Der neue Referentenentwurf bringt gegenüber der vorherigen Version einige Änderungen mit sich.
Hier einige Eckpunkte:
- Die übergeordneten Effizienzziele bleiben nun doch bestehen.
- Die Schwellenwerte zur Einführung eines Energiemanagementsystems steigen von bisher 7,5 GWH/ Jahr auf 23,6 GWh/ Jahr. Dadurch werden künftig deutlich weniger Unternehmen zur Einführung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems verpflichtet sein.
- Die Frist zur Einführung eines Energiemanagementsystems wird bis zum 11.10.2027 verlängert. Neben der DIN EN ISO 50001 werden die DIN EN ISO 14001 bzw. EMAS anerkannt.´
- Energieeffizienz bekommt eine größere Bedeutung als bisher. Die Einsparung von Endenergie wird durch den Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle abgelöst. Energieeffizienzmaßnahmen sollen künftig nach dem Prinzip „Energy Efficiency First“ ab Investitionsvolumen von 100 Mio € im Energie- bzw. 175 Mio € im Verkehrssektor bewertet werden.
- Eine Verpflichtung zu Umsetzungsplänen besteht nur noch für Unternehmen mit einem Verbrauch zwischen 2,77 und 23,6 GWh/Jahr. Unternehmen mit einem Verbrauch > 23,6 GWh/ Jahr sind durch die Managementsysteme ohnehin zur Erstellung von Umsetzungs-plänen verpflichtet.
- Einsparverpflichtungen werden teilweise deutlich reduziert.
- Die Anforderungen für Rechenzentren werden teilweise reduziert. Angesichts des wachsenden Energiebedarfs digitaler Infrastruktur sind hier jedoch noch weiterführende Diskussionen und Änderungen zu erwarten.
- Die Plattform für Abwärme wird freiwillig. Statt verpflichtender Nutzung von Abwärme besteht künftig eine Pflicht zu einer Kosten-Nutzen-Analyse bei Planung/ Modernisierung von Industrieanlagen > 8 MW bzw. Energieversorgungseinrichtungen > 7 MW.
Der Referentenentwurf setzt stärker auf Flexibilität und weniger auf verpflichtende Maßnahmen. Insbesondere werden Anforderungen bzgl. der verpflichtenden Einführung von Managementsystemen deutlich abgeschwächt. Für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch zwischen 7,5 und 23,6 GWh/Jahr bleibt offen, inwieweit sie ein Managementsystem einführen bzw. bereits begonnene Maßnahmen forstsetzen müssen oder darauf vertrauen können, dass die genannten Schwellenwerte abschließend im Gesetz verankert werden.
Wir unterstützen und beraten Sie gern in allen Fragen zum Energierecht und zur Einführung von Managementsystemen.
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Der Industriestrompreis ist eine befristete Strompreisentlastung. Ziel des Industriestrom-preises ist es, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hersteller zu stärken, Standort-verlagerungen zu verhindern und damit Wertschöpfungs- sowie Beschäftigungsstrukturen in strategisch wichtigen Branchen zu sichern. Zur Vermeidung von unzumutbaren Härten aufgrund von höheren Stromkosten wurde für die Jahre 2026 bis 2028 ein Industriestrompreis eingeführt.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage wichtige Informationen zur Beantragung des Industriestrompreises für das Abrechnungsjahr 2026 veröffentlicht.
Unternehmen können beim BAFA auf Antrag rückwirkend eine Förderung erhalten. Grundlage ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichte Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.
www.bundesanzeiger.de/pub/publication/FIz3cjN03c89K7CMRij
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Bereits während der „Ampel“-Regierung sollte das Energierecht, insbesondere das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) novelliert werden. Die Gesetzesänderungen sind nunmehr für 2026 geplant und es liegt ein erster Referentenentwurf vor. Inhaltlich können sich somit noch Änderungen ergeben, dennoch möchten wir Sie bereits über absehbare Neuerungen informieren.
Wie bei der Umsetzung der IE-Richtlinie sollen EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt werden, um einheitliche Anforderungen zu setzen und landesspezifischen, bürokratischen Mehraufwand zu reduzieren.
Voraussichtliche Neuerungen im EnEfg:
· Nationale Effizienzziele und deren absolute Sparvorgaben werden durch „Efficiency First“ abgelöst.
· Energie- und Umweltmanagementsysteme werden nunmehr erst ab einem Jahresverbrauch von 23,6 GWh verpflichtend. Außerdem kann dies über die ISO 14001 geschehen.
· Umsetzungspläne müssen nicht mehr extern bestätigt werden, dafür sind sie bereits 3 Monate nach Auditierung zu veröffentlichen.
· Änderungen der Vorgaben für öffentliche Stellen sowie Rechenzentren.
· Bei Investitionsentscheidungen über 100 Millionen Euro sind in Zukunft auch Energieeffizienzmöglichkeiten mitzubewerten.
Voraussichtliche Neuerungen im EDL-G:
· Auditpflicht nicht mehr nach KMU-Kriterien, sondern ab einem durchschnittlichen Jahresverbrauch über 2,77 GWh.
· Diese Audits decken über belastbare Messdaten mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs ab.
· Zukünftig sollen neben zertifizierten Energiemanagementsystemen und EMAS auch Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001 und qualifizierte Energieleistungsverträge von der Auditpflicht befreien.
Es ist zu erwarten, dass eine Reihe pauschale Verpflichtungen wegfallen. Allerdings geht dies mit individuellen Prüfpflichten und Zertifizierungen einher. Auch die verringerten Fristen für Umsetzungspläne sind von großer Bedeutung. Hier unterstützen Sie unsere erfahrenen Management- und Energierecht-Experten. Gern prüfen wir schon jetzt mit Ihnen gemeinsam:
- Ihren Energieverbrauch
- Etwaige Auditierungspflichten
- Ein auf Sie zugeschnittenes Managementsystem
- Strukturelle und Effizienzmöglichkeiten Ihres Unternehmens
Bitte sprechen Sie uns an.
Wir haben Sie bereits über die zu erwartenden Neuerungen durch die Änderungen an der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie), insbesondere mit Blick auf die verpflichtende Einführung von Umweltmanagementsystemen und Transformationsplänen informiert. Nun liegt ein neuer Referentenentwurf für die Umsetzung in nationales Recht vor, welcher auch die Änderungen der Omnibus-Maßnahmenpakete zum Bürokratieabbau berücksichtigt (hier konkret: Umwelt-Omnibus Paket VIII).
Ganz zentral ist aus unserer Sicht, dass Umweltmanagementsysteme nunmehr bis zum 30.06.2030 umgesetzt sein müssen und nicht, wie bisher normiert, bis zum 01.07.2027. Daraus ergibt sich eine längere Vorbereitungszeit. Insbesondere bietet dies die Chance, materielle Anforderungen zu Testzwecken zu implementieren und Abläufe zu schärfen, bevor externe Gutachter für die Zertifizierung hinzugezogen werden müssen. So können durch vorausschauende Planung auf den Betrieb zugeschnittene Systeme gefunden und durch mit uns gemeinsam durchgeführten internen Audits Zertifizierungskosten gespart werden.
Eine starke Entlastung wird auch dadurch zu verzeichnen sein, dass die angedachte Pflicht zur Erstellung und Prüfung von Transformationsplänen, der Maßnahmen zur Erreichung eines nachhaltigen, Schadstofffreien, kreislauforientierten und ressourceneffizienten Wirtschaftens bis 2045 beschreibt, nicht mehr vorgesehen ist
Ferner entfallen die umfangreichen Regelungen zu einem umfassenden Chemikalienverzeichnisses im Rahmen eines Chemikalienmanagementsystems aus dem Blickpunkt der Abdeckung relevanter Dokumentationen durch Ihr Umweltmanagement.
Im Rahmen des Omnibus-Paketes ist im weiteren Verlauf des Jahres damit zu rechnen, dass Regelungen zur Herstellerverantwortung, Berichterstattung gem. KrWG, Genehmigungsanforderungen an Dekarbonisierungsprojekte, die REACH-Verordnung und weitere Rechtsakte überarbeitet und vereinfacht werden. Gern halten wir Sie auf dem Laufenden und prüfen die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften für Ihren konkreten Fall.
Bereiten Sie sich also schon jetzt auf die Umsetzung vor und setzen Sie frühzeitig das Fundament für Ihr individuelles und umfassendes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14001/ EMAS oder integrieren Sie es in bereits eingeführte Managementsysteme. So können Sie Kosten, Personal- und Verwaltungsaufwand abschätzen und bei der tatsächlichen Umsetzung sparen.
Die BfU Dr. Poppe AG unterstützt und berät Sie bei der
- Erstellung von Katastern,
- Durchführen von GAP-Analysen
- Durchführen interner Audits bis hin zur
- Implementierung von Managementsystemen.
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Mit der Richtlinie 2026/470 werden die CSRD-Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und CSDDD für Sorgfaltspflichten von Unternehmen entscheidend geändert. Für die meisten Unternehmen dürfte die Veränderung der Schwellwerte für die Berichtspflicht von Nachhaltigkeitsberichten bzw. Anwendbarkeit der Richtlinie für Sorgfaltspflichten von Bedeutung sein.
So müssen künftig nur noch Unternehmen mit einem Netto-Umsatzerlös von mehr als 450 Mio. € und durchschnittlich mehr als 1000 Beschäftigten Nachhaltigkeitsberichte erstellen.
Die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung wird gestärkt. Unternehmen welche nach dem VSME-Standard freiwillig berichten, werden vor der Angabe von weiteren Datenpunkten gegenüber Stakeholdern geschützt. Bei dem VSME-Standard handelt es sich um deutlich vereinfachte Nachhaltigkeitsberichte. Somit freiwillig erstellte Nachhaltigkeitsberichte eine effiziente Möglichkeit, Auskunftsansprüche innerhalb der Lieferkette zu erfüllen.
Für die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU 2024/1760) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen innerhalb der Lieferkette werden ebenfalls die Schwellenwerte angepasst. So sind künftig im wesentlichen Unternehmen verpflichtet, die im Durchschnitt mehr als 5000 Beschäftigte aufweisen und einen weltweiten Nettoumsatz von 1,5 Mrd. € erzielen. Wesentliche Pflichten sind eine Risikoanalyse von Lieferanten, Präventions- und Abhilfemaßnahmen (insb. bei direkten Geschäftspartnern), die Einrichtung von Beschwerdemechanismen und ein Übergangsplan für den Klimawandel.
Gern unterschützen wir Sie bei der Implementierung von freiwilligen Nachhaltigkeitsberichten nach CSRD-Richtlinie oder der Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach CSDDD und würden uns über eine Kontaktaufnahme sehr freuen.
Auch wenn es vor dem Hintergrund der Verschiebung der Einführung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung sowie geplanten Änderungen (Verkleinerung des Kreises betroffener Unternehmen, Reduktion der Datenpunkte) etwas ruhiger um das Thema geworden ist, gehen aktuelle Entwicklungen in eine pragmatischere Richtung.
Mit der Empfehlung (Recommendation) der EU-Kommission vom 30.07.2025 wird der VSME-Standard nicht nur den KMU empfohlen, sondern ebenso großen Unternehmen geraten, Anfragen zu betrieblicher Nachhaltigkeit in ihrer Lieferkette auf dem VSME-Standard basieren zu lassen – er dient als „Value-Chain Cap“, dem Deckel an maximal abzufragenden Informationen in Lieferketten.
Der VSME‑Standard ist ein freiwilliger Berichtstandard, entwickelt von der Europäischen Finanzberichterstattungsberatung EFRAG, und richtet sich aktuell an nicht-börsennotierte KMU und Kleinstunternehmen, die nicht unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen.
Der VSME-Standard reduziert den Aufwand für Nachhaltigkeitsberichte aber auch die Bereitstellung von Daten innerhalb der Lieferkette (z.B. zu CO2-Emissionen, Ressourcenverbrauch, Einsatz kritischer Chemikalien). Ferner dient der VSME-Standard KMU bei der Identifikation von Geschäftsrisiken durch Klimawandel und dessen Auswirkungen und der Festlegung von geeigneten Strategien.
Gerne unterstützen wir Sie Schritt für Schritt bei der Implementierung von Nachhaltigkeitsberichten gemäß VSME-Standard. Wir unterstützen Sie
– bei der Prüfung, ob Sie unter die CSRD-Pflicht fallen oder ob ein Bericht freiwillig nach VSME möglich ist (Compliance Check)
– bei der Identifikation der relevanten Nachhaltigkeitsthemen (Wesentlichkeitsanalyse)
– bei der Erfassung der nötigen Daten sowie zugehöriger Prozesse
– bei der Erstellung des Berichts
– sowie bei dem Review in Form von Konsistenzprüfungen
Gerne stehen wir für Fragen zu der Thematik zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach an.
Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament beschlossen, die Anwendung der neuen Regelungen im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zeitlich zu verschieben.
Die CSRD ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Nachhaltigkeitspolitik und regelt die Offenlegungspflichten von Unternehmen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Diese Richtlinie, die als Weiterentwicklung der bisherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) dient, soll mit europäischen Mindestanforderungen für eine standardisierte, transparente und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung sorgen.
Unternehmen müssen künftig nicht nur über ihre ökologischen und sozialen Auswirkungen berichten, sondern auch eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen. Diese bewertet sowohl die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch die finanziellen Risiken für die eigene Geschäftstätigkeit, die sich daraus ergeben.
Die CSDDD ist die europäische Variante des bereits geltenden deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Die Sorgfaltspflichten sind allerdings noch weitreichender und es ergeben sich konkrete Haftungsrisiken für die betroffenen Unternehmen.
Die nun beschlossene Verschiebung ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Reduzierung von Bürokratie und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen (Omnibus I). So wurden nicht nur die Umsetzungsfristen verschoben, sondern es wurden auch inhaltliche Aspekte in den Rechtsausschuss verwiesen, so dass es auch hier noch zu Änderungen kommen könnte.
Wesentliche Anpassungen:
- Anpassungen der CSDDD: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro müssen die CSDDD erst ab 2028 anwenden. Für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 900 Millionen Euro gilt ebenfalls die Pflicht ab 2028.
- Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, die nach der CSRD Bericht erstatten müssen, erhalten zwei Jahre zusätzliche Zeit, bevor sie erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr berichten müssen. Für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen gilt eine Fristverlängerung bis 2029 um über das vorangegangene Geschäftsjahr zu berichten. Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Anpassung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht (z.B. Anhebung auf 1.000 Mitarbeiter) soll in dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments beraten werden.
Fazit
Die Verzögerung der Anwendung neuer Regelungen gibt Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung. Aufgrund der umfassenden Verpflichtungen wird diese auch notwendig sein. Denn trotz Verzögerung bleibt Nachhaltigkeit ein strategisches Kernthema innerhalb der Europäischen Union. Transparente Berichterstattung ist nicht nur für die regulatorische Konformität entscheidend, sondern wird zunehmend auch für Investoren, Geschäftspartner und Kunden bedeutend. Eventuell noch anstehende inhaltliche Änderungen können weitere Erleichterungen mit sich bringen oder den Kreis der Anwender noch verändern.
Zur Bewertung der rechtlichen Pflichten und zur Erhebung der umfassenden, benötigten Datenpunkte ist ein fundiertes Wissen mit entsprechender Vorbereitungszeit unabdingbar.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!
Durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 15.07.2024 wurden Änderungen für die Richtlinie 2010/75/EU vom 17.12.2010, verantwortlich für Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (Industrieemissions-Richtlinie, IE-RL), bekanntgegeben. Hierbei wurden Änderungen an Genehmigungsauflagen und Umweltmanagementsystemen sowie die Einführung von Umweltleistungswerten und Transformationsplänen beschlossen.
In Genehmigungsauflagen werden BVT-Schlussfolgerungen strenger beachtet werden. In der bisherigen Praxis legt die genehmigende Behörde meist das weniger strenge Ende der Spanne zulässiger BVT-assoziierter Emissionsgrenzwerte an. Zukünftig sollen nach Art. 15 im Normalfall die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte angewandt werden, die nach begründeter Einschätzung durch den Betreiber für eine Anlage erreichbar wären.
Hinzu kommt außerdem das Konzept der BVT-assoziierten Umweltleistungswerte, bei denen es sich beispielsweise um Verbrauchswerte, um Werte für Ressourceneffizienz und Wiederverwendung (Materialien, Wasser und Energie) oder um Abfallwerte handeln kann. Für diese werden nach Art. 15 Abs. 4 durch die genehmigende Behörde verbindliche Spannen für normale Betriebsbedingungen festgelegt, welche während definierter Zeiträume nicht überschritten werden dürfen. In Bezug auf Wasser werden Umweltleistungsgrenzwerte, in Bezug auf Abfälle und andere Ressourcen als Wasser Richtwerte für den normalen Betrieb der Anlage innerhalb der verbindlichen Spannen definiert. Diese sind einem Umweltmanagementsystem hinzuzufügen.
Nach dem neu eingefügten Art. 14a ist die Einführung und der Betrieb eines Umweltmanagementsystems (UMS) verbindlich für Betreiber von Anlagen, die in den Geltungsbereich des Kapitels II der IE-RL fallen (genereller Stichtag 01.07.2027). Art. 14a Abs. 2 spezifiziert die Mindestanforderungen an enthaltene Informationen im Umweltmanagementsystem. Darunter fallen:
· umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung und Anlagensicherheit (inkl. Vermeidung Abfallentstehung, Ressourcennutzung zur Optimierung Energieverbrauch und Wasserwiederverwendung,
Vermeidung oder Minderung der Verwendung oder Emission gefährlicher Stoffe);
· Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung der in den jeweiligen relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte;
· bei Anlagen, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU der Verpflichtung unterliegen, eine Energieprüfung durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem umzusetzen: die Ergebnisse dieser Prüfung oder der Umsetzung des Energiemanagementsystems sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen des Audits abgegebenen Empfehlungen;
· ein Chemikalienverzeichnis;
· die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele und zur Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
· ein Transformationsplan.
Eine kostenfreie und unbeschränkte Veröffentlichung maßgeblicher Teile dieser UMSs im Internet wird angestrebt, wobei bis zum 31.12.2025 ein Durchführungsrechtsakt der Kommission mit genaueren Anforderungen folgen soll.
Transformationspläne sind nach dem neu eingefügten Art. 27d im Rahmen der UMS–Einführung i. d. R. bis zum 30.06.2030 zu erstellen und zu veröffentlichen. In den Plänen sind Informationen zu den Maßnahmen zusammenzufassen, die der Betreiber im Zeitraum 2030 bis 2050 in der Anlage für einen Beitrag zu einer klimaneutralen Wirtschaft ergreift.
Eine regelmäßige Überprüfung der UMSs in einem mindestens dreijährigen Turnus ist ebenfalls durchzuführen. Dies hat extern durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen nach (EG) Nr. 765/2008 oder einen akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Sinne von (EG) Nr. 1221/2009 Art. 2 Nr. 20 zu erfolgen. Die erste Überprüfung der UMSs ist im Regelfall für den 01.07.2027 angesetzt.
Diese Änderungen müssen bis Mai 2026 in deutsches Recht überführt werden, wodurch voraussichtlich auch hierzulande höhere Anforderungen auf Betreiber von Anlagen im Wirkbereich der IE-RL (deutschlandweit laut Umweltbundesamt ca. 13.000 Anlagen) zukommen können. Bei Verstößen gegen diese künftigen Vorschriften sollen auch die Sanktionen EU-weit vereinheitlicht werden, verwaltungsrechtlich beispielsweise bei schwersten Verstößen auf mindestens 3 % des Vorjahresumsatzes des Betreibers in der EU.
Wir bei der BfU AG unterstützen Sie bei Fragen zu kommenden Genehmigungsanforderungen in Verbindung mit der IE-RL, der Erstellung von Genehmigungsanträgen, der Implementierung und Betreuung von Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001, sowie in Kooperation mit unserer Schwesterngesellschaft Energon AG Umweltgutachterorganisation bei der Überprüfung Ihres UMS. Nehmen Sie bei Interesse an unseren Leistungen gerne Kontakt mit uns auf.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichtpflichten gemäß der CSR-Richtlinie beschlossen. Die CSR-Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftsaktivitäten hinsichtlich ökonomischer, sozialer und ökologischer Kriterien berichten müssen. Zusätzlich wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen stark ausgeweitet.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die CSR-Richtlinie nach dem sogenannten Eins-zu-eins-Prinzip umzusetzen. Somit verzichtet die Bundesregierung in der nationalen Gesetzgebung darauf, über die Anforderungen der CSR-Richtlinie hinaus zu gehen und zusätzliche Verpflichtungen zu verlangen. Die CSR-Richtlinie definiert für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten spezifische Anforderungen: Unternehmen müssen eine sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen, um die relevanten Themen zu identifizieren. Darüber hinaus werden Themen vorgegeben, zu denen Unternehmen immer berichten müssen wie beispielsweise die Auswirkungen auf und durch den Klimawandel. Hierzu wird im Regelfall eine unternehmensbezogene CO2-Bilanzierung erforderlich werden.
Aufgrund des hohen entstehenden Erfüllungsaufwandes möchte die Bundesregierung gleichzeitig an anderer Stelle entlasten: Der Gesetzesentwurf beinhaltet ein Ersetzungsrecht für Unternehmen, die gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) berichtspflichtig sind. Im Zuge des Nachhaltigkeitsberichts lassen sich bei entsprechender Ausführung die Berichtspflichten gemäß LkSG erfüllen, so dass kein zusätzlicher Bericht mehr erforderlich ist.
Die Bundesregierung plant, dass das Gesetz rechtzeitig in Kraft tritt, um bereits auf das Geschäftsjahr 2024 angewendet werden zu können. Dies ist vor allem für bereits berichtspflichtige Unternehmen von Bedeutung. Die entsprechenden Nachhaltigkeitsberichte müssen im Frühjahr 2025 veröffentlicht werden. Ferner werden Nachhaltigkeitsberichte künftig auch durch Abschlussprüfer geprüft werden müssen.
Die BfU AG betreut Sie bei der betrieblichen Nachhaltigkeitsberichterstattung (u.a. Erstellung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, CO2-Bilanzierung, Datenaufbereitung, Erstellung des Nachhaltigkeitsberichtes).
Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam die geforderten Berichte und setzen uns dabei für eine effiziente Berichterstellung entsprechend den Anforderungen Ihrer Stakeholder ein. Da nur noch wenige Monate bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten des Gesetzes verbleiben, empfehlen wir Ihnen dringend eine frühzeitige Beschäftigung mit diesem Thema.
Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.
Mit der Einführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24.04.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird die Richtlinie 2010/31/EU novelliert und an die Klimaschutzziele der EU angepasst. 75 % der Gebäude in der EU sind immer noch energieineffizient, verursachen 40 % des Endenergieverbrauchs der EU und 36 % der energiebedingten Treibhausgasemissionen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die EU-Kommission die Strategie „Eine Renovierungswelle für Europa“ vorgestellt. Die umfassende Überarbeitung der bereits 2018 novellierten EPBD hat die Kommission im Rahmen des Legislativpakets „Fit for 55“ angestoßen. Das Ziel ist es den Gebäudebestand bis 2050 in einen energieeffizienten und dekarbonisierten Zustand zu überführen, wobei der Standard Niedriegstenergiegebäude durch Nullemissionsgebäude abgelöst wird. Die neuen Regelungen enthalten eine Vielzahl von Maßnahmen, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und die Renovierung des Gebäudebestands in den Mitgliedstaaten voranzubringen. Im Mittelpunkt stehen dabei Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz. Jeder Mitgliedstaat erstellt einen nationalen Gebäuderenovierungsplan, um sowohl öffentliche als auch private Gebäude umzurüsten. Es werden Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands festgehalten (§9 EPBD). Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude:
– ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und
– ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.
Die Einhaltung der Schwellenwerte der einzelnen Nichtwohngebäude wird anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz oder gegebenenfalls mit anderen verfügbaren Mitteln überprüft. (Art. 9 EPBD). Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz und Mindestanforderungen werden festgelegt.
Die Richtlinie muss innerhalb der festgesetzten Frist (in der Regel innerhalb von zwei Jahren) in nationales Recht umgesetzt werden. In einigen Fällen sind separat erwähnte Ausnahmen möglich.
Was bedeutet das für Sie?
Diese neuen Anforderungen bringen zahlreiche Herausforderungen, aber auch Chancen mit sich. Als Gebäudeeigentümer oder -betreiber können Sie bereits jetzt beginnen, sich vorzubereiten. Insbesondere können Sie:
Energieaudits durchführen: Lassen Sie den aktuellen Energiezustand Ihrer Gebäude überprüfen und identifizieren Sie notwendige Verbesserungsmaßnahmen.
Renovierungspläne erstellen: Entwickeln Sie einen langfristigen Plan, um die Energieeffizienz Ihrer Gebäude zu steigern und die neuen Standards zu erfüllen.
Fördermöglichkeiten nutzen: Informieren Sie sich über staatliche Förderprogramme und finanzielle Unterstützung, die Ihnen bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen helfen können.
Beratung in Anspruch nehmen: Als Experten im Bereich Umweltberatung stehen wir Ihnen zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Analyse, Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, um Ihre Gebäude fit für die Zukunft zu machen.
Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung, um gemeinsam die nächsten Schritte zu besprechen.