Die BfU AG war dieser Jahr Referent bei der Fachtagung Dampfturbinen und Dampfturbinenbetrieb des vgbe. Diese fand am 14./15.06.2022 in Köln statt. Die Fachtagung bot über die zwei Veranstaltungstage 14 Vorträge rund um den Dampfturbinenbetrieb, zahlreiche Aussteller und als Abendprogramm für die Teilnehmer eine Schifffahrt über den Rhein.
Die BfU AG war dieser Jahr Referent bei der Fachtagung Dampfturbinen und Dampfturbinenbetrieb des vgbe. Diese fand am 14./15.06.2022 in Köln statt. Die Fachtagung bot über die zwei Veranstaltungstage 14 Vorträge rund um den Dampfturbinenbetrieb, zahlreiche Aussteller und als Abendprogramm für die Teilnehmer eine Schifffahrt über den Rhein.
Der Vortrag der BfU AG beleuchtete die Chancen durch Nutzung von Gesetzen und Regulierungen, die die Betreiber von Dampfturbinen nutzen können. So wurden Themen entsprechend des Titels „CSR-Berichte, EnergieStG, 13. BImSchV – mit Dampf nachhaltige Chancen nutzen!“ behandelt. Es gibt Möglichkeiten einer niedrigen Steuerlast, die bei der Planung und bei dem Betrieb von Dampfturbinen genutzt werden können und somit die Wirtschaftlichkeit verbessern. Doch auch bei dem Thema Nachhaltigkeit / ESG ergeben sich interessante Einsatzmöglichkeiten für die Dampfturbine. So kann diese es Firmen ermöglichen, nachhaltiger zu wirtschaften. Erfüllt dank der Turbine ein sonst noch nicht ausreichend nachhaltiges Unternehmen doch die EU-Taxonomie-Konformität, profitiert das gesamte Unternehmen von attraktiveren Finanzierungsbedingungen. Ein solches Engagement ist auch ein Thema für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Wir freuen uns, dass wir als Referent ausgewählt wurden und unser Vortrag auf Interesse stieß. Es gab sehr interessante Gespräche mit Teilnehmern und Ausstellern. Mit freundlichen Grüßen richten wir ein Dankeschön an den vgbe für die Ausrichtung dieser Tagung!
Fluchtwege und Notausgänge sollen den Beschäftigten im Gefahrfall das schnelle und sichere Verlassen der Arbeitsstätte ermöglichen. Bei Fluchtwegen handelt es sich um Verkehrswege, an die besondere Anforderungen gestellt werden. Diese Erfordernisse und Anforderungen an Fluchtwege ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (speziell der ASR A2.3 und ASR V3a.2) und der Musterbauordnung (MBO) als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder, ergänzt durch die jeweiligen Sonderbauverordnungen.
Für Arbeitsstätten gelten spezielle Anforderungen an Flucht- und Rettungswege, die seitens des Arbeitgebers zum Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte zu gewährleisten sind. Nach § 3a ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst geringgehalten werden. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind dabei zu berücksichtigen (§ 3a (2) ArbStättV). In Bezug auf Flucht- und Rettungswege werden die allgemeinen Pflichten durch § 4 (4) und Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Demnach sind Fluchtwege ständig freizuhalten und Vorkehrungen so zu treffen, dass sich die Beschäftigten unverzüglich in Sicherheit bringen können.
Wie die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen sind, wird in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.3) konkretisiert. Die Technischen Regeln geben den Stand der Technik wieder. Insofern kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass bei Einhaltung der Technischen Regeln die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden.
Es gilt jedoch zu beachten, dass gerade bei Neu- und /oder Umbauprojekten auch Anforderungen aus dem Baurecht hinzukommen. Demnach ergeben sich grundsätzlich die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege aus dem Arbeits- und aus dem Baurecht.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Projektierung der Flucht- und Rettungswege in Ihrem Unternehmen? Sofern Sie wünschen, prüfen wir die rechtlichen Aspekte für Sie und bewerten die aktuelle Situation.
Allgemein stehen wir Ihnen für konkrete Fragen zum umfangreichen Themengebiet Brandschutz zu Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!
Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) in Kraft. Das LkSG hat zum Ziel, den Schutz der Menschenrechte sowie den Umweltschutz in globalen Lieferketten zu verbessern. Hierbei erfasst die Lieferkette das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, das Handeln der unmittelbaren Zulieferer sowie das Handeln der mittelbaren Zulieferer. Das LkSG betrifft alle Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, die einen Unternehmenssitz im Inland haben und im Jahr 2023 mindestens 3000 Mitarbeiter im Inland (oder ins Ausland entsandt) beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betrifft es Unternehmen mit Inlandssitz, die mindestens 1000 Mitarbeiter im Inland (oder ins Ausland entsandt) beschäftigen.
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das konkret, dass die sogenannten Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette erfüllt werden müssen. Zu den Sorgfaltspflichten gehören dabei unter anderem die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (mit angemessener Risikopriorisierung, die die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, die Eintrittswahrscheinlichkeit sowie die Schwere der Risiken berücksichtigt), die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements (z.B. nach ONR 49001 oder ISO 31000 – das Risikomanagementsystem muss nicht, kann aber zertifiziert sein), die Verankerung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, das Einrichten von Beschwerdeverfahren (mit der Meldemöglichkeit für Verstöße auch der mittelbaren Zulieferer), die Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten, die Dokumentation der Maßnahmen und Strategien, die Abgabe einer Grundsatzerklärung sowie eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Die Lieferkette meint dabei alle Schritte, die zur Herstellung der Produkte beziehungsweise zur Erbringung der Dienstleistungen des Unternehmens erforderlich sind: Also von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden.
Insbesondere das Risikomanagement, die fortlaufende Dokumentation, die rechtssichere Berichterstellung und die Gewährleistung eines zugänglichen Beschwerdeverfahrens, stellen Unternehmen und ihre Geschäftsführungen vor komplexe und anspruchsvolle Herausforderungen, die im Zweifelsfall streng geahndet werden können.
Der Berichtspflicht muss bis spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres nachgekommen sein. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen den Unternehmen Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro (bei Umsätzen über 400 Millionen Euro im Jahr auch darüber hinaus) und gegebenenfalls ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre. Bei Bekanntwerden droht zudem ein erheblicher Imageschaden.
Allerdings werden auch Unternehmen, die weniger Mitarbeiter beschäftigen, zunehmend die Anforderungen erfüllen müssen. Zum einen betrifft dies wachsende Unternehmen, die in naher Zukunft die Schwelle doch noch erreichen könnten, zum anderen werden für die Zukunft der Schwellenwert der Mitarbeiter womöglich noch weiter reduziert. Darüber hinaus werden Zulieferer von ihren Abnehmern auch ohne gesetzliche Pflicht um entsprechende Nachweise gebeten. Hier wird der Druck insbesondere durch die größeren Marktteilnehmer gegenüber den kleineren Zulieferbetrieben steigen.
In allen genannten Fällen ist es eine vorteilhafte strategische Entscheidung, bereits vor der Nachfrage durch Gesetzgeber oder Geschäftspartner, die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferketten zu berücksichtigen. Die Pflicht greift ab dem 01. Januar 2023. Schon jetzt sollte die Zeit genutzt werden, um die ersten Schritte zur Pflichterfüllung in die Wege zu leiten. Unternehmen können prüfen lassen, in wie fern sie durch das LkSG betroffen sind. Zusätzlich kann bereits mit dem Aufbau der entsprechenden Strukturen und Instrumente begonnen werden. Insbesondere die dadurch bereits gewonnene Erfahrung und Routine bei den Maßnahmen und Berichten zahlen sich aus, wenn Unternehmen schließlich unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen oder Stakeholder entsprechende Nachweise anfordern. Muss in diesen Fällen das Vorgehen hingegen zum ersten Mal geplant und umgesetzt werden, entstehen Unsicherheiten und Zweifel kommen auf.
Die BfU AG mit ihren interdisziplinären Teams unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Rahmen des LkSG. Durch langjährige Erfahrungen mit Managementsystemen und kundengerechten Problemlösungen schafft die BfU AG für Unternehmen die nötigen Freiräume, damit sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Wir bringen hohe rechtliche und technische Anforderungen in Einklang mit zielgerichteter, ökonomisch vertretbarer Beratungsleistung.
Sprechen Sie uns gerne an.
Mit den Änderungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 09. Juni 2021 werden neue Registrierungspflichten und Informationspflichten gegenüber Verbraucher eingeführt und bestehende Meldepflichten für die Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen erweitert.
Die neuen Pflichten sollen im Nachfolgenden kurz erläutert werden.
Erweiterung der Registrierungspflicht
Die bisherige Registrierungspflicht galt bisher nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Verpackungen, die mit Ware befüllt wurden und die bei dem privaten Endverbraucher oder ähnlichen Anfallstellen anfielen. Diese Pflicht wird nun auch auf Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert. Hierzu zählen Transportverpackungen; Verkaufs- und Umverpackungen, die im b2b-Geschäft anfallen; systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen; Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen, z.B. rekonditionierbare Verpackungen.
Bereits registrierte Hersteller müssen prüfen, ob bei Ihnen auch nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen anfallen, und ggf. ihre Registrierungen anpassen. Verpackungen, die mit Ware befüllt sind, welche nicht, nicht richtig oder vollständig registriert sind, dürfen ab dem 01 Juli 2022 nicht in Verkehr gebracht werden bzw. nicht zum Verkauf angeboten werden.
Neue Informationspflichten für Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (b2b-Geschäft) gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG sind, wie bisher auch, zur unentgeltlichen Rücknahme von gebrauchten Verpackungen verpflichtet. Neu hinzugekommen ist, dass die Letztvertreiber solcher nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die (gewerblichen) Endverbraucher im angemessenen Umfang über diese Rücknahmemöglichkeiten zu informieren haben. Die Informationspflicht gilt seit 03.Juli 2021.
Erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten
Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen sind künftig für alle nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu dokumentieren. D.h. ab den 01. Januar 2022 ist zu dokumentieren, welche Verpackungen im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht sowie zurückgenommen und welche Mengen verwertet wurden. Dies ist in einer prüfbaren Form zu dokumentieren.
Sollten Sie feststellen, dass Sie u.a. Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind und u.a. Fragen zur Registrierung haben, können Sie uns gerne ansprechen. Gemeinsam prüfen wir Anforderungen an denen von Ihnen in Verkehr zu bringenden Verpackungen und unterstützen Sie bei der Einhaltung der Pflichten des Verpackungsgesetzes.
Sprechen Sie uns gern an.
Adressatenkreis: Inverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber und Entsorger von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Fulfilment-Dienstleister und elektronische Marktplätze.
Der Bundestag stimmte am 15. April 2021 dem Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu, welcher Fortentwicklungen bereits geltender gesetzlicher Vorgaben sowie rechtliche Neuerungen und Pflichten enthält. Die Novellierung beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Maximierung der Sammelmenge und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung. Im Zuge dessen wird das Netz der Rücknahmestellen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) drastisch ausgeweitet. Auch Maßnahmen, um dem Trittbrettfahren ausländischer Hersteller entgegenzuwirken sind wesentlicher Bestandteil der Novellierung und stellen die Verhinderung der Zuhilfenahme elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister und die Optimierung des damit verbundenen Vollzugs dar. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 7. Mai 2021 zugestimmt und das novellierte ElektroG tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Hintergrund: Die aktuell geltende Fassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG2) vom Oktober 2015 wurde auf Grundlage der kurz zuvor erlassenen Richtlinie 2012/2019/EU über Elektro- und Elektronikgeräte ausgearbeitet. Laut dieser Richtlinie ist seit dem Jahr 2019 eine Sammelquote von 65 % der Durchschnittsmenge von Elektro- und Elektronikgeräten, die in den letztem drei Jahren in Verkehr gebracht wurden, zu erfüllen. Deutschland konnte 2018 lediglich eine Sammelquote von 43,1 % erreichen, darüber hinaus werden nur geringe Mengen EAG auf die Wiederverwertung vorbereitet.
Ziel der Novellierung ist es somit, die Sammelquote deutlich anzuheben und eine längere Nutzungs- und Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu erreichen, um somit den Ressourcenschutz und die Abfallhierarchie zu bestärken. Des Weiteren sollen innerhalb bzw. außerhalb der EU ansässige Trittbrettfahrer, die den Pflichten im Sinne des ElektroG nicht nachkommen und zum Nachteil anderer Hersteller agieren, ausgebremst werden. Das Zertifizierungswesen bezüglich der Entwicklungsprozesse innerhalb der Erstbehandlung wird ebenfalls angepasst.
Für die Adressaten kommt es zu neuen Informations- sowie erweiterten Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten. Hersteller werden hinsichtlich der Registrierung mehr Informationen bei der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) bereitstellen müssen. Überdies werden die Vorgaben zur Produktkonzeption von batteriebetriebenen Geräten verschärft (§ 4 ElektroG). Hersteller von Geräten, die nicht der Nutzung durch private Haushalte dienen, werden zudem gemäß § 7a ElektroG zur Errichtung eines Rücknahmekonzepts ab dem 1. Januar 2022 als Registrierungsvoraussetzung verpflichtet. Dieses muss dann je nach Geräteart bspw. Erklärung zur Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 ElektroG entsprechen, enthalten oder über Möglichkeiten der Endnutzer bezüglich der Rückgabe informieren. Das Rücknahmekonzept muss nach § 6 Abs. 1 ElektroG ab dem 1. Januar 2022 jedem entsprechenden Registrierungsantrag beigefügt werden. Betroffene bereits registrierte Hersteller müssen bis Juni 2022 ein solches Konzept bei der ear nachreichen. Die Informationspflicht gegenüber Geräten der privaten Nutzung werden ebenfalls ausgedehnt. Geräte, welche nicht für den privaten Haushalt bereitgestellt werden, fallen ab dem 1. Januar 2023 nun unter erweiterte Kennzeichnungspflichten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gemäß § 9 Abs. 2. Weiter sind Vertreiber bei der Auslieferung von Neugeräten verpflichtet Endnutzer zu informieren, dass das Altgerät unentgeltlich zurückgegeben werden kann und zu erfragen, ob bei Auslieferung ein Austausch mit einem Altgerät erfolgen soll (§ 17 ElektroG).
Neu in den Adressatenkreis aufgenommen werden Vertreiber von Lebensmitteln mit mind. 800 m2 Verkaufsfläche, die dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Sie müssen ab Juli 2022 eine 1:1 Rücknahme (Altgerätrücknahme bei Neugerätekauf) und eine 0:1 Rücknahme (Rücknahme von bis zu drei Geräten, Abmessung max. 25 cm) gewährleisten. Elektronische Marktplätze und Fulfilment Dienstleister werden weiterhin nicht als Vertreiber oder Hersteller von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG angesehen, sind ab dem 1. Januar 2023 jedoch über § 6 Abs. 2 ElektroG dazu verpflichtet die Herstellerregistrierung zu überprüfen, bevor sie Geräte von diesen ins Angebot aufnehmen oder Dienstleistungen für sie erbringen.
Die Novellierung erhöht bestehende und implementiert auch neue Bußgeldtatbestände in Form von Bußgeldvorschriften (§ 45 Abs. 1). Der Vollzug dieser wird vom Umweltbundesamt (UBA) und den Bundesländern durchgeführt. Die Bußgelder liegen im fünf- bis sechsstelligen Bereich, ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird z. B. mit 10.000 Euro geahndet, eine nicht ausgewiesene Registrierungsnummer oder unterlassene bzw. verspätete Rücknahme von Altgeräten durch den Händler mit 100.000 Euro.
Im Zuge der Corona-Pandemie ist die Nachfrage an Desinfektionsmitteln von vielen Unternehmen, zur Einhaltung vorgeschriebener Hygienekonzepte, rasant gestiegen. Neben zahlreichen gesundheitlichen Nebenwirkungen stellt der gestiegene Gebrauch von Desinfektionsmitteln ebenso eine erhebliche logistische Herausforderung dar. Ein Desinfektionsmittel wird grundlegend als Gefahrgut eingestuft, da es eine potenzielle Gesundheitsgefahr für Mensch und Umwelt darstellen kann. Zudem bestehen Desinfektionsmittel aus leicht entzündbaren bis extrementzündbaren Inhaltstoffen, z.B. Alkohol bzw. Ethanol oder ähnlichen Ethanol-Substituten, aber auch abweichende Stoffgemische können zum Einsatz kommen.
Neben den komplexen Transportwegen stellt vor allem die Lagerung von Desinfektionsmitteln ein erhöhtes Risiko für die Entstehung potenzieller Gefahren wie z.B. die Brandgefahr.Die üblichen Desinfektionsmittel fallen gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in Ortsbeweglichen Behältern, in die Kategorie der entzündbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 2 und 3. Diese Flüssigkeiten müssen je nach Menge und Zusammenlagerung mit anderen Gefahrstoffen unterschiedlich gelagert werden, sodass adäquate Schutzmaßnahmen sichergestellt werden können.Bei sogenannten Kleinmengen (haushaltsüblichen Mengen) darf der Gefahrstoff auch außerhalb eines Lagers gelagert werden. Dies betrifft entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2, H225 von bis zu 10 kg und entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, H226 von bis zu 100 kg. Generell gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen.Lagern Sie in Ihrem Unternehmen Desinfektionsmittel? Sofern Sie wünschen, prüfen wir die rechtlichen Aspekte für Sie und bewerten die aktuelle Situation.
Allgemein stehen wir Ihnen für konkrete Fragen zum umfangreichen Themengebiet Brandschutz zu Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!
Gemäß § 9 der 12.BImSchV sind Sicherheitsberichte (SIB) für Betriebsbereiche (BB) der oberen Klasse nach § 2 Nr. 2 der 12.BImSchV zu erstellen und wiederkehrend zu überprüfen bzw. soweit erforderlich zu aktualisieren. Sie bilden ein wesentliches Instrument, um darzulegen, dass
von den Anlagen des BB ausgehende Gefahren von Störfällen vernünftigerweise auszuschließen sind,
die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen so gering wie möglich gehalten werden und
die Anlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen (Betreiberpflichten nach § 3 Abs.1, 12.BImSchV).
Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II der 12. BImSchV aufgeführten Angaben und Informationen. Hinweise zur Erstellung von Sicherheitsberichten beinhaltet derzeit die Vollzugshilfe zur Störfallverordnung aus dem Jahr 2004. Als Ergänzung dieser nicht fortgeschriebenen Vollzugshilfe aus 2004 gab die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) die Erstellung eines Leitfadens zu Mindestangaben im SIB in Auftrag, um bundesweit einheitliche Empfehlungen zur Gewährleistung einer ausreichend hohen Qualität insbesondere hinsichtlich Informationsumfang und -tiefe zu liefern.
Der Leitfaden wurde als KAS-55 am 15.04.2021 verabschiedet. In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Ergänzungen gegenüber der Vollzugshilfe aus 2004.
Erweiterung der Hinweise zur Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) hinsichtlich der darzulegenden Schwerpunkte und ihrer Darstellung.
Ergänzung um Angaben der Geländehöhen und vermasste Grundrisse auch für Anlagen und sonstige Gebäude des Umfeldes von Betriebsbereichen (Topografie), die von Störfällen betroffen sein können.
Zusätzliche Angaben zu Bergbautätigkeiten und ein Verzeichnis für Bohrlöcher innerhalb des Betriebsbereiches im Rahmen einer Beschreibung der Vorgeschichte des Standortes.
Anführung wesentlicher Informationen und deren Quellen im Leitfaden zur besseren Beschreibung von Entwicklungen in der Nachbarschaft gemäß Anhang II Abschnitt II Nr. 3 der 12. BImSchV.
Das Umfeld der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten, ist so zu beschreiben, dass eine Beurteilung der möglichen Störfallauswirkungen ermöglicht wird.
Zur Beschreibung von Gefahrenquellen durch Eingriffe Unbefugte werden zusätzlich insbesondere cyberphysische Angriffe und Gefährdungen durch Drohnen genannt sowie die KAS-51 für deren Beurteilung empfohlen.
Vernünftigerweise auszuschließende und vernünftigerweise nicht auszuschließende Störfallszenarien werden mit Betrachtungsgrundsätzen und Hinweisen zu deren Auswirkungen erläutert.
Der Situation in Chemie- und Industrieparks wurde durch ein separates Kapitel Rechnung getragen. Betriebsbereiche, welche nach § 15 der 12. BImSchV als Akzeptor und /oder Donator fungieren (Domino-Effekt), sind per Definition im SIB als benachbarte Gefahrenquellen darzustellen. Die KAS-55 empfiehlt darüber hinaus auch andere Anlagen im Umkreis von 200 m als benachbarte Gefahrenquelle zu prüfen.
Das Kapitel zu Chemie- und Industrieparks enthält auch Hinweise zu allgemeinen, auf den Chemie-/ Industriepark bezogenen Teilen von Sicherheitsberichten, die den betriebsbereichsbezogenen Sicherheitsberichten vorangestellt werden können und nennt weiterführende Literatur.
Ein weiteres separates Kapitel widmet sich ausschließlich der Anforderungen an Schutz- und Notfallmaßnahmen (entsprechend Anhang II Abschnitt V der 12. BImSchV).
Darüber hinaus werden die Begriffe von schutz- und besonders schutzwürdigen Objekten weiter konkretisiert und im Anhang Beurteilungswerte wie z.B. Selbstentzündungsbedingungen, kritische Bestrahlungsstärken, personelle und Sachschäden in Abhängigkeit von Spitzenüberdrücken aufgeführt.
Wir unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der geforderten Maßnahmen und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Die EU-Kommission hat die Schlussfolgerungen zu dem im Jahr 2019 revidierten BVT-Merkblatt „Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln“ bereits mit Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 vom 22. Juni 2020 veröffentlicht.
Betroffen sind viele Unternehmen der Automobil- und Metallindustrie sowie beispielsweise Betreiber von Beschichtungsanlagen für Kunststoffe, Holz, Papier oder auch Druckereien sofern die Verbrauchskapazität an organischen Lösemitteln mehr als 150 kg/h oder 200 t/a beträgt. Es handelt sich also überwiegend um sog. IE-Anlagen, die bereits bisher als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen in den Anwendungsbereich der Lösemittelverordnung – 31. BImSchV – gefallen sind (z. B. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV).
Die BVT-Schlussfolgerung enthält insgesamt 53 BVTs, insbesondere in Bezug auf Luftemissionen, aber auch in Bezug auf Emissionsmessungen (grundsätzlich jährlich gefordert), Abwasseremissionen, Energieeffizienzen, Gaspendelung oder die Implementierung von Umweltmanagementsystemen. Wie bei anderen BVT-Schlussfolgerungen auch, werden grundsätzlich Emissionsbandbreiten (mittlere Betriebswerte bei Verwendung beste verfügbarer Techniken) statt Grenzwerte angegeben. Wie zuletzt der Kabinettsbeschluss zur neuen TA Luft aber gezeigt hat, sollen in Deutschland offenbar regelmäßig die unteren und damit strengsten Werte der Bandbreiten als absolute Grenzwerte rechtsverbindlich werden. Es kann – wie das Beispiel TA Luft zeigt – zudem befürchtet werden, dass Anforderungen aus BVT-Schlussfolgerungen, die nach europäischem Recht für Großanlage (IE-Anlagen) bestimmt sind, auch den kleineren genehmigungsbedürftigen Anlagen auferlegt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen entsprechend der Industrieemissions-Richtlinie die Anforderungen zur Einhaltung der Emissionsbandbreiten innerhalb von 4 Jahren umsetzen (vgl. auch §§ 7 und 48 BImSchG). In Deutschland sind daher Anpassungen unterschiedlicher Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erwarten (insbesondere Lösemittelverordnung – 31. BImSchV, TA Luft und Abwasserverordnung). Es bleibt abzuwarten, ob Deutschland diesmal die Umsetzungsanforderungen fristgerecht erfüllt.
Kritisiert wurde bereits beim revidierten BVT-Merkblatt, dass z. B. beim Sektor „Lackierung von Metall- oder Kunststoffoberflächen“ Informationen über lediglich 13 Bespielanlagen zur Verfügung standen, um die BVT festzulegen. Bei diesem Sektor kann es hinsichtlich Emissionsgrenzwerten für Lösemittel (VOC) beispielhaft zu folgenden Verschärfungen kommen (hier Metallbeschichtung):
Grenzwert für gefasste Emissionen (Gesamt-C):
bisher 50 mg/m³ (1)
neu 1 – 20 mg/m³ (2)
Grenzwert für diffuse Emissionen (vom Einsatz):
bisher 20 % (3)
neu 1 – 10 %
Alternative Zielemission (pro kg Feststoff):
bisher 0,375 kg (3)
neu < 0,05 – 0,2 kg
(1) 20 mg/m³ bei thermischen Abgasreinigungseinrichtungen (2) oberer Wert 35 mg/m³ bei Wiederverwendungsanlagen, 50 mg/m³ bei Abluft eines Konzentrators (3) 10 % bzw. 0,225 kg bei automatischer Beschichtung bahnenförmiger Materialien
Es bleibt zunächst abzuwarten, ob wiederum die unteren Werte der Emissionsbandbreiten zu Grenzwerten erklärt werden und ob die anspruchsvolleren Anforderungen auch auf kleinere (BImSchG-) Anlagen Anwendung finden sollen.
Aus dem Vergleich ergibt sich ansonsten, dass nach Ausschöpfung andere Maßnahmen zur Emissionsminderung, voraussichtlich vermehrt Abluftreinigungsanlagen, zur Anwendung kommen müssen. Dies gilt u. U. auch dann, wenn bereits sog. High-Solids oder Wasserlacke zum Einsatz kommen, da auch diese Lacksysteme regelmäßig zu Lösemittelemissionen > 1 – 20 mg/m³ führen, ohne Abluftreinigung der Grenzwert für diffuse Emissionen bereits formal nicht eingehalten werden kann und auch die Zielemission häufig nicht mehr schaffbar ist. Dabei war das Konzept der Zielemission bzw. die Anwendung eines diesbezüglichen Reduzierungsplans von innovativem Charakter geprägt, da statt energieintensiver und klimaschädlicher Abluftreinigung auf die Senkung der Lösemittel in den Einsatzstoffen abgezielt wurde.
Die BfU empfiehlt den betroffenen Betreibern, sich frühzeitig mit der neuen BVT-Schlussfolgerung auseinanderzusetzen, um die betriebliche Planung dementsprechend ausrichten zu können. Zögern Sie nicht, sich mit Ihren Fragen an uns zu wenden.
Ein lauter, schriller Alarmton hallt durch das Gebäude und alle denken sich genervt: „Nicht schon wieder ein Probealarm“. Viele unterschätzen die Notwendigkeit eines funktionierenden Brandschutzkonzepts, welches bei eintretenden Bränden oder Explosionen Leben rettet und den Sach- und finanziellen Schaden für Unternehmen minimiert.
Die Hauptursachen für Brände in Betrieben liegen in einem unsachgemäßen Umgang mit technischen Einrichtungen, Arbeitsmitteln und -stoffen, sowie in einer fehlenden oder unvollständigen Unterweisung der Beschäftigten. Des Weiteren werden über ein Drittel der Brandursachen auf fehlerhafte oder überlastete elektrische Anlagen und Betriebsmittel zurückgeführt, die mit einer unzureichenden Wartung und Instandhaltung der Technik zusammenhängen. Damit die Entstehung eines Brandes vermieden, die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindert und bei einem Brand die Evakuierung von Personen durch Flucht- und Rettungswege gewährleistet wird, sind vorbeugende, organisatorische und abwehrende Brandschutzmaßnahmen zu treffen. Ziel eines umfangreichen betrieblichen Brandschutzes ist es, Gefahren für die eigenen Mitarbeiter und Besucher einzudämmen und Schäden an Sachwerten gering zu halten, um eine Betriebsunterbrechung abzuwenden und negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden.
Der vorbeugender Brandschutz soll die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern. Er soll außerdem sicherstellen, dass Rettungswege eine sichere Nutzung ermöglichen, Voraussetzungen für wirkungsvolle Selbsthilfemaßnahmen bestehen und Rettungskräfte bei Eintreffen unterstützt werden.
Unter den betriebliche Brandschutz fallen alle organisatorischen Maßnahmen an, die einen brandschutztechnisch sicheren Betrieb rechtkonform gewährleisten.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung von Beschäftigten zu treffen. Konkret bedeutet das, dass ein Flucht- und Rettungsplan aufgestellt werden muss, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege freigehalten werden müssen, ein Konzept zur Evakuierung der Beschäftigten vorliegen muss und Sicherheitseinrichtungen, dazu zählen u.a. Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, in regelmäßigen Abständen instand zu halten und zu prüfen (wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige/Sachkundige Personen) sind. Weiterhin muss der Arbeitgeber Beschäftigte benennen und ausbilden, die Unterstützung bei Erster Hilfe, bei der Brandbekämpfung und bei dem sicheren Hinausbegleiten der Beschäftigten in einem Brandfall leisten. Zu diesen Personen zählen u.a. Ersthelfer und Brandschutzhelfer. Darüber hinaus bietet die regelmäßige Brandschutzunterweisung der betrieblichen Mittarbeiter (jährlich) einen weiteren Schutzfaktor im Betrieb. Denn dadurch werden Ihre Mitarbeiter im Brandschutz sensibilisiert und können, wenn es drauf ankommt, richtig handeln.
Ein funktionierender betrieblicher Brandschutz kann demnach nur gewährleistet werden, wenn der organisatorische Brandschutz gut aufgestellt ist und die wiederkehrenden Prüfungen regelmäßig durchgeführt werden.
Zusammenfassend stellt dieser Themenbereich hohe Anforderungen an den Betreiber, bei dem wir Sie gerne unterstützten können.
Haben Sie konkrete Fragen zum umfangreichen Themengebiet Brandschutz? Kommen Sie gerne auf uns zu.
In den Landesbauordnungen sind wesentliche arbeitsschutzrechtliche Anforderungen, den Brandschutz betreffend, nicht geregelt bzw. konkretisiert. Somit werden in bauordnungsrechtlich erstellten Brandschutzkonzepten Anforderungen an den Arbeitsschutz nur ungenügend thematisiert.
Arbeitgeber sind jedoch grundsätzlich verpflichtet, die mit der Arbeit und der Arbeitsstätte verbundenen Gefährdungen einschließlich der Brandrisiken durch Gefährdungsbeurteilungen zu ermitteln und zu beurteilen. Solche notwendigen Gefährdungsbeurteilungen betreffen z.B.:
Ausführung von Fluchtwegen
Hinsichtlich der Nutzung von Rolltoren, Schiebetüren in Fluchtwegen, der Aufschlagrichtung von Fluchttüren, der Eignung von Bodenbelägen, der Beleuchtung und Absturzsicherung, der Bedingungen gehandicapter Personen, der Breite von Fluchtwegen etc.
Sicherheitskennzeichnungen
Wo sind Kennzeichnungen, z.B. Feuerwehraufstell- und Zuluftflächen, Feuerlöscher, Brandmelder etc. gefordert? Wie ist die Sicherheitskennzeichnung auszuführen?
Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen
Die konkrete Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen wie Feuerlöscher, Wandhydranten etc. sind bauordnungsrechtlich nicht detailliert vorgegeben. Anforderungen an Feuerlöscher, z.B. Anzahl der Löschmitteleinheiten und/ oder zusätzlicher Löscheinrichtungen sind in der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A2.2 geregelt.
Sicherheitsbeleuchtung
Wann Fluchtwege in Arbeitsstätten mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten sind ergibt sich aus einer Gefährdungsbeurteilung i. V. m. den Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 2.3 und ASR 3.4/7.
Blitzschutz
Nach Bauordnungsrecht sind bauliche Anlagen und Ge bäude in Abhängigkeit der Lage, Bauart oder Nutzung wo Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Die Erforderlichkeit an Blitzschutzanlagen lässt sich durch eine Risikoanalyse nach DIN 62305 (VDE 185-305) bestimmen.
Explosionsschutz
Das Bauordnungsrecht stellt keine expliziten Anforderungen an den Explosionsschutz. Eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz § 5 und Gefahrstoffverordnung § 6 ist die Grundlage für die Erstellung eines Explosionsschutzkonzeptes.
Brandschutzdokumente und Pläne
Die Notwendigkeit von Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen, Brandschutzordnungen sind in Gefährdungsbeurteilungen zu ermitteln. Ebenso ist das Erfordernis von Evakuierungskonzepten, Gefahrstoffkatastern zu überprüfen. Die Anforderungen an den Brandschutz sind in das Arbeitsschutzmanagement und daraus abzuleitenden Maßnahmen wie Unterweisungen der Mitarbeiter zu integrieren.
Die betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen können somit eine wertvolle Erkenntnisquelle für eine Risikominimierung im vorbeugenden Brandschutz und wirksames Instrumentarium zur Verbesserung und Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb sein.
Wir unterstützen Sie gern bei der Gefährdungsbeurteilung arbeitsschutzrechtlich relevanter Bedingungen in Verbindung mit dem Brandschutz-Compliance bzw. einer Neubewertung der Brandschutzkonzepte und stehen Ihnen bei aufkommenden Fragen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!