Strafandrohung bei der Verwendung C9-C14-PFCA-haltiger Feuerlöschschäume nach dem 04. Juli 2025
Am 04. Juli diesen Jahres enden wichtige Übergangsfristen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die bestimmte Stoffe aus der Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (per-and polyfluoroalkyl substances, PFAS) enthalten. Dies betrifft PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen und C9-C14-PFCA und C-9-C14-PFCA verwandte Stoffe.
Verbunden mit dem Verbot der Verwendung C9-C14-PFCA-haltiger Feuerlöschschäume ist für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Strafandrohung in Form einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe gemäß § 1 Nr. 47 lit. b ChemSanktionsV i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satzteil vor Satz 2 ChemG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 S. 1 REACH-VO i.V.m. Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 2 REACH-VO i.V.m. Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 5 REACH-VO.
An der Strafandrohung ändert sich auch durch den zu erwartenden Übergang der REACH-Beschränkung in die EU-POP-Verordnung infolge der Stockholmer Konvention im Mai dieses Jahres und die Löschung des entsprechenden Eintrags in der REACH-Verordnung nichts.
Falls Sie Fragen zu den für Ihren Betrieb geltenden Anforderungen sowie der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben haben, sprechen Sie uns gerne an! Das Team der BfU freut sich auch über alle weiteren Anfragen rund um die Themen Brandschutz und Stoffe aus der Gruppe der PFAS.
Namentlich steht Ihnen
Herr Hans-Ulrich Terme
- Prokurist/Teamleiter -
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