Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ihr Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung aktualisiert. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie aktuelle rechtliche und technische Entwicklungen sind eingeflossen.

Für Unternehmen ist das ein guter Anlass, die eigenen Gefährdungsbeurteilungen auf den Prüfstand zu stellen: Sind alle relevanten Gefährdungen erfasst? Wurden neue Arbeitsmittel, Gefahrstoffe oder Arbeitsverfahren berücksichtigt? Sind die festgelegten Schutzmaßnahmen noch wirksam?

Besondere Bedeutung haben unter anderem psychische Belastungen, optische Strahlung und Blaulicht, Arbeitszeitgestaltung, Gefahrstoffe, Arbeitsmittel, Lärm und persönliche Schutzausrüstung. Auch aktuelle Anforderungen aus TRGS, TRBS und dem DGUV-Regelwerk sollten berücksichtigt werden.

Gerade ältere Gefährdungsbeurteilungen sollten nicht nur formal aktualisiert werden. Entscheidend ist, ob sie die tatsächlichen Bedingungen im Betrieb noch abbilden und die Maßnahmen wirksam umgesetzt werden.

Die BfU unterstützt Sie bei der Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen – von der Betriebsbegehung über die Bewertung der Gefährdungen bis zur Maßnahmenplanung und Wirksamkeitskontrolle.

Sprechen Sie uns an. Gemeinsam bringen wir Ihre Gefährdungsbeurteilungen auf den aktuellen Stand.

Durch die Verordnungen (EU) 2023/707 und (EU) 2024/2865 wurde die CLP-Verordnung umfassend erweitert. Neben der Einführung neuer Gefahrenklassen wurden auch die Anforderungen an Kennzeichnung, Verpackung, Produktidentifikatoren sowie die Bereitstellung von Gefahreninformationen überarbeitet.

Mit dem schrittweisen Auslaufen verschiedener Übergangsfristen werden die neuen Anforderungen in der betrieblichen Praxis wirksam. Hersteller und Inverkehrbringer müssen neue Einstufungskriterien berücksichtigen und Kennzeichnungen anpassen. Für nachgeschaltete Anwender können sich daraus Auswirkungen auf Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse, Gefährdungsbeurteilungen und bestehende Schutzmaßnahmen ergeben.

Neue Gefahrenklassen: Fristabläufe rücken näher

Mit der Verordnung (EU) 2023/707 wurden zusätzliche Gefahrenklassen eingeführt. Hierzu zählen insbesondere:

Für Stoffe endet die Übergangsfrist zur Anwendung dieser Gefahrenklassen am 1. November 2026. Für Gemische gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2028.

Mit Ablauf der Übergangsfristen werden die Anforderungen an die neuen Gefahrenklassen verbindlich. Dies kann dazu führen, dass Stoffe und Gemische neu eingestuft werden und bestehende Gefahrstoffdokumentationen überprüft bzw. angepasst werden müssen.

Neue Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung

Neben den neuen Gefahrenklassen wurden auch die Vorgaben für Kennzeichnung und Verpackung weiterentwickelt. Für bereits in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische gelten hierbei Übergangsfristen bis zum 1. Juli 2028 beziehungsweise 1. Januar 2029.

Darüber hinaus treten weitere Anforderungen in Kraft, unter anderem:

Unternehmen, die Stoffe oder Gemische herstellen, importieren oder vertreiben, sollten frühzeitig prüfen, welche Anpassungen bei Kennzeichnung und Produktinformationen erforderlich werden.

Neue Informationspflichten im Fernabsatz

Ab dem 1. Januar 2028 gelten zudem neue Anforderungen für Werbung und Fernabsatz. Gefahrenrelevante Informationen müssen künftig auch bei bestimmten Online-Angeboten und Produktdarstellungen berücksichtigt werden.

Insbesondere Unternehmen mit Online-Vertrieb oder digitalen Produktkatalogen sollten die Auswirkungen der neuen Vorgaben rechtzeitig bewerten.

Auswirkungen auf bestehende Gefahrstofforganisationen

Auch wenn sich viele Änderungen unmittelbar an Hersteller und Inverkehrbringer richten, ergeben sich häufig Folgewirkungen für Betreiber von Anlagen, in denen Gefahrstoffe gelagert, verwendet oder verarbeitet werden.

Insbesondere sollten Unternehmen prüfen:

Erfahrungsgemäß zeigen sich mögliche Anpassungsbedarfe häufig erst bei einer systematischen Prüfung der eingesetzten Stoffe und Gemische.

Unser Leistungsangebot

Die BfU AG unterstützt Unternehmen bei der Bewertung und Umsetzung der Anforderungen aus der CLP-Revision. Unsere Leistungen umfassen insbesondere:

Frühzeitig handeln

Mit dem Auslaufen der ersten Übergangsfristen und dem schrittweisen Inkrafttreten weiterer Anforderungen empfiehlt es sich, die Auswirkungen der CLP-Revision frühzeitig zu bewerten. So lassen sich notwendige Anpassungen rechtzeitig identifizieren und umsetzen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Auswirkungen der CLP-Revision und der praxisgerechten Umsetzung der daraus resultierenden Anforderungen in Ihrem Betrieb.

Der Newsletter „Änderungen der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung“ vermittelt die Kenntnisnahme über alle relevanten Änderungen. Dazu gehören die Auswirkungen, die der Übergang von der Maschinenrichtlinie (MRL) zur Maschinenverordnung (MVO) für Ihr Unternehmen bedeutet, sowie der Unterschied zwischen einer Verordnung und einer Richtlinie.

Ebenso wird die Frage geklärt, warum die MRL überhaupt ersetzt wird und welches Ziel damit verfolgt wird. Essenziell im Zusammenhang mit der Umstellung auf die MVO ist auch die Geltungsdauer der MRL, und die Fragestellung wie Sie mit offenen Konformitätsverfahren umgehen sollten, denn es gibt keine Übergangsfrist, sondern einen definierten Stichtag, ab dem die MRL ihre Gültigkeit verliert! Bei zeitintensiven Konformitätsverfahren sollte die MVO daher bereits berücksichtigt werden, um keinen Verzug im Konformitätsverfahren zu riskieren. 

Viele bestehende Anforderungen behalten ihre Gültigkeit und werden weiter in der MVO, wie bereits aus der MRL bekannt, angewendet. Allerdings gibt es auch einige relevante Änderungen sowie neu hinzugekommene Anforderungen, die behandelt werden. Diese betreffen beispielsweise selbstlernende Systeme, also Anlagen/Maschinen, die KI verwenden, sowie die Cybersicherheit Ihrer CE-pflichtigen Maschinen und Komponenten wie Steuerungen. Daneben gibt es auch mechanische Änderungen, die relevant sind.

Die Betriebsanleitung, die Teil der geforderten Dokumentation im Konformitätsprozess ist, darf nun digital bereitgestellt werden. Dabei gilt es jedoch, zulässige Grenzen zu kennen und zu beachten. Zudem werden nun zusätzliche Inhalte in der Betriebsanleitung gefordert. Warum die Angabe „Original“ nicht mehr erforderlich ist, wird ebenfalls bei Bedarf angesprochen.

Brauchen Sie noch weitergehende Informationen, z.B. wie Sie bewerten können, ob ihr Produkt/ Ihre Maschine in den Anwendungsbereich der MVO fällt und somit der Konformitätserklärung unterliegt?

Darüber hinaus hat sich auch das eigentliche Konformitätsverfahren geändert. Den detaillierten Prozess können wir Ihnen gerne erläutern. Neu eingeführt wurde auch der Begriff der Hochrisikomaschine. Was unter diese Definition fällt und was das für Sie bedeutet, kann ebenfalls erklärt werden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin in Ihrem Unternehmen!

Jeden Tag verletzen sich Menschen schwer bei der Arbeit, manche verlieren sogar ihr Leben. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung, Ihre Betriebsmittel stets nach dem Stand der Technik zu betreiben und sicherzustellen, dass alle vorhandenen Schutzeinrichtungen vollständig funktionsfähig sind.

Die Grundlage bilden das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie definieren die zentralen Anforderungen für den sicheren Umgang mit Betriebsmitteln, vom einfachen Handwerkzeug bis hin zur komplexen Anlage. Gleichzeitig lassen sie Ihnen als Arbeitgeber oder Führungskraft einen Handlungsspielraum, der jedoch ein hohes Maß an Eigenverantwortung voraussetzt.

Wir unterstützen Sie dabei, die Anforderungen der BetrSichV praxisnah und effizient umzusetzen. Dies umfasst insbesondere:

Gemeinsam entwickeln wir Lösungen, die die Sicherheit Ihrer Mitarbeitenden erhöhen und Ihnen helfen, gesetzliche Anforderungen effizient zu erfüllen.

Sie möchten Ihre Arbeitsmittel und Anlagen auf den Prüfstand stellen? Sprechen Sie uns an.

Das Thema Lärm spielt im Arbeitsschutz (LärmVibrationsArbSchV) eine große Rolle und umfasst weit mehr als die Beratung über einen geeigneten Gehörschutz. Lärm kann nachhaltig negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten haben. Um daher wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen ist es wichtig, Lärmbelastungen systematisch zu erfassen und zu bewerten.

Grundlage hierfür ist die Identifizierung aller vorhandenen Lärmquellen. Geeignete Lärmmessungen helfen dabei, die tatsächliche Belastung an einzelnen Arbeitsplätzen oder in bestimmten Arbeitsbereichen zu ermitteln. Auf Grundlage dessen müssen Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden, aus denen anschließend entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.

Eine zusätzliche Herausforderung besteht häufig darin, dass an einem Arbeitsplatz nicht nur eine einzelne, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Lärmquellen vorhanden sind. Um wirksame Lärmschutzmaßnahmen auszuwählen, müssen die unterschiedlichen Einflüsse alle betrachtet werden. Diese Beurteilung kann schnell sehr komplex werden, insbesondere in großen Hallen oder Produktionsbereichen.

Hierfür ist es hilfreich, sämtliche relevanten Lärmquellen systematisch zu erfassen und übersichtlich zu dokumentieren. Dies ermöglicht zum einen, die wesentlichen Lärmverursacher schnell zu identifizieren und gezielt geeignete Schutzmaßnahmen zu planen. Zum anderen schafft eine solche Übersicht eine wertvolle Grundlage für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Auch Veränderungen durch neue Arbeitsabläufe oder bauliche Maßnahmen können dadurch leichter nachvollzogen und bewertet werden.

Sollten Sie in diesem Bereich Handlungsbedarf sehen, sprechen Sie uns gerne an und wir erstellen Ihnen ein passendes Angebot.

Seit dem 17. April 2026 gilt in Deutschland die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Mit der Neufassung wurde die bisherige Verordnung an die Anforderungen der europäischen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 angepasst sowie bestehende Regelungen hierzu neu geordnet und ergänzt. Die Verordnung erweitert unter anderem die Sachkundeanforderungen auf Tätigkeiten mit alternativen Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid (CO2) oder Ammoniak. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Qualifikation, Dokumentation und den sicheren Betrieb entsprechender Anlagen.

Betreiberpflichten: Ist die Organisation rechtssicher aufgestellt?

Die gesetzlichen Vorgaben verlangen neben einem sicheren Anlagenbetrieb auch eine nachvollziehbare Organisation der Betreiberpflichten. Nach § 14 ChemKlimaschutzV hat der Betreiber sicherzustellen, dass Dichtheitskontrollen, Prüfungen und die Rückgewinnung von Kältemitteln ausschließlich durch sachkundige Personen bzw. zertifizierte Unternehmen erfolgen. Die Anforderungen an Sachkunde und Zertifizierung ergeben sich aus §§ 5 und 10 ChemKlimaschutzV. Nachweise und Dokumentationen sind vollständig, aktuell und nachvollziehbar vorzuhalten. Zudem müssen die Verantwortlichkeiten innerhalb der Betreiberorganisation eindeutig festgelegt sein. Verstöße gegen diese Pflichten können nach § 16 ChemKlimaschutzV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass Aufgaben zwar wahrgenommen werden, Verantwortlichkeiten aber nicht eindeutig geregelt oder dokumentiert sind. Ein systematischer Compliance-Check schafft Transparenz und hilft dabei, organisatorische Schwachstellen frühzeitig zu erkennen.

Neue Kältemittel – neue Anforderungen an den Arbeitsschutz

Die ChemKlimaschutzV erweitert die Sachkundeanforderungen ausdrücklich auch auf Tätigkeiten mit alternativen Kältemitteln. Die hierfür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen und Sachkundebescheinigungen werden in den §§ 5 bis 8 ChemKlimaschutzV geregelt. Mitarbeiter müssen daher künftig nachweisen können, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse zu den Eigenschaften, Einsatzbedingungen und Risiken von Kohlenwasserstoffen, CO2 und Ammoniak verfügen.

Alternative Kältemittel leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Gleichzeitig bringen sie neue Gefährdungen mit sich, die im Arbeitsschutz berücksichtigt werden müssen. Je nach eingesetztem Stoff können Brand-, Explosions-, Erstickungs- oder Gesundheitsgefahren entstehen.

Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob

den aktuellen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Anlagensicherheit und Brandschutz gemeinsam betrachten

Die Einführung alternativer Kältemittel kann erhebliche Auswirkungen auf die Anlagensicherheit und den Brandschutz haben. Abhängig von Anlagengröße, Aufstellort und eingesetztem Kältemittel können zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich werden. Eine frühzeitige brandschutztechnische Betrachtung hilft dabei, Risiken zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Fazit

Die neue ChemKlimaschutzV zeigt einmal mehr, dass technische Veränderungen häufig weitreichende organisatorische Folgen nach sich ziehen. Unternehmen sollten die aktuellen Anforderungen daher zum Anlass nehmen, bestehende Verantwortlichkeiten, Dokumentationen sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzkonzepte kritisch zu überprüfen.

Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gerne mit einer ganzheitlichen Betrachtung Ihrer Organisation. Von der Prüfung der Betreiberpflichten über Gefährdungsbeurteilungen, Explosionsschutz und Brandschutz bis hin zur Überprüfung Ihrer Organisations- und Dokumentationsstrukturen.

Stress, Termindruck, ständige Erreichbarkeit: Psychische Belastung gehört unabhängig von Branche oder Betriebsgröße zum Arbeitsalltag. Die Fehlzeiten aufgrund psychischer Belastungen sind seit dem Jahr 2000 um mehr als 150 Prozent gestiegen. Für Unternehmen wird das Thema damit zu einer Aufgabe, die sich nicht länger ignorieren lässt.

Was steckt dahinter?

Psychische Belastung ist nach DIN EN ISO 10075 ein neutraler Begriff und bedeutet die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Erst die individuelle Beanspruchung entscheidet, ob daraus positive Effekte wie Motivation und Kompetenzentwicklung oder negative Folgen wie Ermüdung und Burnout entstehen.

Was ist gesetzlich gefordert?

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, unabhängig von Branche oder ihrer Unternehmensgröße, psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Die GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ beschreibt dafür den Ablauf: Bereiche festlegen, Gefährdungen ermitteln und beurteilen, Maßnahmen umsetzen sowie deren Wirksamkeit überprüfen.

Welche Faktoren spielen eine Rolle?

Psychische Belastung entsteht aus dem Zusammenspiel mehrerer Arbeitsbereiche, die in jedem Betrieb unterschiedlich ausgeprägt sind:

Wie wird das in der Praxis umgesetzt?

Für die Ermittlung stehen drei Methoden zur Verfügung: die Beschäftigtenbefragung für einen ersten Überblick, das Beobachtungsverfahren für sensible oder komplexe Tätigkeiten sowie der Analyseworkshop zum Planen konkreter Maßnahmen. Bei den Maßnahmen gilt der Grundsatz „Verhältnis- vor Verhaltensprävention“: Zuerst werden die Arbeitsbedingungen optimiert, anschließend individuelle Ressourcen gestärkt.

Unsere Unterstützung für Sie

Unabhängig von Ihrer Branche begleiten wir Sie von der Auswahl der passenden Methode bis zur Ableitung wirksamer, betriebsspezifischer Maßnahmen – praxisnah, rechtssicher und nachvollziehbar dokumentiert. Sprechen Sie uns gerne an. In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir, wie eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen in Ihrem Betrieb sinnvoll umgesetzt werden kann.

Die zunehmenden Hitzewellen infolge des Klimawandels stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen, auch im Arbeitsschutz. Überhitzte Arbeitsräume und steigende Gesundheitsrisiken für Beschäftigte gehören zunehmend zum betrieblichen Alltag.

Damit wächst auch der Handlungsdruck für Arbeitgeber. Denn der Hitzeschutz ist nicht nur eine Frage der Fürsorge, sondern klar gesetzlich geregelt. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die ASR A3.5 geben konkrete Anforderungen an Raumtemperaturen und notwendige Schutzmaßnahmen vor.

So gilt: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +30 °C nicht überschreiten. Wird dieser Wert  etwa durch Sonneneinstrahlung überschritten, sind geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verpflichtend umzusetzen. Steigt die Raumtemperatur trotz dieser Maßnahmen weiter an, verschärfen sich die Anforderungen deutlich:

ab +26 °C: zusätzliche Maßnahmen empfohlen

ab +30 °C: wirksame Maßnahmen verpflichtend

ab +35 °C: Arbeitsräume ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr geeignet

Dabei ist klar geregelt, dass technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Lösungen haben.

Die rechtliche Grundlage geht jedoch noch weiter: Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die Einführung eines strukturierten Hitzeschutzkonzepts zunehmend an Bedeutung. Es dient dazu, die gesetzlichen Anforderungen systematisch umzusetzen, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen dauerhaft im Betrieb zu verankern.

Angesichts steigender Temperaturen bedeutet das konkret: Hitzeschutz muss nicht nur reaktiv, sondern systematisch geplant, umgesetzt und regelmäßig überprüft werden.

Die BfU unterstützt Sie gern bei der Entwicklung und Einführung eines Hitzeschutzkonzepts sowie selbstverständlich in allen weiteren Fragen der Arbeitssicherheit.

Sprechen Sie uns gerne an!

Am 26.03.2026 hat der Bundestag mit dem BEG V unter anderem Änderungen beim Schwellenwert zur Verpflichtung der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten beschlossen. Das Gesetz beinhaltet eine Änderung § 22 SGB VII, wodurch eine Vielzahl an Sicherheitsbeauftragten in den Unternehmen abgeschafft werden könnten.

Das Gesetz soll nach Abschluss den Gesetzgebungsverfahrens bereits Ende Mai 2026 in Kraft treten.

Bislang mussten Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, je nach Gefährdungslage auch mehr.

Vorgesehen sind folgende Regelungen:

Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 regelmäßig Beschäftigten:

Das Unternehmen ist nur dann verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten:

Es sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – die Anzahl hängt insbesondere von der Betriebsgröße und von den Gefährdungen ab. Problematisch ist hierbei, dass es keine konkrete Festlegung über die „besondere Gefährdung“ gibt und dies damit für die Unternehmen weitgehend Auslegungssache ist, ob sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellen.

Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und der Feststellung keiner besonderen Gefährdung, kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.

Die Unfallversicherungsträger können jedoch unabhängig von der Unternehmensgröße beim Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.

Sicherheitsbeauftragte unterstützen wesentlich bei der Verbesserung der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie dienen als Bindeglied zwischen der Geschäftsführung und den Mitarbeitenden in Sachen Arbeitsschutz. Sie sind vor allem operativ tätig, um Gefahren möglichst schnell zu erkennen und zu melden und dienen als erste Ansprechperson für Arbeitsschutzfragen. Einsparungen an dieser Stelle – vor allem in kleinen Unternehmen, welche zukünftig ganz ohne Sicherheitsbeauftragten auskommen – können zu wachsenden Unfallrisiken für die Mitarbeitenden führen.

Sicherheitsbeauftragte sind des Weiteren ein wesentliches Element für die Umsetzung der Anforderungen der ISO 45001. Hier wird unter anderem geregelt:
– Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten
– Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen
– Kompetenz
– betriebliche Planung und Steuerung
– Vorfall, Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen
Dies sind alles Bereiche, welche grundlegend durch die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten mit übernommen werden und dadurch abgedeckt sind.

Auch kleinere Unternehmen sollten daher auch in Zukunft abwägen, ob sie künftig auf das Potenzial von Sicherheitsbeauftragten verzichten möchten.

Wir unterstützen und beraten Sie gern bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der Schulung von Sicherheitsbeauftragten.

Bitte sprechen Sie uns an.

In der heutigen Arbeitswelt kommen in vielen Arbeitsbereichen moderne Lasereinrichtungen zur Anwendung. Hierzu zählen z.B. Bereich in Industrie, Technik, Medizin und Wissenschaft. Laserstrahlung kann aufgrund seiner Wärmewirkung schwere Schäden an Augen und Haut verursachen. Zum Schutz der Beschäftigten müssen daher angemessene Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang berücksichtigt werden.

Geregelt werden die Schutzziele und allgemeinen Anforderungen für den sicheren Betrieb von Lasern durch die Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Neben verschiedenen Maßnahmen wird für Laser der Klassen 3R, 3B und 4 die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten gefordert. Nach § 5 OStrV unterstützen Laserschutzbeauftragte die Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV, der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 OStrV und überwachen den sicheren Betrieb der genannten Lasereinrichtungen. Ebenso unterstützen Laserschutzbeauftragte im Rahmen ihrer Tätigkeiten den Arbeitgeber bei der Unterweisung der Beschäftigten. Je nach Komplexizität der Aufgabenstellung, Vertretungsregelungen, der Anzahl an Betriebsorten mit relevanten Lasereinrichtungen, u.a. müssen durchaus auch mehrere Laserschutzbeauftragte zur Überwachung des sicheren Betriebes von Lasereinrichtungen bestellt werden.

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Lasereinrichtungen betreiben oder aufgrund offener Fragestellungen einen Unterstützungsbedarf benötigen, so stehen wir Ihnen mit unseren Fachleuten zur Lasersicherheit gerne zur Verfügung.

Sie finden keinen Freiwilligen in Ihrem Team, der die Funktion des Laserschutzbeauftragten übernehmen möchte und können sich eine Zusammenarbeit mit einem externen Fachmann vorstellen?

Dann wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner und vereinbaren Sie einen unverbindlichen, persönlichen Beratungstermin (kostenfrei) in Ihrem Unternehmen!