Verlängerung der Geltungsdauer, Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts, Änderungen bei den Arbeitgeberpflichten zur Bereitstellung von Schutzmasken
Am 27.01.2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 21.01.2021 in Kraft getreten. Ursprünglich war diese Verordnung, die insbesondere arbeitsschutzrechtliche Pflichten für Arbeitgeber regelt, bis zum 15. März 2021 befristet. Im Hinblick auf das (Corona-)Infektionsgeschehen, das nach wie vor auf einem hohen Niveau liegt, das Auftreten von besonders infektiösen Virus-Mutationen sowie die geplanten Lockerungen der Schutzmaßnahmen in den einzelnen Ländern, ist es jedoch nach wie vor notwendig, dass gezielte betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen und eingehalten, teilweise sogar erweitert werden.
Daher hat das BMAS am 12.03.2021 die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, welche am 13.03.2021 in Kraft getreten ist. Diese beinhaltet, neben einigen Änderungen in § 2 betreffend Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb, unter anderem Änderungen in folgenden Bereichen:
Verlängerung der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV wird bis zum Ablauf des 30. April 2021 verlängert. Es bleiben also grundsätzlich bestimmte Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie mit der Bereitstellung von bestimmten Schutzmasken bestehen und zu beachten.
Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts
Es wurde zudem ein neuer § 3 eingefügt, welcher die Verpflichtung des Arbeitgebers regelt, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. In diesem sind die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Dies ist insbesondere (auch) nach der Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten nach der Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen zu beachten. Das Hygienekonzept ist den Beschäftigten in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Mund-Nasen-Schutz, Atemschutz
Die Pflichten betreffend das Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) sowie ggf. von Masken mit der Funktion des Eigenschutzes (u.a. FFP2 oder vergleichbar) wurden geändert und erweitert. Die entsprechenden Pflichten und ihre Voraussetzungen finden sich nun in § 4.
Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern und wurde im Dezember 2020 grundlegend überarbeitet und am 16.02.2021 veröffentlicht. In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Der Anwendungsbereich der TRGS 510 wurde um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen ergänzt.
Für einige Gefahrstoffklassen wurden die Festlegungen zu mengenabhängigen Lagerbedingungen angepasst und ergänzt.
In der Neufassung wird die Möglichkeit eröffnet, die Anforderungen an:
- akut toxische Gefahrstoffe,
- oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe,
- Gase unter Druck,
- Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen und
- entzündbare Flüssigkeiten
durch Lagerung in Sicherheitsschränken zu erfüllen und für jede dieser Gefahrstoffklassen geregelt.
Bezüglich der Zugangsbeschränkungen für besondere Gefahrstoffe wurden notwendige Regelungen zusammengefasst und um Anforderungen in Industrieparks ergänzt.
Die korrekte Zuordnung der Lagerklassen basiert zukünftig auf einem neuen Fließschema und wird wie bisher durch eine Nummer (z.B. LGK 8A) bezeichnet. Die bisherigen Bezeichnungen der Lagerklassen (z.B. brennbare ätzende Stoffe für LGK 8A) wird keine Anwendung mehr finden.
Unternehmen sind angehalten ihre Lagerbedingungen nach TRGS 510 dahingehend zu überprüfen und ggf. bestehenden Handlungsbedarf abzuleiten.
Haben Sie konkrete Fragen zu diesen Themen? Benötigen Sie Unterstützung bei der Identifizierung und Bearbeitung betrieblicher Handlungsbedarfe? Dann sprechen Sie uns bitte an!
Mit der Änderung des Chemikaliengesetz (ChemG) wurden für Lieferanten (z.B. Hersteller und Importeure) von Erzeugnissen umfassende neue Meldepflichten eingeführt.
Betroffen sind insbesondere in der EU ansässige Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen in denen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind (z.B. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Gummi- und Kunststoffprodukten, Schwermetalle in Legierungen etc.).
Als Erzeugnisse gelten Gegenstände wie z.B. Tische, Fahrräder oder auch deren Einzelteile wie z.B. die Schrauben.
Die neu in das ChemG eingefügte Vorschrift des § 16f sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die betroffenen Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen, in denen SVHC-Stoffe enthalten sind, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ab dem 5. Januar 2021 Informationen zu den SVHC in den Erzeugnissen und der sicheren Verwendung der Erzeugnisse zur Verfügung stellen müssen.
Die ECHA hat hierzu die „SCIP“- Datenbank (Database of Substances of Concern In articles, as such or in complex objects (Products)) zur Verfügung gestellt.
Betroffene Hersteller oder Importeure sollten zunächst überprüfen, ob sie von dem in § 16f Abs. 1 ChemG genannten Adressatenkreis erfasst sind und der entsprechenden Informationspflicht unterliegen. Weiterhin müssen in Abhängigkeit der jeweiligen Rolle in der Lieferkette die Erzeugnisse oder komplexen Objekte, die entweder als Eingangsprodukte erhalten werden oder als Ausgangsprodukte auf den Markt gebracht werden, auf das Vorliegen von SVHC-Stoffen überprüft werden.
Bezüglich der Mitteilungspflicht ist im Hinblick auf eine nähere Ausgestaltung des Übermittlungswegs ein etwaiger Erlass der konkretisierenden Rechtsverordnung der Bundesregierung engmaschig zu monitoren. Letztlich ist insbesondere auch für Unternehmen, die EU-weit tätig sind, maßgeblich, die jeweilige Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten (auch in Hinblick auf etwaige Sanktionsvorschriften) zu beobachten.
Immer wieder berichten Medien über Verbraucherwarnungen und Produktrückrufe von Lebensmitteln, die beispielsweise durch mikrobiologische Gefährdungen oder Verunreinigungen mit Fremdkörpern ausgelöst werden können, auch bei etablierten Firmen.
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das häufig eine dauerhafte Rufschädigung.
Deshalb ist insbesondere im Lebensmittelbereich eine Überprüfung der individuellen Unternehmenssituation mit der aktuellen Rechtslage unerlässlich.
Im Sinne der Wertschöpfungskette sind hier nicht nur Betriebe der Lebensmittelproduktion, sondern auch Zulieferer (z.B. Hersteller von Anlagen und Ausrüstungen, Lebensmittelverpackungen etc.), sowie der Lebensmitteleinzelhandel angesprochen, da jede Schnittstelle ein hygienisches Risiko zur mikrobiellen Expansion aufweisen kann.
Die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG erweitert ihr Portfolio und bietet interessierten Unternehmen nun auch Unterstützung im Bereich Lebensmittelsicherheit (food safety) an.
Der Leistungsumfang food safety setzt bei der Prävention an und befasst sich mit Risikoanalysen und -bewertungen im Sinne einer guten Herstellungspraxis und in Ergänzung des betriebseigenen HACCP-Konzeptes.
Wir beraten und unterstützen Sie gern bei den folgenden Themenbereichen:
- Produktsicherheit & Lebensmittelhygiene unter aktuellen Bedingungen
- Schwachstellenanalyse:
– Risikobeurteilungen von Anlagen und Prozessen
– Trinkwasser- und Lufthygiene
– Managementsysteme für die Lebensmittelsicherheit
- Prozessänderungen
– Validierung neuer Technologien und Materialien
– Gefahrenanalyse
– Risikoüberwachung
- Anforderungen durch angrenzende Rechtsgebiete:
– Arbeitsschutz
– Umweltrecht (z.B. bzgl. Themen zum Immissionsschutz, Abfall etc.)
– Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen
- Nachhaltigkeit:
– Schulungen
– Individuelle Kundenbetreuung
Das Jahr 2021 bringt einige Neuerungen mit sich – auch im Gefahrgutrecht. Zum 1. Januar 2021 traten die Änderungen der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in Kraft.
In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen des ADR für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Die Übergangsfrist des aktuell noch gültigen ADR 2019 endet am 30. Juni 2021. Spätestens dann muss das ADR 2021 für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße angewendet werden.
Die vorgestellten Änderungen umfassen selbstverständlich nur einen Auszug des ADR 2021. Detaillierte Informationen zu den aktuellen Änderungen mit den entsprechenden Erläuterungen werden im Zusammenhang mit unserer Gefahrgutschulung: Unterweisung gemäß ADR 1.3 als Online-Seminar am 25. Februar 2021 vorgestellt.
Die wichtigsten Änderungen im ADR 2021 sind:
Verantwortung:
- Bei der Frage nach der Definition des Betreibers eines Tankcontainer oder eines ortsbeweglichen Tanks wurde die Verantwortung konkretisiert. Namentlich wird nun das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird, als Verantwortlicher benannt.
- Der Befüller hat beim Befüllen des Tanks den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten. Damit wird nun auch der mindestzulässige Füllungsgrad oder die mindestzulässige Masse verpflichtend.
- Es gilt nun neu auch eine Berichtspflicht für den Entlader von gefährlichen Gütern, wenn sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall ereignet.
Neue UN-Nummern:
- Die UN-Nummer 3549 für MEDIZINISCHE ABFÄLLE; KATEGORIE A und die neuen dazugehörigen Verpackungsanweisungen P 622 und LP 622 sind neu aufgenommen.
- Die UN-Nummern 0511, 0512 und 0513 für SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar wurden ergänzt.
Beförderungspapier:
- Im Beförderungspapier muss bei Tunneln mit Beschränkung für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit Gefahrgut der Tunnelbeschränkungscode oder zukünftig auch der Vermerk „(-)“ angegeben werden.
Lithiumionenbatterien:
- Eine Klarstellung wurde bei der Sondervorschrift SV 376 zur Entsorgung von beschädigten Lithiumionenbatterien erzielt. Für die Bewertung von Beschädigungen sind beispielhaft Sicherheitskriterien benannt.
- Eine neue Sondervorschrift SV 390 regelt nun die Kennzeichnung des Versandstückes und Dokumentation von Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind. Die Anpassung der Verpackungsanweisung (P 903) erfolgte entsprechend.
- Ein neuer Abschnitt (Kap. 5.5.4) für Datensammler oder Ladungsortungseinrichtungen, die mit gefährlichen Gütern (z.B.: Lithiumbatterien) betrieben werden, stellt die Vorgaben der Zuordnung zum ADR und damit die Anforderungen an die Beförderung klar. Übereinstimmend dazu wurde Abschnitt b in den Freistellungen in Kap. 1.1.3.7 ergänzt.
- Das Kennzeichen für Lithiumbatterien ändert sich in seinen Abmessungen auf 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe als Mindestabmessungen (quadratisch). Wenn es die Größe des Versandstückes erfordert, sind Abmessungen von 70 mm (Höhe) und 100 mm in der Breite zulässig.
- Die Verpackungsanweisungen P801 und P801a für neue und gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) wurden zusammengeführt und sind zukünftig nur noch in P801 geregelt.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) ist am 01. Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten.
Die kurze Übergangszeit des im Februar 2020 in Kraft getretenen Brexit-Abkommens endet mit dem 31. Dezember 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten noch weite Teile des EU-Rechts fort. Der Übergangszeitraum sollte dazu genutzt werden, um erste Perspektiven für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der EU zu entwickeln, wie zum Beispiel neue Handelsabkommen abzuschließen. Entsprechend fanden ab März dieses Jahres bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt neun Verhandlungsrunden zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU (vertreten durch die Kommission) statt. Aktuell deutet jedoch alles auf einen harten Brexit ohne langfristiges Folgeabkommen (Freihandelsabkommen) hin. Zwar strebt die EU auch in Zukunft eine enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich an, allerdings wird gleichzeitig auch auf die Wichtigkeit hingewiesen, sich auf alle möglichen Szenarien für den Ausgang der Verhandlungen vorzubereiten -insbesondere die Änderungen zu kennen, die unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen in jedem Fall zum 01. Januar 2021 eintreten-, da das Vereinigte Königreich ab diesem Zeitpunkt wie ein Drittstaat behandelt wird.
Entsprechend wird es im Gegensatz zur jetzigen Situation unweigerlich Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie für die grenzüberschreitende Mobilität und den grenzüberschreitenden Austausch geben.
Konkret sind beispielsweise im Bereich des Warenverkehrs unterschiedliche Pflichten bzw. eine Umwandlung dieser Pflichten je nach Status der Lieferkette (z.B. Hersteller, Importeur, etc.) zu beachten, da sich die Stellung des verantwortlichen Unternehmens aufgrund des dann vorliegenden Handels mit einem Drittland ändern kann. Weiterhin muss ab Januar 2021 für eine etwaige Präferenzbehandlung im Hinblick auf die Erhebung von Zöllen ein Nachweis der Ursprungseigenschaft von gehandelten Waren erbracht werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Genehmigungen von Behörden des Vereinigten Königreichs für das Inverkehrbringen von Produkten aber auch im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen, Verkehr, Energiedienstleistungen, etc.) mit Ablauf des Übergangszeitraums ihre Gültigkeit verlieren. Ebenfalls dürfen Produkte, die nach dem EU-Recht einer Zertifizierung durch eine benannte Stelle der EU bedürfen, nicht mehr auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sofern sie von im Vereinigten Königreich ansässigen Stellen zertifiziert wurden. Letztlich gelten ab Januar 2021 die Vorschriften der REACH-Verordnung im Vereinigten Königreich nicht mehr, sodass insbesondere Hersteller und Produzenten, die im Vereinigten Königreich niedergelassen sind, überprüfen müssen, inwieweit sichergestellt ist, dass die Stoffe bei einem Hersteller oder Importeur in der EU registriert sind bzw. ein verantwortlicher amtlicher Registrant benannt wurde.
Die geschilderten, ab Januar 2021 geltenden Konsequenzen bilden jedoch nur einen kleinen Teil der Vielzahl an Veränderungen ab.
Für Unternehmen gilt daher angesichts der nur noch geringen verbleibenden Zeit umso mehr, sich umfassend auf diese Veränderungen vorzubereiten und nunmehr alle erforderlichen Entscheidungen und Verwaltungsmaßnahmen vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die BfU AG neben der Betreuung nationaler Unternehmen zusätzlich im Rahmen des eigens hierfür eingerichteten German Green Desk auch internationale Kunden, die auf dem europäischen Markt Fuß fassen wollen, berät und beim Markteintritt unterstützt (www.german-green-desk.com).
Mit unserem Team von erfahrenen Ingenieuren, Juristen, Naturwissenschaftlern und Wirtschaftswissenschaftlern unterstützen wir Sie gerne bei Ihren Überlegungen. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung zu rechtlichen Fragen rund um das Thema Brexit und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen passgenaue Lösungen.
(Durchführung der VO (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Juni 2019, Änderung der VO (EG) Nr. 1907/2006 und Aufhebung der VO (EU) Nr. 98/2013).
Die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe vom Juni vorherigen Jahres stand nun erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums. Es wurde ein entsprechender Gesetzentwurf zur Umsetzung und dem Vollzug der Verordnung vorgelegt.
Hintergrund dieser europäischen Verordnung ist, dass grundsätzlich eine Gefahr durch den Missbrauch bestimmter chemischer Stoffe als Verwendung für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen, die zur illegalen Sprengsatz-Herstellung für kriminelle oder terroristische Absichten dienen könnten, besteht. Die europäische Verordnung regelt daher spezifische Konzentrationsgrenzwerte für den Erwerb durch Privatpersonen und Meldepflichten bezüglich verdächtiger Transaktionen oder des Abhandenkommens bestimmter chemischer Stoffe. Zudem enthält sie Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten, auf nationaler Ebene Vorschriften zu ihrer Durchführung zu erlassen. So soll insb. die Einrichtung von zuständigen Stellen, zur Meldung von verdächtigen Vorgängen oder von Verlusten von Ausgangsstoffen erfolgen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dieser Verpflichtung zur nationalen Umsetzung nachkommen und voraussichtlich am 1. Februar 2021 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung verbindliche Rechtskraft entfalten.
Ein wesentlicher Punkt des Gesetzentwurfs ist, dass dieses Gesetz, neben den involvierten Behörden, insbesondere auch auf jeden, der mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Umgang hat, Wirkung entfaltet. D.h. es regelt Pflichten für Privatpersonen und Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Stoffe herstellen, importieren, in Verkehr bringen oder damit Handel betreiben. Damit einhergehend haben diese Personen eine Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung. Zudem müssen sie bspw. ihre Kontaktdaten jederzeit einsehbar halten und Auskunftsersuchen umgehend nachkommen. Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, innerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten, das gesamte Geschäfts- und Betriebsgelände der Auskunftspflichtigen zu betreten und zu inspizieren, wobei grundsätzlich bspw. Proben von Behältnisinhalten, die in Verbindung mit Unklarheiten stehen, genommen werden können. Zudem ist den Behörden grundsätzlich Einsicht in geschäftliche Unterlagen zu gewähren. Auch verdeckte Testkäufe durch die Inspektoren sind erlaubt.
Künftig besteht ebenfalls eine Meldepflicht bezüglich verdächtiger Transaktionen oder anderer Vorfälle unter Benennung der Kundenidentität und sämtlicher relevanter Umstände an die entsprechende Meldestelle.
Diese Meldungen und weitere Prüfungen, z.B. über den Identitätsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen, sowie Sensibilisierungsmaßnahmen sollen zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 8.000 Euro bei Händlern und 17.000 Euro bei Unternehmen, die der Chemiebranche zuzuordnen sind, führen. Auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau werden keine Auswirkungen erwartet.
Mit der Verordnung (EU) 2020/1149, welche bereits am 24. August 2020 in Kraft getreten ist, ist die Aufnahme von Diisocyanaten in den Anhang XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) verbunden, welche gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse listet, die für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung beschränkt sind. Diisocyanate sind Substanzen, welche Eigenschaften besitzen, die zu einer Sensibilisierung der Atemwege durch Hautkontakt und Einatmen führen. Ferner gelten Diisocyanate bereits bei geringer Exposition als Ursache von Berufsasthma bei Arbeitnehmern. Ziel der Beschränkung ist eben die Zahl der berufsbedingten Erkrankung an Asthma zu reduzieren und einen besseren Schutz für Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Die Aufnahme in den Anhang XVII stellt kein generelles Verwendungsverbot dar. Lediglich die Anforderungen an die Verwendung und Herstellung von diisocyanathaltigen Produkten ändern sich. Die Anforderungen sind ab einem Gehalt 0,1 Gew.-% zu beachten und umzusetzen.
Die Europäische Kommission räumt hierbei für Lieferanten und Verwender unterschiedliche Fristen ein.
Bis zum 24. Februar 2022 haben Lieferanten von Diisocyanaten mit mehr als 0,1 Gew.-% sicherzustellen, dass deren Abnehmer darüber Kenntnis haben, dass industrielle oder gewerbliche Anwender entsprechend der sicheren Verwendung von Diisocyanate geschult sind. Weiter ist auf dem Etikett der Aufdruck: „ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen“ zu ergänzen.
Für Anwender gilt somit, dass sie ab dem 24. August 2023 eine angemessene Schulung vor Verwendung absolviert haben müssen. Die Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die Anwender die Schulung erhalten, liegt beim Arbeitgeber. Die Schulung ist von einem Experten für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) durchzuführen, der die entsprechenden Kenntnisse vorweisen kann. An die Schulungsinhalte sind umfangreiche Anforderungen hinsichtlich der Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz, Umsetzung von Schutzmaßnahmen, Entsorgung etc. gestellt. Die Schulung ist zu dokumentieren und spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Entsprechende Schulungsmaterialien sind vom Lieferanten in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen.
UPDATE 28.10.2020:
Die ECHA hat am 28.10.2020 die SCIP-Datenbank veröffentlicht. Unternehmen, die Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Inhaltsstoffen (SVHC-Stoffe) in Verkehr bringen, können diese nun dort melden. Verbraucher und Entsorgungsunternehmen können voraussichtlich ab Februar 2021 auf die Datenbank zugreifen.
Nach der europäischen Abfallrahmenrichtlinie muss das bestehende Kreislaufwirtschaftsgesetz noch in 2020 novelliert werden. Aus dem aktuellen Referentenentwurf geht hervor, dass das Abfallrecht enger mit dem Chemikalienrecht verknüpft werden soll. Die Verbindung mit dem Chemikalienrecht verfolgt das Ziel, u.a. die Erzeugung von Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen zu verringern, Entsorgern und Verwertern das Recycling und die Sortierung zu erleichtern.
Zu diesem Zweck stellt die ECHA eine Datenbank zur Verfügung, in der umfassende Informationen über gefährliche Stoffe durch Lieferanten zu melden sind. Die sogenannte SCIP-Datenbank (Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)).
Die neue SCIP-Datenbank und die damit einhergehenden Meldepflichten stellen eine Erweiterung der Meldepflicht für Erzeuger/Händler besorgniserregender Stoffe der Kandidatenliste nach REACH-Verordnung dar. Die SCIP-Datenbank dient der Erfassung von Artikeln wie bspw. Produkte aus einem Werkstoff (O-Ringe, Gummidichtungen, Plastiklöffel etc.) und komplexen Produkten (elektronische Bauteile/Platinen etc.).
Mit dem KrWG soll die Meldepflicht für gefährliche Inhaltsstoffe für alle Lieferanten eines Erzeugnisses in der SCIP-Datenbank eingeführt werden. D.h. jeder Akteur, ob Hersteller, Importeur, Händler oder Zwischenhändler einer Liefer- bzw. Produktionskette ist verpflichtet, Informationen über gefährliche Inhaltsstoffe der gehandelten oder hergestellten Erzeugnisse zu erfassen und in der SCIP-Datenbank zu melden. Betroffen sind alle Erzeugnisse, sofern diese Stoffe mehr als 0.1 Gew.-% des Produkts enthalten.
Die erweiterte Meldepflicht gilt ab dem 05.Januar 2021.
Die BfU AG hält Sie gerne bzgl. der Änderungen des KrWG auf dem Laufenden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Überprüfung Ihrer Erzeugnisse und der Bewertung eventueller Meldepflichten.
Aktuell gehen einige Bundesländer pragmatische Wege im Kampf gegen die Verbreitung des Coronavirus. So hat insb. Hessen eine „Verordnung zum Umgang mit und zur Einführung einer Meldepflicht von PSA (…)“ erlassen. Danach werden sowohl Privatpersonen als auch die Leitung von Einrichtungen dazu verpflichtet, bestimmte Arten
- von Einweg- und Mehrweggesichtsmasken (insb. FFP2 und FFF3
- sowie bestimmte Medizinprodukte (insb. chirurgischer Mundnasenschutz, Schutzkittel, Einmal- und Untersuchungshandschuhe) un
- Flüssigkeiten zur Desinfektion
der örtlich zuständigen Behörde (in Hessen: Regierungspräsidium) zu melden.
Die Meldepflicht, die zudem insb. weitere produktbezogene Details umfasst, gilt ab einer bestimmten vorgehaltenen Mengenanzahl bzw. Volumina. Es war zunächst fraglich, ob unter den Begriff „Einrichtungen“ auch Unternehmen bzw. juristische Personen des Privatrechts fallen. Dies wird zwischenzeitlich von den Behörden bejaht. Der Begriff sei weit auszulegen und er erfasse damit auch wirtschaftliche Unternehmen. Auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.hessen.de/pressemitteilungen) findet sich dazu in einer Pressemitteilung vom 09.04.2020 folgender Wortlaut: „Die Meldepflicht gilt für Einrichtungen und Privatpersonen aller denkbaren Branchen und Wirtschaftszweige, die diese Produkte herstellen, für die Weitergabe an andere oder zur eigenen Verwendung bevorraten oder mit ihnen Handel treiben(…). Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht ist dabei allein der Besitz der genannten Produkte in bestimmten Mengen.“
Da (zudem) folglich allein auf den Besitz abgestellt wird, dürfte von dieser Meldepflicht eine Vielzahl von Unternehmen betroffen sein. Der Meldepflicht kann direkt online nachgekommen werden. Es wird ein eigenes Onlineformular zur Verfügung gestellt.