Die Umsetzung der Anforderungen nach der TA Luft 2021 für bestehende Anlagen

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von luftgetragenen Schadstoffen. Sie ist vor allem relevant, wenn eine Anlage, welche nach dem BImSchG einer besonderen umweltrechtlichen Prüfung bei der Genehmigung bedarf, errichtet oder geändert wird. Seit dem 01. Dezember 2021 gilt sie in einer neuen Fassung. Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift und gibt vor, wie Genehmigungs- und Überwachungsbehörden die Vorgaben des BImSchG umzusetzen haben.

Es ist somit unbedingt zu prüfen, inwieweit Altanlagen (bestehende Anlagen) diesen neunen Anforderungen bereits genügen. Insofern die Anforderungen der Nr. 4 und 5 der TA Luft 2021 nicht bereits von den Altanlagen (bestehende Anlagen) erfüllt werden, ist die Umsetzung der neuen Regelungen der TA Luft 2021 mittels nachträglichen Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG von der zuständigen Behörde direkt anzuordnen. Erst hierauf sind die Anforderungen zwingend durch den Anlagenbetreiber innerhalb der dann benannten Fristen umzusetzen. Sollten Sie nachweisen können, dass Ihre Anlagen den Anforderungen der alten TA Luft 2002 ohne Abweichungen erfüllt, gelten längere Umsetzungsfristen.

Aufgrund der Umfänge der möglichen Anpassungen können die gesetzten Fristen anspruchsvoll werden. Insofern ist eine frühzeitige Analyse der Bestandsituation, eine realistische Umsetzungsplanung und auch eine erste Kostenevaluation von entscheidender Bedeutung.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Umsetzung der Anforderungen nach der TA Luft zur Verfügung.

Hinweis: Am 09.02.2024 wurde ein Entwurf für eine weitere ergänzende Verwaltungsvorschrift (bereits bestehend für Abfallbehandlungsanlagen & Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie) bezugnehmend auf Anlagen zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel und der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien veröffentlicht. Dies betrifft Anlagen nach den Nr. 5.1 und 5.3 des Anhang 1 der 4. BImSchV. Der Entwurf enthält Ergänzungen hinsichtlich baulicher und betrieblicher Anforderungen an die Energieeffizienz und die Abfallvermeidung, soweit diese über die Vorgaben der TA Luft hinausgehen. Des Weiteren werden Anforderungen an die Messhäufigkeiten und die Sanierungsfristen festgelegt. Anlagen, die der IE-RL unterliegen, haben die Anforderungen ab dem 9. Dezember 2024 einzuhalten.

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Vanessa Bleeck

- LL.M. Umwelt- und Energierecht –

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