Änderung der Abwasserverordnung für die Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln sowie für die Herstellung von Bioethanol

BVT-Schlussfolgerungen sind nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umzusetzen und von den Einleitern einzuhalten. Mit der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung werden die BVT- Schlussfolgerung für die Nahrungsmittel-, Getränke-, und Milchindustrie in deutsches Recht übernommen.

Die Anhänge 3 „Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln“ und 12 „Herstellung von Bioethanol“ wurden komplett neu gefasst.

Die bisherigen Anhänge 3 bis 8, 11, 14, 18 und 21 gehen in dem neuen Anhang 3 auf. Dieser gilt nunmehr für den gesamten Nahrungsmittelbereich und erfasst auch bislang nicht zugeordnete Bereiche mit. Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die keine Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 der IZÜV sind, die vor dem 20. April rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden und für die vor dem 20.04.2024 Anforderungen in der Abwasserverordnung festgelegt waren, gelten die Anforderungen nach Teil C ab dem 01.01.2027.

Für Abwasser aus der Herstellung von Bioethanol aus Anlagen nach Anhang I Nr. 4.1.2 der 4. BImSchV sind jetzt die Anforderungen des Anhangs 12 anstelle der Anforderungen des bisher verwendeten Anhangs 22 „chemische Industrie“ anzuwenden.

Die Anhänge sind auch für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser anzuwenden.

Des Weiteren sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:

  • Für Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 der IZÜV sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein, eine entsprechende Risikobewertung zu vorzunehmen. Bei vorhandenen Anlagen, die vor dem 20.04.2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Anforderung, Rückhaltekapazitäten vorzuhalten, abgesehen werden, wenn diese Anforderung unverhältnismäßig ist.
     
  • Für Abwasser aus Anlagen nach § 1 Abs. 3 der IZÜV die Erstellung eines Jahresberichtes und das Führen eines Abwasserkatasters.

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M. Röttcher
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