Beschleunigung des Ausbaus von klimaneutraler Wärmeversorgung

Um das nach § 2 Abs. 1 des Wärmeplanungsgesetzes gestellte Ziel, den Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder aus unvermeidbarer Abwärme soweit zu erhöhen, dass ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 % an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen erreichen zu können, wurde am 22. Dezember 2025 das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundestag beschlossen.

Vor allem das bisher kaum genutzte Potential der Geothermie soll besser erschlossen werde, indem durch beschleunigte und vereinfachte Verfahren bestehende Hindernisse abgebaut und Vorhaben im Bereich der geothermischen Wärmeversorgung erleichtert werden.

Neu erlassen wurde hierzu das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern – Geothermie-Beschleunigungsgesetz, dass für folgende Anlagen anzuwenden ist:

-        Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie (Teufe> 400 m),

-        Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie ((Teufe bis zu 400 m)

-        Wärmepumpe,

-        Wärmespeicher

-        Wärmeleitungen

In diesem Zusammenhang wurde das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Anhang 1 Nummer 19.7 / 19.8 dahingehend geändert, dass bei Errichtung, Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen nunmehr der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes maßgeblich ist.

Im Baugesetzbuch wurden im Außenbereich (§ 35) zwei zulässige Bauvorhaben neu definiert:

-        Die untertägige Speicherung von Wärme, sofern das Vorhaben in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht,

-        Die Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage.

Und im Wasserhaushaltsgesetz wurde in § 46 die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers für Haushalte um die Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser erweitert sowie in § 49 ergänzt, dass bei Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 m und außerhalb von Wasserschutzgebieten davon auszugehen ist, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit haben, wenn die Anforderungen der AwSV eingehalten werden.

Sie haben Fragen zu den Gesetzesänderungen und den damit einhergehenden Erleichterungen? Dann rufen Sie mich gern an.

Umweltassessorin Dipl.-Ing. Mechtild Röttcher

Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich

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