Anpassungen u. a. im BlmSchG, KrWG und BBergG) sowie eine Mantelverordnung, welche die 4. BlmSchV umfassend verändert und mit der neuen 45. BlmSchV Pflichten zu Umweltmanagementsystemen verankert. Am 9. Juli 2026 hat der Bundestag den vom Umweltausschuss überarbeiteten Gesetzentwurf des Mantelgesetzes verabschiedet.
Die finale Zustimmung des Bundesrates steht nach der Sommerpause im September an; parallel dazu wird die Entscheidung über die Mantelverordnung erwartet.
Politischer Kontext: Die Ziele der novellierten IED und Folgen für den Anlagenbetreiber
Als wichtigstes europäisches Regelwerk für den Betrieb umweltrelevanter Anlagen treibt die reformierte IE-Richtlinie (2010/75/EU) den Wandel zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Sinne des „European Green Deal“ voran. Im Fokus stehen dabei die Senkung von CO2-Emissionen und die Steigerung der Ressourceneffizienz.
Um diese Ziele zu erreichen, setzt die EU auf folgende zentrale Neuerungen für Anlagenbetreiber.
Pflicht zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS): Betreiber industrieller Anlagen werden verpflichtet
Kompensation & BVT-Schlussfolgerungen: Bei Inkrafttreten neuer BVT-Schlussfolgerungen müssen Emissionsbandbreiten so schnell und streng wie möglich eingehalten werden.
Neue Ausnahmetatbestände: Gleichzeitig werden klare Rahmenbedingungen geschaffen, unter welchen engen Voraussetzungen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder verlängerte Umsetzungsfristen gewährt werden können.
Wo wir stehen in Deutschland hinsichtlich Umsetzung der EU-Vorgaben: Zeitplan & Termin
Das Mantelgesetz (Umsetzungsgesetz) wurde am 9. Juli 2026 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.
Mantelgesetz und Mantelverordnung werden voraussichtlich im September 2026 vom Bundesrat zugestimmt.
Nach der 45. BlmSchV-E und §67 BImSchG n.F. gelten für den UMS-Nachweis (initial via internem Audit) folgende Zeitfenster:
Pyrolyse-, Schmiede- & Batterieanlagen (ab 15.000 t/a)
4 Jahre nach BVT-Veröffentlichung, spätestens 01.09.2034
Hinweis: Durch die finale Verabschiedung der Mantelverordnung können sich im Detail noch Anpassungen der Fristen ergeben.
Die wesentlichen Neuregelungen für Betreiber großer Industrieanlagen (IED-Anlagen)
Kernpflichten für Betreiber
Umweltmanagementsystem (UMS): Pflicht zur Einführung nach ISO 14001 oder EMAS inklusive Dokumentation von Umweltzielen (z.B. Abfall- und Ressourcenoptimierung). Module wie Chemikalienmanagement und Transformationspläne werden vorerst zurückgestellt.
Auditpflichten: Erste Überprüfung für Bestandsanlagen bis 1. Juli 2030 (intern ausreichend), danach alle 3 Jahre extern zertifiziert. Neuanlagen benötigen die Bestätigung bereits bei Inbetriebnahme.
Messkonzepte & Berichte: Pflicht zur Erfassung der Umweltleistung sowie jährliche elektronische Berichtserstattung an Behörden.
Grenzwerte & Anwendungsbereich
Umweltleistungsgrenzwerte: Verbindliche Limits für Rohstoff- und Wasserverbrauch basierend auf BVT-Schlussfolgerung (Beste verfügbare Techniken). Umsetzungsfrist beträgt 4 Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerung (§52a Abs. 1BlmSchG n.F). Betreiber müssen ihre Messdaten zur Umweltleistung auf Anforderung vorlegen.
Transformationspläne: Die nach der IED-Richtlinie vorgesehene Transformationspläne zur Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft (2030-2050) werden im nationalen Recht vorerst ausgesetzt. Mit Blick auf das anstehende EU-Umwelt-Omnibus-Paket verzichtet der Verordnungsgeber im Entwurf der 45. BlmSchV auf eine sofortige Inpflichtnahme und behält sich eine Anpassung an das künftige Unionsrecht vor.
Erweiterter Anlagenkatalog (4.BlmSchV):
Ausweitung der Genehmigungspflicht auf neue Anlagentypen (z.B. Batteriezell-Gigafactories, Pyrolyse, Schmiedepressen).
Tlw. Anhebung der Schwellenwerte (z.B. Nr. 1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Bisher genehmigungsbedürftige Anlagen können genehmigungsfrei werden.
In den Bereichen Chemie (Nr. 4), Metall (Nr. 7) sowie Abfall (Nr. 8). Werden zahlreichen Anlagentypen neu beschrieben.
Für bestimmte Anlagen reicht zukünftig das vereinfachte statt formliche Genehmigungsverfahren aus.
Die Anzahl der gelisteten Anlagentypen wird von ca. 330 auf 250 reduziert.
Öffentlichkeit, Rechte & Transparenz
Transparenz: Veröffentlichung von UMS-Zertifikaten und Grenzwert-Messdaten im Internet.
Verfahrensbeschleunigung: Beteiligung im Genehmigungsverfahren wird auf direkt betroffene Öffentlichkeit beschränkt; Erörterungstermine finden nur noch auf Antrag statt.
Sanktionen, Haftung & Überwachung
Hohe Bußgelder: Formale Verstöße kosten bis zu 50.000€. Bei schweren Verstößen juristischer Personen drohen erstmals umsatzbezogene Strafen von bis zu 3 % des EU-Umsatzes
Zivilrechtliche Haftung: Neuer Direktanspruch auf Schadensersatz (§65 BlmSchG) für Einzelpersonen bei gesundheitlichen Schäden durch Betreiberverstöße.
Insolvenzfeste Sicherheiten: Direkter behördlicher Zugriff auf Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen wir gesetzlich klargestellt.
Fazit: Betriebliche Empfehlungen & Unterstützung durch die BfU Dr. Poppe AG
Abwarten ist die riskanteste Strategie. Wir unterstützen Sie bei folgenden Schritten:
Gap-Analyse UMS: Prüfung Ihres bestehenden Systems (ISO 14001/EMAS) auf IED-Zusatzanforderungen.
BVT-Compliance: Sicherstellung der Einhaltung aktueller BVT-Schlussfolgerungen.
Strategische Begleitung: Frühzeitige Strukturierung von Transformationspfaden für künftige Genehmigungsverfahren.
Kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch.
die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verpflichtet Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern zu umfangreichen Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten. Das primäre Ziel: Das Wachstum und die Verbreitung gefährlicher Krankheitserreger wie Legionellen (die sich im Nutzwasser bei Temperaturen zwischen 25 °C und 45 °C besonders wohlfühlen) wirksam zu verhindern.
Doch nicht jede Anlage fällt automatisch unter die Vorgaben der 42. BImSchV. Es gibt klare gesetzliche Ausnahmen sowie die Möglichkeit behördlicher Einzelfallbefreiungen. In diesem Newsletter haben wir für Sie zusammengestellt, wann Anlagen befreit sind, welche Grenzfälle existieren und welche Irrtümer in der Praxis häufig zu Bußgeldern führen.
Gesetzliche Grundpflichten auf einen Blick
Fällt eine Anlage unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV, gelten unter anderem folgende Pflichten:
Hygienisch sicherer Betrieb nach dem Stand der Technik.
Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) durch eine fachkundige Person.
Regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf Legionellen.
Meldepflicht im Online-Kataster KaVKA-42.BV (bei Inbetriebnahme, Änderungen oder Stilllegung).
Betriebstagebuchführung & Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre
Generelle Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BImSchV
In § 1 Abs. 2 benennt die Verordnung 9 konkrete Ausnahmetatbestände, bei denen Anlagen explizit befreit sind. Betreiber müssen das Vorliegen dieser Kriterien eigenständig prüfen und lückenlos nachweisen können.
Tabelle 1: Ausnahmen für alle Anlagentypen
Ausnahmegrund
Bedingung
Wichtiger Praxishinweis
Hohe Wassertemperatur
Nutzwasser und Verrieselungsflächen dauerhaft ≥ 60 °C
„Dauerhaft“ bedeutet ausnahmslos zu jedem Betriebszeitpunkt.
Fakt: Die Befreiung bei Frischwasser-Durchlaufbetrieb gilt ausschließlich für Nassabscheider, keinesfalls für Verdunstungskühlanlagen.
❌ Irrtum 2: „Adiabate Rückkühler sind generell befreit.“
Fakt: Adiabate Rückkühler fallen grundsätzlich unter die Verordnung. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Tropfenniederschlag am Wärmeübertrager lückenlos ausgeschlossen ist – was in der Praxis kaum nachweisbar ist.
❌ Irrtum 3: „Ein Herstellerzertifikat reicht als Freistellung.“
Fakt: Behörden erkennen reine Herstellerzertifikate nicht an, da diese die konkrete Einbausituation vor Ort nicht berücksichtigen.
❌ Irrtum 4: „Eine einfache Einhausung genügt für die Hallenausnahme.“
Fakt: Wichtig ist, dass die Emissionen komplett in der Halle verbleiben. Wird Abluft auch nur teilweise über Fenster oder Rohre nach draußen geführt, greift die Ausnahme nicht.
❌ Irrtum 5: „Extreme pH-Werte gelten als Befreiung für Kühltürme.“
Fakt: Extreme pH-Werte (≤ 4 oder ≥ 10) gelten gesetzlich nur für Nassabscheider, nicht für Verdunstungskühlanlage.
Individuelle Ausnahmegenehmigung nach § 15 BImSchV
Trifft keine der generellen Ausnahmen zu, kann bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Einzelfall (§ 15) gestellt werden.
Voraussetzung: Der Betreiber muss nachweisen, dass durch spezielle technische oder betriebliche Maßnahmen ein Entstehen und Verbreiten von Legionellen ebenso wirksam verhindert wird wie durch die Vorgaben der Verordnung
Checkliste für Betreiber: In 4 Schritten zur Rechtssicherheit
Anlagentyp exakt klassifizieren: Handelt es sich um eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider?
Betriebsparameter überprüfen: Liegen Temperatur, Salzgehalt, pH-Wert oder Luftführung dauerhaft in den Ausnahmegrenzen?
Sachkunde sicherstellen: Personal nach VDI 2047 Bl. 2 bzw. VDI 6023 / VDI 6022 schulen lassen.
Möchten Sie Ihre Anlagen rechtssicher überprüfen lassen oder benötigen Sie Unterstützung bei Ausnahmeanträgen und Sachverständigenprüfungen?
Sprechen Sie uns an – unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne individuell.
Warum Umweltgesetze oft scheitern – Die wichtigsten Erkenntnisse des SRU-Sondergutachtens. SRU – Sachverständigenrat für Umweltfragen (2026): Umweltrecht zwischen Anspruch und Realität: Implementation als Kernaufgabe von Umweltpolitik. Sondergutachten. Berlin: SRU
Geltendes Umweltrecht schützt Natur und Gesundheit nur dann, wenn es vor Ort auch tatsächlich angewendet wird. Doch in der Praxis leidet das Umweltrecht häufig unter gravierenden Vollzugs- und Implementationsdefiziten: Regeln werden verzögert, selektiv, uneinheitlich oder sachlich unzureichend umgesetzt.
Der Sachverständige Rat für Umweltfragen (SRU) Bilanz und betont: Die Implementation von Umweltrecht ist kein nachgelagertes Verwaltungsproblem, sondern eine Kernaufgabe wirksamer Umweltpolitik. Gleichzeitig zeigt der SRU, dass Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung den Umweltschutz nicht schwächen dürfen, sondern Hand in Hand mit modernen Verwaltungsstrukturen gehen können.
Die 7 zentralen Handlungsempfehlungen des SRU im Überblick:
Gesetzgebungsprozesse verbessern – Vollziehbarkeit von Anfang an mitdenken
Frühzeitige Behördenbeteiligung: Die Perspektive der Praxisebene und Vollzugsbehörden muss bereits bei der Entstehung von Gesetzentwürfen einfließen.
Praxis-Checks & Konsultationen: Instrumente wie Gesetzesfolgenabschätzungen, Planspiele, Online-Konsultationen oder Praxis-Checks (nach niederländischem Vorbild) sollten systematisch genutzt werden.
Realistische Fristen: Für Konsultationen müssen angemessene Bearbeitungsfristen vorgesehen und die gewonnenen Erkenntnisse auch politisch umgesetzt werden.
Durch gut gemachte Gesetze die Implementation erleichtern
Klarheit & Konsistenz: Gesetze müssen einfach, präzise und konkret formuliert sein; komplizierte Ausnahmeregelungen sollten vermieden werden.
EU-Recht konkretisieren: Unbestimmte Rechtsbegriffe aus EU-Richtlinien müssen auf nationaler Ebene klar definiert werden.
Standardisierung nutzen: Bundesweit einheitliche Standards bei Abläufen, Formularen und rechtlichen Vorgaben (wie beim Artenschutz bei Windkraftanlagen) beschleunigen Verfahren und verhindern Ungleichbehandlungen.
Regelungs-TÜV: Der Rechtsbestand muss regelmäßig gepflegt werden, um Widersprüche und Inkonsistenzen aufzulösen, anstatt pauschal Gesetze abzubauen.
Verwaltungsaufgaben und Ressourcen bündeln
Bündelungsprinzip etablieren: Räumliche und funktionale Bündelung von Fachwissen (z. B. auf Ebene von Mittel- und Sonderbehörden oder spezialisierten Stabsstellen und Kompetenzteams) entlastet kleinere untere Behörden.
Kooperationsforen stärken: Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften und ressortübergreifende Foren müssen weiter ausgebaut werden.
Verwaltung modernisieren und Digitalisierung / KI voranbringen
Personal & Modernisierung: Behörden benötigen eine aufgabenadäquate Personalausstattung sowie moderne Arbeitsformen und Führungskulturen.
Das „Once-Only-Prinzip“: Unternehmen und Bürger sollen Daten nur noch einmal zentral melden müssen; Mehrfachabfragen müssen durch kompatible Schnittstellen vermieden werden.
KI & Monitoring: Der Einsatz von KI-Tools (z. B. bei der automatisierten Prüfung von Anträgen oder der Überwachung des illegalen Online-Handels mit geschützten Arten/Chemikalien) sowie Satelliten-Remote-Sensing bietet enorme Potenziale.
Klare Anreize für die Einhaltung von Regeln setzen
Kontrollen & Sanktionen: Regelmäßige, risikobasierte Kontrollen und wirksame Sanktionen verhindern, dass sich Regelbrüche oder Verzögerungstaktiken wirtschaftlich lohnen.
Fehlanreize & Subventionen abbauen: Umweltschädliche Subventionen müssen schrittweise abgebaut und Agrarförderungen gezielt an Ökosystemleistungen gekoppelt werden.
Verhaltenswissenschaftliche Ansätze: Bei Privatpersonen sollten emotionale und assoziative Informationskampagnen genutzt werden (z. B. gegen illegale Urlaubsmitbringsel geschützter Arten).
Die Zivilgesellschaft als Implementationshelfer einbeziehen
Transparenz schaffen: Informationen über Vollzugserfolge und -defizite müssen barrierefrei online zugänglich sein.
Verbandsklage & Beteiligung bewahren: Das Klagerecht für Umweltverbände und die Öffentlichkeitsbeteiligung sind essenziell, um Vollzugsdefizite aufzudecken, und dürfen keinesfalls geschwächt werden.
Monitoring ausbauen und Implementationsforschung stärken
Evaluierung als Standard: Jedes neue Umweltgesetz sollte verpflichtend regelmäßige Überprüfungen seiner Wirkung und des Vollzugsstands vorsehen.
Daten nutzen: Bereits vorhandene Umwelt- und Berichtsdaten (z. B. an die EU) müssen national gebündelt und ausgewertet werden.
Gezielte Forschung: Ausschreibungen zur interdisziplinären Implementationsforschung helfen, Ursachen von Vollzugsdefiziten systematisch zu beheben.
Der Sachverständige Rat für Umweltfragen (SRU) kommt zu dem Ergebnis, dass ein effektiver Umweltschutz nicht zwangsläufig immer neue Gesetze verlangt, sondern vor allem den konsequenten Vollzug bestehender Regeln. Wenn Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft an einem Strang ziehen, entstehen Synergien aus schnellen Verwaltungsverfahren, Entlastung der Akteure und echtem Schutz für Umwelt und Gesundheit.
Neue Verordnungen, steigende Umwelt- und Arbeitsschutzauflagen sowie komplexe Dokumentationspflichten stellen Unternehmen täglich vor neue Herausforderungen. Als Partner für Umweltfragen, Arbeitssicherheit und Compliance unterstützt Sie die BfU AG seit fünf Jahrzehnten dabei, Haftungsrisiken zu minimieren und betriebliche Prozesse rechtssicher zu gestalten.
Sie möchten wissen, wie rechtssicher Ihr Betrieb aufgestellt ist?
Sprechen Sie uns an – unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne individuell.
Die rechtlichen Anforderungen an Biozide und Rodentizide entwickeln sich kontinuierlich weiter. Regelmäßige Änderungen von Wirkstoffen, Zulassungen und Anwendungs-bestimmungen machen es erforderlich, bestehende Schädlingsbekämpfungskonzepte regelmäßig zu überprüfen. Besonders betroffen sind aktuell antikoagulante Rodentizide (blutgerinnungshemmende Nagerbekämpfungsmittel), beispielsweise Produkte mit dem Wirkstoff Brodifacoum.
Wichtige Änderungen:
Die befallsunabhängige Dauerbeköderung ist nicht mehr zulässig. Rodentizide dürfen grundsätzlich nur nach dokumentierter Befallsermittlung eingesetzt werden
Das sollten Unternehmen jetzt prüfen
Gültige Zulassung der Produkte
Dokumentierter Befallsnachweis
Keine Dauerbeköderung
Nachvollziehbare Kontrollen
Aktuelle Zulassungsauflagen eingehalten
Früher
Heute
Dauerbeköderung möglich
Nicht mehr zulässig
Vorbeugender Ködereinsatz
Nicht mehr zulässig
Befall nachweisen
Erforderlich
Dokumentation
Erfoderlich
Empfehlung
Lassen Sie sich von Ihrem Dienstleister die eingesetzten Produkte, deren Zulassung sowie das zugrunde liegende Monitoring- und Bekämpfungskonzept erläutern. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Schädlingsbekämpfung den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht und Beanstandungen bei Audits oder Behördenkontrollen vermieden werden.
Unser Tipp: Prüfen Sie bestehende Verträge und Bekämpfungskonzepte frühzeitig. Die Anforderungen im Biozidrecht ändern sich regelmäßig, eine regelmäßige Überprüfung schützt vor rechtlichen Risiken und unterstützt einen nachhaltigen Umwelt- und Gesundheitsschutz.