Druckbehälterprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden in Deutschland zahlreiche überwachungspflichtige Anlagen (z.B. Krane, Aufzugsanlage, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) geregelt. Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen in prominentem Maße auch Druckanlagen. Darunter werden zum Beispiel Druckbehälter, einfache Druckbehälter und Rohrleitungsanlagen zusammengefasst.
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert von Betreibern von Druckanlagen die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung von Sicherheitsmaßnamen wie auch von Prüfanforderungen. Neben den obligatorischen Inbetriebnahmeprüfungen beinhaltet dies auch die Ermittlung von Art und Umfang von wiederkehrenden Prüfungen – sowohl für Anlagenteile einer Druckanlage wie auch für die gesamte Anlage. Grundlage für den Betreiber sind hierbei in der Regel technische Dokumentationen der Hersteller.
Die Prüfungen sind dabei von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder – je nach Druckanlage – durch eine zur Prüfung befähigten Person (bP) durchführen zu lassen.
Wird beispielsweise ein einfacher Druckbehälter (z.B. ein Ausgleichsbehälter einer Heizung) mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 6 Bar sowie einem Volumen von 400 Litern betrieben, beträgt das Druckinhaltsprodukt 2.400 bar x Liter. Die wiederkehrenden Prüfungen dieser Anlagen können dann von einer befähigten Person gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV durchgeführt werden.
Vor der Inbetriebnahme ist für jedes Druckgerät die fachgerechte Aufstellung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wird die Absicherung gegen Überdruck sowie die korrekte Verwendung von Sicherheitsventilen überprüft.
Die wiederkehrenden Prüfungen gliedern sich in äußere Prüfungen, innere Prüfungen sowie Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung). In der Regel sind innere Prüfungen maximal alle 5 Jahre, sowie Festigkeitsprüfungen maximal alle 10 Jahre erforderlich. Bei der äußeren Prüfung werden Zustand von Behälter (z.B. Korrosion) sowie Schweißnähte überprüft. Die Innere Prüfung erfolgt im drucklosen Zustand, so dass die befähigte Person Korrosion und mögliche Undichtigkeiten überprüfen und bewerten kann. Bei der Festigkeitsprüfung erfolgt eine Füllung der Druckgeräte mit Wasser sowie das Anlegen eines Überdrucks zur Prüfung auf Wölbungen, Verformungen und Undichtigkeiten.
Die BfU unterstützt Sie bei den Pflichten zur Durchführung von Prüfungen an Druckgeräten gemäß BetrSichV. Unsere Leistungen in diesem Themengebiet sind folgende:
- Prüfung gemäß BetrSichV vor Inbetriebnahme durch befähigte Personen gemäß TRBS 1203 i.V.m. § 2 Abs. 6 BetrSichV
- Wiederkehrende Prüfungen gemäß BetrSichV (Äußere Prüfungen, Innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen) durch befähigte Personen gemäß TRBS 1203 i.V.m. § 2 Abs. 6 BetrSichV
- Prüfung der Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der Prüffristen
- Überwachung der Prüffristen und Begutachtungen zur Prüffristverlängerung
Gerne stehen wir Ihnen auch zu anderen Fragen rund um das Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Christoph Franken
- Dipl.-Biologe -
Telefon: 0049 561 96996-34