Die mögliche Entstehung von Bränden wird auch heutzutage noch häufig unterschätzt. Kommt es jedoch zu einem größeren Brandereignis, so hat dies nicht selten erhebliche Konsequenzen für den Fortbetrieb bzw. eine zügige Wiederaufnahme der Geschäfte.

In der Tat ist die Brandgefahr allgegenwärtig, da fast überall die drei Grundbedingungen für Feuer vorhanden sind. Nicht umsonst ist die Brandgefahr ein „heißes“ Thema bei den Sachversicherungen.

Die Brandgefahr in Betrieben ergibt sich im Wesentlichen durch die Mengen an brennbaren Arbeitsstoffen und -materialien sowie das gleichzeitige Auftreten potenzieller Zündquellen, wie z.B. Elektrizität und technische Defekte. Unternehmer müssen daher gemäß ASR A2.2 im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen ermitteln, ob in ihren Betrieben erhöhte Brandgefährdungen vorhanden und dadurch zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich sind.

Beantworten Sie für sich selbst die folgenden vier Fragen:

Sollten Sie eine dieser Fragen mit Nein beantwortet haben oder vor konkreten Aufgabenstellungen im betrieblichen Brandschutz stehen, begleiten wir Sie gerne von der Analyse über die Konzepterstellung bis zur Umsetzung – praxisnah, rechtssicher und individuell.

Hierbei erstellen wir z.B. die notwendigen betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen und leiten gemeinsam mit Ihnen die individuellen Maßnahmen ab. Ebenso können wir für Ihren Betrieb den externen Brandschutzbeauftragten stellen.

Unsere langjährig erfahrenen Brandschutzbeauftragten und anerkannten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz freuen sich auf spannende Projekte mit Ihnen. Neue Herausforderungen treiben uns an.

Wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin in Ihrem Unternehmen!

Grenzwerte für Arbeitsplatzbelastungen (AGW) sind ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz, um Risiken durch Gefahrstoffe zu bewerten und zu kontrollieren. Doch nicht immer ist eine aufwändige AGW-Messung erforderlich oder die beste Lösung. Je nach Stoff, Tätigkeit und Arbeitsumgebung können auch andere Wege zum sicheren Nachweis geringfügiger Expositionen führen.

Was steckt dahinter?

Die Gefahrstoffverordnung erlaubt in vielen Fällen alternative Nachweisstrategien, wenn sie die gleiche Sicherheit wie eine AGW-Messung gewährleisten. Ziel ist eine praxisnahe, verhältnismäßige und risikoorientierte Vorgehensweise, insbesondere in Betrieben mit schwankenden oder kurzzeitigen Expositionen.

Was sind mögliche Alternativen?

·        Substitutions- und Prozessbewertung: Wird ein gefährlicher Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt oder läuft der Prozess in geschlossenen Anlagen, sodass keine Freisetzung in die Luft erfolgt, kann auf eine Messung häufig verzichtet werden.

·        Vergleich mit gesicherten Daten: Bestehen ausreichende Messergebnisse aus vergleichbaren Tätigkeiten (z. B. aus branchenspezifischen Expositionsbeschreibungen), dürfen diese als Nachweis herangezogen werden.

·        Technische und organisatorische Nachweise: Lüftungskonzepte, Absaugungen oder geschlossene Systeme belegen, dass die Schutzmaßnahmen ausreichen – eine zusätzliche Messung ist dann meist nicht erforderlich.

·        Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation: Wichtig ist immer eine nachvollziehbare Begründung, warum die Exposition sicher unterhalb des AGW liegt.

Wann bleibt eine Messung notwendig?

In folgenden Situationen führt kein Weg an einer AGW-Messung vorbei:

·        Wenn Unsicherheiten über Stoffkonzentrationen oder Schutzmaßnahmen bestehen.

·        Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder zum Teil sensibilisierenden Gefahrstoffen.

·        Wenn sich Prozesse und Arbeitsbedingungen verändern, z.B. weil Mitarbeiter häufiger oder intensiver mit dem Stoff in Kontakt kommen und sich dadurch die Exposition erhöhen kann.

Eine gut begründete, risikobasierte Entscheidung spart nicht nur Zeit, sondern oft auch erhebliche Kosten, vor allem dann, wenn eine aufwändige Arbeitsplatzmessung gar nicht nötig ist. Wir unterstützen Sie dabei, fundiert zu entscheiden und Ihre Argumentation gegenüber Aufsichtsbehörden oder internen Stellen nachvollziehbar zu gestalten. Gemeinsam prüfen wir, ob in Ihrem Betrieb Messungen tatsächlich erforderlich sind oder ob valide Alternativen zur Verfügung stehen.

Die novellierte TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“ stellt einen zentralen Schritt dar, um den Arbeitsschutz beim Umgang mit Isocyanaten an den aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und EU‑Recht anzupassen. Isocyanate werden.

Isocyanate werden vor allem zur Herstellung von Polyurethanen (PU) eingesetzt und tauchen dadurch in einer Vielzahl industrieller Anwendungen auf. Sie sind zentrale Ausgangsstoffe für Schäume, Lacke, Klebstoffe und Beschichtungen und spielen in vielen Branchen eine wichtige Rolle.

Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Übersicht wichtigsten Neuerungen, die für alle Betriebe relevant sind, die mit Isocyanaten umgehen.

1. Neue Regelungen zu AGW, ELW und TRIG

Mit der Einführung des TRIG‑basierten AGW und der Ausweitung des ELW wurde erstmals ein einheitliches Mess- und Bewertungsprinzip für alle reaktiven NCO‑Gruppen geschaffen.

2. Überarbeitete Grenzwerte für Diisocyanate

Die neuen, deutlich strengeren AGW-Stufen setzen die europäischen BOELV Vorgaben in nationales Recht um und markieren eine substanzielle Verschärfung des Arbeitsschutzes, um die sensibilisierenden und asthmarelevanten Risiken von Diisocyanaten wirksamer zu begrenzen.

3. Vollständige Überarbeitung der Stofftabelle

Alle zulässigen Konzentrationen für relevante Isocyanate wurden neu berechnet, aktualisiert und in ein harmonisches Bewertungsraster überführt.

4. Neue Bewertungsregeln für Expositionen

Mit der stärkeren Fokussierung auf TRIG‑basierte Messungen und den ausdifferenzierten Bewertungsindizes schafft die TRGS 430 ein präziseres Werkzeug, um sowohl reine Diisocyanatsysteme als auch komplexe Mischbelastungen risikogerecht und transparent zu beurteilen.

5. Kurzzeitexpositionen: neue Vorgaben

Die neuen Anforderungen zur Erfassung von Spitzenbelastungen heben hervor, dass kurzzeitige Konzentrationsspitzen trotz Einhaltung des Schicht‑AGW ein erhebliches Risiko darstellen und künftig gezielter überwacht und minimiert werden müssen.

Fazit

Die überarbeitete TRGS 430 stärkt insbesondere die Bewertung komplexer Isocyanat‑Gemische und harmonisiert nationale Grenzwerte enger mit EU‑Vorgaben.
Betriebe sollten spätestens bis zum endgültigen Absenken des AGW zum 01.01.2029 handeln.

Wir unterstützen Sie gerne bei:

Gemäß Sozialgesetzbuch VII muss in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Wie viele Sicherheitsbeauftragte genau zu bestellen sind, hängt von der Anzahl der Beschäftigten, den bestehenden Unfallgefahren sowie der Nähe (räumlich, zeitlich und fachlich) der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten ab.

Zur Aufrechterhaltung bzw. Steigerung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Unternehmen leistet der Sicherheitsbeauftragte einen maßgeblichen Beitrag. Die Unterstützung des Unternehmers, der Führungskräfte, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt sowie den Kollegen im Allgemeinen ist eine seiner wesentlichen Aufgaben. Dabei wird insbesondere auf Gesundheits- und Unfallgefahren geachtet und auf deren Verhütung hingewirkt.

Die BfU Dr. Poppe AG bietet die Durchführung einer 2-tägigen Grundausbildung sowie einer eintägigen Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte gemäß SGB VII §22 (DGUV-Vorschrift 1 und DGUV-R 001) für interessierte Unternehmen an. Die Schulungen können sowohl In-House als auch online durchgeführt werden.

Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an, wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung. 

Psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind längst kein Randthema mehr. Sie wirken sich direkt auf Fehlzeiten, Motivation und die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden und damit auf den Erfolg Ihres Unternehmens aus. Seit 2013 ist die Berücksichtigung psychischer Faktoren in der Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben. Doch wer nur die Pflicht erfüllt, verschenkt Chancen.

Die DIN EN ISO 10075 definiert psychische Belastung als „die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“. Dies können Einflüsse wie Lärm, Verantwortung, fehlende Sinnhaftigkeit oder das soziale Arbeitsumfeld sein, die sich auf jeden Menschen unterschiedlich auswirken. Hier muss im Rahmen von psychischen Gefährdungsbeurteilungen geprüft werden, welche Faktoren von Mitarbeitenden in Ihrem Unternehmen als besonders belastend oder auch motivierend wahrgenommen werden. Wer in diesem Bereich früh ansetzt, schützt nicht nur die Gesundheit der Belegschaft, sondern sichert mittel- und langfristig die Zukunft des Unternehmens. In Zeiten des Fachkräftemangels ist die langfristige Bindung und Gesunderhaltung Ihrer Mitarbeitenden entscheidend.

Wir begleiten Sie von der Analyse bis zur Umsetzung – praxisnah, rechtssicher und individuell. Mit qualitativen Methoden wie Befragungen und quantitativen Verfahren wie Beobachtungen und Workshops schaffen wir Klarheit und Lösungen. Zeigen Sie, dass Ihnen die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden am Herzen liegt und machen Sie Ihr Unternehmen fit für die Zukunft.

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Die zum 1. Januar 2026 überarbeitete DGUV Vorschrift 2 bringt umfassende Änderungen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Ziel ist eine modernere, stärker risikoorientierte Betreuung, die den tatsächlichen Gefährdungen im Unternehmen entspricht.

Was ist neu?

·        Risikoorientierung statt fixer Einsatzzeiten: Die bisher starren Grund- und betriebsspezifischen Einsatzzeiten werden flexibilisiert. Künftig zählt die tatsächliche Gefährdung am Arbeitsplatz – insbesondere bei Tätigkeiten mit Biostoffen oder anderen besonderen Risiken.

·        Verzahnung von Arbeitsschutz und Managementsystemen: Die neue DGUV V2 verlangt eine engere Integration in bestehende Managementstrukturen und kontinuierliche Verbesserungsprozesse (z. B. ISO 45001, ISO 9001).

·        Erweiterte Dokumentationspflichten: Der Nachweis, wie arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung risikobasiert erfolgt, wird wichtiger – inklusive Nachvollziehbarkeit für Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften.

·        Klarere Rollen und Zuständigkeiten: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen enger zusammenarbeiten. Betriebe müssen Verantwortlichkeiten konkret festlegen und dokumentieren.

Was bedeutet das für Tätigkeiten mit Biostoffen?

Biostoffexpositionen rücken durch die neue Vorschrift stärker in den Fokus, weil sie automatisch eine höhere Betreuungsintensität auslösen. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – in allen Branchen, in denen ein Kontakt mit Mikroorganismen, biologischem Material oder kontaminierten Oberflächen möglich ist – erfordern eine angepasste Gefährdungsbeurteilung und Betreuungslogik. Die Änderungen wirken sich z. B. auf folgende Punkte aus:

·        Biostoff-Arbeitsplätze müssen neu bewertet werden, um zu klären, in welche Betreuungsgruppe sie künftig fallen.

·        Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) müssen stärker mit der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung verzahnt werden.

·        Neue Anforderungen machen eine systematische Dokumentation von Impfungen, Expositionen und Vorsorgeunterlagen erforderlich.

Wir helfen Ihnen, die neuen Anforderungen praxisgerecht und effizient umzusetzen – mit Fokus auf Tätigkeiten, bei denen Biostoffe eine Rolle spielen. In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Themen für Ihr Unternehmen besonders relevant sind.

Setzen Sie in Ihrem Betrieb brennbare Flüssigkeiten und Gase ein oder fallen im Rahmen Ihrer Tätigkeiten Stäube brennbarer Feststoffe an, müssen Sie sich Gedanken über den Explosionsschutz machen.

… „nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 8 GefStoffV hat der Arbeitgeber die Gefährdung seiner Beschäftigten durch Explosionen zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten.“ – TRGS 720

Ist das Auftreten einer gefährlichen, explosionsfähigen Atmosphäre unter Berücksichtigung passiver technischer und organisatorischer Maßnahmen oder durch natürliche Lüftung sicher ausgeschlossen, besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines Explosions-schutzdokuments. Die getroffenen Maßnahmen sind jedoch in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Müssen weitere Maßnahmen definiert werden, da das Auftreten einer gefährlichen, explosionsfähigen Atmosphäre durch die genannten Maßnahmen nicht sicher verhindert werden kann, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie eine Absaugung, zur Verhinderung oder Einschränkung dieser Atmosphäre zu treffen und in einem Explosionsschutzdokument festzuhalten.

Wir unterstützen Sie bei der rechtskonformen Umsetzung der Anforderungen aus Gefahrstoffverordnung, Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche in Ihrem Betrieb.

Wir sind ihr Ansprechpartner hinsichtlich…

·        des Erstellens von Explosionsschutzdokumenten auf Basis der DGUV 213‑106 unter Berücksichtigung der technischen Regeln sowie der DGUV-Regel 113‑001.

·        dem überprüfen und überarbeiten Ihre bestehenden Explosionsschutzdokumente.

·        der Unterweisungen Ihre Mitarbeiter.

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Die internationale Norm für Umweltmanagementsysteme, die DIN EN ISO 14000, wird derzeit überarbeitet. Die Veröffentlichung der revidierten Norm wird im Frühjahr 2026 erwartet und ersetzt die derzeit gültige Version 14001:2015. Die Revision war erforderlich, um die Anforderungen an die wachsenden ökologischen Herausforderungen, regulatorische Anforderungen sowie Bedürfnisse der Wirtschaft anzupassen. Des Weiteren sollen Aspekte des Klimawandels integriert und die Harmonisierung mit anderen Normen für Managementsysteme fortgesetzt werden.

Was wird sich ändern?

–        Anpassung an die Harmonized Structure (HS) für eine bessere Kompatibilität mit der ISO 9001 und der  ISO 45001,

–        Chancen und Risiken, die den Klimawandel betreffen, müssen künftig systematisch bewertet werden,

–        Umweltthemen wie die Verfügbarkeit von Ressourcen oder die biologische Vielfalt in der gesamten Wertschöpfungskette bekommen eine größere Bedeutung,

–        Umweltwirkungen vor- und nachgelagerter Prozesse sollen stärker berücksichtigt werden (Umweltaspekte, Lebenszyklusbetrachtung),

–        Es wird einen neuen Abschnitt bezüglich des Änderungsmanagements geben (Planung von Änderungen),

–        Die Analyse von Chancen und Risiken sollen insbesondere bei den Themen Betrieb sowie Notfall- und Katastrophenmanagement stärker beachtet werden.

Es wird momentan von einer Übergangsfrist von drei Jahren ausgegangen, d.h. dass alle nach der Ausgabe 2015 ausgestellten Zertifikate müssen bis 2029 umgestellt werden. Es könnte aber auch eine kürzere Übergangsfrist festgelegt werden!

Deshalb:

–        Befassen Sie sich so früh wie möglich mit den Änderungen der revidierten Norm.

–        Beginnen Sie rechtzeitig mit den Vorbereitungen für die Umstellung und planen Sie die Änderungen langfristig.

–        Identifizieren Sie erforderliche Anpassungen und legen Sie Maßnahmen fest, z.B. im Rahmen einer GAP-Analyse.

Wir unterstützen Sie gern bei der Umstellung auf die neue Norm, sprechen Sie uns an.

Bereits im Juni 2023 wurde die neue EU-Maschinenordnung (EU) 2023/1230 veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gilt ab dem 20.01.2027. Maschinen, die bis zu diesem Datum erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend der alten Richtlinie zu behandeln.

Trotz des langen Vorlaufs ist die anstehende Neuerung noch nicht in allen Betrieben bekannt. Dabei bringt die Verordnung gerade für Einkäufer und Betreiber einige wesentliche Neuerungen mit sich. So müssen z.B. Maschinen mit hohem Risiko künftig noch strenger geprüft werden. Auch Anforderungen an Cybersecurity und Manipulationsschutz sind nun enthalten.

Für Unternehmen bedeutet dies eine Anpassung der Beschaffungs- und Abnahmeprozesse. Von Einkäufern müssen vor allem strengere Sicherheitsanforderungen beachtet werden, insbesondere bei vernetzten Maschinen. Die Konformität sollte vor der Anschaffung noch intensiver geprüft werden. Auf die Betreiber kommt eine verstärkte Dokumentations- und Informationspflicht, insbesondere bei wesentlichen Änderungen an Maschinen, zu. Eine wesentliche Änderung umfasst hierbei Änderungen im Bereich der Hard-, aber auch der Software. Dies hat zur Folge, dass Betreiber die neuen Herstellerpflichten erfüllen müssen, was mit umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten einhergeht.

Für die regelkonforme Umsetzung der neuen Maschinenverordnung ist ein aktuelles und solides Wissen notwendig. Deshalb sollten Unternehmen bereits angefangen haben, ihre Mitarbeiter im Einkauf und in der Technik auf die Änderungen vorzubereiten, bzw. zu schulen und vorhandene Prozesse sowie Abnahmeprotokolle an zukünftige Forderungen anzupassen. Auch Lieferanten sollten bereits heute auf die neue Verordnung verpflichtet werden,

Wer jetzt handelt, vermeidet höhere Kosten durch Nacharbeit und reduziert spätere Haftungsrisiken.

Die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG unterstützt Sie und Ihr Unternehmen mit umfangreichen Schulungen und Beratungen und schafft Ihnen die nötigen Freiräume, damit Sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Maschinenhersteller müssen sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen nach der EN ISO 13849-1:2015 auslegen. Zu den sicherheitsbezogenen Teilen zählen u.a. Zwei-Hand-Bediengeräte, Verriegelungseinrichtungen, Relais, Schütze, Positionsschalter, Zustimmeinrichtungen oder Lichtschranken. Ziel ist die Auswahl von geeigneten Sicherheitssteuerungen in Abhängigkeit der nach DIN EN ISO 12100 ermittelten Gefährdungen und damit einhergehenden Risiken.

Neben den Prinzipien der Auslegung der Sicherheitssteuerungen für die definierten Sicherheitsfunktionen legt die DIN EN ISO 13849-1:2015 Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Steuerungen in Abhängigkeit der identifizierten Risiken fest. Die Eigenschaften der Sicherheitsfunktion und der erforderliche Performance Level müssen in der Spezifikation der Sicherheitsanforderungen beschrieben und dokumentiert werden. In die Bestimmung des Performance Levels geht auch eine angenommene Gebrauchsdauer ein. Gemäß dem Abschnitt 4.5.4 der EN ISO 13849-1:2015 darf bei der Abschätzung des Performance Levels eine Gebrauchsdauer von 20 Jahren angenommen werden.

Aus dieser Annahme der Gebrauchsdauer leiten einige Hersteller die Notwendigkeit eines vorbeugenden Austauschs von Sicherheitssteuerungen/ Komponenten nach 20 Jahren ab. Grundsätzlich ist die Norm zunächst für den Maschinenhersteller bindend. Dieser kann in seiner Bedienungsanleitung auf maximale Gebrauchsdauern hinweisen. Werden Sicherheitssteuerungen nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen maximalen Gebrauchsdauer weiterbetrieben, muss der Betreiber über seine Gefährdungsbeurteilung festlegen, ob dies möglich ist.

Wir empfehlen daher eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung für Maschinen, in denen Sicherheitssteuerungen zum Einsatz kommen und Mitarbeiter vor hohen Risiken schützen sollen, um zielgerichtet das Erfordernis des Austausches von Komponenten nach Ablauf der Gebrauchsdauer bewerten zu können, um einen sicheren und kosteneffizienten Weiterbetrieb zu ermöglichen.

Sprechen Sie uns gern für einen Beratungstermin an.