Bei einer unsachgemäßen Lagerung oder Verwendung, aber auch infolge technischer Defekte können Lithium-Batterien durch Selbstentzündung und Erhitzung zu heftigen Brandereignissen verbunden mit einer sehr schnellen Brandausbreitung führen. Durch die hiermit zusammenhängenden Risiken bestehen besondere Anforderungen an den Brandschutz und die Arbeitssicherheit. Für die Lagerung und Bereitstellung von Lithium-Batterien existieren momentan keine gesetzlichen Regelungen. Daher sind für eine korrekte und sichere Lagerung von Lithium-Batterien Einzelfallbetrachtungen durch den Versicherer unabdingbar, besonders wenn es sich um eine große Anzahl von Batterien handelt, egal ob geringe oder hohe Leistung.
Das Merkblatt der deutschen Versicherer zur Schadensverhütung (VdS) 3103: 2019-06(03) gibt Hinweise zur Schadensverhütung bei der Bereitstellung von Lithium-Batterien in Produktions- und Lagerbereichen. Hierbei werden Lithium-Batterien in Abhängigkeit ihres Lithiumgehaltes, ihres Gewichts und ihrer Leistung in drei Kategorien aufgeteilt. Diese Hinweise sind allerdings kein verbindliches Regelwerk im Sinne öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Batterien dürfen allerdings nur gelagert werden, wenn sie gefahrgutrechtlichen Prüfungen nach UN 38.3 unterzogen wurden. Diese Tests simulieren Transportbedingungen wie Druck, Temperatur, Quetschung, Aufprall etc. Der Versender von Lithium-Batterien muss sich vom Hersteller bzw. Lieferanten bestätigen lassen, dass die gelieferten Batterien diese Testserie erfolgreich bestanden haben. Weiterhin muss der Hersteller seit dem 01.01.2020 eine festgelegte Prüfzusammenfassung, nicht nur ein 38.3-Zertifikat, zur Verfügung stellen für Lithium-Batterien, die nach dem 30.06.2003 hergestellt wurden.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind in einer Gefährdungsbeurteilung die Gefahren, die von den Batterien bzw. technischen Einrichtungen und Geräten, in denen Batterien enthalten sind, ausgehen können, einzuschätzen bzw. zu beurteilen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer individuellen Lager- und Brandschutzkonzeption sowie einer Gefährdungsbeurteilung zur Lagerung von Lithium-Batterien.
Auf europäischer Ebene wurde Ende 2017 beschlossen, jedes Gemisch, welches aufgrund von Gesundheitsgefahren und physikalischen Gefahren als gefährlich einzustufen ist, in Europa mit einer eindeutigen Registrierungsnummer, dem Rezeptur Identifikator (Unique Formular Identifier – UFI-Code), zu kennzeichnen. Hintergrund ist die angestrebte Unterstützung einer erleichterten Informationsermittlung und –weitergabe im Falle eines Giftnotrufes. Über den UFI-Code soll es den Giftnotrufzentren besser möglich sein, das jeweilige Gemisch schneller zu identifizieren, um Betroffenen relevante Informationen zur Behandlung zur Verfügung zu stellen. Die direkt verbindliche Vorgabe erfolgt über eine Anpassung der CLP-Verordnung (vgl. Anhang VIII). Eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist daher nicht erforderlich. Die Änderung gilt daher für alle Importeure und Hersteller von diesen Gemischen in der Europäischen Union.
Für die Erstellung des UFI-Codes wurde vor kurzem der verbindlich anzuwendende UFI-Generator der ECHA freigeschaltet. Der UFI-Code muss künftig auf dem Gefahrstoffetikett des Produkts angebracht werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung ist wie folgt gestaffelt:
- zum 01. Januar 2020 für Gemische, die für Verbraucher vermarktet werden,
- zum 01. Januar 2021 für Gemische, die zur gewerblichen Verwendung vermarktet werden,
- zum 01. Januar 2024 für Gemische, die für die industrielle Verwendung vermarktet werden
Zudem müssen Unternehmen auch weiterhin benannte Stellen über die in Verkehr zu bringenden Gemische informieren (in Deutschland ist dies das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)): Hierbei ist nunmehr ergänzend der UFI-Code anzugeben. Soll das Produkt in mehreren Mitgliedstaaten vertrieben werden, so ist es zukünftig möglich, die Meldung aller relevanten Daten direkt bei der ECHA zu machen. Diese verteilt die Daten anschließend an die nationalen benannten Stellen. Damit kann der bisherige Mehraufwand nationaler Einzelmeldungen vermieden werden. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit nationale Meldungen durchzuführen.
Bitte beachten Sie: Sofern sich die Zusammensetzung eines Gemischs ändert, ist stets auch ein neuer UFI-Code zu generieren.
Die umfangreiche Verordnung zur Modernisierung des Strahlenschutzes in Deutschland enthält eine Reihe von Einzelverordnungen, die den Schutz vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung am Arbeitsplatz, bei medizinischen und kosmetischen Anwendungen, aus der Umwelt, zu Hause sowie den Schutz beim Ausstieg aus der Atomenergie erhöhen.
Hierzu werden die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV), die atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) in Neu- bzw. Erstfassungen vorgelegt. Wobei für Unternehmen mit Arbeitsplätzen in der Industrie und bei Unternehmenslage in Gebieten mit erhöhter Radonbelastung die neue Strahlenschutzverordnung den Kernbestandteil dieser Neuregelungen darstellt.
Adressat: Das Verordnungspaket betrifft Unternehmen, deren Beschäftigte oder deren Kunden Strahlung ausgesetzt sind, die von Produkten oder Arbeitsplätzen in der Medizin, Kerntechnik, Industrie, Forschung, Luftfahrt sowie von Arbeitsplätzen mit erhöhter Radonstrahlung ausgeht.
Verbindlichkeit: Verordnungen sind grundsätzlich für jeden Normadressaten bindend und für Bürger, Behörden und Gerichte gleichermaßen rechtsverbindlich.
Im Zuge der Modernisierung und Neustrukturierung des Strahlenschutzrechts wurde insbesondere die Strahlenschutzverordnung neu gefasst. Überwiegend wurden die bisherigen Regelungen aus der Strahlenschutzverordnung und aus der Röntgenverordnung übernommen bzw. leicht angepasst, aber es wurden auch einige Neuerungen eingefügt. Die neue StrlSchV trat am 31. Dezember 2018 in Kraft und enthält u.a. erstmals Regelungen zum Schutz vor Radon aus dem Baugrund und aus Produkten, in denen radioaktive Strahlung bei der Herstellung eingesetzt wird oder von denen eine natürliche Strahlung ausgeht, z.B. einige Bauprodukte. Zur verbesserten Erfassung beruflicher Strahlenbelastungen werden die gesetzlichen Vorgaben zum Strahlenschutzregister durch sog. Strahlenschutz-Kennnummern ergänzt und es werden einzelne Vorgaben zu Anzeigepflichten sowie zur Freigabe konkretisiert.
Für die verbesserte Überwachung der beruflichen Strahlenbelastung von Beschäftigten, die am Arbeitsplatz erhöhter Strahlung ausgesetzt sein können, führt die neue StrlSchV Strahlenschutzregisternummern (SSR-Nummer) ein. Arbeitgeber müssen nun für ihre derzeit in der Strahlenschutzüberwachung befindlichen Mitarbeitern bis zum 31. März 2019 eine Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer) beim Bundesamt für Strahlenschutz beantragen. Damit wird die Einhaltung der Grenzwerte bei beruflich exponierten Personen im bundesweit zentralen Strahlenschutzregister noch besser überwacht.
Erstmals wird auch der Schutz vor gesundheitlichen Risiken durch Radon in Gebäuden in die StrlSchV aufgenommen. Somit müssen die Bundesländer bis 2020 sog. „Radonvorsorgegebiete“ ausweisen.
Radonvorsorgegebiete sind Gebiete mit hohen natürlichen Radon-Vorkommen, in denen eine beträchtliche Anzahl von Gebäuden den Referenzwert des StrlSchG von 300 Bq/m³ in Innenräumen überschreitet. In diesen Vorsorgegebieten sind sowohl Messungen der Radonkonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen in erdnahen Geschossen als auch besondere Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Wohn- und Arbeitsräumen umzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist auch der Schutz vor Radon in Bauprodukten zu sehen, der in der neugefassten StrSchV ergänzt wurde. So ist jetzt vor dem Inverkehrbringen bestimmter Bauprodukte messtechnisch nachzuweisen, dass der Referenzwert für Bauprodukte nach § 133 StrlSchG von 1 mSv im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Darüber hinaus haben nun Hersteller oder Lieferanten von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern, Bestrahlungsvorrichtungen und weiteren im Zusammenhang mit Tätigkeiten eingesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtungen zusätzliche Unterlagen als Produktbeschreibung dem Gerät bei der Übergabe beizufügen. Weitere Änderungen haben sich mit der Neufassung der StrlSchV ergeben in den Bereichen Anzeigeplichten für weitere Nutzer, Prüfverfahren für die Rechtfertigung von Strahlenanwendungen (Nutzen-Risiko-Abwägung) und zum Verfahren der Freigebe, mit dem die radiologische Unbedenklichkeit eines Stoffe festgestellt werden kann.
Mit Veröffentlichung der NiSV werden auch erstmals Regelungen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und somit zum sicheren Betrieb nichtionisierender Strahlungsquellen wie z.B. Laser, Ultraschall und hochenergetische Blitzlampen festgelegt, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden.
Eine ausführliche Erläuterung zu den genannten Verordnungen zum Strahlenschutz finden Sie in unserem online Rechtsinformations-System CertLex im dem Themengebiet Arbeitsrecht unter dem Themengebiet ionisierende Strahlung.
Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Das VerpackG legt Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung von Verpackungen fest. Dabei steht die Registrierungspflicht von Verpackung im Mittelpunkt.
Dabei sind insb. Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackung an einem Rücknahmesystem zu beteiligen (z.B. „Grüner Punkt“, „Landbell“) und sich bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Die Registrierung solcher Verkaufsverpackungen ist seit dem 15.09.2018 bei der ZSVR möglich und hat bis spätestens zum 31.12.2018 zu erfolgen. Als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt derjenige, der die Verpackung mit Ware füllt und erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Zu beachten ist, dass auch Importeure von Verkaufsverpackungen von der Registrierungspflicht betroffen sind. Dies ist allerdings abhängig davon, ob die Verpackung bei Grenzüberschreitung im Eigentum des Importeurs steht. Ist dies nicht der Fall, so hat der Importeur die Pflicht zu überprüfen, ob die Verpackung vom Verkäufer registriert worden ist.
Mit der Registrierungspflicht verbunden ist ggf. auch die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE). Die VE ist bei Überschreiten von einer festgelegten Bagatellgrenze gemäß § 11 Abs. 4 des VerpackG unaufgefordert an die ZSVR auf elektronischem Wege abzugeben. Die Abgabe hat jährlich bis zum 15. Mai zu erfolgen. Auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenze kann die ZSVR eine Abgabe der VE verlangen. Eine freiwillige Abgabe ist ebenfalls möglich. Die VE hat zuvor von einem registrierten Sachverständigen gemäß § 3 Abs. 15 des VerpackG geprüft und bestätigt zu werden.
Alternativ zur Systembeteiligung kann der Hersteller auch eine eigene Lösung gemäß den Anforderungen des § 8 des VerpackG zur Rücknahme umsetzen (sogenannten Branchenlösung). Dies ist ebenfalls von einem registrierten Sachverständigen nachzuweisen und zu bestätigen. Der Beginn sowie jede Änderung der Branchenlösung sind der ZSVR mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden zu melden.
Mit Veröffentlichung der neuen ISO 50001:2018 am 21.08.2018 liegt nun eine revidierte Norm der ISO 50001 vor, die ebenfalls nach der sog. High Level Structure (HLS) aufgebaut ist. Diese dient der besseren Integration eines EnMS in andere Managementsysteme zu einem integrierten Managementsystem (IMS).
Mit der revidierten ISO 50001 halten neue Themen Einzug, etwa die verbesserte strategische Ausrichtung des Managementsystems, das systematische Betrachten von Risiken und Chancen und das Umsetzen der Anforderungen in den Unternehmensprozessen. Die Verbesserung der energiebezogenen Leistung (ebL) wird zum „Schlüsselelement“, um auf Grundlage valider Messungen auch Erfolge im Sinne der Energieeffizienz sicherzustellen.
Da die neue Norm bis zum 20.08.2021 umzusetzen ist, empfiehlt es sich, das Delta zur neuen ISO 50001:2018 in Ihrem bisherigen System zu identifizieren. Dies kann im Rahmen einer GAP-Analyse erfolgen, in der auch die Vorteile der neuen HLS-Struktur genutzt werden, insbesondere mit Blick auf ein integriertes Managementsystem mit z.B. ISO 9001 und/oder ISO 14001.
Basierend auf der GAP-Analyse sollte ein interner Maßnahmenplan erstellt werden, der alle wichtigen Schritte, von der Schulung zur neuen Revision bis hin zum abschließenden Transition-Audit zur Umstellung, enthält.
Seit dem 26. März 2018 gilt die novellierte Fassung der TRBS 1111.
Diese Technische Regel konkretisiert grundsätzlich die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen bzw. sicherheitstechnische Bewertungen von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie überwachungsbedürftige Anlagen) gemäß § 3 BetrSichV bereits seit dem Jahr 2006. Damit unterstützt sie den Arbeitgeber im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Erstellung/Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel. Ziel dieser Gefährdungsbeurteilungen ist es, die auftretenden Gefährdungen für Beschäftigte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Nachfolgend möchten wir Ihnen zusammenfassend einige Inhalte der TRBS 1111 vorstellen. Hier kann aktuell Handlungsbedarf bestehen:
Umfang der Gefährdungsbeurteilung:
- Beginn vor Auswahl / Beschaffung von Arbeitsmitteln (unter Berücksichtigung der EmpfBS 1113),
- Durchführung / Dokumentation aller Phasen der Verwendung (z.B. auch Reinigen, Umbauen) nach Nr. 4.2 (2) TRBS 1111,
- Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der alterns- und altersgerechten Gestaltung, ergonomisch relevanter Zusammenhänge sowie der physischen und psychischen Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln,
- Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung und Ermittlung erforderlichen Prüfungen sowie Fristen der wiederkehrenden Prüfungen.
Aktualisierung (unverzüglich) bei:
- sicherheitsrelevanten Veränderungen der Arbeitsbedingungen,
- neue Informationen aus Unfallgeschehen oder Arbeitsmedizin,
- Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Feststellung, dass festgelegte Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichen.
Qualifikation:
- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nur durch eine fachkundige Person.
- Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, die relevanten Gefährdungsmerkmale zu ermitteln und adäquate Schutzmaßnahme festzulegen. Dabei ist eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und/oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an aktuellen Schulungen notwendig.
- Verfügt der Arbeitgeber oder sein verantwortlicher Mitarbeiter nicht über die entsprechenden Kenntnisse, so ist er gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 BetrSichV verpflichtet, sich fachkundig beraten zu lassen. Ansonsten sind haftungsrechtliche Situationen nicht vollständig auszuschließen.
Der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz spielt nicht nur in produzierenden Betrieben eine zunehmend wichtige Rolle. Verschiedene gesetzliche und untergesetzliche Anforderungen verpflichten jeden Arbeitgeber, den Arbeitsschutz in der betrieblichen Praxis sorgfältig zu bewerten und in den Mittelpunkt eines strukturierten Arbeitsablaufs zu stellen.
Der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz spielt nicht nur in produzierenden Betrieben eine zunehmend wichtige Rolle. Verschiedene gesetzliche und untergesetzliche Anforderungen verpflichten jeden Arbeitgeber, den Arbeitsschutz in der betrieblichen Praxis sorgfältig zu bewerten und in den Mittelpunkt eines strukturierten Arbeitsablaufs zu stellen.
Eine systematische Organisation der verpflichtenden Anforderungen kann hier ein wirksames Mittel sein, um die vorgegebenen Maßnahmen, wie bspw. Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsbegehungen und arbeitsmedizinische Untersuchungen, effektiv in den betrieblichen Ablauf zu implementieren.
Im Februar/März 2018 wird mit der ISO 45001 Norm eine international anerkannte Norm zum Arbeitsschutzmanagement veröffentlicht, welche voraussichtlich den BS OHSAS 18001 nach einer Übergangszeit von 3 Jahren ablösen wird.
Da Arbeits– und Gesundheitsschutz zum betrieblichen Alltag eines jeden Unternehmens gehören, ist die Norm sowohl für Umsteiger vom BS OHSAS 18001 als auch für Neueinsteiger interessant. Mit einem gelebten Arbeitsschutzmanagement werden u.a. systematisch Risiken identifiziert/minimiert, Haftungsrisiken reduziert und Unfallzahlen bzw. Ausfallkosten gesenkt.
Zudem können Unternehmen, welche bereits nach der ISO 9001 (Qualität) und der ISO 14001 (Umwelt) zertifiziert sind, mit geringem Aufwand ein Arbeitsschutzmanagementsystem aufbauen. Die neue ISO 45001 ist nach der sogenannten High-Level-Structure (HLS) aufgebaut. Die HLS ist eine übergeordnete Struktur der Managementsysteme, die nunmehr in alle neuen bzw. aktuell der Revision unterliegenden ISO-Normen integriert ist. Dies erleichtert die Implementierung eines neuen Systems entscheidend.
Hilfestellung zur Aufstellung von entsprechenden Maßnahmenkonzepten (TRGS 561 neu)
Im Oktober 2017 wurden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 und TRGS 910 teilweise um neue Beurteilungskriterien für krebserzeugende Metalle ergänzt.
Im Oktober 2017 wurden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 und TRGS 910 teilweise um neue Beurteilungskriterien für krebserzeugende Metalle ergänzt
Für Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber den folgenden als krebserzeugend eigestuften Metallen, hat Arbeitgeber Maßnahmenkonzepte gemäß der neu herausgegebenen TRGS 561 zu erstellen:
- Arsenverbindungen, eingestuft als Carc. 1 A, Carc. 1B
- Cadmuim/Cd-Verbindungen, eingestuft als Carc. 1 A, Carc. 1B
- · Cobalt/Co-Verbindungen, eingestuft als Carc. 1 A, Carc. 1B
- Nickelverbindungen, eingestuft als Carc. 1 A, Carc. 1B
- Chrom(VI)-Verbindungen und
- Beryllium /anorganische Be-Verbindungen.
Dies gilt zumindest in den Fällen verpflichtend, in denen die Exposition gegenüber diesen Metallen oberhalb der Toleranzkonzentration oder des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) vorliegt. Diese Beurteilungskriterien ergeben sich aus Anlage 1 Tabelle 1 TRGS 910 und der Liste der AGW der TRGS 900.
Die neue TRGS 561 gibt dabei dem Arbeitgeber unterstützende Hinweise bei der Erstellung entsprechender Maßnahmenkonzepte.
Es ist daher zu prüfen, ob für den Arbeitnehmer Expositionen gegenüber diesen krebserzeugenden Metallen auftreten können, die oberhalb der definierten Beurteilungskriterien und damit im Bereich eines hohen Risikos vorliegen. In diesem Fall sind entsprechende Gefährdungsbeurteilungen mit Maßnahmenkonzepten zu erstellen. Für die oben genannten krebserzeugenden Metalle und ihre Verbindungen sollte die TRGS 561 unterstützend herangezogen werden, wenn die Exposition im Bereich des mittleren und geringen Risikos liegt. Hier gibt die TRGS 561 wertvolle Hinweise.
Eine ausführliche Erläuterung zu den genannten Technischen Regeln für Gefahrstoffe finden Sie in unserem online Rechtsinformations-System CertLex unter dem Themengebiet Arbeitsschutz.
Die Einrichtung eines effektiven Brandschutzes in produzierenden Betrieben ist für die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens von großer Bedeutung.
Neben den wirtschaftlichen Schäden, die ein Brand mit sich führen kann, bedeutet ein Feuer immer auch ein hohes Risiko für die sich in den brennenden Gebäuden befindenden Menschen. Nicht zuletzt stellt daher der Brandschutz einen wesentlichen Teil der betrieblichen Sicherheit am Arbeitsplatz dar.
Die Entwicklung von auf den jeweiligen Betreib zugeschnittenen, individuellen Brandschutzkonzepten ist daher für die Sicherheit im Unternehmen unerlässlich. Im Rahmen von Neubauvorhaben im Industriebbetrieb ist zudem regelmäßig davon auszugehen, dass die Erstellung eines Brandschutzkonzepts aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorgaben gesetzlich verpflichtend ist.
Zudem trägt eine Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen dazu bei, eine straf- oder aber auch zivilrechtliche Verfolgung der verantwortlichen Geschäftsführung auszuschließen.
Gerne informieren wir Sie daher über unsere Dienstleistungen im Bereich Brandschutz. Bitte sprechen Sie uns gerne bei Rückfragen an!
Dienstleistungen der BfU AG im Bereich Brandschutz:
- Risikobeurteilung zur Feststellung des betrieblichen Brandschutzbedarfs
- Erstellung von Brandschutzkonzepten für Sonderbauten auf Grundlage der Länderbauordnungen
- Beratung und gutachterliche Stellungnahmen bei der Planung des baulichen, technischen, betrieblichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes
- Bewertung/Begutachtung von Ausführungen des vorbeugenden Brandschutzes
- Abstimmung mit der zuständigen Behörde/Brandschutzdienststelle
- Betreuung der Unternehmen bei der Brandsicherheitsschau auf Grundlage der Brandschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer
- Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095, von Brandschutzordnungen nach DIN 14096, Flucht- und Rettungswegeplänen nach DIN ISO 23601 bzw. ASR A1.3., Alarmplänen und
- Ermittlung von Brandlasten und der Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen auf der Grundlage der DIN 18230-1
- Nachweis raucharmer Schichten nach DIN 18232-2 für natürliche Rauchabzugsanlagen oder nach DIN 18232-5 für maschinelle Rauchabzugsanlagen
- Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe nach der Richtlinie (LöRuRL)
- Stellung eines externen Brandschutzbeauftragten und Brandschutzkontrollen im Betrieb
- Brandschutzschulung betrieblicher Mitarbeiter
Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind Abluftgrenzwerte nach dem Stand der Technik vor allem in der TA Luft festgelegt. Der Stand der Technik ist jedoch fortlaufend einem Wandel und einer Weiterentwicklung unterzogen, so dass z.B. in Bezug auf Formaldehyd nunmehr eine Weiterentwicklung erfolgte.
Mit der Verordnung 605/2014/EU wurde Formaldehyd als „wahrscheinlich beim Menschen karzinogen“ (Gefahrenkategorie Carc.1B mit Gefahrenhinweis H350 „kann Krebs erzeugen“) eingestuft. Die bisherige Einstufung von Formaldehyd als organischer Stoff der Klasse 1 nach Nr. 5.2.5. TA Luft ist daher nicht mehr anwendbar. Auch eine Einstufung in die Klassen nach Nr. 5.2.7.1.1. scheitert, da für Formaldehyd eine eigene Wirkungsstärke anzunehmen ist.
Die Vollzugsempfehlung des LAI zu Formaldehyd vom 09.12.2015 führte neue Grenzwerte für Formaldehyd (Massenstrom 12,5 g/h oder Massenkonzentration 5 mg/m³) ein. Für Altanlagen sollen die neuen Grenzwerte bis 05.02.2020 umgesetzt werden. Bei Neu- oder Änderungsgenehmigung (§§ 4, 16 BImSchG) galten die neuen Grenzwerte ab sofort bzw. wurden durch die Genehmigungsbehörden im Genehmigungsbescheid festgeschrieben.
Für einige Anlagearten (z.B. BHKW-Anlagen, Anlagen zur Glasherstellung, Kunstharz-Beschichtungsanlagen, die Papierherstellung, Spanplattenhersteller oder Vulkanisationsanlagen und die Textilherstellung) werden in der Vollzugsempfehlung abweichende Grenzwerte und Umsetzungsfristen genannt.
Grundsätzlich waren die Genehmigungsbehörden mit der Vollzugsempfehlung des LAI dazu angehalten, die neuen Grenzwerte innerhalb eines Jahres, also bis zum 05.02.2016 durchzusetzen bzw. sollten diese im Rahmen damals aktueller Genehmigungsverfahren umsetzen.
Im vergangenen Jahr wurden in einigen Bundesländern (darunter auch Hessen, Niedersachsen und NRW) entsprechende Erlasse durch die Ministerien eingeführt, die von den Genehmigungsbehörden die Um- und Durchsetzung der neuen Formaldehydgrenzwertes innerhalb eines Jahres fordern. Im Ergebnis haben die Genehmigungsbehörden nach Betreiberanhörung Anordnungen nach § 17 BImSchG erlassen. Eine erneute „Anhörungswelle“ erfolgte jüngst in Hessen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch in weiteren Bundesländern entsprechende Anhörungsschreiben mit Anordnungsentwürfen zur Durchsetzung der neuen Grenzwerte an die Anlagenbetreiber verschickt werdedn.
In diesem Zusammenhang unterstützt die BfU AG Sie gern
weiterer immissionsschutzrelevanter betrieblicher und genehmigungsrechtlicher Aktivitäten.
bei der Behördenkommunikation und Äußerung im Rahmen der Anhörung zum Anordnungsentwurf nach § 17 BImSchG,
bei der Prüfung, ob Ihre Anlage von den neuen Formaldehydgrenzwerten betroffen ist/ sein könnte,
bei der Überprüfung der Rechtskonformität der Anordnung nach § 17 BImSchG und der notwendigen Verhältnismäßigkeit sowie