Neuregelung im Verpackungsrecht: Die EU-Verpackungsverordnung 2025 (PPWR) im Überblick

Am 22. Januar 2025 wurde die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese sogenannte Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – mit gestaffelten Übergangsfristen für verschiedene Regelungsbereiche.

Die PPWR verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle in Europa spürbar zu reduzieren, die Wiederverwendung und das Recycling zu fördern und gleichzeitig europaweit einheitliche, verbindliche Vorgaben für Unternehmen zu schaffen.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, nutzen, importieren oder vertreiben. Die europaweite Vereinheitlichung schafft für international tätige Unternehmen mehr Klarheit – macht aber auch deutlich, dass Verstöße nicht an Ländergrenzen haltmachen.

Wichtige Neuerungen im Überblick:

·        Neue Rollen und klare Verantwortlichkeiten

Die neue Verpackungsverordnung schafft ein einheitliches Rollensystem für alle Akteure im Verpackungsbereich entlang der gesamten Lieferkette: von Herstellern und Importeuren bis hin zu Vertreibern und Bevollmächtigten. Damit ist erstmals EU-weit geregelt, wer für die Konformität neuer Verpackungen verantwortlich ist – und wer sich um Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verpackungen kümmern muss.

Wichtig: Der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert sich deutlich. Die Verordnung unterscheidet dabei unter anderem zwei Rollen:

    • Erzeuger ist, wer Verpackungen physisch herstellt, also beispielsweise aus Holz, Karton oder Kunststoff neue Verpackungen zusammensetzt oder produziert.
    • Hersteller im Sinne der Verordnung ist, wer Verpackungen oder Verpackungsmaterialien erstmals im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat verwendet oder in Verkehr bringt – unabhängig davon, ob diese selbst hergestellt oder zugekauft wurden.

Beispiel 1:

Ein Unternehmen kauft Papierlagen ein und nutzt sie als Zwischenlage in einer Transportverpackung. Obwohl die Papierlagen nicht selbst hergestellt werden, gilt das Unternehmen rechtlich als Hersteller.

Beispiel 2:

Ein Betrieb kauft Holz ein, baut daraus Transportkisten und nutzt diese für den Versand. Dann gilt er sowohl als Erzeuger (wegen der Herstellung) als auch als Hersteller (wegen der erstmaligen Verwendung). Es greifen die Pflichten beider Rollen.

Fazit: Viele Unternehmen werden durch die neue Verordnung erstmals rechtlich als Hersteller oder sogar Erzeuger eingestuft – auch wenn sie Verpackungen bisher nur im Alltag eingesetzt haben. Wer jetzt prüft, welche Rolle er künftig einnimmt, kann frühzeitig reagieren und bleibt handlungsfähig.

  • Konformität von Verpackungen

Für jede Verpackungsart ist künftig ein Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich EU-Konformitätserklärung durchzuführen. Unternehmen müssen diese Erklärung sowie die zugrunde liegenden technischen Unterlagen bereithalten. Adressat dieser Pflicht ist der Hersteller im Sinne der PPWR – also das Unternehmen, das Verpackungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals verwendet oder in Verkehr bringt.

  • Recyclingfähigkeit & Ressourcenschonung

Ab 2030 dürfen Verpackungen nur noch verwendet werden, wenn sie recyclingfähig sind. Zudem sollen sie ressourceneffizient gestaltet sein – also möglichst wenig Material und keinen unnötigen Leerraum enthalten.

  • Einsatz von Rezyklaten

Kunststoffverpackungen müssen künftig Mindestanteile an Rezyklat enthalten. Bei Einweg-Getränkeflaschen sind ab 2030 mindestens 30 % vorgeschrieben. Ab 2040 steigen diese Anforderungen je nach Verpackungsart auf bis zu 65 %.

  • Materialbeschränkungen und Stoffverbote

Bestimmte Stoffe – etwa PFAS, Schwermetalle oder bestimmte Verbundmaterialien – dürfen künftig nicht mehr oder nur stark eingeschränkt eingesetzt werden, insbesondere bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Wichtig: Einige Stoffverbote gelten bereits ab dem Inkrafttreten der Verordnung – also ab dem 12. August 2026. Unternehmen sollten ihre eingesetzten Materialien daher frühzeitig prüfen und ggf. anpassen, um Konformitätsrisiken zu vermeiden.

  • Einheitliche Kennzeichnungspflichten

Verpackungen müssen künftig europaweit einheitlich gekennzeichnet werden – z. B. zur Materialart, Recyclingfähigkeit oder Mehrweg-Eignung. Für manche Verpackungen – etwa wiederverwendbare Verkaufsverpackungen – ist zusätzlich ein QR-Code mit digitalen Produktinformationen vorgesehen, zum Beispiel zur Anzahl der möglichen Umläufe, zum Rückgabesystem oder zu Sammelstellen.

  • Zentrale Registrierungspflichten

Wer Verpackungen erstmals in der EU in Verkehr bringt, gilt als Hersteller und muss sich zentral registrieren. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU benötigen dafür einen EU-Bevollmächtigten. Eine fehlende Registrierung kann zu einem Vertriebsverbot führen und wird künftig konsequent geahndet.

Fazit

Die neue Verpackungsverordnung verändert viele Abläufe – vom Verpackungsdesign bis zur Produktkennzeichnung. Wer jetzt beginnt, seine Prozesse und Materialien zu überprüfen, ist klar im Vorteil. Nutzen Sie die Übergangsfristen, um Ihre Verpackungen schrittweise PPWR-konform aufzustellen. So vermeiden Sie nicht nur spätere Hektik, sondern sichern sich auch Wettbewerbsvorteile in einem Markt, der immer stärker auf Nachhaltigkeit achtet.

Wir unterstützen Sie bei der Betroffenheitsbewertung (insbesondere Herstellereigenschaft), Umstellung und Umsetzung (Umsetzungsstrategie, Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung, Registrierung).

 

Ansprechpartner:

Benjamin Harms

Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)

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M. Eng. Umweltschutz

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