Aggregationsregel und Anzeigepflicht 01. Dezember 2023 für Feuerungsanlagen nach 44. BImSchV auch für BImSchG-Anlagen verpflichtend

Obwohl die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV bereits vor vier Jahren veröffentlich wurde, sind diverse Fristen - zumindest bei Bestandsanlagen - weiterhin in die Zukunft gerichtet.

Bis zum 01. Dezember 2023 besteht aber eine Anzeige- bzw. Registrierungspflicht nach § 6 für alle Anlagen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV. Dies gilt ausdrücklich auch für Anlagen, die bereits nach BImSchG genehmigt wurden, auch weil die notwendigen Inhalte der Anzeige teilweise über die der Genehmigungsbehörde bereits vorliegenden Informationen hinaus gehen können. Auch ist in der Anzeige auf eventuell Erleichterungen bei weinigen Betriebsstunden oder Regelungen für den Notbetrieb einzugehen.

Die Anzeige- bzw. Registrierungspflicht sollte aber aus Sicht der BfU AG zunächst dafür genutzt werden zu klären, welche Feuerungsanlagen konkret in den Anwendungsbereich fallen (hier gibt es Ausnahmen, z. B. für sog. Wärmebehandlungsöfen ober Abluftreinigungsanlagen) und ob diese Anlagen, dann nach § 4 zu aggregieren sind.

Diese Aggregationsregel dient dazu festzustellen, welche Feuerungswärmeleistung für den Stand der Technik (Emissionsgrenzwerte, Messpflichten usw.) anzusetzen ist. Sind als beispielsweise drei Gaskessel mit je 4 MW zu aggregieren, gelten die Anforderungen des § 13 für die Kessel statt des § 14 mit z. T. anspruchsvolleren Emissionsgrenzwerten. Auch zwei BHKWs mit z. B. je 500 kW Feuerungswärmelistung können dann in die anspruchsvollen Grenzwertregelungen des § 16 fallen (NOx-Grenzwert ist z. B. stufenweise auf 0,1 g/m3 zu reduzieren).

Wesentlich ist jedoch, dass der Betreiber die Gründe, aus denen eine Aggregation nicht zur Anwendung kommen kann, der zuständigen Behörde zur Beurteilung und Zustimmung vorzulegen hat (Zustimmungsbedarf der Behörde). Denn ansonsten sind automatisch alle Feuerungsanlagen im Betrieb zu addieren.

Der LAI hat in seinem Zweifelsfragen zur 44. BImSchV zur Aggregationsregel des § 4 Beispiele genannt die eher für eine Aggregation sprechen bzw. dagegen und sich insofern dafür ausgesprochen, dass der jeweilige Einzelfall zu würdigen ist. Die wird auch aus der Begründung sichtbar wo es heißt: „Durch die Aggregationsregel soll verhindert werden, dass durch Errichtung und / oder Betrieb mehrerer kleiner Feuerungsanlagen anstelle einer größeren Feuerungsanlage durch eine künstliche Aufspaltung weniger strenge Anforderungen eingehalten werden müssen („Salamitaktik“). Dabei ist es unerheblich, ob die Einzelfeuerungen im Bestand über getrennte Schornsteine errichtet und betrieben werden, wenn sie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Faktoren gemeinsam abgeleitet werden könnten (§ 4 Abs. 2 Satz 1)“.

Es geht also letztlich darum den Stand der Technik bzw. die entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für jede Feuerungsanlagen festzulegen (auch z. B. in Bezug auf die Schornsteinhöhe nach § 19) um beurteilen zu können, ob oder wie lange ein Weiterbetrieb, ggf. mit entsprechenden Sanierungsmaßnahmen möglich ist.

Gern stehen wir Ihnen für Fragen im Immissionsschutzrecht und explizit zur 44. BImSchV zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Hüsemann
- Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347 –
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