Jeden Tag verletzen sich Menschen schwer bei der Arbeit, manche verlieren sogar ihr Leben. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung, Ihre Betriebsmittel stets nach dem Stand der Technik zu betreiben und sicherzustellen, dass alle vorhandenen Schutzeinrichtungen vollständig funktionsfähig sind.
Die Grundlage bilden das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie definieren die zentralen Anforderungen für den sicheren Umgang mit Betriebsmitteln, vom einfachen Handwerkzeug bis hin zur komplexen Anlage. Gleichzeitig lassen sie Ihnen als Arbeitgeber oder Führungskraft einen Handlungsspielraum, der jedoch ein hohes Maß an Eigenverantwortung voraussetzt.
Wir unterstützen Sie dabei, die Anforderungen der BetrSichV praxisnah und effizient umzusetzen. Dies umfasst insbesondere:
- Altmaschinenbewertung nach BetrSichV mit Handlungsempfehlungen
- Prüfung und Dokumentation sicherheitsrelevanter Schutzeinrichtungen wie:
- Not-Halt Einrichtungen, Schutztüren, Lichtgittern
Gemeinsam entwickeln wir Lösungen, die die Sicherheit Ihrer Mitarbeitenden erhöhen und Ihnen helfen, gesetzliche Anforderungen effizient zu erfüllen.
Sie möchten Ihre Arbeitsmittel und Anlagen auf den Prüfstand stellen? Sprechen Sie uns an.
Das Thema Lärm spielt im Arbeitsschutz (LärmVibrationsArbSchV) eine große Rolle und umfasst weit mehr als die Beratung über einen geeigneten Gehörschutz. Lärm kann nachhaltig negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten haben. Um daher wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen ist es wichtig, Lärmbelastungen systematisch zu erfassen und zu bewerten.
Grundlage hierfür ist die Identifizierung aller vorhandenen Lärmquellen. Geeignete Lärmmessungen helfen dabei, die tatsächliche Belastung an einzelnen Arbeitsplätzen oder in bestimmten Arbeitsbereichen zu ermitteln. Auf Grundlage dessen müssen Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden, aus denen anschließend entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
Eine zusätzliche Herausforderung besteht häufig darin, dass an einem Arbeitsplatz nicht nur eine einzelne, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Lärmquellen vorhanden sind. Um wirksame Lärmschutzmaßnahmen auszuwählen, müssen die unterschiedlichen Einflüsse alle betrachtet werden. Diese Beurteilung kann schnell sehr komplex werden, insbesondere in großen Hallen oder Produktionsbereichen.
Hierfür ist es hilfreich, sämtliche relevanten Lärmquellen systematisch zu erfassen und übersichtlich zu dokumentieren. Dies ermöglicht zum einen, die wesentlichen Lärmverursacher schnell zu identifizieren und gezielt geeignete Schutzmaßnahmen zu planen. Zum anderen schafft eine solche Übersicht eine wertvolle Grundlage für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Auch Veränderungen durch neue Arbeitsabläufe oder bauliche Maßnahmen können dadurch leichter nachvollzogen und bewertet werden.
Sollten Sie in diesem Bereich Handlungsbedarf sehen, sprechen Sie uns gerne an und wir erstellen Ihnen ein passendes Angebot.
Seit dem 17. April 2026 gilt in Deutschland die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Mit der Neufassung wurde die bisherige Verordnung an die Anforderungen der europäischen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 angepasst sowie bestehende Regelungen hierzu neu geordnet und ergänzt. Die Verordnung erweitert unter anderem die Sachkundeanforderungen auf Tätigkeiten mit alternativen Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid (CO2) oder Ammoniak. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Qualifikation, Dokumentation und den sicheren Betrieb entsprechender Anlagen.
Betreiberpflichten: Ist die Organisation rechtssicher aufgestellt?
Die gesetzlichen Vorgaben verlangen neben einem sicheren Anlagenbetrieb auch eine nachvollziehbare Organisation der Betreiberpflichten. Nach § 14 ChemKlimaschutzV hat der Betreiber sicherzustellen, dass Dichtheitskontrollen, Prüfungen und die Rückgewinnung von Kältemitteln ausschließlich durch sachkundige Personen bzw. zertifizierte Unternehmen erfolgen. Die Anforderungen an Sachkunde und Zertifizierung ergeben sich aus §§ 5 und 10 ChemKlimaschutzV. Nachweise und Dokumentationen sind vollständig, aktuell und nachvollziehbar vorzuhalten. Zudem müssen die Verantwortlichkeiten innerhalb der Betreiberorganisation eindeutig festgelegt sein. Verstöße gegen diese Pflichten können nach § 16 ChemKlimaschutzV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass Aufgaben zwar wahrgenommen werden, Verantwortlichkeiten aber nicht eindeutig geregelt oder dokumentiert sind. Ein systematischer Compliance-Check schafft Transparenz und hilft dabei, organisatorische Schwachstellen frühzeitig zu erkennen.
Neue Kältemittel – neue Anforderungen an den Arbeitsschutz
Die ChemKlimaschutzV erweitert die Sachkundeanforderungen ausdrücklich auch auf Tätigkeiten mit alternativen Kältemitteln. Die hierfür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen und Sachkundebescheinigungen werden in den §§ 5 bis 8 ChemKlimaschutzV geregelt. Mitarbeiter müssen daher künftig nachweisen können, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse zu den Eigenschaften, Einsatzbedingungen und Risiken von Kohlenwasserstoffen, CO2 und Ammoniak verfügen.
Alternative Kältemittel leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Gleichzeitig bringen sie neue Gefährdungen mit sich, die im Arbeitsschutz berücksichtigt werden müssen. Je nach eingesetztem Stoff können Brand-, Explosions-, Erstickungs- oder Gesundheitsgefahren entstehen.
Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob
- Betreiberpflichten und Verantwortlichkeiten,
- Gefährdungsbeurteilungen,
- Betriebsanweisungen und Unterweisungen,
- Explosionsschutzdokumente,
- Gefahrstoffkataster,
- Brandschutzkonzepte sowie
- Rechtskataster und bestehende Organisations- und Dokumentationsstrukturen
den aktuellen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Anlagensicherheit und Brandschutz gemeinsam betrachten
Die Einführung alternativer Kältemittel kann erhebliche Auswirkungen auf die Anlagensicherheit und den Brandschutz haben. Abhängig von Anlagengröße, Aufstellort und eingesetztem Kältemittel können zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich werden. Eine frühzeitige brandschutztechnische Betrachtung hilft dabei, Risiken zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Fazit
Die neue ChemKlimaschutzV zeigt einmal mehr, dass technische Veränderungen häufig weitreichende organisatorische Folgen nach sich ziehen. Unternehmen sollten die aktuellen Anforderungen daher zum Anlass nehmen, bestehende Verantwortlichkeiten, Dokumentationen sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzkonzepte kritisch zu überprüfen.
Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gerne mit einer ganzheitlichen Betrachtung Ihrer Organisation. Von der Prüfung der Betreiberpflichten über Gefährdungsbeurteilungen, Explosionsschutz und Brandschutz bis hin zur Überprüfung Ihrer Organisations- und Dokumentationsstrukturen.
Stress, Termindruck, ständige Erreichbarkeit: Psychische Belastung gehört unabhängig von Branche oder Betriebsgröße zum Arbeitsalltag. Die Fehlzeiten aufgrund psychischer Belastungen sind seit dem Jahr 2000 um mehr als 150 Prozent gestiegen. Für Unternehmen wird das Thema damit zu einer Aufgabe, die sich nicht länger ignorieren lässt.
Was steckt dahinter?
Psychische Belastung ist nach DIN EN ISO 10075 ein neutraler Begriff und bedeutet die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Erst die individuelle Beanspruchung entscheidet, ob daraus positive Effekte wie Motivation und Kompetenzentwicklung oder negative Folgen wie Ermüdung und Burnout entstehen.
Was ist gesetzlich gefordert?
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, unabhängig von Branche oder ihrer Unternehmensgröße, psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Die GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ beschreibt dafür den Ablauf: Bereiche festlegen, Gefährdungen ermitteln und beurteilen, Maßnahmen umsetzen sowie deren Wirksamkeit überprüfen.
Welche Faktoren spielen eine Rolle?
Psychische Belastung entsteht aus dem Zusammenspiel mehrerer Arbeitsbereiche, die in jedem Betrieb unterschiedlich ausgeprägt sind:
- Arbeitsaufgabe: Handlungsspielraum, Verantwortung, Qualifikation
- Arbeitsorganisation: Arbeitsintensität, Störungen, Zuständigkeiten
- Arbeitszeit: Dauer, Vorhersehbarkeit, Erholungszeiten
- Soziale Beziehungen: Zusammenarbeit, Führungskultur, Feedback
- Arbeitsumgebung und -mittel: Lärm, Ergonomie, Ausstattung
Wie wird das in der Praxis umgesetzt?
Für die Ermittlung stehen drei Methoden zur Verfügung: die Beschäftigtenbefragung für einen ersten Überblick, das Beobachtungsverfahren für sensible oder komplexe Tätigkeiten sowie der Analyseworkshop zum Planen konkreter Maßnahmen. Bei den Maßnahmen gilt der Grundsatz „Verhältnis- vor Verhaltensprävention“: Zuerst werden die Arbeitsbedingungen optimiert, anschließend individuelle Ressourcen gestärkt.
Unsere Unterstützung für Sie
Unabhängig von Ihrer Branche begleiten wir Sie von der Auswahl der passenden Methode bis zur Ableitung wirksamer, betriebsspezifischer Maßnahmen – praxisnah, rechtssicher und nachvollziehbar dokumentiert. Sprechen Sie uns gerne an. In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir, wie eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen in Ihrem Betrieb sinnvoll umgesetzt werden kann.
Die zunehmenden Hitzewellen infolge des Klimawandels stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen, auch im Arbeitsschutz. Überhitzte Arbeitsräume und steigende Gesundheitsrisiken für Beschäftigte gehören zunehmend zum betrieblichen Alltag.
Damit wächst auch der Handlungsdruck für Arbeitgeber. Denn der Hitzeschutz ist nicht nur eine Frage der Fürsorge, sondern klar gesetzlich geregelt. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die ASR A3.5 geben konkrete Anforderungen an Raumtemperaturen und notwendige Schutzmaßnahmen vor.
So gilt: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +30 °C nicht überschreiten. Wird dieser Wert etwa durch Sonneneinstrahlung überschritten, sind geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verpflichtend umzusetzen. Steigt die Raumtemperatur trotz dieser Maßnahmen weiter an, verschärfen sich die Anforderungen deutlich:
ab +26 °C: zusätzliche Maßnahmen empfohlen
ab +30 °C: wirksame Maßnahmen verpflichtend
ab +35 °C: Arbeitsräume ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr geeignet
Dabei ist klar geregelt, dass technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Lösungen haben.
Die rechtliche Grundlage geht jedoch noch weiter: Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund gewinnt die Einführung eines strukturierten Hitzeschutzkonzepts zunehmend an Bedeutung. Es dient dazu, die gesetzlichen Anforderungen systematisch umzusetzen, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen dauerhaft im Betrieb zu verankern.
Angesichts steigender Temperaturen bedeutet das konkret: Hitzeschutz muss nicht nur reaktiv, sondern systematisch geplant, umgesetzt und regelmäßig überprüft werden.
Die BfU unterstützt Sie gern bei der Entwicklung und Einführung eines Hitzeschutzkonzepts sowie selbstverständlich in allen weiteren Fragen der Arbeitssicherheit.
Sprechen Sie uns gerne an!
Am 26.03.2026 hat der Bundestag mit dem BEG V unter anderem Änderungen beim Schwellenwert zur Verpflichtung der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten beschlossen. Das Gesetz beinhaltet eine Änderung § 22 SGB VII, wodurch eine Vielzahl an Sicherheitsbeauftragten in den Unternehmen abgeschafft werden könnten.
Das Gesetz soll nach Abschluss den Gesetzgebungsverfahrens bereits Ende Mai 2026 in Kraft treten.
Bislang mussten Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, je nach Gefährdungslage auch mehr.
Vorgesehen sind folgende Regelungen:
Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 regelmäßig Beschäftigten:
Das Unternehmen ist nur dann verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten:
Es sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – die Anzahl hängt insbesondere von der Betriebsgröße und von den Gefährdungen ab. Problematisch ist hierbei, dass es keine konkrete Festlegung über die „besondere Gefährdung“ gibt und dies damit für die Unternehmen weitgehend Auslegungssache ist, ob sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellen.
Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und der Feststellung keiner besonderen Gefährdung, kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.
Die Unfallversicherungsträger können jedoch unabhängig von der Unternehmensgröße beim Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.
Sicherheitsbeauftragte unterstützen wesentlich bei der Verbesserung der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie dienen als Bindeglied zwischen der Geschäftsführung und den Mitarbeitenden in Sachen Arbeitsschutz. Sie sind vor allem operativ tätig, um Gefahren möglichst schnell zu erkennen und zu melden und dienen als erste Ansprechperson für Arbeitsschutzfragen. Einsparungen an dieser Stelle – vor allem in kleinen Unternehmen, welche zukünftig ganz ohne Sicherheitsbeauftragten auskommen – können zu wachsenden Unfallrisiken für die Mitarbeitenden führen.
Sicherheitsbeauftragte sind des Weiteren ein wesentliches Element für die Umsetzung der Anforderungen der ISO 45001. Hier wird unter anderem geregelt:
– Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten
– Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen
– Kompetenz
– betriebliche Planung und Steuerung
– Vorfall, Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen
Dies sind alles Bereiche, welche grundlegend durch die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten mit übernommen werden und dadurch abgedeckt sind.
Auch kleinere Unternehmen sollten daher auch in Zukunft abwägen, ob sie künftig auf das Potenzial von Sicherheitsbeauftragten verzichten möchten.
Wir unterstützen und beraten Sie gern bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der Schulung von Sicherheitsbeauftragten.
Bitte sprechen Sie uns an.
In der heutigen Arbeitswelt kommen in vielen Arbeitsbereichen moderne Lasereinrichtungen zur Anwendung. Hierzu zählen z.B. Bereich in Industrie, Technik, Medizin und Wissenschaft. Laserstrahlung kann aufgrund seiner Wärmewirkung schwere Schäden an Augen und Haut verursachen. Zum Schutz der Beschäftigten müssen daher angemessene Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang berücksichtigt werden.
Geregelt werden die Schutzziele und allgemeinen Anforderungen für den sicheren Betrieb von Lasern durch die Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Neben verschiedenen Maßnahmen wird für Laser der Klassen 3R, 3B und 4 die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten gefordert. Nach § 5 OStrV unterstützen Laserschutzbeauftragte die Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV, der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 OStrV und überwachen den sicheren Betrieb der genannten Lasereinrichtungen. Ebenso unterstützen Laserschutzbeauftragte im Rahmen ihrer Tätigkeiten den Arbeitgeber bei der Unterweisung der Beschäftigten. Je nach Komplexizität der Aufgabenstellung, Vertretungsregelungen, der Anzahl an Betriebsorten mit relevanten Lasereinrichtungen, u.a. müssen durchaus auch mehrere Laserschutzbeauftragte zur Überwachung des sicheren Betriebes von Lasereinrichtungen bestellt werden.
Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Lasereinrichtungen betreiben oder aufgrund offener Fragestellungen einen Unterstützungsbedarf benötigen, so stehen wir Ihnen mit unseren Fachleuten zur Lasersicherheit gerne zur Verfügung.
Sie finden keinen Freiwilligen in Ihrem Team, der die Funktion des Laserschutzbeauftragten übernehmen möchte und können sich eine Zusammenarbeit mit einem externen Fachmann vorstellen?
Dann wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner und vereinbaren Sie einen unverbindlichen, persönlichen Beratungstermin (kostenfrei) in Ihrem Unternehmen!
Die mögliche Entstehung von Bränden wird auch heutzutage noch häufig unterschätzt. Kommt es jedoch zu einem größeren Brandereignis, so hat dies nicht selten erhebliche Konsequenzen für den Fortbetrieb bzw. eine zügige Wiederaufnahme der Geschäfte.
In der Tat ist die Brandgefahr allgegenwärtig, da fast überall die drei Grundbedingungen für Feuer vorhanden sind. Nicht umsonst ist die Brandgefahr ein „heißes“ Thema bei den Sachversicherungen.
Die Brandgefahr in Betrieben ergibt sich im Wesentlichen durch die Mengen an brennbaren Arbeitsstoffen und -materialien sowie das gleichzeitige Auftreten potenzieller Zündquellen, wie z.B. Elektrizität und technische Defekte. Unternehmer müssen daher gemäß ASR A2.2 im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen ermitteln, ob in ihren Betrieben erhöhte Brandgefährdungen vorhanden und dadurch zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich sind.
Beantworten Sie für sich selbst die folgenden vier Fragen:
- Kennen Sie die Brandgefahren in Ihrem Betrieb und die notwendigen Maßnahmen?
- Haben Sie diese Brandgefahren in einer Gefährdungsbeurteilung bewertet und dokumentiert?
- Ist der Brandschutz in Ihrem Unternehmen organisiert und wird dieser gelebt?
- Sind Sie sich u.U. unsicher zum richtigen Umgang mit Brandgefahren im Betrieb?
Sollten Sie eine dieser Fragen mit Nein beantwortet haben oder vor konkreten Aufgabenstellungen im betrieblichen Brandschutz stehen, begleiten wir Sie gerne von der Analyse über die Konzepterstellung bis zur Umsetzung – praxisnah, rechtssicher und individuell.
Hierbei erstellen wir z.B. die notwendigen betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen und leiten gemeinsam mit Ihnen die individuellen Maßnahmen ab. Ebenso können wir für Ihren Betrieb den externen Brandschutzbeauftragten stellen.
Unsere langjährig erfahrenen Brandschutzbeauftragten und anerkannten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz freuen sich auf spannende Projekte mit Ihnen. Neue Herausforderungen treiben uns an.
Wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin in Ihrem Unternehmen!
Grenzwerte für Arbeitsplatzbelastungen (AGW) sind ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz, um Risiken durch Gefahrstoffe zu bewerten und zu kontrollieren. Doch nicht immer ist eine aufwändige AGW-Messung erforderlich oder die beste Lösung. Je nach Stoff, Tätigkeit und Arbeitsumgebung können auch andere Wege zum sicheren Nachweis geringfügiger Expositionen führen.
Was steckt dahinter?
Die Gefahrstoffverordnung erlaubt in vielen Fällen alternative Nachweisstrategien, wenn sie die gleiche Sicherheit wie eine AGW-Messung gewährleisten. Ziel ist eine praxisnahe, verhältnismäßige und risikoorientierte Vorgehensweise, insbesondere in Betrieben mit schwankenden oder kurzzeitigen Expositionen.
Was sind mögliche Alternativen?
· Substitutions- und Prozessbewertung: Wird ein gefährlicher Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt oder läuft der Prozess in geschlossenen Anlagen, sodass keine Freisetzung in die Luft erfolgt, kann auf eine Messung häufig verzichtet werden.
· Vergleich mit gesicherten Daten: Bestehen ausreichende Messergebnisse aus vergleichbaren Tätigkeiten (z. B. aus branchenspezifischen Expositionsbeschreibungen), dürfen diese als Nachweis herangezogen werden.
· Technische und organisatorische Nachweise: Lüftungskonzepte, Absaugungen oder geschlossene Systeme belegen, dass die Schutzmaßnahmen ausreichen – eine zusätzliche Messung ist dann meist nicht erforderlich.
· Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation: Wichtig ist immer eine nachvollziehbare Begründung, warum die Exposition sicher unterhalb des AGW liegt.
Wann bleibt eine Messung notwendig?
In folgenden Situationen führt kein Weg an einer AGW-Messung vorbei:
· Wenn Unsicherheiten über Stoffkonzentrationen oder Schutzmaßnahmen bestehen.
· Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder zum Teil sensibilisierenden Gefahrstoffen.
· Wenn sich Prozesse und Arbeitsbedingungen verändern, z.B. weil Mitarbeiter häufiger oder intensiver mit dem Stoff in Kontakt kommen und sich dadurch die Exposition erhöhen kann.
Eine gut begründete, risikobasierte Entscheidung spart nicht nur Zeit, sondern oft auch erhebliche Kosten, vor allem dann, wenn eine aufwändige Arbeitsplatzmessung gar nicht nötig ist. Wir unterstützen Sie dabei, fundiert zu entscheiden und Ihre Argumentation gegenüber Aufsichtsbehörden oder internen Stellen nachvollziehbar zu gestalten. Gemeinsam prüfen wir, ob in Ihrem Betrieb Messungen tatsächlich erforderlich sind oder ob valide Alternativen zur Verfügung stehen.
Die novellierte TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“ stellt einen zentralen Schritt dar, um den Arbeitsschutz beim Umgang mit Isocyanaten an den aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und EU‑Recht anzupassen. Isocyanate werden.
Isocyanate werden vor allem zur Herstellung von Polyurethanen (PU) eingesetzt und tauchen dadurch in einer Vielzahl industrieller Anwendungen auf. Sie sind zentrale Ausgangsstoffe für Schäume, Lacke, Klebstoffe und Beschichtungen und spielen in vielen Branchen eine wichtige Rolle.
Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Übersicht wichtigsten Neuerungen, die für alle Betriebe relevant sind, die mit Isocyanaten umgehen.
1. Neue Regelungen zu AGW, ELW und TRIG
Mit der Einführung des TRIG‑basierten AGW und der Ausweitung des ELW wurde erstmals ein einheitliches Mess- und Bewertungsprinzip für alle reaktiven NCO‑Gruppen geschaffen.
- Für Diisocyanate wurde ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) auf Basis der TRIG („Total concentration of Reactive Isocyanate Groups“) in der TRGS 900 eingeführt.
- Der Expositionsleitwert (ELW) entspricht in der Höhe dem AGW – hat aber einen erweiterten Anwendungsbereich, da er auch für komplexe isocyanathaltige Mischungen und Isocyanate ohne AGW gilt.
2. Überarbeitete Grenzwerte für Diisocyanate
Die neuen, deutlich strengeren AGW-Stufen setzen die europäischen BOELV Vorgaben in nationales Recht um und markieren eine substanzielle Verschärfung des Arbeitsschutzes, um die sensibilisierenden und asthmarelevanten Risiken von Diisocyanaten wirksamer zu begrenzen.
3. Vollständige Überarbeitung der Stofftabelle
Alle zulässigen Konzentrationen für relevante Isocyanate wurden neu berechnet, aktualisiert und in ein harmonisches Bewertungsraster überführt.
4. Neue Bewertungsregeln für Expositionen
Mit der stärkeren Fokussierung auf TRIG‑basierte Messungen und den ausdifferenzierten Bewertungsindizes schafft die TRGS 430 ein präziseres Werkzeug, um sowohl reine Diisocyanatsysteme als auch komplexe Mischbelastungen risikogerecht und transparent zu beurteilen.
5. Kurzzeitexpositionen: neue Vorgaben
Die neuen Anforderungen zur Erfassung von Spitzenbelastungen heben hervor, dass kurzzeitige Konzentrationsspitzen trotz Einhaltung des Schicht‑AGW ein erhebliches Risiko darstellen und künftig gezielter überwacht und minimiert werden müssen.
Fazit
Die überarbeitete TRGS 430 stärkt insbesondere die Bewertung komplexer Isocyanat‑Gemische und harmonisiert nationale Grenzwerte enger mit EU‑Vorgaben.
Betriebe sollten spätestens bis zum endgültigen Absenken des AGW zum 01.01.2029 handeln.
Wir unterstützen Sie gerne bei:
- Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
- Anpassung der Mess- und Prüfstrategien
- Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen
- Fachgerechte Dokumentation für Ihre Rechtssicherheit