Neue Entwicklungen in der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung
Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament beschlossen, die Anwendung der neuen Regelungen im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zeitlich zu verschieben.
Die CSRD ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Nachhaltigkeitspolitik und regelt die Offenlegungspflichten von Unternehmen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Diese Richtlinie, die als Weiterentwicklung der bisherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) dient, soll mit europäischen Mindestanforderungen für eine standardisierte, transparente und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung sorgen.
Unternehmen müssen künftig nicht nur über ihre ökologischen und sozialen Auswirkungen berichten, sondern auch eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen. Diese bewertet sowohl die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch die finanziellen Risiken für die eigene Geschäftstätigkeit, die sich daraus ergeben.
Die CSDDD ist die europäische Variante des bereits geltenden deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Die Sorgfaltspflichten sind allerdings noch weitreichender und es ergeben sich konkrete Haftungsrisiken für die betroffenen Unternehmen.
Die nun beschlossene Verschiebung ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Reduzierung von Bürokratie und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen (Omnibus I). So wurden nicht nur die Umsetzungsfristen verschoben, sondern es wurden auch inhaltliche Aspekte in den Rechtsausschuss verwiesen, so dass es auch hier noch zu Änderungen kommen könnte.
Wesentliche Anpassungen:
- Anpassungen der CSDDD: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro müssen die CSDDD erst ab 2028 anwenden. Für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 900 Millionen Euro gilt ebenfalls die Pflicht ab 2028.
- Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, die nach der CSRD Bericht erstatten müssen, erhalten zwei Jahre zusätzliche Zeit, bevor sie erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr berichten müssen. Für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen gilt eine Fristverlängerung bis 2029 um über das vorangegangene Geschäftsjahr zu berichten. Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Anpassung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht (z.B. Anhebung auf 1.000 Mitarbeiter) soll in dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments beraten werden.
Fazit
Die Verzögerung der Anwendung neuer Regelungen gibt Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung. Aufgrund der umfassenden Verpflichtungen wird diese auch notwendig sein. Denn trotz Verzögerung bleibt Nachhaltigkeit ein strategisches Kernthema innerhalb der Europäischen Union. Transparente Berichterstattung ist nicht nur für die regulatorische Konformität entscheidend, sondern wird zunehmend auch für Investoren, Geschäftspartner und Kunden bedeutend. Eventuell noch anstehende inhaltliche Änderungen können weitere Erleichterungen mit sich bringen oder den Kreis der Anwender noch verändern.
Zur Bewertung der rechtlichen Pflichten und zur Erhebung der umfassenden, benötigten Datenpunkte ist ein fundiertes Wissen mit entsprechender Vorbereitungszeit unabdingbar.
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Benjamin Harms
- Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) -
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