Abbau von Sicherheitsbeauftragten durch das Bürokratieentlastungsgesetz

Am 26.03.2026 hat der Bundestag mit dem BEG V unter anderem Änderungen beim Schwellenwert zur Verpflichtung der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten beschlossen. Das Gesetz beinhaltet eine Änderung § 22 SGB VII, wodurch eine Vielzahl an Sicherheitsbeauftragten in den Unternehmen abgeschafft werden könnten.

Das Gesetz soll nach Abschluss den Gesetzgebungsverfahrens bereits Ende Mai 2026 in Kraft treten.

Bislang mussten Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, je nach Gefährdungslage auch mehr.

Vorgesehen sind folgende Regelungen:

Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 regelmäßig Beschäftigten:

Das Unternehmen ist nur dann verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten:

Es sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – die Anzahl hängt insbesondere von der Betriebsgröße und von den Gefährdungen ab. Problematisch ist hierbei, dass es keine konkrete Festlegung über die „besondere Gefährdung“ gibt und dies damit für die Unternehmen weitgehend Auslegungssache ist, ob sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellen.

Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und der Feststellung keiner besonderen Gefährdung, kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.

Die Unfallversicherungsträger können jedoch unabhängig von der Unternehmensgröße beim Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.

Sicherheitsbeauftragte unterstützen wesentlich bei der Verbesserung der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie dienen als Bindeglied zwischen der Geschäftsführung und den Mitarbeitenden in Sachen Arbeitsschutz. Sie sind vor allem operativ tätig, um Gefahren möglichst schnell zu erkennen und zu melden und dienen als erste Ansprechperson für Arbeitsschutzfragen. Einsparungen an dieser Stelle - vor allem in kleinen Unternehmen, welche zukünftig ganz ohne Sicherheitsbeauftragten auskommen – können zu wachsenden Unfallrisiken für die Mitarbeitenden führen.

Sicherheitsbeauftragte sind des Weiteren ein wesentliches Element für die Umsetzung der Anforderungen der ISO 45001. Hier wird unter anderem geregelt:
- Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten
- Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen
- Kompetenz
- betriebliche Planung und Steuerung
- Vorfall, Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen
Dies sind alles Bereiche, welche grundlegend durch die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten mit übernommen werden und dadurch abgedeckt sind.

Auch kleinere Unternehmen sollten daher auch in Zukunft abwägen, ob sie künftig auf das Potenzial von Sicherheitsbeauftragten verzichten möchten.

Wir unterstützen und beraten Sie gern bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der Schulung von Sicherheitsbeauftragten.

Bitte sprechen Sie uns an.

Kontakt:

Susanne Hedicke

Dipl.-Ingenieur

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