Gemäß Sozialgesetzbuch VII muss in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Wie viele Sicherheitsbeauftragte genau zu bestellen sind, hängt von der Anzahl der Beschäftigten, den bestehenden Unfallgefahren sowie der Nähe (räumlich, zeitlich und fachlich) der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten ab.
Zur Aufrechterhaltung bzw. Steigerung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Unternehmen leistet der Sicherheitsbeauftragte einen maßgeblichen Beitrag. Die Unterstützung des Unternehmers, der Führungskräfte, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt sowie den Kollegen im Allgemeinen ist eine seiner wesentlichen Aufgaben. Dabei wird insbesondere auf Gesundheits- und Unfallgefahren geachtet und auf deren Verhütung hingewirkt.
Die BfU Dr. Poppe AG bietet die Durchführung einer 2-tägigen Grundausbildung sowie einer eintägigen Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte gemäß SGB VII §22 (DGUV-Vorschrift 1 und DGUV-R 001) für interessierte Unternehmen an. Die Schulungen können sowohl In-House als auch online durchgeführt werden.
Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an, wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind längst kein Randthema mehr. Sie wirken sich direkt auf Fehlzeiten, Motivation und die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden und damit auf den Erfolg Ihres Unternehmens aus. Seit 2013 ist die Berücksichtigung psychischer Faktoren in der Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben. Doch wer nur die Pflicht erfüllt, verschenkt Chancen.
Die DIN EN ISO 10075 definiert psychische Belastung als „die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“. Dies können Einflüsse wie Lärm, Verantwortung, fehlende Sinnhaftigkeit oder das soziale Arbeitsumfeld sein, die sich auf jeden Menschen unterschiedlich auswirken. Hier muss im Rahmen von psychischen Gefährdungsbeurteilungen geprüft werden, welche Faktoren von Mitarbeitenden in Ihrem Unternehmen als besonders belastend oder auch motivierend wahrgenommen werden. Wer in diesem Bereich früh ansetzt, schützt nicht nur die Gesundheit der Belegschaft, sondern sichert mittel- und langfristig die Zukunft des Unternehmens. In Zeiten des Fachkräftemangels ist die langfristige Bindung und Gesunderhaltung Ihrer Mitarbeitenden entscheidend.
Wir begleiten Sie von der Analyse bis zur Umsetzung – praxisnah, rechtssicher und individuell. Mit qualitativen Methoden wie Befragungen und quantitativen Verfahren wie Beobachtungen und Workshops schaffen wir Klarheit und Lösungen. Zeigen Sie, dass Ihnen die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden am Herzen liegt und machen Sie Ihr Unternehmen fit für die Zukunft.
Wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin in Ihrem Unternehmen!
Die zum 1. Januar 2026 überarbeitete DGUV Vorschrift 2 bringt umfassende Änderungen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Ziel ist eine modernere, stärker risikoorientierte Betreuung, die den tatsächlichen Gefährdungen im Unternehmen entspricht.
Was ist neu?
· Risikoorientierung statt fixer Einsatzzeiten: Die bisher starren Grund- und betriebsspezifischen Einsatzzeiten werden flexibilisiert. Künftig zählt die tatsächliche Gefährdung am Arbeitsplatz – insbesondere bei Tätigkeiten mit Biostoffen oder anderen besonderen Risiken.
· Verzahnung von Arbeitsschutz und Managementsystemen: Die neue DGUV V2 verlangt eine engere Integration in bestehende Managementstrukturen und kontinuierliche Verbesserungsprozesse (z. B. ISO 45001, ISO 9001).
· Erweiterte Dokumentationspflichten: Der Nachweis, wie arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung risikobasiert erfolgt, wird wichtiger – inklusive Nachvollziehbarkeit für Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften.
· Klarere Rollen und Zuständigkeiten: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen enger zusammenarbeiten. Betriebe müssen Verantwortlichkeiten konkret festlegen und dokumentieren.
Was bedeutet das für Tätigkeiten mit Biostoffen?
Biostoffexpositionen rücken durch die neue Vorschrift stärker in den Fokus, weil sie automatisch eine höhere Betreuungsintensität auslösen. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – in allen Branchen, in denen ein Kontakt mit Mikroorganismen, biologischem Material oder kontaminierten Oberflächen möglich ist – erfordern eine angepasste Gefährdungsbeurteilung und Betreuungslogik. Die Änderungen wirken sich z. B. auf folgende Punkte aus:
· Biostoff-Arbeitsplätze müssen neu bewertet werden, um zu klären, in welche Betreuungsgruppe sie künftig fallen.
· Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) müssen stärker mit der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung verzahnt werden.
· Neue Anforderungen machen eine systematische Dokumentation von Impfungen, Expositionen und Vorsorgeunterlagen erforderlich.
Wir helfen Ihnen, die neuen Anforderungen praxisgerecht und effizient umzusetzen – mit Fokus auf Tätigkeiten, bei denen Biostoffe eine Rolle spielen. In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Themen für Ihr Unternehmen besonders relevant sind.
Setzen Sie in Ihrem Betrieb brennbare Flüssigkeiten und Gase ein oder fallen im Rahmen Ihrer Tätigkeiten Stäube brennbarer Feststoffe an, müssen Sie sich Gedanken über den Explosionsschutz machen.
… „nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 8 GefStoffV hat der Arbeitgeber die Gefährdung seiner Beschäftigten durch Explosionen zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten.“ – TRGS 720
Ist das Auftreten einer gefährlichen, explosionsfähigen Atmosphäre unter Berücksichtigung passiver technischer und organisatorischer Maßnahmen oder durch natürliche Lüftung sicher ausgeschlossen, besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines Explosions-schutzdokuments. Die getroffenen Maßnahmen sind jedoch in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Müssen weitere Maßnahmen definiert werden, da das Auftreten einer gefährlichen, explosionsfähigen Atmosphäre durch die genannten Maßnahmen nicht sicher verhindert werden kann, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie eine Absaugung, zur Verhinderung oder Einschränkung dieser Atmosphäre zu treffen und in einem Explosionsschutzdokument festzuhalten.
Wir unterstützen Sie bei der rechtskonformen Umsetzung der Anforderungen aus Gefahrstoffverordnung, Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche in Ihrem Betrieb.
Wir sind ihr Ansprechpartner hinsichtlich…
- dem erarbeiten primärer, sekundärer und tertiärer Explosionsschutzmaßnahmen.
· des Erstellens von Explosionsschutzdokumenten auf Basis der DGUV 213‑106 unter Berücksichtigung der technischen Regeln sowie der DGUV-Regel 113‑001.
· dem überprüfen und überarbeiten Ihre bestehenden Explosionsschutzdokumente.
· der Unterweisungen Ihre Mitarbeiter.
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Die internationale Norm für Umweltmanagementsysteme, die DIN EN ISO 14000, wird derzeit überarbeitet. Die Veröffentlichung der revidierten Norm wird im Frühjahr 2026 erwartet und ersetzt die derzeit gültige Version 14001:2015. Die Revision war erforderlich, um die Anforderungen an die wachsenden ökologischen Herausforderungen, regulatorische Anforderungen sowie Bedürfnisse der Wirtschaft anzupassen. Des Weiteren sollen Aspekte des Klimawandels integriert und die Harmonisierung mit anderen Normen für Managementsysteme fortgesetzt werden.
Was wird sich ändern?
– Anpassung an die Harmonized Structure (HS) für eine bessere Kompatibilität mit der ISO 9001 und der ISO 45001,
– Chancen und Risiken, die den Klimawandel betreffen, müssen künftig systematisch bewertet werden,
– Umweltthemen wie die Verfügbarkeit von Ressourcen oder die biologische Vielfalt in der gesamten Wertschöpfungskette bekommen eine größere Bedeutung,
– Umweltwirkungen vor- und nachgelagerter Prozesse sollen stärker berücksichtigt werden (Umweltaspekte, Lebenszyklusbetrachtung),
– Es wird einen neuen Abschnitt bezüglich des Änderungsmanagements geben (Planung von Änderungen),
– Die Analyse von Chancen und Risiken sollen insbesondere bei den Themen Betrieb sowie Notfall- und Katastrophenmanagement stärker beachtet werden.
Es wird momentan von einer Übergangsfrist von drei Jahren ausgegangen, d.h. dass alle nach der Ausgabe 2015 ausgestellten Zertifikate müssen bis 2029 umgestellt werden. Es könnte aber auch eine kürzere Übergangsfrist festgelegt werden!
Deshalb:
– Befassen Sie sich so früh wie möglich mit den Änderungen der revidierten Norm.
– Beginnen Sie rechtzeitig mit den Vorbereitungen für die Umstellung und planen Sie die Änderungen langfristig.
– Identifizieren Sie erforderliche Anpassungen und legen Sie Maßnahmen fest, z.B. im Rahmen einer GAP-Analyse.
Wir unterstützen Sie gern bei der Umstellung auf die neue Norm, sprechen Sie uns an.
Bereits im Juni 2023 wurde die neue EU-Maschinenordnung (EU) 2023/1230 veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gilt ab dem 20.01.2027. Maschinen, die bis zu diesem Datum erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend der alten Richtlinie zu behandeln.
Trotz des langen Vorlaufs ist die anstehende Neuerung noch nicht in allen Betrieben bekannt. Dabei bringt die Verordnung gerade für Einkäufer und Betreiber einige wesentliche Neuerungen mit sich. So müssen z.B. Maschinen mit hohem Risiko künftig noch strenger geprüft werden. Auch Anforderungen an Cybersecurity und Manipulationsschutz sind nun enthalten.
Für Unternehmen bedeutet dies eine Anpassung der Beschaffungs- und Abnahmeprozesse. Von Einkäufern müssen vor allem strengere Sicherheitsanforderungen beachtet werden, insbesondere bei vernetzten Maschinen. Die Konformität sollte vor der Anschaffung noch intensiver geprüft werden. Auf die Betreiber kommt eine verstärkte Dokumentations- und Informationspflicht, insbesondere bei wesentlichen Änderungen an Maschinen, zu. Eine wesentliche Änderung umfasst hierbei Änderungen im Bereich der Hard-, aber auch der Software. Dies hat zur Folge, dass Betreiber die neuen Herstellerpflichten erfüllen müssen, was mit umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten einhergeht.
Für die regelkonforme Umsetzung der neuen Maschinenverordnung ist ein aktuelles und solides Wissen notwendig. Deshalb sollten Unternehmen bereits angefangen haben, ihre Mitarbeiter im Einkauf und in der Technik auf die Änderungen vorzubereiten, bzw. zu schulen und vorhandene Prozesse sowie Abnahmeprotokolle an zukünftige Forderungen anzupassen. Auch Lieferanten sollten bereits heute auf die neue Verordnung verpflichtet werden,
Wer jetzt handelt, vermeidet höhere Kosten durch Nacharbeit und reduziert spätere Haftungsrisiken.
Die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG unterstützt Sie und Ihr Unternehmen mit umfangreichen Schulungen und Beratungen und schafft Ihnen die nötigen Freiräume, damit Sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Maschinenhersteller müssen sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen nach der EN ISO 13849-1:2015 auslegen. Zu den sicherheitsbezogenen Teilen zählen u.a. Zwei-Hand-Bediengeräte, Verriegelungseinrichtungen, Relais, Schütze, Positionsschalter, Zustimmeinrichtungen oder Lichtschranken. Ziel ist die Auswahl von geeigneten Sicherheitssteuerungen in Abhängigkeit der nach DIN EN ISO 12100 ermittelten Gefährdungen und damit einhergehenden Risiken.
Neben den Prinzipien der Auslegung der Sicherheitssteuerungen für die definierten Sicherheitsfunktionen legt die DIN EN ISO 13849-1:2015 Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Steuerungen in Abhängigkeit der identifizierten Risiken fest. Die Eigenschaften der Sicherheitsfunktion und der erforderliche Performance Level müssen in der Spezifikation der Sicherheitsanforderungen beschrieben und dokumentiert werden. In die Bestimmung des Performance Levels geht auch eine angenommene Gebrauchsdauer ein. Gemäß dem Abschnitt 4.5.4 der EN ISO 13849-1:2015 darf bei der Abschätzung des Performance Levels eine Gebrauchsdauer von 20 Jahren angenommen werden.
Aus dieser Annahme der Gebrauchsdauer leiten einige Hersteller die Notwendigkeit eines vorbeugenden Austauschs von Sicherheitssteuerungen/ Komponenten nach 20 Jahren ab. Grundsätzlich ist die Norm zunächst für den Maschinenhersteller bindend. Dieser kann in seiner Bedienungsanleitung auf maximale Gebrauchsdauern hinweisen. Werden Sicherheitssteuerungen nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen maximalen Gebrauchsdauer weiterbetrieben, muss der Betreiber über seine Gefährdungsbeurteilung festlegen, ob dies möglich ist.
Wir empfehlen daher eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung für Maschinen, in denen Sicherheitssteuerungen zum Einsatz kommen und Mitarbeiter vor hohen Risiken schützen sollen, um zielgerichtet das Erfordernis des Austausches von Komponenten nach Ablauf der Gebrauchsdauer bewerten zu können, um einen sicheren und kosteneffizienten Weiterbetrieb zu ermöglichen.
Sprechen Sie uns gern für einen Beratungstermin an.
Mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 wurden die Vorgaben für Arbeitsplätze im Freien und in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten konkretisiert. Ziel ist es, den Schutz der Beschäftigten vor Witterungseinflüssen, klimatischen Belastungen und besonderen Gefahren zu verbessern.
Das betrifft eine Vielzahl von Branchen – vom Bauwesen über das Facility Management bis hin zu Werkstätten und Produktionsbetrieben, bei denen Tätigkeiten teilweise im Freien oder in großen offenen Hallen stattfinden.
Typische Gefährdungen im Arbeitsalltag
· Arbeiten in offenen Hallen, in denen Temperaturen stark absinken können
· Längere Tätigkeiten bei direkter Sonneneinstrahlung oder hoher UV-Belastung
· Arbeiten im Regen oder bei erhöhter Feuchtigkeit, die Unfallgefahren vergrößert
· Einsatz von Maschinen im Außenbereich, wo Wind oder Kälte eine Rolle spielen
Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen
· Anpassung der Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der spezifischen Witterungsrisiken (z.B. UV-Strahlung, Niederschläge, Windkräfte)
· Erstellung von Maßnahmenkonzepten für unterschiedliche Witterungsbedingungen, um Mitarbeiter z.B. bei extremer Kälte oder Hitze zu schützen
· Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung (z.B. wärmende Kleidung, Sonnenschutz)
Unternehmen, die diese Vorgaben nicht umsetzen, riskieren nicht nur Arbeitsschutzmängel und behördliche Anordnungen, sondern auch erhöhte Gesundheitsrisiken für ihre Mitarbeiter: von Unterkühlung und Erkältungen über Hitzeschäden bis hin zu Langzeitschäden durch UV-Strahlung.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 zur Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel (SPM, umgangssprachlich Mikroplastik) ergeben sich neue Pflichten für Unternehmen, welche synthetische Polymermikropartikel herstellen und verwenden oder gezielt in ihren Produkten einsetzen.
Zum 17.10.2025 laufen zur Vorbereitung des stufenweisen Verbotes der Verwendung von SPM (z.B. für die Verkapselung von Duftstoffen, Verwendung in Wachsen und Poliermitteln) Fristen für die Bereitstellung von Informationen in der Lieferkette aus. Insbesondere müssen Hersteller von SPM ab dem 17.10.2025 zusätzliche Informationen bereitstellen (z.B. Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen, Aufnahme der ergänzenden Angabe, dass die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel den Bedingungen des Eintrags 78 der REACH-Verordnung unterliegen). Diese Angabe soll den nachgeschalteten Anwendern ermöglichen, die Verwendung von SPM in ihren Produkten oder Anwendung zu identifizieren und notwendige Schritte für die Substitution einzuleiten.
Zudem werden für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von SPM in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, bzw. andere Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete industrielle Anwender, die synthetische Polymermikropartikel in industriellen Anlagen verwenden, Berichtspflichten ab dem Jahr 2026 auferlegt.
Was ist zu tun?
- Prüfen Sie Ihre Lieferketten: Auch wenn Sie nicht der Hersteller sind, können Sie von den Informationspflichten betroffen sein, wenn Sie SPM oder Produkte, die SPM enthalten, weitergeben.
- Vorab Informationen einholen: Wenn Sie SPM-haltige Produkte importieren, fordern Sie relevante Daten (Polymeridentität, Konzentrationen) von Ihren Lieferanten ein.
- Planen Sie Etiketten & Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig: Passen Sie Gestaltung und Inhalt an gesetzliche Vorgaben an, inklusive mehrsprachiger Informationen, QR-Code-Verlinkungen etc.
- Nutzen Sie elektronische Instrumente unterstützend: QR-Codes oder Hyperlinks können ergänzen, aber nicht vollständig ersetzen.
- Beachten Sie Fristen sorgfältig: Ab 17. Oktober 2025 besteht für viele Kategorien eine Pflicht, ab 2026 für spezielle Einsatzfälle.
- Dokumentation & Nachweis: Halten Sie fest, wie und wo Sie die Informationen bereitgestellt haben, um im Zweifel die gesetzlichen Anforderungen nachweisen zu können.
Gern unterstützen wir Sie bei der Betroffenheitsanalyse und der Erarbeitung von Lösungen rund um die Verwendung von SPM. Sprechen Sie uns gerne an.
Vor knapp einem Jahr, am 28.11.2024, wurde der neue Mustertext der DGUV V2 (Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit) von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossen und wird seit 2025 nach und nach von den einzelnen Berufsgenossenschaften in die jeweiligen Fassungen aufgenommen. So ist beispielsweise die neue Vorschrift der BGHM zum 01.04.2025 in Kraft getreten und die der BGHW zum 01.07.2025. Darüber hinaus wurde der Mustertext der neuen DGUV V2 um die DGUV Regel 100-002 erweitert. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den jeweiligen Betreuungsgruppen wurde angepasst. Die vollständige Liste ist in der neuen DGUV Vorschrift in Anlage 2, Abschnitt 4 einzusehen.
Die Voraussetzung für die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit wurden ausgeweitet und umfassen nun einige zusätzliche Studienabschlüsse, vor allem aus dem Bereich der Naturwissenschaften. So ist die Qualifikation jetzt ebenfalls mit einem Abschluss in Biologie, Chemie, Physik, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeitshygiene, Arbeits- und Organisationspsychologie sowie Arbeitswissenschaften möglich (§ 4, Abs. 6).
Darüber hinaus wurden die Möglichkeiten der digitalen Betreuung geregelt. Diese sind auf ein Drittel der Gesamtberatungsleistung begrenzt und dürfen nur in Ausnahmeregelungen auf maximal 50% der Leistungen ausgeweitet werden. Voraussetzung für digitale Leistungen zur Kommunikation und Information ist, dass der Betrieb der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch eine persönliche Erstbegehung bekannt ist (§ 6, Abs. 1 – 5).
Geändert hat sich ebenfalls die Beschränkung der Mindestanteile der beiden Gruppen Betriebsmedizin und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für beide Gruppen ist nun ein Mindestanteil von 20% vorgeschrieben (Anlage 2, Abschnitt II). Dies bezieht sich vor allem auf Gruppe III, in der es vorher einen Mindestanteil von 40% gab. Außerdem entfällt die bisher bestehende Regelung, nach der beide Gruppen mindestens 0,2 Stunden pro Mitarbeiter erbringen müssen.
Der Bericht der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfasst zukünftig auch Fortbildungsnachweise (§ 5).
Ein Kleinbetrieb war in der bisherigen Fassung der DGUV V2 auf maximal 10 Beschäftigte begrenzt. Diese Regelung wurde mit der neuen Fassung auf 20 Beschäftigte erhöht. Für diese Gruppe bieten einige BGs nach einer Qualifizierung die Betreuung durch ein Kompetenzzentrum an. Hierbei können anlass- und betriebsspezifische Beratungsleistungen von Fachpersonen geleistet werden. (Anlage 4, zu §2, Absatz 4)
Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne ärztliche Leistungen delegiert werden. Diese sind in der DGUV-Regel 100-002 zu §3 geregelt.