EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL): Erweiterte Herstellerverantwortung insbesondere für Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika

Die EU-Kommunalabwasserrichtlinie regelt die Sammlung, Behandlung und Einleitung von kommunalem Abwasser innerhalb der Europäischen Union mit dem Ziel, Gewässer und Umwelt vor Schäden durch unzureichend behandeltes Abwasser zu schützen.

Mit ihrer Neufassung soll eine weitere Reduzierung von Mikroverunreinigungen in Gewässern erreicht werden. Eine zentrale Regelung ist dabei die Verpflichtung bestimmter kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen zum Ausbau um eine zusätzliche „vierte Reinigungsstufe“.

Konkrete Pflichten entstehen jedoch erst mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (Frist: 31.07.2027). Zudem gelten weitere Übergangsfristen, wie die ab Januar 2029 geltende erweiterte Herstellerverantwortung.

Die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) richtet sich insbesondere an Unternehmen, die Arzneimittel oder Kosmetikprodukte auf den europäischen Markt bringen, da die Rückstände dieser Produkte als Hauptquelle für Mikroschadstoffe im kommunalen Abwasser gelten. Mit ihr sind unter anderem folgende Pflichten verbunden:

-        Hersteller müssen mindestens 80 % der Kosten für zusätzliche Reinigungsmaßnahmen (insbesondere die vierte Reinigungsstufe) tragen, die Finanzierung betrifft sowohl Investitions- als auch Betriebskosten der entsprechenden Anlagen.

-        Es müssen Daten über die in Verkehr gebrachten Produkte erhoben und gemeldet werden sowie organisatorische Strukturen zur Wahrnehmung der Herstellerverantwortung geschaffen werden.

Die EU-Kommunalabwasserrichtlinie dient somit dem im EU-Recht verankerten Verursacherprinzip und soll Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung von weniger umweltschädlichen Substanzen bieten.

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Mechtild Röttcher

Umweltassessorin Dipl.-Ing.
-Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich-

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