Batterieladeeinrichtungen

Unter anderem gibt der Verband der Sachversicherer regelmäßig aktuelle Erkenntnisse zum sicheren Anlagenbetrieb in Verbindung mit Schadensverhütungsmaßnahmen aus. Daraus ergeben sich auch regelmäßig neue Anforderungen an den Betrieb von Batterieladeeinrichtungen. Dabei sind einige Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, um das Sicherheitsrisiko für Beschäftigte zu minimieren. Durch die Batterien ist das Brandrisiko erhöht und durch ausgasende Batterien kann es zur Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre kommen. Geeignete Schutzmaßnahmen wie Be- und Entlüftungsanlagen, Maßnahmen zur Brandprävention, Schutzausrüstung und Schulungen im Umgang mit den Batterien und Ladeeinrichtungen für Beschäftigte sind damit unerlässlich.

Batterieladeräume und Batterieladestationen müssen mindestens durch feuerhemmende, lichtbogenresistente Abtrennungen von anderen Bereichen abgegrenzt sein. Einzelladeplätze dürfen nicht in feuer- oder explosivstoffgefährdeten, sowie feuchten und nassen Bereichen errichtet werden. Außerdem müssen sie ausreichend gekennzeichnet und bemessen sein.

Ladegeräte bedürfen einer Konformität und es muss die Möglichkeit bestehen, diese sicher vom Netz trennen zu können. Sie dürfen nicht auf oder in der Nähe von brennbaren Bau- und Werkstoffen betrieben werden. Externe Ladegeräte müssen einen Mindestabstand von 1 m zu den Batterien aufweisen. Ladegeräte und Ladeleitungen sind gegen Beschädigung zu sichern.

Die Batterieladeeinrichtungen sind mittels Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung zu bewerten bzw. den Gefährdungsbeurteilung der zugeordneten Flurförderfahrzeuge ergänzt werden. Zudem sollte die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten im Umgang mit Flurförderfahrzeugen und Batterieladeeinrichtungen regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden.

Gern unterstützen wir Sie dabei, Ihre bestehende Batterieladeinfrastruktur hinsichtlich der bestehenden gesetzlichen Anforderungen zu bewerten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Kühn
- Niederlassungsleiter -
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