Adressatenkreis: Alle in Deutschland ansässigen Unternehmen

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) wurde am 21.07.2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Die Grundlage für die Verordnung stellt § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) dar. Im Fokus stehen Maßnahmen, mit denen die Vermeidung von Carbon-Leakage und der Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erzielt werden sollen. Dabei handelt es sich vor allem um finanzielle Unterstützung betroffener Unternehmen für klimafreundliche Investitionen. Die BECV ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten.

Hintergrund: Der am 1. Januar eingeführte und durch das BEHG geregelte Emissionshandel führt durch die hohe CO2-Bepreisung bei vielen Unternehmen zu einer deutlichen finanziellen Belastung und damit einhergehend zu internationalen Wettbewerbsnachteilen. Da die entstehenden Mehrkosten häufig nicht bewältigt werden können, da sie bspw. nicht einfach in Verkaufspreise eingepreist werden können, kommt es häufig zum sog. Carbon-Leakage. Carbone-Leakage bezeichnet die Verlagerung von Produktionsstandorten, und somit auch die Verlagerung von CO2-Emissionen, in Drittstaaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen. Die BECV stellt eine nationale Kompensationsregelung dar, die diesen Risiken beihilferechtlich entgegenwirken soll.

Die zuständige Behörde für die Beihilferegelungen der BECV ist das Umweltbundesamt (UBA), genauer die dort ansässige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Beihilfefähigkeit eines Unternehmens hängt vor allem von der Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektoren nach § 5 BECV sowie der Erbringung von gewissen Gegenleistungen (Abschnitt 4 BECV) ab. Darüber hinaus muss die Emissionsintensität des Unternehmens einen in § 7 BECV definierten Schwellenwert erreichen. Die Sektoren und Teilsektoren und die zugehörigen Schwellenwerte sind im Anhang des BECV in Tabelle 1 und 2 aufgelistet. Das Beihilfeverfahren wird in Abschnitt 5 behandelt. Es beinhaltet einen Antrag des Unternehmens, welcher bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres (erstmalig 2022) gestellt werden muss (§ 13 Abs. 1 BECV). Auf Antrag ist zudem eine nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Unternehmen möglich, welche in Abschnitt 6 BECV geregelt wird. Hier gilt abweichend eine Frist von drei Monaten ab der Bekanntmachung. Antragsberechtigt sind bspw. Unternehmenszusammenschlüsse oder Interessensverbände, denen Unternehmen angehören, die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind und die im dritten Jahr vor der Antragsstellung mind. 50 % des in Deutschland erzielten Umsatzes des betreffenden Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben.

Die Berechnung des Gesamthilfebeitrags, der einem beihilfeberechtigtem Unternehmen zusteht, wird in Abschnitt 3 BECV definiert und ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9 BECV, dem anzuwendenden Kompensationsgrad (§ 8 Abs. 2 bzw. Tabelle 1 und 2 BECV) und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate pro Tonne CO(§ 8 Abs. 3 BECV).

Wie weiter oben erwähnt werden bei Gewährung der Beihilfe gewisse Gegenleistungen der Unternehmen erwartet, die in Abschnitt 4 BECV dargelegt sind. Diese umfassen den Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS spätestens ab dem 1. Januar 2023. Erleichterungen gibt es für Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr durchschnittlich weniger als 10 Gigawattstunden Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe aufweisen können (§ 10 Abs. 2). Über dies müssen Unternehmen ab 2023 Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gemäß § 1 BECV, die im Rahmen des entsprechenden Energiemanagementsystems identifiziert und als wirtschaftlich umsetzbar bewertet wurden, nachweisen. Die Nachweise erfolgen in Form von Angaben und Erklärungen, die von einer prüfungsbefugten Stelle anerkannt wurden (§ 12 BECV). Bei diesen Stellen handelt es sich um Zertifizierungsstellen für Umwelt- und Energiemanagementsysteme, zu denen auch die ESC Cert GmbH mit Hauptsitz in Kassel (www.esc-cert.de) zählt.

Unternehmen sollten unbedingt zeitnah prüfen, ob sie einer im Anhang des BECV aufgelisteten Branche angehören und somit beihilfeberechtigt sind.

Energieaudits und Energiemanagementsysteme sind ein wichtiger Bestandteil der Energieeffizienzstrategien der EU und der Bundesregierung. Dabei wird in der betrieblichen Energieeffizienz ein wichtiger Hebel in der Energiewende gesehen.

Aus diesem Grund sind Entlastungsmöglichkeiten bei den Energiekosten teilweise auch an die Implementierung eines Energiemanagementsystems oder die Durchführung von Energieaudits geknüpft. Zu nennen ist hier zunächst die besondere Ausgleichsregelung für produzierende Unternehmen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (§§ 63 ff EEG). Die darin bereits mit dem EEG 2014 geänderte Regelung sieht einen Ausgleich für stromkostenintensive Unternehmen ab einem Stromverbrauch von 5 GWh vor, verknüpft die Gewährung aber an ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS.

Auch in der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums zum Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) sind für den Spitzenausgleich nach § 55 Energie- bzw. § 10 Stromsteuergesetz Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS gefordert (Nur kleinere und mittlere Unternehmen „KMU“ können ein alternatives System nutzen.) Zu beachten ist, dass grundsätzlich bis zum 30.06. des Antragsjahres ein Zertifikat nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierungsurkunde vorliegen muss.

Für viele Unternehmen ist die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 eine größere Hürde und bedarf regelmäßig auch zusätzlicher personeller Ressourcen.

Eine Alternative wäre daher, das geforderte Energiemanagement im Rahmen des Umweltmanagementsystems EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die bereits nach der DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind, denn die Anforderungen der ISO 14001 sind bereits vollständig auch in EMAS enthalten. Die Umsetzung der Zusatzanforderungen nach EMAS dürften daher in vielen Fällen weniger aufwendig sein für diejenigen Betriebe, die bereits seit einiger Zeit ein Umweltmanagement implementiert haben. Eine vielfach auch als Vorteil gesehene Zusatzanforderung der EMAS liegt in der regelmäßigen Messung und Veröffentlichung der Umweltleistung eines Unternehmens durch eine entsprechende Umwelterklärung. Damit kann aber auch die Umweltleistung insgesamt für die Unternehmensdarstellung genutzt werden.

Insgesamt stellt daher die Validierung nach EMAS durch einen Umweltgutachter für bisher nach ISO 14001 zertifizierte Unternehmen eine echte Alternative gegenüber Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 dar.

Sprechen Sie uns gern zu diesem Thema an!

Zeitgleich mit der Änderung des BEHG Ende 2020 und der damit einhergehenden Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems sowie einer CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe (vorerst der Sektoren Wärme und Verkehr), hatte die Bundesregierung bereits am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen. Maßgebliches Ziel des Eckpunktepapiers und der darauf begründeten BEVC ist die finanzielle Entlastung betroffener Unternehmen bestimmter Branchen, um deren Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und das Carbon-Leakage Risiko zu minimieren. Im Zuge dessen soll den von der CO2-Bepreisung betroffenen Unternehmen eine finanzielle Entlastung gewährt werden, die jedoch als Gegenleistung zu einem Großteil in klimafreundliche Projekte investiert werden muss.

Hintergrund: Innerhalb aller Wirtschaftsbereiche führt die CO2-Bepreisung zu einer erheblichen zusätzlichen Kostenbelastung. Unternehmen, die dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen und besonders stark im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über ihre Produktpreise ausgleichen. Zusätzlich unterliegt ein Großteil der ausländischen Wettbewerber keinen vergleichbaren Emissionskosten. In diesen Fällen erhöht sich das Carbon-Leakage Risiko. Der Wirtschaftsstandort Deutschland ist der Gefahr ausgesetzt, dass CO2-Emissionen ins Ausland, in Staaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen, verlagert werden. Dies wirkt dem eigentlichen Ziel des nationalen Brennstoffemissionshandelssystems und somit auch den globalen Klimaschutzbestrebungen entgegen.

Voraussetzungen und Antragsverfahren

Als beihilfefähig gelten Unternehmen und Unternehmensteile, die gem. § 4 i.V.m § 5 BECV einem der Sektoren oder Teilsektoren nach den Tabellen 1 und 2 des Anhangs zugeordnet werden. Auf Antrag erkennt das Umweltbundesamt nach dem Verfahren gem. Abschnitt 6 BECV weitere Sektoren als beihilfeberechtigt an. Die Beihilfeanträge der berechtigten Unternehmen sind gem. § 13 BECV bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen. Dem Antrag ist gem. § 13 Abs. 4 BECV die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, dass die eingereichten Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind.

Beihilfenhöhe, Kompensationsgrad und Emissionsmenge

Die Beihilfenhöhe errechnet sich gem. § 8 BECV aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge i.S.d. § 9 BECV und dem Kompensationsgrad des jeweiligen Sektors. Die in Tabelle 1 des Anhangs der BECV aufgelisteten branchenabhängigen Kompensationsgrade reichen von 95 % für die Zement- und Kalkindustrie bis 65 % bspw. für die Pharmaindustrie. Der Kompensationsgrad ist abhängig von der Emissionsintensität des jeweiligen Sektors.

Die maßgebliche Emissionsmenge ermittelt sich aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge multipliziert mit dem unteren Heizwert und dem Brennstoff-Benchmark. Sämtliche Brennstoffmengen zur Herstellung von Produkten sind hierbei zu berücksichtigen mit Ausnahme der Brennstoffmengen, die

Außerdem sind Wärmemengen gem. § 9 Abs. 3 BECV beihilfeberechtigt, die von Nicht-EU-ETS-Anlagen bezogen und unter Nutzung von BEHG-Brennstoffen erzeugt wurden.

Nachweis der Gegenleistung

Für die Gewährung der Beihilfe muss das beihilfeberechtigte Unternehmen gem. § 10 BECV spätestens ab dem 01. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung EG Nr. 1221/2009 (EMAS) betreiben. Für Unternehmen mit einem in den letzten drei Jahren durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10 Gigawattstunden gelten hierbei Erleichterungen gem. § 10 Abs. 2 BECV.

Darüber hinaus hat das antragstellende Unternehmen gem. § 11 BECV eine Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen durchzuführen oder alternativ Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses zu tätigen. Die Maßnahmen sind durch einen positiven Kapitalwert als wirtschaftlich durchführbar zu bewerten. Die aufgewendete Investitionssumme muss für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 % und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 % des gewährten Beihilfebetrags ausmachen.

Die beiden Gegenleistungen aus § 10 und § 11 BECV sind der DEHSt gegenüber zu erklären und nachzuweisen. Zur Nachweisführung bedarf es der Bestätigung der Angaben einer prüfungsbefugten Stelle zur Zertifizierung von Umwelt- und Energiemanagementsystemen.

Wir empfehlen, sich rechtzeitig mit dem Thema Carbon-Leakage auseinanderzusetzen und erste Schritte einzuleiten, um möglichst frühzeitig Planungssicherheit über den finanziellen und organisatorischen Mehraufwand durch die Einführung des nationalen Emissionshandelssystem zu erhalten.

Die Experten der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Sprechen Sie uns an!

Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel“ (BEVC) auf Grundlage des § 11 Abs. 3 BEHG beschlossen. Zeitgleich mit der Änderung des BEHG Ende 2020 und der damit einhergehenden Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems sowie einer CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe (vorerst der Sektoren Wärme und Verkehr), hatte die Bundesregierung bereits am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen. Maßgebliches Ziel des Eckpunktepapiers und der darauf begründeten BEVC ist die finanzielle Entlastung betroffener Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und das Carbon-Leakage Risiko zu minimieren. Im Zuge dessen soll der Klimaschutz bestärkt werden, da betroffene Unternehmen einen Großteil der Kompensationsmittel in den Klimaschutz investieren müssen.

Hintergrund: Innerhalb aller Wirtschaftsbereiche führt die CO2-Bepreisung zu einer erheblichen zusätzlichen Kostenbelastung. Unternehmen, die dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen und besonders stark im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über ihre Produktpreise ausgleichen. Zusätzlich unterliegt ein Großteil der ausländischen Wettbewerber keinen vergleichbaren Emissionskosten. In diesen Fällen erhöht sich das Carbon-Leakage Risiko. D. h. betroffene Unternehmen sind einem höheren Risiko ausgesetzt ihre CO2-Emissionen ins Ausland, in Staaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen, zu verlagern und dort unter Umständen höhere Emissionen zu verursachen. Dies wirkt dem eigentlichen Ziel des nationalen Brennstoffemissionshandelssystems und somit auch dem Klimaschutz entgegen.

Das Umweltbundesamt (UBA) stellt die zuständige Behörde gemäß § 3 BEVC für die Durchführung der Verordnung dar. Beihilfebefähigte Unternehmen müssen gemäß § 4 Abs. 1 BEVC einen Antrag beim UBA stellen. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist, dass das betroffene Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor bzw. Teilsektor nach § 5 BEVC angehört und bestimmte Gegenleistungen erbringt, die in Abschnitt 4 (§§ 10 ff.) festgehalten sind. Eine Liste der Sektoren und Teilsektoren befindet sich im Anhang der BEVC. Sie beinhaltet neben der Sektorbezeichnung die Klassifizierungsnummer, die Emissionsintensität und den Kompensationsgrad. Unternehmen, die keinem der Sektoren zugeordnet sind, können nachträglich durch ein bestimmtes Verfahren (Abschnitt 6 BEVC) anerkannt werden. Zudem können auch selbständige Unternehmensteile beihilfefähig sein, alle Anforderungen der BEVC gelten dann für diese. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren oder in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind.

Der Kompensationsgrad, der einem Sektor bzw. Teilsektor zugeordnet wird, liegt zwischen 65 % (Mindestsatz) und 95 % (Höchstsatz) und ist von der Emissionsintensität des Sektors abhängig. Die den Sektoren zugeordneten Emissionsintensitätswerte wurden innerhalb eines umfangreichen Forschungsvorhabens von der Europäischen Kommission ermittelt. Für Unternehmen, die nicht in die Sektoren fallen und eine Antragsgenehmigung durch das UBA erhalten, ergibt sich die unternehmensbezogene Emissionsintensität aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge und der Bruttowertschöpfung bezogen auf das Abrechnungsjahr. Der Gesamtbeihilfebeitrag, den ein Unternehmen erhält, ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem Kompensationsgrad und dem auf das Abrechnungsjahr bezogenen maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate (Euro pro Tonne). Der maßgebliche Preis entspricht für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 dem nach § 10 Abs. 2 BEHG festgelegten Festpreis des jeweiligen Jahres, ab 2026 entspricht er dem Durchschnitt der volumengewichteten Versteigerungspreise nach § 8 Abs. 3 BECV. Die maßgebliche Emissionsintensität wird mit Hilfe des Benchmarkansatzes (Vergleichsmaßstab: 10 % der effizientesten Anlagen als Vergleichswert in Bezug auf Brennstoff und Wärme) berechnet.

Geforderte Gegenleistungen hinsichtlich der Beihilfegewährung werden durch § 12 BEVC geregelt. Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen spätestens bis zum 1. Januar 2023 ein nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 nutzen, Ausnahmen sind in § 10 Abs. 2 BEVC enthalten. Darüber hinaus müssen beihilfeberechtigte Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2023 in Klimaschutzmaßnahmen investieren, die zur Optimierung der Energieeffizienz innerhalb des entsprechenden Energiemanagementsystems nach § 10 BEVC anerkannt sind und als wirtschaftlich machbar eingestuft wurden. Die Investitionen für die durchgeführten Maßnahmen müssen abzüglich der Fördermittel Dritter innerhalb der Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 % des gewährten Beihilfebetrags entsprechen und ab 2025 mindestens 80 %. § 12 BEVC legt fest, welche Nachweise in welcher Form über die Erfüllung der geforderten Gegenleistungen erbracht werden müssen. Bspw. muss dem UBA bis Ende des Abrechnungsjahres ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat bzw. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid von einer EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bezüglich der vorgenommen Klimaschutzmaßnahmen muss ein Unternehmen u. a. eine Erklärung über den Umfang der getätigten Investitionen, einschließlich Investitionsvolumen und Kapitalwert, gemäß DIN EN 17463, erbringen.

Die BECV bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestags. Aufgrund des Beihilfecharakters ist die Verordnung nach der Zustimmung des Bundestags bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.

Die Überwachungspläne der 3. Handelsperiode können zwar im FMS der DEHSt in Überwachungspläne für die 4. Handelsperiode überführt werden, allerdings sind diverse zusätzliche Angaben notwendig und „neue Spielregeln“ zu beachten.

Gemäß dem letzten Mailing der DEHSt vom 07.05.2020 „Emissionshandel: Überwachungspläne 2021-2030 – FMS-Software und Informationsmaterial“ müssen die Überwachungspläne emissionshandelspflichtiger Anlagen für die 4. Handelsperiode bis zum 31.07.2020 bei der DEHSt eingereicht werden.

Überwachungspläne der 4. Handelsperiode sind mit Frist vom 31.07.2020 der DEHSt vorzulegen.

Die Überwachungspläne der 3. Handelsperiode können zwar im FMS der DEHSt in Überwachungspläne für die 4. Handelsperiode überführt werden, allerdings sind diverse zusätzliche Angaben notwendig und „neue Spielregeln“ zu beachten.

Gemäß dem letzten Mailing der DEHSt vom 07.05.2020 „Emissionshandel: Überwachungspläne 2021-2030 – FMS-Software und Informationsmaterial“ müssen die Überwachungspläne emissionshandelspflichtiger Anlagen für die 4. Handelsperiode bis zum 31.07.2020 bei der DEHSt eingereicht werden. Hintergrund ist, dass die Ermittlung und Berichterstattung über Treibhausgase bei stationären Anlagen ab dem 01.01.2021 nach dem neuen Überwachungsplan zu erfolgen hat. Dieser bedarf bis dahin hierdurch auch der Genehmigung durch die DEHSt.

Infolgedessen müssen die Überwachungspläne nunmehr in weniger als drei Monaten überprüft, angepasst und der DEHSt vorgelegt werden.

Rechtgrundlage der Überwachungspläne für die 4. Handelsperiode bildet die reformierte Monitoring-Verordnung (MVO) der EU-Kommission 2018/2066. In diesem Rahmen hat die DEHSt den „Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen für stationäre Anlagen – 4. Handelsperiode 2021- 2030“ (Stand: Mai 2020) an einigen Stellen geändert bzw. aktualisiert.

Dementsprechend ergeben sich z.T. neue Anforderungen bei der Erstellung von Überwachungsplänen für die 4. Handelsperiode. Im Detail sind höhere Anforderungen an die Ebenengenauigkeiten sowie Änderungen bei Unsicherheitsnachweisen, bei der Bestimmung der Stoffmenge, bei Verwendung nicht-akkreditierter Labore und beim Einreichen des Verbesserungsberichts zu beachten. Unter bestimmten Umständen kann sich ein Ebenenwechsel bzw. Methodenwechsel Vorteilhaft auf die zu berichtenden CO2-Emissionen auswirken.

Auch die Methodenpläne für die zukünftigen Mitteilungen zum Betrieb, die sich direkt auf die kostenlose Zuteilung auswirken können, sollten nochmals überprüft werden (vgl. Mailing der DEHSt vom 16.03.2020.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung, Überprüfung und Anpassung Ihres Überwachungsplans für die 4. Handelsperiode.

Zum 26.11.2019 trat nun die im Juli vom Bundestag beschlossene Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft.

Das EDL-G dient der Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen sind (sog. „Nicht-KMU“) ein Energieaudit durchführen.

Eine Freistellung von der Energieauditpflicht erfolgt nur bei Unternehmen, welche ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben oder mit einer entsprechenden Einrichtung begonnen haben.

Als Nicht-KMU gelten nach einer Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) diejenigen Unternehmen, die

Erstmals waren Energieaudits zum 05.12.2015 durchzuführen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 EDL-G ist zudem, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits an, mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchzuführen.

Hinsichtlich der in diesem Jahr anfallenden Energieaudits, können sich nun und auch künftig aufgrund der Novellierung Besonderheiten ergeben.

Denn zur Vermeidung unwirtschaftlicher Energieaudits wurde im Rahmen der Novellierung eine Bagatellgrenze eingeführt. Diese liegt bei einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh. Zur Feststellung, ob diese Bagatellgrenze erreicht wird, ist der gesamte Energieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens über alle Energieträger hinweg zu ermitteln. Hierbei ist ein Betrachtungszeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten anzulegen.

Weist ein Unternehmen einen Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger auf, ist kein vollumfängliches Energieaudit durchzuführen. Falls der Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens bereits in diesem Jahr unterhalb der Bagatellgrenze liegt, ergeben sich vor allem Besonderheiten hinsichtlich der entsprechenden Nachweisführung.

Die Einhaltung der Bagatellgrenze, aber auch Angaben aus dem Energiebericht eines vollumfänglich auditpflichtigen Unternehmens, müssen gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachgewiesen werden. Die Nachweisführung ist in § 8c EDL-G näher geregelt und sieht hierfür die Abgabe einer Online-Erklärung gegenüber dem BAFA vor. Das BAFA stellt hierzu auf seiner Internetseite (https://fms.bafa.de/BafaFrame/orea) ein Online-Formular sowie eine zugehörige Ausfüllhilfe zur Verfügung.

Von der Einführung einer elektronischen Energieauditerklärung sind Unternehmen in zwei Fallgruppen betroffen:

  1. Energieauditpflichtige Unternehmen müssen grundsätzlich spätestens zwei Monate nach der Fertigstellung des Energieaudits verschiedene Angaben (z. B. zum Unternehmen, zum Auditor, zum Energieverbrauch, zu Maßnahmen etc.) elektronisch an das BAFA übermitteln. Ebenfalls kann die Online-Erklärung durch einen dazu bevollmächtigten Energieauditor im Namen des Unternehmens abgegeben werden. Für die erstmalige Abgabe der Erklärung in diesem Jahr sieht § 13 Abs. 2 EDL-G allerdings eine Ausnahme vor. Hiernach ist für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, die Pflicht zur Nachweiserbringung in Form der Online-Erklärung bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.
  2. Unternehmen, die einen Gesamtenergieverbrauch im Rahmen der Bagatellschwelle aufweisen, müssen lediglich eine vereinfachte Online-Erklärung innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie das Energieaudit hätten durchführen müssen, abgeben.

Nicht zur Abgabe einer Online-Erklärung verpflichtet sind Unternehmen mit einem zertifizierten Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. einem Umweltmanagementsystem nach EMAS sowie solche, die mit einer entsprechenden Einrichtung begonnen haben. Diese müssen allerdings dennoch einen Nachweis über das entsprechende Zertifikat / Eintragungsbescheid oder den Beginn der Einrichtung des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems erbringen. Wird nur der Beginn der Einrichtung eines Managementsystems angezeigt, muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges Zertifikat (im Falle eines Energiemanagementsystems) oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid (im Falle eines Umweltmanagementsystems) der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden.

Die BfU AG unterstützt deutschlandweit Unternehmen bei der Umsetzung und Einhaltung von rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine Reihe unserer Mitarbeiter verfügt über die notwendige Qualifikation zur Durchführung von Energieaudits, sodass wir Sie sowohl hierbei als auch bei der Optimierung Ihres Energieeinsatzes gerne unterstützen. Auch begleiten wir Ihr Unternehmen gerne bei der Implementierung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen.

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtete in der Vergangenheit alle Unternehmen, die von der Europäischen Kommission nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (sogenannte „Nicht-KMU“) eingeordnet werden, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen. Der Begriff des Nicht-KMU ist durch Verweis auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission gesetzlich definiert. Danach liegt die Bemessungsgrenze zu einem Nicht-KMU bei einer Überschreitung der folgenden Bemessungswerte:

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G ist zudem alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit zu realisieren. Die Frist für das Wiederholungsaudit bezieht sich hierbei auf den Abgabetermin des vorherigen Energieauditberichts. Mindestvorgabe ist ein Energieaudit mit den Inhalten nach DIN EN 16247-1 inklusive Gebäude, Prozesse und Logistik. Sofern ein Managementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS für das Nicht-KMU von vorhanden ist, entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits.

Gemäß der Verpflichtung der Umsetzung von Energieaudits bis zum 5. Dezember 2015 steht für eine Vielzahl von Unternehmen in diesem Jahr das erste Wiederholungsaudit nach DIN EN 16247-1 an. Gemäß unserer Erfahrung wird gegen Ende des Jahres die Anzahl an Energieaudits stark ansteigen. Wir empfehlen daher, sich bereits frühzeitig mit dem Thema Energieaudits auseinanderzusetzten.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte in diesem Zuge ein Merkblatt zum Thema Energieaudits sowie einen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten. Dabei sind die Anforderungen an den Auditbericht und somit ebenfalls die Anforderungen an das Audit deutlich gestiegen. Vor allem soll die Wirtschaftlichkeitsanalyse der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz mithilfe der Kapitalwertberechnung bzw. der internen Zinsfußmethode berechnet werden. Diese Berechnungen sollen die bisher verwendete Lebens-Zyklus-Analyse ersetzen. Dabei wird der Kapitalwert einer Investition ermittelt indem die Einsparung mit dem Kapitalzinssatz über den Betrachtungszeitraum abgezinst und die Investition subtrahiert.

Des Weiteren sollen vorhandene Lastprofile in die Beurteilung der energetischen Situation einfließen. Außerdem sind beispielsweise Produktionsstätten aufgrund ihrer unzureichenden Vergleichbarkeit nicht mehr für Clusterbildung im Multi-Site-Verfahren zu verwenden.

Das BAFA ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits berechtigt sind (Energieauditorenliste) beauftragt. Diese Personen müssen über die erforderliche Qualifikation nach § 8b EDL-G verfügen.

Mittelfristig ist eine Entlastung in Sicht: Das Bundeskabinett hat am 13.03.2019 eine Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen verabschiedet und befindet sich jetzt im parlamentarischen Verfahren. Beabsichtigt ist die Befreiung von einer umfassenden Auditpflicht für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 400.000 kWh/Jahr. Ob und wann die Novelle in Kraft tritt ist noch offen.

Die BfU AG unterstützt seit mehr als 40 Jahren deutschlandweit Unternehmen bei der Umsetzung und Einhaltung von rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine Reihe unserer Mitarbeiter verfügt über die notwendige Qualifizierung zur Durchführung von Energieaudits. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16427 und dem Aufzeigen von Energieeinsparpotenzialen. Gerne begleiten wir Ihr Unternehmen bei der Implementierung nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS.

Mit unserem Hauptsitz in Kassel und unseren Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet sind unsere Ingenieure, Naturwissenschaftler und Juristen auch in Ihrem Tätigkeitsbereich als Ansprechpartner vor Ort verfügbar.

Am 28.02.2019 wurde die neue Zuteilungsverordnung für die 4. Handelsperiode (2021-2030) erlassen.

Betreiber von stationären Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 des TEHG ausführen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten.

Die 4. Handelsperiode teilt sich in zwei Perioden auf. Der erste Zuteilungszeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2021-2025, während der zweite Zuteilungszeitraum für die Jahre 2026-2030 Bestand haben wird. Für jeden Zuteilungszeitraum (2021-2025 und 2026-2030) sind jeweils separate Anträge zu stellen.

Die kostenlose Zuteilung in der 4. Handelsperiode richtet sich nach den historischen Aktivitätsraten unter der Berücksichtigung von Benchmarks (Produkt-, Wärme-, Brennstoff- und Fernwärme-Benchmarks) und dem Risiko der Verlagerung vom CO2-Emissionen (Carbon-Leakage Risiko, kurz CL-Risiko). Dabei ist zu beachten, dass die Zuteilung, unter der Voraussetzung, dass eine erhebliche Produktionsänderung von mehr als 15 % vorliegt, laufend angepasst wird.

Um kostenlose Zertifikate in der vierten Handelsperiode zu erhalten, müssen Betreiber von Bestandsanlagen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Der Antrag muss einen Bezugsdatenbericht, einen Plan zur Überwachungsmethodik und einen Prüfbericht enthalten. Die Antragsfrist für die kostenlose Zuteilung wurde gem. § 23 TEHG bis zum 29.06.2019 verlängert. Bis dahin können Anträge für den Zuteilungszeitraum von 2021-2025 gestellt werden.

Der Plan zur Überwachungsmethodik (auch die methodische Grundlage für die Erstellung des Zuteilungsantrags, der jährlich zu erstellenden Mitteilung zum Betrieb und des Bezugsdatenberichts) beinhaltet eine Beschreibung der Ermittlung der jährlichen Aktivitätsrate, der Energieflüsse und der Emissionen der einzelnen Zuteilungselemente.

Inhalt des Bezugsdatenberichts sind allgemeine Anlagendaten und Jahresdaten der Jahre des Bezugszeitraums. Die Angabe des gesamten Bezugszeitraums ist erforderlich, weil sich die Anzahl der kostenlosen Zertifikate nach den historischen Daten richtet. Darüber hinaus muss eine Prüfstelle den Plan als zufriedenstellend bewerten. Diesbezüglich Prüfbericht muss durch eine geeignete Prüfstelle fristgerecht erstellt werden.

Die vorläufige Zuteilung ist für ein Anlagenteil (bisher auch als ‚Zuteilungselement‘ benannt) das Produkt aus dem zutreffenden Benchmark und der historischen Aktivitätsrate. Besteht kein CL-Risiko, so muss eine Kürzung der kostenlosen Zuteilung mit den anwendbaren Faktoren vorgenommen werden. Bis 2030 soll die kostenlose Zuteilung von 30% auf 0% sinken.

Die endgültige Menge an Zertifikaten, die kostenlos zugeteilt werden, ergibt sich aus dem Produkt  der vorläufigen Zuteilung mit dem linearen Faktor von 2,2 % (bei Stromerzeugern und neuen Marktteilnehmern). Ansonsten ist zu berücksichtigen, dass die  vorläufige Zuteilung voraussichtlich mit einem einheitlichen Sektor übergreifenden Korrekturfaktor angepasst wird.

Sinkende Zuteilungsmengen, wachsende Anforderungen sowie höhere CO2-Kosten lassen die Unternehmensrisiken steigen. Fehler bei der Antragsstellung können daher zu steigenden Produktionskosten führen. Der Antrag ist vollständig und rechtskonform zu erstellen, ansonsten erfolgt keine kostenlose Zuteilung. Die historischen Aktivitätsraten müssen belastbar dargestellt werden, wobei Benachteiligungen zu vermeiden sind.

Wir unterstützen Sie gern

Die in den vergangenen Jahren durchgeführten Reformen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Energiewende für alle Beteiligten planbarer und kosteneffizierter geworden ist.

Die erneuerbaren Energien wurden durch die Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung in den Strommarkt integriert. Durch die weitgehende Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen konnten die Kosten für neue Wind-, Solar- und KWK-Anlagen deutlich gesenkt werden.

Eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende und Klimaschutzpolitik ist ein weiterer zielstrebiger, effizienter, netzsynchroner und zunehmend marktorientierter Ausbau der erneuerbaren Energien.

Einen Beitrag dazu soll das Gesetz zur Änderung des EEG 2017, des KWKG, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften leisten. Es wird als EnSaG bezeichnet.

Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie auf einen Blick zusammengefasst:

Mit der am 08.04.2018 in Kraft tretenden Richtlinie (EU) 2018/410 wurde die europäische Emissionshandelsrichtlinie insbesondere im Hinblick auf die kommende 4. Handelsperiode (2021-2030) geändert. Schon jetzt können zukünftige Auswirkungen und Handlungsbedarfe für deutsche Anlagenbetreiber unter dem Anwendungsbereich des TEHG abgeleitet werden…

Mit der am 08.04.2018 in Kraft tretenden Richtlinie (EU) 2018/410 wurde die europäische Emissionshandelsrichtlinie insbesondere im Hinblick auf die kommende 4. Handelsperiode (2021-2030) geändert. Schon jetzt können zukünftige Auswirkungen und Handlungsbedarfe für deutsche Anlagenbetreiber unter dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandels-Gesetzes (TEHG) abgeleitet werden, da die europäischen Vorgaben in diesem Zusammenhang sehr verbindlich und präzise gefasst werden

Es wird zudem davon ausgegangen, dass die Preise für Emissionszertifikate weiter steigen werden:

Betreiber von Anlagen, für welche kein Carbon-Leakage-Risiko (CL) besteht, erhalten bis 2025 noch 30 Prozent (entspricht dem Prozentsatz zum Ende der dritten Handelsperiode – gestartet wurde mit 80 Prozent) kostenlose Zertifikate. Dieser Prozentsatz wird bis 2030 auf 0 Prozent herabgesetzt. Folglich werden vermehrt Zertifikate zuzukaufen oder emissionsmindernde Techniken einzusetzen sein. Zertifikate, welche in der dritten Handelsperiode zugeteilt oder erworben wurden, können jedoch in die vierte Handelsperiode übernommen werden.

Das System der kostenlosen Zuteilungen wird flexibilisiert, um diese besser mit den aktuellen Produktionszahlen in Einklang bringen zu können.

Bereits jetzt sollten sich betroffene Anlagenbetreiber mit der Frage auseinandersetzen, ob für die von ihnen ausgeführte Tätigkeit ein Carbon-Leakage-Risiko besteht, und ob dadurch in der neuen Handelsperiode eine höhere Zuteilung kostenloser Zertifikate ermöglicht werden kann.

Was sollte bereits jetzt beachtet werden?

Zudem sollten vom Treibhausgas-Emissionshandel betroffene Betreiber bereits jetzt aktiv für eine solide Datenbasis der für die Beantragung von Zertifikaten zugrunde zu legenden Daten sorgen, da sich letztlich die Höhe der zukünftig zuzuteilenden kostenlosen Zertifikate auch an „historischen“ Produktionsdaten orientiert. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der aktuell maßgeblichen Produktionsdaten.

Die Kostensteigerung bei CO2-Emissionen wird aber auch die Wirtschaftlichkeit von Energie­effizienzmaßnahmen erhöhen und bietet ggf. auch Wettbewerbschancen

Wir unterstützen Sie gerne