Bioenergie soll nicht zuletzt mit der RED II-Richtlinie der EU einen zunehmenden Anteil an der Deckung unseres Energiebedarfs liefern. Dies gilt für die Strom und Wärmeproduktion aus Biogas, Altholz oder Reststoffen und Abfällen genauso wie die Nutzung von Energieträgern wie Biomethan für den Strom- Wärme- oder Kraftstoffmarkt. Nach der nationalen Umsetzung von RED II fordern in diesem Zusammenhang aber insbesondere das EEG aber auch das TEHG und BEHG (Emissionshandel) für eine Privilegierung von Biomassebrennstoffen die Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien.

Für Betreiber von Biogas- bzw. Biomethananlagen bedeutet dies für die Vermarktung von Strom, Wärme oder Biomethan die Notwendigkeit einer Zertifizierung nach SURE und/oder REDcert. Im Zertifizierungsprozess wird die Nachhaltigkeit der gesamten Lieferkette betrachtet, z.B. auch die Lieferanten der Biomasse, die Biogasanlage, oder der Gashändler.

Neben land- und forstwirtschaftlicher Biomasse, sowie Biomasse aus Abfällen und Reststoffen bietet SURE einen Zertifizierungsansatz für feste und gasförmige Biomasse sowie Biomasse-Brennstoffe und die Erzeugung von Strom und Wärme/Kälte aus festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen.

REDcert bietet insbesondere ein Zertifizierungssysteme für Biokraftstoffe und Biobrennstoffe (REDcert-EU).

Die BfU unterstützt Betreiber in der Umsetzung der jeweils erforderlichen Nachhaltigkeitsanforderungen wie insbesondere einem Nachhaltigkeitsmanagement, dem Führen von Massenbilanzen, der Berechnung von Treibhausgasminderungsfaktoren oder den betrieblichen Meldepflichten (Nabisy). Da wir im Thema Nachhaltigkeit eng mit unserer Schwestergesellschaft der ESC-Cert GmbH zusammenarbeiten, können wir das Thema von Anfang bis zum Zertifizierungs-Audit vor Ort begleiten.

Wir würden uns über ein Interesse an unseren Leistungen freuen. Nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit Herrn Hüsemann auf!

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften von Unternehmen schließen und die Nutzung einheitlicher europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) verbessern um die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen. Hintergrund ist das Pariser Klimaabkommen und das Ziel, den Anstieg der durchschnittlichen globalen Temperaturerhöhung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf höchstens 2° oder vorzugsweise 1,5° Celsius zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU-Kommission 2019 den Green Deal auf den Weg gebracht. Dieser enthält 50 konkrete Maßnahmen, um Klimaneutralität zu erreichen und die EU langfristig wettbewerbsfähig auszurichten. Die CSRD-Richtlinie ist Teil dieses Maßnahmenpakets und muss bis zum 06. Juli 2024 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium für Justiz einen Referentenentwurf für die Umsetzung der Corporate (CSRD) in Deutschland veröffentlicht.

Kern der Richtlinie ist die standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung für in der EU operierende Unternehmen. Nutzen davon haben Eigentümer, Versicherungen, Kreditinstitute, Sozialpartner und Gewerkschaften, welchen es durch die standardisierte Berichterstattung ermöglicht wird, nachhaltigkeitsbezogene Informationen über das Unternehmen und dessen Handeln zu erlangen und abhängig davon Investmententscheidungen zu treffen. Längerfristig zielt die Richtlinie darauf ab die Finanzströme, innerhalb der EU, in nachhaltig ausgerichtete Projekte zu lenken.

Die CSRD-Richtlinie ist am 05. Januar 2023 in Kraft getreten und ändert die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen tiefgreifend. Dabei sieht Sie einen gestaffelten Anwendungsbeginn in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße vor:

       i.          am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre: Unternehmen, die bereits der „Non Financial Reporting Directive“ (NFRD) unterliegen

      ii.          am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre: alle großen Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen

     iii.          am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre: kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen

    iv.          am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre: Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassung oder EU-Tochterunternehmen von näher bestimmter Größe und insgesamt mehr als 150 Mio. EUR Umsatzerlöse in der EU

Nach dem Entwurf sollen Unternehmen in Zukunft in der Lage sein, ihren Berichtspflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in einem Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Dies gilt auch für Unternehmen, die keine Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß CSRD haben. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass der freiwillige Bericht, Voluntary SME-Standard (VSME) die Voraussetzungen des Pflichtberichts erfüllt und extern überprüft wird.

Da die Berichtspflichten für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2025 gilt, sollten sich betroffene Unternehmen bereits jetzt damit auseinander setzen und zu klären ob die Berichtspflichten gelten und welche Themen für die Berichterstattung wesentlich sind.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie die Anforderungen erfüllen? Gerne nutzen wir unsere Expertise im Bereich des Reportings und machen Sie fit für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen.
Sprechen Sie uns gerne an!

Das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) ist bereits seit 2005 ein wesentliches Instrument zur Erreichung der Klimaziele der EU. Seit dem 01.01.2021 existiert daneben für Inverkehrbringer von Brennstoffen wie u.a. Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas in Deutschland ein nationaler Emissionshandel (nEHS).

Die Systeme werden maßgeblich durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt und werden durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde umgesetzt.

Die mit dem Emissionshandel verbundenen Regularien und Pflichten (Anträge, Überwachungspläne, Methodenpläne, Nachhaltigkeitsanforderungen, Berichterstattung) und auch der Kreis der betroffenen Akteure werden durch die fortschreitende Gesetzgebung stetig erweitert.

Änderung der Emissionshandelsrichtlinie (EU) 2003/87/EG

Durch die Änderung der Emissionshandelsrichtlinie vom 10.05.2023 wurde u.a. eine Anpassung des Anwendungsbereiches des EU-ETS bei stationären Anlagen vorgenommen. Betreiber von stationären Anlagen sollten auf die nationale Umsetzung dieser Anpassung im Rahmen des TEHG achten. Hiervon betroffen sein können grundsätzlich Anlagen, die durch die Änderung erstmals in den Anwendungsbereich fallen.

Insbesondere folgende Anlagentypen können von der Anpassung betroffen sein:

Ab 01.01.2024Ab 01.01.2026
Verbrennung von SiedlungsabfällenÖlraffinationHerstellung von AluminiumEisenherstellungGipsherstellungHerstellung von IndustrierußWasserstoffsyntheseAlle Anlagen > 20 MW:Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, sind bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung nicht mehr grundsätzlich auszunehmenTEHG-Pflicht betrifft aber nur Anlagen, deren Emissionen im Fünfjahresmittel zu weniger als 95 % aus nachhaltiger Biomasse (RED II bzw. SURE, RedCert) stammen

Erweiterung Brennstoffemissionshandel (BEHG)

Bereits zu Beginn des nEHS war eine Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Brennstoffe Kohle und Abfälle vorgesehen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG vom 09.11.2022 wurde dies umgesetzt, indem auch Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen zum Kreis der Inverkehrbringer gezählt werden. Ausschlaggebend hierfür ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach den Nrn. 8.1.1 bzw. 8.1.2 (bei Altölverbrennung) des Anhang 1 der 4. BImSchV.

Weiterhin wurden mit der Änderung nun auch die Brennstoffe Kohle, Biomethan, Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe in den Anwendungsbereich des BEHG aufgenommen.

Für das Berichtsjahr 2024 ist nun auch erstmalig im Vorfeld ein Überwachungsplan durch die BEHG-Verantwortlichen bei der DEHSt einzureichen.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat inzwischen mitgeteilt, dass erstmals bis zum 31.10.2023 Überwachungspläne bei der DEHSt einzureichen sind und Emissionsberichte erstmals für 2024 durch eine Prüfstelle oder einen Umweltgutachter zu verifizieren sind (z. B. ESC Cert GmbH). Hierzu sind u. A. Bevollmächtigte zu benennen, eine Anmeldung im Formular-Management-System durchzuführen und eine elektronische Signaturkarte zu beschaffen.

Nachhaltigkeitsanforderungen Nutzung von Biomasse

Seit dem 01.01.2022 bestehen durch Art. 38 und 39 der Monitoring-Verordnung (MVO) höhere Anforderungen an die Nachhaltigkeit bzw. Abzugsfähigkeit der in stationären Anlagen eingesetzten Biomasse. Das bedeutet für die Betreiber konkret, dass sie ab dem Berichtsjahr 2023 für die aus dem Einsatz von Biomasse stammenden Emissionen nur noch dann einem Emissionsfaktor von Null anwenden dürfen, wenn die Nachhaltigkeit der Biomasse entsprechend den Kriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) nachgewiesen ist. Welche Kriterien zu erfüllen sind, hängt u.a. von der Art der Biomasse ab (z.B. Abfälle, NaWaRo), ist im Einzelfall zu prüfen und innerhalb eines anerkannten Zertifizierungssystems (z.B. SURE, Redcert) durch eine Prüfstelle (z. B. ESC Cert GmbH) zertifizieren zu lassen.

Gern stehen wir Ihnen für Fragen sowohl im Themengebiet des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) bzw. BEHG, als auch zu Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) bzw. TEHG zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtete in der Vergangenheit alle Unternehmen, die von der Europäischen Kommission nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (sogenannte „Nicht-KMU“) eingeordnet werden, erstmals 2015 ein Energieaudit durchzuführen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G ist aller vier Jahre ein weiteres Energieaudit zu realisieren. Daher steht für eine Vielzahl von Unternehmen im Jahr 2023 das zweite Wiederholungsaudit nach DIN EN 16247-1 an. Die Frist für das Wiederholungsaudit bezieht sich hierbei auf den Abgabetermin des vorherigen Energieauditberichts.

Die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits entfällt, wenn ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS für das Nicht-KMU vorhanden ist. Anstelle eines Energieaudits können Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/ Jahr eine vereinfachte Onlinemeldung nach § 8 Abs. 4 EDL-G abgeben.

Die Anforderungen an das Audit und den Auditbericht sind deutlich gestiegen. Die Umsetzung geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind gemäß der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ergänzend durch eine Wirtschaftlichkeitsanalyse nachzuweisen.

Des Weiteren sollen vorhandene Lastprofile in die Beurteilung der energetischen Situation einfließen. Außerdem sind beispielsweise Produktionsstätten aufgrund ihrer unzureichenden Vergleichbarkeit nicht mehr für Clusterbildung im Multi-Site-Verfahren zu verwenden. Daher ist zu empfehlen bereits frühzeitig mit der Erfassung und Zusammenstellung der erforderlichen Daten sowie mit der Planung der Energieaudits zu beginnen. Gemäß unserer Erfahrung wird gegen Ende des Jahres die Anzahl an Energieaudits stark ansteigen und damit Kapazitäten für externe, fachliche Unterstützung geringer.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16427 und dem Aufzeigen von Energieeinsparpotenzialen. Gerne begleiten wir Ihr Unternehmen alternativ bei der Implementierung nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS. Sprechen Sie uns einfach an.

Im Oktober 2022 ist die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ zunächst für zwei Jahre in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt somit bis zum 01.10.2024.

Energieeinsparung ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen und Verbrauchern. Im Mittelpunkt steht insbesondere die Vermeidung einer Gasmangellange.

Hintergrund der Verordnung ist die mittelfristige Senkung des Energieverbrauches in Deutschland. Hierbei werden bestimmte Unternehmen dazu verpflichtet, wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.

Die EnSimiMaV gilt für Unternehmen:

Ausgenommen von dieser Regelung sind Anlagen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind, sowie Unternehmen mit einem geringeren Energieverbrauch als 10 GWh pro Jahr in den letzten drei Jahren.

Inhalt der EnSimiMaV

Aus der Verordnung ergeben sich für Unternehmen und Gebäudeeigentümer neue Umsetzungspflichten wie bspw. Energiesparmaßnahmen durch Heizungsprüfung und -optimierung sowie die Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen.

Unternehmen sind nun verpflichtet, alle innerhalb eines Energieaudits bzw. Energie- oder Umweltmanagementsystems definierten und als wirtschaftlich zumutbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Hierbei stützt sich die Verordnung in der Definition von Wirtschaftlichkeit auf die DIN EN 17463.
Diese Maßnahmen sind innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Darüber hinaus müssen alle umgesetzten als auch aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.

Die nachweisliche Umsetzung und Dokumentation des Maßnahmenplans ist Teil der Verordnung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der:

Seit dem 01.01.2021 nehmen Inverkehrbringer von Brennstoffen wie u.a. Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas über das BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) am nationalen Emissionshandel teil. Dieses Emissionshandelssystem dient als Ergänzung zum bereits seit 2005 bestehenden Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und wird ebenfalls über die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt umgesetzt.

Anpassung der bisher festgelegten Festpreise bis zum Jahr 2025

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG vom 09.11.2022 hat der Gesetzgeber die bisherige Liste der Festpreise für die Zertifikate nach unten angepasst:

2023: Reduzierung von 35 Euro auf 30 Euro

2024: Reduzierung von 45 Euro auf 35 Euro

2025: Reduzierung von 55 Euro auf 45 Euro

Neue Brennstoffe/Erweiterung des Anwendungsbereichs

Nach Ende der Einführungsphase des nationalen Brennstoffemissionshandels ist nun die vorgesehene Erweiterung auf Brennstoffe wie u.a. Kohle und Abfälle erfolgt.

Bisher war die Verantwortlichkeit nach BEHG eng an das Entstehen der Energiesteuer beim Inverkehrbringen der Brennstoffe gekoppelt. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches kann nun auch die energiesteuerfreie Verwendung von Kohle (§ 37 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 EnergieStG) emissionshandelspflichtig sein.

Bezüglich Abfall als Brennstoff gelten zudem nun auch Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen als Verantwortliche, sofern diese den Nrn. 8.1.1 und 8.1.2 (bei Altölverbrennung) des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) zuzuordnen sind.

Ab dem Jahr 2023 kommen außerdem Biomethan, Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe zum Anwendungsbereich hinzu.

Inkrafttreten EBeV 2030: neue Pflichten für Verantwortliche: Überwachungsplan, Verifizierung

Für die Jahre 2021 und 2022 wurde die Berichterstattung zum Brennstoffemissionshandel zunächst durch die EBeV 2022 geregelt. Durch die neue EBeV 2030 muss im Jahr 2023 erstmalig für das kommende Berichtsjahr 2024 ein Überwachungsplan an die DEHSt übermittelt werden. Weiterhin sollen Emissionsberichte zukünftig von einer Prüfstelle verifiziert werden, wobei hier Ausnahmen vorgesehen sind.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen sowohl im Themengebiet des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS), als auch zu Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Der Ukraine-Konflikt hat gravierende Auswirkungen auf die Industrieunternehmen in Deutschland. Neben Störungen der Lieferketten sind insbesondere die Erdgas- und Strompreise stark gestiegen. Dies stellt für viele handels- und energieintensive Unternehmen eine besondere Belastung dar, die nicht vorhersehbar war und von ihnen auch nicht zu vertreten ist.

Das auf der Richtlinie des BMWK (Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz) basierende Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) beinhaltet Zuschüsse zu Strom- und Gaskosten zum „Abfedern“ von durch den Ukraine-Konflikt verursachte Härten. Anträge auf die Bezuschussung müssen bis zum 31. Dezember 2022 digital über das online Portal der BAFA „ELAN-K2“ gestellt werden. Ursprünglich war eine kürzere Frist vorgesehen, die kaum eine Antragsstellung ermöglichte. Nach deutlicher Kritik wurde dies geändert und bis auf das Jahresende verlängert.

Das Ziel ist die Unterstützung von besonders betroffenen energieintensiven Unternehmen. Das Programm bezieht sich auf den Förderzeitraum von Februar bis Dezember 2022. Berücksichtigt wird die Kostendifferenz für Energie für Heizung, ortsfeste Motoren und Strom auf Basis des jeweiligen Vorjahresmonats. Der Zuschuss ist nicht rückzahlungspflichtig, erfolgt allerdings unter Vorbehalt der endgültigen Prüfung.

Den Zuschuss können Unternehmen erhalten, die insbesondere folgende Anforderung erfüllen:

Die prozentuale Bezuschussung erfolgt in 3 Förderstufen:

  1. Die erste Förderstufe umfasst die Unternehmen, die die genannten Anforderungen erfüllen. Eine Bezuschussung von bis zu 30 % der Preisdifferenz, maximal 2 Mio. Euro ist möglich.
  2. Die zweite Förderstufe umfasst die Unternehmen, die die genannten Anforderungen erfüllen und einen Betriebsverlust wegen gestiegener Energiekosten nachwsen können. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der Preisdifferent, maximal 25 Mio. Euro.
  3. Die dritte Förderstufe umfasst nur bestimmte Unternehmen der in Anhang des EU-Krisenrahmens und Anlage B des Merkblatts genannten Wirtschaftszweige, wenn diese zusätzlich einen Betriebsverlust wegen gestiegener Energiekosten nachweisen können. Diese werden mit bis zu 70 % der Preisdifferenz, maximal 50 Mio. Euro, bezuschusst.

Die zugehörige Richtlinie, deren 1. und 2. Änderung wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ein Merkblatt und weitere Details sind auf der Website des BAFA zu finden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen oder der fristgerechten Antragsstellung.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV), die voraussichtlich zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt und 2 Jahre gelten soll, betrifft alle Unternehmen, die nach dem Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet sind, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder die Durchführung von Energieaudits nachzuweisen.

So sollen alle Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mind. 10 GWh pro Jahr ab Oktober zu Energiesparmaßnahmen verpflichtet werden. Es wird erstmalig eine verbindliche Umsetzungsfrist von 18 Monaten für die Realisierung von wirtschaftlichen Energieeinsparmaßnahmen eingeführt.

Zudem sollen Unternehmen nicht mehr selbst über die Kriterien der Wirtschaftlichkeit entscheiden dürfen (z.B. über einen ROI nach einem festgelegten Zeitraum) sondern müssen ihre bisher nicht umgesetzten Maßnahmen gemäß der DIN EN 17463 bewerten.

Zudem müssen die Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren überprüfen, welche Maßnahmen als wirtschaftlich durchführbar gelten und umgesetzt wurden und welche nicht.

Es müssen daher kurzfristig alle Energieeinsparmaßnahmen der vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsbewertung unterzogen und die Überprüfung durch den Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor vorbereitet werden.

Wir unterstützen Sie gern bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mittels der Kapitalwertmethode gemäß DIN EN 17463 und Vorbereitung der Bestätigung und Überprüfung der Maßnahmen sowie ggf. erforderlicher Datenerhebung.

Sprechen Sie uns gern hierzu an!

Zur Erstellung des CSR-Berichts (Nachhaltigkeitsbericht) ist die Ermittlung der CO2-Bilanz obligatorisch. Für die Erfüllung dieser Pflichtangabe hat sich eine neue, interessante Möglichkeit ergeben, um Aufwand und Kosten zu sparen: Die Erstellung eines Transformationskonzeptes Klimaneutralität.

Am 01. November 2021 wurde die bisherige BMWi-Förderrichtlinie „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)“ erweitert. Diese Richtlinie zur Steigerung der Effizienz in der Wirtschaft förderte bisher Maßnahmen aus vier sogenannten Modulen mit Zuschüssen zwischen 30 bis 45 % – KMU werden mit einer 10 %-Punkte höheren Förderung bedacht – und abhängig von dem beantragten Modul bis zu einer Förderhöhe von 15 Millionen Euro.

Neu hinzugekommen ist die Förderung für die Erstellung eines Transformationskonzeptes. Transformationskonzepte beinhalten einen längerfristigen Pfad zur Reduktion der Treibhausgase im Einklang mit den deutschen Klimazielen. Die Förderquote beträgt 50 % – für KMU sogar 60 % – der förderfähigen Kosten. Die maximale Fördersumme ist mit 80.000 € gedeckelt.

Das Konzept muss einen IST-Zustand der Emissionen und das Ziel der CO2-Neutralität bis 2045 enthalten. Es ist ein SOLL-Zustand zu erarbeiten, der eine Reduktion des Treibhausgasaustoßes um 40 % innerhalb von 10 Jahren enthält. Es dürfen auch Herausforderungen genannt werden, die mit der heute verfügbaren Technik noch nicht lösbar sind. Darüber hinaus ist ein Maßnahmenplan für die Zielerreichung zu erstellen.

Die Reduzierung der Emissionen muss anhand GHG Protokoll oder ISO 14064-1 erfolgen und darf sich bei der Berechnung der 40 %-Reduktion nur auf die Emissionen des Scope 1 & 2 beziehen. Gefördert werden auch sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Messung und Datenerhebung für diesen Zweck.

Hier zeigen sich Schnittstellen mit weiteren Nachhaltigkeitsanforderungen: Optional ist die Behandlung weiterer relevanter Umweltaspekte im Transformationskonzept zulässig und wird ohne Abschlag ebenso hoch gefördert. Für Unternehmen ergibt sich die Chance, im Bereich der Nachhaltigkeitsanforderungen Synergien zu heben. Im Rahmen des CSR-Berichts ist ausdrücklich vorgesehen, auf andere unternehmensinterne Ausarbeitungen und Konzepte zu verweisen. Sollte durch ein Transformationskonzept bereits eine CO2-Bilanz erstellt worden sein, ist dies für den CSR-Bericht nicht erneut vonnöten. Die Datenerhebung des Transformationskonzeptes wird gefördert, so dass sich hier Einsparungen ergeben können. Das Transformationskonzept darf in den Nachhaltigkeitsbericht Eingang finden und kann helfen, das Engagement in Sachen Nachhaltigkeit zu unterstreichen.

Sind Sie interessiert an einer Betreuung im Bereich der Förderprogramme oder einer umfassenden Lösung der Nachhaltigkeitsanforderungen? Gerne beraten wir Sie bei Umsetzung der individuellen Anforderungen und Fördermöglichkeiten für Ihr Unternehmen. Sprechen Sie uns an und profitieren Sie von dem Fachwissen unserer interdisziplinären und standortübergreifenden Teams.

Die Europäische Kommission erarbeitete im April 2021 einen Richtlinienentwurf über die Berichterstattung über die Nachhaltigkeit von Unternehmen (CSRD – Corporate-Sustainability-Reporting-Directive), welcher auch die Änderung der 2014 verabschiedeten NFRD (Non-Financial-Reporting-Directive) enthält. Die neue Richtlinie CSRD weitet den Kreis der Unternehmen mit einer Pflicht zur Erstellung eines sogenannten Nachhaltigkeitsberichts massiv aus.

Bisher fallen ausschließlich große Unternehmen von öffentlichem Interesse (u.a. börsennotierte Unternehmen) unter die NFRD. Die neue CSRD muss noch von Europarat und Europaparlament beraten und gegebenenfalls überarbeitet werden. Bei Einhaltung des Zeitplans sowie Beibehaltung der Kernelemente des Entwurfs der Kommission fallen dann ab dem Berichtsjahr 2023 alle großen Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform und des öffentlichen Interesses – unter die Berichtspflicht. Die geplante Ausweitung auf Unternehmen, für die kein öffentliches Interesse gegeben ist, ist ein Novum und erzeugt eine Vielzahl von betroffenen Unternehmen. Ebenso für mittlere und kleine Unternehmen (von öffentlichem Interesse) soll die Berichtspflicht ab dem Jahresbericht des Jahres 2026 und somit eine Ausweitung des Kreises der betroffenen Unternehmen gelten. Die Einstufungen in große Unternehmen sowie in mittlere und kleine Unternehmen hängen von der Anzahl der Mitarbeiter, dem Jahresumsatz sowie der Bilanzsumme ab.

Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich jedoch für viele Unternehmen eine anderweitige Notwendigkeit zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts: Vermehrt fordern Großkunden von ihren Lieferanten unabhängig einer gesetzlichen Pflicht die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts ein. Insbesondere in der Automobilbranche nimmt die Erwartungshaltung aktuell stark zu. Ohne Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts droht der Verlust von Kundenaufträgen. Auch Banken und Versicherungen werden künftig einen Fokus auf Nachhaltigkeitsberichte legen. Hier bietet sich Unternehmen mit Nachhaltigkeitsberichten die Chance auf attraktivere Finanzierungsmodalitäten sowie attraktivere Versicherungsbedingungen. Darüber hinaus wird auch die öffentliche Hand bei Ausschreibungen eine stärkere Gewichtung der Nachhaltigkeit vornehmen.

Die Anforderungen an nicht-finanzielle Reporte sind komplex. Dargelegt werden müssen die Wechselwirkungen der unternehmerischen Geschäftstätigkeiten mit

  1. Umweltbelangen,
  2. Arbeitnehmerbelangen,
  3. Sozialbelangen,
  4. der Achtung der Menschenrechte und
  5. der Bekämpfung von Korruption & Bestechlichkeit.

Die Wechselwirkungen beziehen sich nicht nur auf den Einfluss der Geschäftsaktivitäten der Unternehmen auf die fünf genannten Punkte, sondern auch auf Risiken für die Unternehmen, die sich aus den Punkten ergeben. Die Risiken sind sowohl mögliche Verletzungen der Punkte als auch Auswirkungen, die durch mögliche Gesetzesänderungen in den genannten Bereichen auf die Geschäftsaktivitäten Einfluss haben. Beispielsweise sei hier ein höherer CO2-Preis für Firmen mit hohem CO2-Ausstoß genannt, der einen stark negativen Einfluss auf die Rentabilität haben kann.

Verschiedene, umfangreiche Standards und Leitfäden zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erschweren diesen Prozess zusätzlich, verunsichern Unternehmen und kosten erheblich Zeit. Es muss durch die Unternehmensführung eine Festlegung getroffen werden, ob und vor allem in welchem Umfang ein Nachhaltigkeitsbericht angefertigt wird. Dabei muss auch eine Auswahl aus den bestehenden Standards wie zum Beispiel GRI getroffen werden und eine Schwerpunktsetzung erfolgen, die die besonders relevanten Bereiche in den Vordergrund hebt. Auch die Datenerhebung sowie -auswertung ist zur Erstellung des Berichts nicht trivial. Im Zweifelsfall muss die Art der Datenauswertung im Nachhaltigkeitsbericht begründet werden. Voraussichtlich wird die EU im Zuge der CSRD allerdings eigene Standards veröffentlichen, die nach bisheriger Ankündigung eine Art Symbiose der bestehenden Regeln bilden sollen beziehungsweise auf jenen aufbauen sollen. Ob sich hieraus eine Vereinfachung für Unternehmen ergibt, bleibt abzuwarten. Klarheit wird sich hier erst nach Veröffentlichung und Auswertung der kommenden EU-Standards für Nachhaltigkeitsberichte ergeben.

Die BfU AG mit ihren interdisziplinären Teams unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts im Rahmen der CSRD. Die BfU AG prüft die Betroffenheit durch die CSRD, bietet eine Einordnung der etabliertesten und aktuellsten Standards zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts, begleitet den Datenerhebungs-/ und Datenauswertungsprozess und erstellt den Nachhaltigkeitsbericht in einem individuell für Sie zugeschnittenem Umfang. Mit kundengerechten Problemlösungen schafft die BfU AG für Unternehmen die nötigen Freiräume, damit sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Wir bringen hohe rechtliche und technische Anforderungen in Einklang mit zielgerichteter, ökonomisch vertretbarer Beratungsleistung.

Sprechen Sie uns gerne an.