Änderungen der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung

Der Newsletter „Änderungen der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung“ vermittelt die Kenntnisnahme über alle relevanten Änderungen. Dazu gehören die Auswirkungen, die der Übergang von der Maschinenrichtlinie (MRL) zur Maschinenverordnung (MVO) für Ihr Unternehmen bedeutet, sowie der Unterschied zwischen einer Verordnung und einer Richtlinie.

Der Newsletter „Änderungen der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung“ vermittelt die Kenntnisnahme über alle relevanten Änderungen. Dazu gehören die Auswirkungen, die der Übergang von der Maschinenrichtlinie (MRL) zur Maschinenverordnung (MVO) für Ihr Unternehmen bedeutet, sowie der Unterschied zwischen einer Verordnung und einer Richtlinie.

Ebenso wird die Frage geklärt, warum die MRL überhaupt ersetzt wird und welches Ziel damit verfolgt wird. Essenziell im Zusammenhang mit der Umstellung auf die MVO ist auch die Geltungsdauer der MRL, und die Fragestellung wie Sie mit offenen Konformitätsverfahren umgehen sollten, denn es gibt keine Übergangsfrist, sondern einen definierten Stichtag, ab dem die MRL ihre Gültigkeit verliert! Bei zeitintensiven Konformitätsverfahren sollte die MVO daher bereits berücksichtigt werden, um keinen Verzug im Konformitätsverfahren zu riskieren. 

Viele bestehende Anforderungen behalten ihre Gültigkeit und werden weiter in der MVO, wie bereits aus der MRL bekannt, angewendet. Allerdings gibt es auch einige relevante Änderungen sowie neu hinzugekommene Anforderungen, die behandelt werden. Diese betreffen beispielsweise selbstlernende Systeme, also Anlagen/Maschinen, die KI verwenden, sowie die Cybersicherheit Ihrer CE-pflichtigen Maschinen und Komponenten wie Steuerungen. Daneben gibt es auch mechanische Änderungen, die relevant sind.

Die Betriebsanleitung, die Teil der geforderten Dokumentation im Konformitätsprozess ist, darf nun digital bereitgestellt werden. Dabei gilt es jedoch, zulässige Grenzen zu kennen und zu beachten. Zudem werden nun zusätzliche Inhalte in der Betriebsanleitung gefordert. Warum die Angabe „Original“ nicht mehr erforderlich ist, wird ebenfalls bei Bedarf angesprochen.

Brauchen Sie noch weitergehende Informationen, z.B. wie Sie bewerten können, ob ihr Produkt/ Ihre Maschine in den Anwendungsbereich der MVO fällt und somit der Konformitätserklärung unterliegt?

Darüber hinaus hat sich auch das eigentliche Konformitätsverfahren geändert. Den detaillierten Prozess können wir Ihnen gerne erläutern. Neu eingeführt wurde auch der Begriff der Hochrisikomaschine. Was unter diese Definition fällt und was das für Sie bedeutet, kann ebenfalls erklärt werden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin in Ihrem Unternehmen!

Stefan Bender
Teamleiter
06441 96305-12

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