Mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 wurden die Vorgaben für Arbeitsplätze im Freien und in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten konkretisiert. Ziel ist es, den Schutz der Beschäftigten vor Witterungseinflüssen, klimatischen Belastungen und besonderen Gefahren zu verbessern.

Das betrifft eine Vielzahl von Branchen – vom Bauwesen über das Facility Management bis hin zu Werkstätten und Produktionsbetrieben, bei denen Tätigkeiten teilweise im Freien oder in großen offenen Hallen stattfinden.

Typische Gefährdungen im Arbeitsalltag

·        Arbeiten in offenen Hallen, in denen Temperaturen stark absinken können

·        Längere Tätigkeiten bei direkter Sonneneinstrahlung oder hoher UV-Belastung

·        Arbeiten im Regen oder bei erhöhter Feuchtigkeit, die Unfallgefahren vergrößert

·        Einsatz von Maschinen im Außenbereich, wo Wind oder Kälte eine Rolle spielen

Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

·        Anpassung der Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der spezifischen Witterungsrisiken (z.B. UV-Strahlung, Niederschläge, Windkräfte)

·        Erstellung von Maßnahmenkonzepten für unterschiedliche Witterungsbedingungen, um Mitarbeiter z.B. bei extremer Kälte oder Hitze zu schützen

·        Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung (z.B. wärmende Kleidung, Sonnenschutz)

Unternehmen, die diese Vorgaben nicht umsetzen, riskieren nicht nur Arbeitsschutzmängel und behördliche Anordnungen, sondern auch erhöhte Gesundheitsrisiken für ihre Mitarbeiter: von Unterkühlung und Erkältungen über Hitzeschäden bis hin zu Langzeitschäden durch UV-Strahlung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 zur Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel (SPM, umgangssprachlich Mikroplastik) ergeben sich neue Pflichten für Unternehmen, welche synthetische Polymermikropartikel herstellen und verwenden oder gezielt in ihren Produkten einsetzen.

Zum 17.10.2025 laufen zur Vorbereitung des stufenweisen Verbotes der Verwendung von SPM (z.B. für die Verkapselung von Duftstoffen, Verwendung in Wachsen und Poliermitteln) Fristen für die Bereitstellung von Informationen in der Lieferkette aus. Insbesondere müssen Hersteller von SPM ab dem 17.10.2025 zusätzliche Informationen bereitstellen (z.B. Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen, Aufnahme der ergänzenden Angabe, dass die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel den Bedingungen des Eintrags 78 der REACH-Verordnung unterliegen). Diese Angabe soll den nachgeschalteten Anwendern ermöglichen, die Verwendung von SPM in ihren Produkten oder Anwendung zu identifizieren und notwendige Schritte für die Substitution einzuleiten.

Zudem werden für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von SPM in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, bzw. andere Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete industrielle Anwender, die synthetische Polymermikropartikel in industriellen Anlagen verwenden, Berichtspflichten ab dem Jahr 2026 auferlegt.

Was ist zu tun?

Gern unterstützen wir Sie bei der Betroffenheitsanalyse und der Erarbeitung von Lösungen rund um die Verwendung von SPM. Sprechen Sie uns gerne an.

Vor knapp einem Jahr, am 28.11.2024, wurde der neue Mustertext der DGUV V2 (Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit) von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossen und wird seit 2025 nach und nach von den einzelnen Berufsgenossenschaften in die jeweiligen Fassungen aufgenommen. So ist beispielsweise die neue Vorschrift der BGHM zum 01.04.2025 in Kraft getreten und die der BGHW zum 01.07.2025. Darüber hinaus wurde der Mustertext der neuen DGUV V2 um die DGUV Regel 100-002 erweitert. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den jeweiligen Betreuungsgruppen wurde angepasst. Die vollständige Liste ist in der neuen DGUV Vorschrift in Anlage 2, Abschnitt 4 einzusehen.

Die Voraussetzung für die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit wurden ausgeweitet und umfassen nun einige zusätzliche Studienabschlüsse, vor allem aus dem Bereich der Naturwissenschaften. So ist die Qualifikation jetzt ebenfalls mit einem Abschluss in Biologie, Chemie, Physik, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeitshygiene, Arbeits- und Organisationspsychologie sowie Arbeitswissenschaften möglich (§ 4, Abs. 6).

Darüber hinaus wurden die Möglichkeiten der digitalen Betreuung geregelt. Diese sind auf ein Drittel der Gesamtberatungsleistung begrenzt und dürfen nur in Ausnahmeregelungen auf maximal 50% der Leistungen ausgeweitet werden. Voraussetzung für digitale Leistungen zur Kommunikation und Information ist, dass der Betrieb der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch eine persönliche Erstbegehung bekannt ist (§ 6, Abs. 1 – 5).

Geändert hat sich ebenfalls die Beschränkung der Mindestanteile der beiden Gruppen Betriebsmedizin und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für beide Gruppen ist nun ein Mindestanteil von 20% vorgeschrieben (Anlage 2, Abschnitt II). Dies bezieht sich vor allem auf Gruppe III, in der es vorher einen Mindestanteil von 40% gab. Außerdem entfällt die bisher bestehende Regelung, nach der beide Gruppen mindestens 0,2 Stunden pro Mitarbeiter erbringen müssen.

Der Bericht der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfasst zukünftig auch Fortbildungsnachweise (§ 5).

Ein Kleinbetrieb war in der bisherigen Fassung der DGUV V2 auf maximal 10 Beschäftigte begrenzt. Diese Regelung wurde mit der neuen Fassung auf 20 Beschäftigte erhöht. Für diese Gruppe bieten einige BGs nach einer Qualifizierung die Betreuung durch ein Kompetenzzentrum an. Hierbei können anlass- und betriebsspezifische Beratungsleistungen von Fachpersonen geleistet werden. (Anlage 4, zu §2, Absatz 4)

Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne ärztliche Leistungen delegiert werden. Diese sind in der DGUV-Regel 100-002 zu §3 geregelt.

Nebenbetriebe, die im Rahmen des Facility Managements für Gebäude, Werkstätten und Maschinen zuständig sind, tragen eine besondere Verantwortung. Sie sind für die Instandhaltung zuständig, führen kleinere Reparaturen durch und sorgen für den sicheren Betrieb der Infrastruktur. Gerade bei älteren Gebäuden oder Anlagen kann der Kontakt mit Schadstoffen wie z.B. asbesthaltigen Materialien dabei nicht ausgeschlossen werden.

Asbest wurde beispielweise in der Vergangenheit häufig in Dach- und Fassadenplatten, Bodenbelägen, Rohrisolierungen oder Maschinendichtungen verbaut. Für Mitarbeiter im Facility Management bedeutet dies: Bei Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten besteht jederzeit die Gefahr, unbeabsichtigt auf Asbest oder andere Schadstoffe zu stoßen.

Typische Szenarien im Facility Management

Nach § 5a und § 6 GefStoffV sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten im sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu schulen. Eine solche Qualifikation ist nicht nur eine rechtliche Vorgabe, sondern auch ein entscheidender Beitrag zum Gesundheitsschutz der eigenen Mitarbeiter und zur Vermeidung von Haftungsrisiken.

Warum jetzt handeln?

Bereits kleinste freigesetzte Asbestfasern können sich in der Lunge ablagern und führen nicht selten erst Jahrzehnte später zu schweren Erkrankungen. Wer Asbest unsachgemäß behandelt oder Arbeiten ohne geschultes Personal ausführt, riskiert damit nicht nur Bußgelder und behördliche Konsequenzen, sondern auch langanhaltende gesundheitliche Schäden bei Mitarbeitern.

Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass alle Personen, die Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien ausführen oder diese auch nur berühren könnten, eine entsprechende Schulung absolviert haben müssen. Arbeitgeber, die hier zögern, bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone und setzen sich möglichen Haftungsansprüchen aus.

Ihre Vorteile einer Schulung

Eine rechtzeitige und vollständige Qualifikation Ihrer Mitarbeiter bringt Ihnen entscheidende Vorteile:

Unsere Fortbildungen sind praxisorientiert, rechtssicher und individuell an Ihren Betrieb angepasst. Sie werden von Mitarbeiten durchgeführt, die u.a. über die umfassende Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3, verfügen. Wir vermitteln allen relevanten Mitarbeitergruppen – vom Hausmeister bis zum Industriemechaniker – das notwendige Know-how im Umgang mit Gebäudeschadstoffen wie Asbest, PCB etc., sodass Unsicherheiten im Alltag vermieden werden.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Hier finden Sie unsere aktuellen Schulungen und Online-Vorträge: Veranstaltungen

Am 04. Juli diesen Jahres enden wichtige Übergangsfristen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die bestimmte Stoffe aus der Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (per-and polyfluoroalkyl substances, PFAS) enthalten. Dies betrifft PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen und C9-C14-PFCA und C-9-C14-PFCA verwandte Stoffe.

Verbunden mit dem Verbot der Verwendung C9-C14-PFCA-haltiger Feuerlöschschäume ist für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Strafandrohung in Form einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe gemäß § 1 Nr. 47 lit. b ChemSanktionsV i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satzteil vor Satz 2 ChemG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 S. 1 REACH-VO i.V.m. Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 2 REACH-VO i.V.m. Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 5 REACH-VO.

An der Strafandrohung ändert sich auch durch den zu erwartenden Übergang der REACH-Beschränkung in die EU-POP-Verordnung infolge der Stockholmer Konvention im Mai dieses Jahres und die Löschung des entsprechenden Eintrags in der REACH-Verordnung nichts. 

Falls Sie Fragen zu den für Ihren Betrieb geltenden Anforderungen sowie der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben haben, sprechen Sie uns gerne an! Das Team der BfU freut sich auch über alle weiteren Anfragen rund um die Themen Brandschutz und Stoffe aus der Gruppe der PFAS.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen und zugehörigen Produkten wurden innerhalb der Europäischen Union bislang über die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) abgebildet. Diese Richtlinie wird nun durch die am 19.07.2023 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2023/1230 abgelöst, die auch als EU-Maschinenverordnung bekannt ist. Nachfolgend legen wir die relevantesten Neuerungen dieser Verordnung dar.

Um Betreibern von Maschinen die Abschätzung zu erleichtern, für welche Arten von Umbauten an einer Maschine das CE-Konformitätsbewertungsverfahren erneut durchzuführen ist, wird in Artikel 18 der neuen EU-Maschinenverordnung der Begriff der „wesentlichen Veränderung“ definiert. Betrifft eine solche Änderung eine Gesamtheit von Maschinen, so müssen für Teile der Gesamtheit, die nicht von der jeweiligen Änderung betroffen sind, keine Prüfungen wiederholt oder neue Dokumentationen erstellt werden. Für alle betroffenen Maschinen und Teile einer Gesamtheit von Maschinen hingegen gilt die Person, die die wesentliche Änderung durchführt, als Hersteller und hat als solcher die Konformität mit der neuen EU-Maschinenverordnung zu erklären. Bis zum 19. Januar 2027 kann noch die Konformität nach Maschinenrichtlinie erklärt werden. Ab dem 20. Januar 2027 ist nur noch eine Konformitätserklärung für Produkte im Anwendungsbereich der neuen EU-Maschinenverordnung möglich.

Der Verordnung (EU) 2019/881 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) folgend hält das Thema der Cybersicherheit auch in die neue EU-Maschinenverordnung Einzug. So wird gefordert, dass aus dem Anschluss externer elektronischer Einrichtungen an eine Maschine ebenso wenig eine gefährliche Situation entstehen kann, wie aus der Nutzung einer Fernzugriffseinrichtung für eine Maschine. Maschinen bzw. zugehörige Produkte müssen Beweise für rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in die Betriebssoftware sowie in relevante Hardware-Bauteile sammeln. Dieser Schutz gegen Korrumpierung ist Herstellerpflicht.

Da in den vergangenen Jahren vermehrt Maschinen auf dem europäischen Markt bereitgestellt wurden, die eigenständig das Ausführen neuer Tätigkeiten erlernen und sich selbstständig an äußere Einflüsse anpassen können, wird in der neuen EU-Maschinenverordnung explizit das Gebiet der Künstlichen Intelligenz (KI) berücksichtigt. So darf das Weiterlernen bei Maschinen mit KI nicht dazu führen, dass die die Grenzen des ursprünglich vorgesehenen Aufgaben- und  Bewegungsbereichs überschritten werden. Gefährdungen infolge selbstentwickelnden Verhaltens sind in der Risikobeurteilung zu berücksichtigen.

Anhang 1 der neuen EU-Maschinenverordnung unterscheidet Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, von denen ein besonderes Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Für in Teil A genannte Maschinenkategorien ist die Einbindung einer notifizierten Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben. Hierbei kann es sich beispielsweise um KI-Bauteile handeln, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Für Maschinenkategorien aus Teil B ist die Einbindung einer notifizierten Stelle nicht erforderlich, wenn alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinen vollständig durch harmonisierte Normen abgedeckt werden.

Anhand der neuen EU-Maschinenverordnung wird Herstellern die Möglichkeit gewährt, EU-Einbau- und Konformitätserklärungen, die Bedienungsanleitung, sowie Montageanleitungen für unvollständige Maschinen auch in digitaler Form bereitzustellen. Die Angabe zum digitalen Zugang ist auf der Maschine anzubringen. Auf Verlangen des Kunden beim Kauf muss jedoch die Betriebsanleitung innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereitgestellt werden.

Die BfU AG unterstützt Sie als Betreiber von Maschinen gerne dabei, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der neuen EU-Maschinenverordnung zu beachten und einzuhalten.

Wie bereits in unserem Newsletterbeitrag zur Verbotshistorie der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances, PFAS) vom 03. September 2024 dargestellt, enden am 04. Juli diesen Jahres wichtige Übergangsfristen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die Stoffe aus der Gruppe der PFAS enthalten.

Ab dem 5. Juli 2025 ist gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (Regulation on persistent organic pollutants, POP-VO) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 POP-VO die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in mobile oder ortsfeste Systeme eingefüllt ist, verboten. Dieses Verbot gilt jeweils unabhängig davon, ob die Freisetzung aufgefangen werden kann und grundsätzlich unabhängig von der Konzentration der Stoffe – mit Ausnahme von unbeabsichtigten Spurenverunreinigungen.

Ebenfalls ab dem 5. Juli 2025 ist gemäß Nr. 68 Anhang XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, REACH-VO) i.d.F. v. 10.10.2024 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 REACH-VO auch die Verwendung von C9-C14-PFCA und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoff und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in mobile oder ortsfeste Systeme eingefüllt ist, nicht mehr zulässig – mit Ausnahme von Konzentrationen unterhalb gesetzlich festgelegter Grenzwerte.

Aufgrund sich zunehmend verschärfender Grenzwerte und zukünftig geltenden oder geplanten Verboten von weiteren Stoffen aus der Gruppe der PFAS – z.B. PFHxA –, sollten sich die betroffenen Betriebe zeitnah mit den für sie geltenden Vorgaben beschäftigen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Austausch von Feuerlöschschäumen ergreifen. Die Experten der BfU unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung der für Ihren Betrieb geltenden Anforderungen sowie der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Bei Bedarf stehen wir Ihnen auch gerne für weitere Fragen rund um die Themen Feuerlöschschäume und Stoffe aus der Gruppe der PFAS zur Verfügung.

Aus der historischen Entwicklung von Baumaterialien muss im Rahmen von Umbauten, Renovierungen oder Rückbauten von Gebäuden mit verbauten Schadstoffen gerechnet werden. So stellen Baumaterialien wie z.B. Asbest, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Polychlorierte Biphenyle (PCB) ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Beschäftigte dar. Die gesundheitlichen Gefahren können sehr vielfältig sein und hängen vom jeweiligen Gefahrstoff ab. So sind einige Baumaterialien krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend. Die Verantwortung für die Sicherheit der Beschäftigten liegt weiterhin bei den Unternehmen. Diese Verpflichtungen sind unter anderem in der Gefahrstoffverordnung verankert, die für alle Firmen und Personen gilt, die mit Gefahrstoffen arbeiten.

Seit Dezember 2024 ist die überarbeitete Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten mit neuen Pflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen. Ziel der Änderungen der Verordnung ist es, den Arbeitsschutz zu stärken und die berufsbedingten Gesundheitsrisiken für Beschäftigte zu minimieren. Die Änderungen verpflichten jetzt diejenigen, welche Tätigkeiten veranlassen, dazu vor Baubeginn den ausführenden Unternehmen alle vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte oder Gefahrstoffen zur Verfügung zu stellen. Besonders betroffen von den Änderungen sind zudem Arbeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B sowie Tätigkeiten mit Asbest. Die neuen Regelungen richten sich vor allem an Auftraggeber und Bauherren. Nachfolgend werden einige der wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Angesichts der geänderten Gesetzeslage empfiehlt es sich, Objekte sowie die dazugehörenden Unterlagen zu überprüfen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.  

Die BfU unterstützt Sie gerne bei der Überprüfung sowie Umsetzung der neuen Anforderung der Gefahrstoffverordnung bezüglich Gebäudeschadstoffe.

Für einen tieferen Einblick in die Thematik laden wir Sie herzlich zum Online-Vortrag „Arbeitsschutz bei Abbruch/Sanierung von Gebäuden (§ 5a GefStoffV Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen) am 31.03.2025 ein. Bei Bedarf stehen wir Ihnen auch gerne zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Für eine Vielzahl von Gebäuden im Bestand, insbesondere Sonderbauten, besteht kein Brandschutzkonzept, obwohl Brandschutzkonzepte und -nachweise auf Grundlage der Muster-Bauordnung (MBO), respektive der Landesbauordnungen, für diese verpflichtend zu erstellen sind. Gebäude im Bestand sind davon jedoch nicht betroffen, sofern der Brandschutz geltend gemacht werden kann. An Sonderbauten können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, welche Umfang und Inhalt des Brandschutzkonzepts betreffen, sowie die Frage der Bestellung und Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten.

Auch für Bestandgebäude ohne baurechtliche Verpflichtung kann aufgrund privat- bzw. arbeitsschutzrechtlicher Forderungen die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten notwendig werden. Allerdings verbleibt deren Bestellung allein in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers.

Sobald festgestellt wurde, dass ein Brandschutzbeauftragter erforderlich ist, ergibt sich bei Sonderbauten im Bestand nicht selten das Problem, dass für die Erstellung eines gültigen Brandschutzkonzepts die nötigen vorhergehenden Brandschutzkonzepte bzw. -nachweise als Arbeitsgrundlage fehlen.

Ein konzeptioneller Lösungsansatz besteht in der Sichtung jener Gebäudeunterlagen, welche die Anforderungen aus Sicht des Baurechts enthalten.

Auf Grundlage eines Soll-Ist-Abgleich der baulichen Umsetzung kann der Brandschutzbeauftragte fundierte Aussagen zum vorbeugenden Brandschutz gegenüber dem Auftraggeber treffen. Zudem kann bei genauerer Analyse dargestellt werden, wo und in welchem Ausmaß wesentliche Abweichungen von der material- und formalrechtlichen Genehmigungslage auftreten. Dies schafft insbesondere Klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Gegebenheit des Bestandsschutzes.

Die hierzu notwendige Bestandsanalyse der entsprechenden Baugenehmigungen bzw. Bauakten kann durch einen Fachplaner oder einen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz durchgeführt werden, da diese sich regelmäßig mit den Anforderungen aus dem brandschutzrelevanten Baurecht auseinandersetzen.

Unsere Fachplaner und Sachverständige für Brandschutz unterstützen Sie bei der Erarbeitung der notwendigen Bewertungsgrundlage. Darüber hinaus können die hochqualifizierten Experten der BfU AG auf Wunsch als externe Brandschutzbeauftragte tätig werden und Sie umfassend bei der Umsetzung und Überwachung Ihrer Brandschutzanforderungen begleiten. Sprechen Sie uns einfach an.

Zum 09.09.2024 ist die Neufassung der TRGS 520 „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ in Kraft getreten.

Die Neufassung entspricht nun dem Stand der Technik und wurde an die derzeit geltenden Rechtsvorschriften angepasst. Darüber hinaus wurde die neue Vorschrift wesentlich erweitert, konkretisiert und neu strukturiert.

Die Neuerungen betreffen vorwiegend folgende Themen:

·        Konkretisierung des Anwendungsbereiches für gefährlichen Abfälle

·        Vorgaben zu Annahme und Entsorgung von Lithiumbatterien

·        besondere Schulung der Beschäftigten für die Erfassung, Verpackung und ggf. den

·        Transport von Lithiumbatterien

·        erweiterte Anforderungen an den Brand- und Explosionsschutz

·        Erarbeitung einer Vorgehensweise für Batteriebrände in den Annahmestellen für gefährliche Abfälle

·        Erlangung der erforderlichen Fachkenntnisse, Neudefinition des Begriffes „Fachkunde“

·        durch Änderungen der Anforderungen fachkundige Personen besteht nun auch die  Möglichkeit des beruflichen Quereinstiegs,

·        Erweiterung der Vorgaben zum Arbeitsschutz, u.a. um psychische Belastungen,

·        Erleichterungen und Konkretisierungen für die praktische Arbeit der Beschäftigten in den Sammelstellen.

Der Anwendungsbereich der TRGS 520 wurde neugestaltet.  Es ist nun klargestellt, welche gefährlichen Abfälle nicht in Geltungsbereich der TRGS 520 fallen.

Die TRGS gilt künftig auch für Arbeitsbereiche in immissionsschutzrechtlich

genehmigungsbedürftigen Anlagen im Falle mobiler oder stationärer Annahme gefährlicher

Abfälle.

Die TRGS 520 gilt nicht für die Erfassung und Zwischenlagerung folgender Stoffströme:

·        Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG);

·        Altbatterien nach Batteriegesetz (BattG)

·        Altholz nach Altholzverordnung (AltholzV),

·        gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (hier sind die Lager- und Sicherheitsvorschriften für die zurückgenommenen Stoffe zu beachten).

Die TRGS gilt ebenfalls nicht für die Erfassung und Zwischenlagerung asbesthaltiger oder

mineralischer Abfälle und nicht für Rücknahmestellen für Druckgasflaschen aus privaten

Haushalten. In Sammelstellen nach dieser TRGS dürfen nun auch keine Gegenstände, die

radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

enthalten und Feuerwerksartikel mehr angenommen werden (vgl. Absatz 4).

Druckgasflaschen jeglicher Art (wie z.B. Propangasflaschen, Heliumgasflaschen,

Gasflaschen mit Chemikalien) und Lithiumbatterien mit einem Gewicht > 500 g

(Bruttomasse) dürfen künftig nur an stationären Sammelstellen angenommen werden.

Beschäftigte, die durch krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe der Kategorien 1A oder 1B gefährdet sind, sind in das Expositionsverzeichnis nach § 14 Abs. 3 der GefStoffV aufzunehmen. Eine Aufnahme ins Verzeichnis kann insbesondere beim Verdacht einer stattgefundenen erhöhten Exposition angezeigt sein.

In der Neufassung wurde der Begriff „Fachkraft“ durch den Begriff „fachkundige Person“ ersetzt. Die fachlichen Voraussetzungen für Fachkundige Personen haben wie bisher Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, die spezifische chemisch-naturwissenschaftliche Inhalte umfasst. In Abbildung 1 der TRGS 520 finden sich die abschließend aufgezählten Voraussetzungen für die Erlangung der Fachkunde. Diese umfassen neben den Grundvoraussetzungen den Fachkunde-Lehrgang nach Anhang 1.1 bzw. Fortbildungen nach Anhang 1.2 sowie gefahrgutrechtliche Kenntnisse, die betriebliche Einarbeitung, die Kenntnisse der Annahmebedingungen und die Ausbildung als Ersthelfer.
 
Neu aufgenommen wurden allgemeine Anforderungen an die Organisation von Sammelstellen und Zwischenlagern und die Rangfolge der Schutzmaßnahmen vorangestellt.

Bzgl. der Anforderungen an die betriebliche Ausstattung wurden diverse

Einzelanforderungen angepasst und neu strukturiert. Beispielsweise wurde die Liste der

weiteren Arbeitsunterlagen erweitert um die GGVSEB sowie ADR, RID und ADN, die Gefahrgutausnahmeverordnung, das Explosionsschutzdokument, Betriebssicherheitsverordnung sowie um aushangpflichtige Arbeitsschutzregeln.

Die Ausstattungsanforderungen für Sammelstellen werden unterteilt nach stationären

und mobilen Sammelstellen und wurden teilweise erweitert.

Der Abschnitt zu Brand- und Explosionsschutz wurde in der TRGS 520 grundlegend umstrukturiert, aktualisiert und erweitert. Die Anforderungen wurden ergänzt und nach allgemeinen Anforderungen an stationäre und mobile Sammelstellen gegliedert.